Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 8329/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3616/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist, ob die Klägerin auf die ihr von der Beklagten gewährte Witwenrente verzichten kann.
Die 1930 geborene Klägerin - eine griechische Staatsangehörige - ist die Witwe des am 1929 geborenen und am 29. März 1999 verstorbenen Versicherten. Auf Antrag gewährte die Beklagte der Klägerin, die von ihr seit dem 1. April 1995 Regelaltersrente bezieht, ab dem 1. April 1999 zusätzlich Witwenrente.
Mit unter dem 28. Juni 2003 datiertem und am 3. Juli 2003 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben erklärte die Klägerin, auf die ihr gewährte Witwenrente verzichten zu wollen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juli 2003 unter Hinweis darauf ab, ein Rentenverzicht sei unzulässig, weil der gegenüber dem Träger eines EU-Mitgliedstaates ausgesprochene Leistungsverzicht nicht zur Folge haben dürfe, dass die Träger anderer EU-Mitgliedstaaten zu Leistungen verpflichtet würden, die sie ohne den Leistungsverzicht nicht zu erbringen hätten. Ein Verzicht auf die von der Beklagten gewährte Witwenrente führe zu einem Aufleben der eingestellten Altersrente des griechischen Versicherungsträgers OGA und würde demzufolge die OGA belasten.
Gegen den Bescheid vom 21. Juli 2003 erhob die Klägerin am 22. August 2003 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (S 11 RJ 4450/03). Das Sozialgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 27. April 2004 bis zum Abschluss des vorab durchzuführenden Widerspruchsverfahrens aus. Das Verfahren wurde nach Ablauf von 6 Monaten als aktenmäßig erledigt ausgetragen (Mitteilung des SG vom 31. Januar 2005).
Am 16. Februar 2005 rief die Klägerin das Verfahren wieder an (S 11 R 935/05). Die Beklagte teilte dem Sozialgericht daraufhin mit, über den Widerspruch habe noch nicht abschließend entschieden werden können, weil der griechische Versicherungsträger auf wiederholte Anfragen dazu, ob dem Witwenrentenverzicht der Klägerin zugestimmt werde, bislang nicht reagiert habe. In der Folge setzte das Sozialgericht den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. April 2005 erneut bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus.
Nachdem der Versicherungsträger OGA auch weiter nicht reagiert hatte, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 als unbegründet zurück. Abschließend erhielt der Widerspruchsbescheid den Hinweis: "Dieser Bescheid wird gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des ... anhängigen Klageverfahrens."
Daraufhin setzte das Sozialgericht das bis dahin unter dem Aktenzeichen S 11 R 935/05 geführte Klageverfahren auf Antrag der Beklagten vom 5. Dezember 2005 fort und führte es nunmehr unter dem neuen Aktenzeichen S 13 R 7787/05 weiter. Eine Entscheidung dieses Verfahrens steht noch aus.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 erhob die Klägerin am 27. Dezember 2005 nochmals gesondert Klage zum Sozialgericht Stuttgart (S 11 R 8329/05). Das Sozialgericht wies die Klägerin unter dem 27. Januar 2006 auf die Unzulässigkeit der weiteren Klageerhebung wegen doppelter Rechtshängigkeit hin und gab ihr Gelegenheit diese Klage zurückzunehmen. Mit weiterer Verfügung vom 13. März 2006 hörte das Sozialgericht die Klägerin zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid an und räumte ihr dazu ein Stellungnahmerecht bis zum 10. April 2006 ein. Nachdem die Klägerin sich auch im Folgenden nicht mehr geäußert hatte, wies das Sozialgericht die Klage - S 11 R 8329/05 - durch Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2006 als unzulässig ab. Zur Begründung hieß es: Zutreffend enthalte der Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 den Hinweis, dass dieser Bescheid gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens - des Verfahrens S 11 RJ 4450/03 / S 11 R 935/05 / S 13 R 7787/05 - geworden sei. Die von der Klägerin während der Rechtshängigkeit dieses Rechtsstreits erhobene weitere Klage mit demselben Streitgegenstand wie diejenige des Verfahrens S 11 RJ 4450/03 / S 11 R 935/05 / S 13 R 7787/05 sei unzulässig und deshalb von Amts wegen ohne weitere Sachprüfung abzuweisen. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 24. Mai 2006 zugestellt.
Am 19. Juli 2006 hat die Klägerin Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt.
Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, ihr stehe es zu, auf die von der Beklagten geleistete Witwenrente zu verzichten.
Der Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 28. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihren Verzicht auf Weitergewährung von Witwenrente ab dem 1. August 2003 anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts Stuttgart in den erstinstanzlichen Verfahren (S 11 R 8329/05) sowie auf diejenigen des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und nach Maßgabe der §§ 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auch fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2006 ist rechtmäßig. Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses infolge doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen. Die Unzulässigkeit der Klage ist ein Verfahrensmangel, der in der Berufungs- und Revisionsinstanz fortwirkt, weil die verfahrensrechtliche Grundlage für die Entscheidung in der Sache und damit eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung nicht vorhanden ist (BSG SozR 3-4100 § 84 Nr. 2; BSG SozR 1500 § 87 Nr. 6; BSG, Urteil vom 24. November 2004, B 3 KR 16/03 R, ständige Rechtsprechung; vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, vor § 51 Rn. 13). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug. Deshalb und weil die Klägerin - obgleich vom Sozialgericht wiederholt belehrt - Gründe für das Aufrechterhalten der unzulässig doppelt rechthängigen Streitsache nicht mitgeteilt und auch die Berufung nicht begründet hat, sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die inhaltliche Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 21. Juli 2003 und 28. November 2005 und damit die Frage, ob sie wirksam auf Witwenrente verzichten kann, im zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, am 10. Oktober 2006, noch beim Sozialgericht Stuttgart rechtshängigen Verfahren S 13 R 7787/05 geprüft werden wird. Der Klägerin gehen durch die Zurückweisung der Berufung im vorliegenden Verfahren also keine prozessualen oder materiellen Rechte im Hinblick auf ihr sachliches Begehren - Witwenrentenverzicht nach § 46 SGB I - verloren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist, ob die Klägerin auf die ihr von der Beklagten gewährte Witwenrente verzichten kann.
Die 1930 geborene Klägerin - eine griechische Staatsangehörige - ist die Witwe des am 1929 geborenen und am 29. März 1999 verstorbenen Versicherten. Auf Antrag gewährte die Beklagte der Klägerin, die von ihr seit dem 1. April 1995 Regelaltersrente bezieht, ab dem 1. April 1999 zusätzlich Witwenrente.
Mit unter dem 28. Juni 2003 datiertem und am 3. Juli 2003 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben erklärte die Klägerin, auf die ihr gewährte Witwenrente verzichten zu wollen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juli 2003 unter Hinweis darauf ab, ein Rentenverzicht sei unzulässig, weil der gegenüber dem Träger eines EU-Mitgliedstaates ausgesprochene Leistungsverzicht nicht zur Folge haben dürfe, dass die Träger anderer EU-Mitgliedstaaten zu Leistungen verpflichtet würden, die sie ohne den Leistungsverzicht nicht zu erbringen hätten. Ein Verzicht auf die von der Beklagten gewährte Witwenrente führe zu einem Aufleben der eingestellten Altersrente des griechischen Versicherungsträgers OGA und würde demzufolge die OGA belasten.
Gegen den Bescheid vom 21. Juli 2003 erhob die Klägerin am 22. August 2003 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (S 11 RJ 4450/03). Das Sozialgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 27. April 2004 bis zum Abschluss des vorab durchzuführenden Widerspruchsverfahrens aus. Das Verfahren wurde nach Ablauf von 6 Monaten als aktenmäßig erledigt ausgetragen (Mitteilung des SG vom 31. Januar 2005).
Am 16. Februar 2005 rief die Klägerin das Verfahren wieder an (S 11 R 935/05). Die Beklagte teilte dem Sozialgericht daraufhin mit, über den Widerspruch habe noch nicht abschließend entschieden werden können, weil der griechische Versicherungsträger auf wiederholte Anfragen dazu, ob dem Witwenrentenverzicht der Klägerin zugestimmt werde, bislang nicht reagiert habe. In der Folge setzte das Sozialgericht den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. April 2005 erneut bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus.
Nachdem der Versicherungsträger OGA auch weiter nicht reagiert hatte, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 als unbegründet zurück. Abschließend erhielt der Widerspruchsbescheid den Hinweis: "Dieser Bescheid wird gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des ... anhängigen Klageverfahrens."
Daraufhin setzte das Sozialgericht das bis dahin unter dem Aktenzeichen S 11 R 935/05 geführte Klageverfahren auf Antrag der Beklagten vom 5. Dezember 2005 fort und führte es nunmehr unter dem neuen Aktenzeichen S 13 R 7787/05 weiter. Eine Entscheidung dieses Verfahrens steht noch aus.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 erhob die Klägerin am 27. Dezember 2005 nochmals gesondert Klage zum Sozialgericht Stuttgart (S 11 R 8329/05). Das Sozialgericht wies die Klägerin unter dem 27. Januar 2006 auf die Unzulässigkeit der weiteren Klageerhebung wegen doppelter Rechtshängigkeit hin und gab ihr Gelegenheit diese Klage zurückzunehmen. Mit weiterer Verfügung vom 13. März 2006 hörte das Sozialgericht die Klägerin zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid an und räumte ihr dazu ein Stellungnahmerecht bis zum 10. April 2006 ein. Nachdem die Klägerin sich auch im Folgenden nicht mehr geäußert hatte, wies das Sozialgericht die Klage - S 11 R 8329/05 - durch Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2006 als unzulässig ab. Zur Begründung hieß es: Zutreffend enthalte der Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 den Hinweis, dass dieser Bescheid gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens - des Verfahrens S 11 RJ 4450/03 / S 11 R 935/05 / S 13 R 7787/05 - geworden sei. Die von der Klägerin während der Rechtshängigkeit dieses Rechtsstreits erhobene weitere Klage mit demselben Streitgegenstand wie diejenige des Verfahrens S 11 RJ 4450/03 / S 11 R 935/05 / S 13 R 7787/05 sei unzulässig und deshalb von Amts wegen ohne weitere Sachprüfung abzuweisen. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 24. Mai 2006 zugestellt.
Am 19. Juli 2006 hat die Klägerin Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt.
Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, ihr stehe es zu, auf die von der Beklagten geleistete Witwenrente zu verzichten.
Der Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 28. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihren Verzicht auf Weitergewährung von Witwenrente ab dem 1. August 2003 anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts Stuttgart in den erstinstanzlichen Verfahren (S 11 R 8329/05) sowie auf diejenigen des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und nach Maßgabe der §§ 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auch fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2006 ist rechtmäßig. Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses infolge doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen. Die Unzulässigkeit der Klage ist ein Verfahrensmangel, der in der Berufungs- und Revisionsinstanz fortwirkt, weil die verfahrensrechtliche Grundlage für die Entscheidung in der Sache und damit eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung nicht vorhanden ist (BSG SozR 3-4100 § 84 Nr. 2; BSG SozR 1500 § 87 Nr. 6; BSG, Urteil vom 24. November 2004, B 3 KR 16/03 R, ständige Rechtsprechung; vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, vor § 51 Rn. 13). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug. Deshalb und weil die Klägerin - obgleich vom Sozialgericht wiederholt belehrt - Gründe für das Aufrechterhalten der unzulässig doppelt rechthängigen Streitsache nicht mitgeteilt und auch die Berufung nicht begründet hat, sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die inhaltliche Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 21. Juli 2003 und 28. November 2005 und damit die Frage, ob sie wirksam auf Witwenrente verzichten kann, im zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, am 10. Oktober 2006, noch beim Sozialgericht Stuttgart rechtshängigen Verfahren S 13 R 7787/05 geprüft werden wird. Der Klägerin gehen durch die Zurückweisung der Berufung im vorliegenden Verfahren also keine prozessualen oder materiellen Rechte im Hinblick auf ihr sachliches Begehren - Witwenrentenverzicht nach § 46 SGB I - verloren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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