Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
16
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 16 SO 127/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Leistungen nach dem GSiG sind materiell-rechtlich als Sozialhilfeleistungen Sinne des § 9 SGB I anzusehen. Anzustellen ist allein auf den materiell-rechtlichen Wesensgehalt der Leistungen, nicht auf die formell-rechtliche Art ihrer Kodifizierung.
2. Zahlt ein Kindergeldberechtigter einen Zahlbetrag in Höhe des Kindergeldes an das nach dem GSIG berechtigte volljährige Kind mit eigenem Haushalt, hat eine Einkommensanrechung nicht zu erfolgen, wenn es sich aufgrund eines rechtswidrigen Hinweises des Grundsicherungsträgers um eine Zahlung anstelle des Grundsicherungsträgers handelt.
3. § 44 Abs. 4 SGB X ist auch auf sozialhilferechtliche Ansprüche mit der Folge anzuwenden, dass sie unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X für die Vergangenheit nachträglich zu zahlen sind.
2. Zahlt ein Kindergeldberechtigter einen Zahlbetrag in Höhe des Kindergeldes an das nach dem GSIG berechtigte volljährige Kind mit eigenem Haushalt, hat eine Einkommensanrechung nicht zu erfolgen, wenn es sich aufgrund eines rechtswidrigen Hinweises des Grundsicherungsträgers um eine Zahlung anstelle des Grundsicherungsträgers handelt.
3. § 44 Abs. 4 SGB X ist auch auf sozialhilferechtliche Ansprüche mit der Folge anzuwenden, dass sie unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X für die Vergangenheit nachträglich zu zahlen sind.
1. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2006 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an den Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG unter Abänderung des Bescheides vom 30. März 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. August 2004 ohne Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen für den Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreites zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte an den Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (im Folgenden: GSiG) vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 ohne Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen im Wege des Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X zu zahlen hat.
Der 1969 geborene Kläger ist jedenfalls seit dem 1. Januar 2003 dauerhaft erwerbsgemindert wegen einer geistigen Behinderung. Er steht deswegen auch unter der Betreuung seiner Mutter mit Einwilligungsvorbehalt. Er wohnte im streitigen Leistungszeitraum in einer eigenen Wohnung. Der Mutter des Klägers beanspruchte Kindergeld für den Kläger gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG. Aus einem Telefonvermerk der Mutter des Klägers geht hervor, dass der Beklagte am 3. Dezember 2003 ihr gegenüber telefonisch mitteilte, sie müsse das an sie überwiesene Kindergeld auf ein Konto des Klägers weiterleiten, weil es vorrangig als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen sei. Die Mutter des Klägers richtete im Anschluss an das laut Vermerk behauptete Telefongespräch einen entsprechenden Dauerauftrag zur Überweisung eines Zahlbetrages in Höhe des Kindergeldes an den Kläger ein. Mit Bescheid vom 30. März 2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 unter Berücksichtigung des Kindergeldes in Höhe von monatlich 154,00 Euro als Einkommen des Klägers. Die Mutter bestätigt in einer Erklärung vom 7. April 2004 gegenüber dem Beklagten, das an sie überwiesene Kindergeld der Kindergeldkasse B-Stadt leite sie per Dauerauftrag an ihren Sohn unmittelbar weiter. Mit Bescheid vom 12. August 2004 änderte der Beklagte die Bewilligung ab 1. Juli 2004 wegen geänderter Kosten der Unterkunft. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 beanstandete am 24. Februar 2005 der Kläger die Kindergeldanrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 unter Hinweis auf die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2004 – 5 B 47.04 -Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2005 wies der Beklagte das als Widerspruch ausgelegte Schreiben unter Hinweis auf die Bestandskraft der angefochtenen Bewilligungsbescheide zurück. Mit weiterem Bescheid vom 17. Februar 2006 lehnte er eine Änderung im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen des Klägers sei zu Recht erfolgt. Bereits im Antragsformular sei das Kindergeld als Einkommen des Klägers ausgewiesen gewesen. Eine entsprechende Erklärung sei auch in den Folgeanträgen erfolgt. Weiter sei aus einem vorgelegten Kontoauszug ersichtlich, dass das Kindergeld am 15. November 2004 dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden sei. Habe die Mutter des Klägers Kindergeld an ihn weitergeleitet, so müsse es bei ihm als Einkommen Berücksichtigung finden. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 28. Juli 2006 am 31. Juli 2006 Widerspruch ein. Die Weiterleitung des Kindergeldes an den Kläger sei nur erfolgt, weil das zuständige Sozialamt das verlangt habe. Im Übrigen habe die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 – 5 C 28/04 – bestätigt, das an die Eltern gezahltes Kindergeld eines volljährigen Kindes nicht als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen sei. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2006 unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheides zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 25. September 2006 beim Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben.
Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, es könnte ihm nicht entgegen gehalten werden, dass seine Mutter das Kindergeld tatsächlich an ihn weitergeleitet habe. Dagegen spreche einerseits, dass die Mutter des Klägers verpflichtet gewesen sei, vorenthaltene Grundsicherungsleistungen durch eigene Unterhaltsleistungen zu kompensieren. Weiter habe der Beklagte auch nicht nachgewiesen, dass das weitergeleitete Kindergeld zur Bedarfsdeckung im Sinne des GSiG verwendet sei.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsverfahrens vom 15. August 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG unter Abänderung des Bescheides vom 30. März 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. August 2004 ohne Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung seines Antrages auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, es entspreche nicht der Praxis des Sozialamtes zu Überweisung des Kindergeldes an das Kind die Kindergeldberechtigten anzuhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet, da die angefochtenen Bescheide des Beklagten rechtswidrig sind und den Kläger in eigenen Rechten verletzten, weil er einen Anspruch auf Leistungen nach dem GSiG ohne Anrechnung von Einkommen hat.
Dem Leistungsbegehren des Klägers steht nicht die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 30. März 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. August 2004 nach § 77 SGG entgegen, weil sie gemäß § 44 SGB X durchbrochen ist.
Hiernach ist ein Verwaltungsakt auch nach dem er unanfechtbar geworden ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich unter anderem im Einzelfall ergibt, dass er im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen ist und deshalb Sozialleistungen nicht erbracht sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 44 Abs. 1 SGB X). Leistungen dürfen dabei längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahre vor der Rücknahme erbracht werden. Dabei wird abgestellt auf den Beginn des Jahres, in dem der Antrag auf Überprüfung gestellt ist (§ 44 Abs. 4 SGB X).
Der Anwendungsbereich des 1. Kapitel des SGB X (§§ 1-66) ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 SGB X eröffnet. Die Leistungen nach dem GSiG sind Bestandteil des Sozialgesetzbuchs gewesen, für welches das SGB X gilt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 SGB X unter anderem für die Verwaltungstätigkeit der Kommunen bei besonderen Teilen des Sozialgesetzbuch das nur gilt, wenn sie entweder bei In-Kraft-Treten des SGB X Bestandteil des Sozialgesetzbuches gewesen sind oder diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften des 1. Kapitel des SGB X für anwendbar erklären. Denn entgegen dem äußeren Anschein sind die Leistungen nach dem erst ab dem 1.1. 2003 geltenden GSiG bereits bei In-Kraft-Treten des SGB X am 1.1.1981 Bestandteil des Sozialgesetzbuches gewesen. Sie haben als Sozialhilfeleistungen im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB I wie die übrigen in den §§ 3-10 SGB I aufgeführten Sozialeistungen mit In-Kraft-Treten des SGB I am 1.1.1976 den gesetzlichen Leistungen unterlegen, die bereits bei In-Kraft-Treten des SGB X dessen Bestandteil gewesen sind (SG Aachen, 6.7.2006 - S 20 SO 34/06; Seewald-KassKomm, Stand 5/2006, § 9 SGB I, Rn. 4; aA Renn in LPK-GSiG, Anhang I Rn. 4).
Als Sozialhilfeleistung gemäß § 9 Abs. 1 SGB I anzusehen ist verkürzt die persönliche und wirtschaftliche Hilfe, auf die einen Rechtsanspruch hat, wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In ihrem Kern handelt es sich um Leistungen die bei Bedürftigkeit zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums zu gewähren sind. Die gesetzliche Regelung verdeutlicht, dass nicht auf die formell-rechtliche Behandlung der Leistungen abzustellen ist, sondern Leistungen einbezogen sind, die materiell-rechtlich als Sozialhilfe ausgestaltet sind, auch wenn sie in einem gesonderten formellen Gesetz normiert sind. Die Leistungen nach dem GSiG stellten ungeachtet ihrer Modifikationen bei der Bedarfsdeckung und des Nachrangs gegenüber dem Verwandtenunterhalt materiell-rechtlich Sozialhilfeleistungen dar. Sie modifizierten lediglich die sozialhilferechtlichen Regelungen im Hinblick auf den Umfang der Bedarfsdeckung und den Rückgriff auf Unterhaltsansprüche (vgl. zur Übersicht: Schoch in Rothkegel, Sozialhilferecht, S. 184 f.), um einerseits die Inanspruchnahme der Leistungen zu erleichtern, in dem der Familienverband vom Rückgriff auf Unterhaltsansprüche verschont bleibt, und andererseits durch eine antragsabhängige, pauschalierte Bedarfsdeckung, welche sogar verschuldensabhängig ausgestaltet gewesen ist, ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren zu ermöglichen (BTDrucks 14/5150, S. 48 f.). Allein die pauschalierte Form der Bedarfsdeckung bei einmaligen Bedarfen nimmt den Leistungen nach dem GSiG nicht ihren sozialhilferechtlichen Charakter, weil solche Pauschalen selbst für das originäre Sozialhilferecht vorgesehen gewesen sind (§ 101a BSHG); auch wenn verfassungsrechtlich eine Öffnungsklausel erforderlich bleibt, welche das GSiG durch ergänzende Leistungen nach dem BSHG sichergestellt hat (BTDrucks 14/5150, S. 48; Schoch in LPK-GSiG, § 3 Rn. 11). Unmaßgeblich ist daher, ob die Grundsicherung in ein eigenes formelles Gesetz gekleidet ist (Rechtslage bis 31.12.2004, obwohl zunächst die Grundsicherung innerhalb des BSHG geregelt werden sollte - BTDrucks 14/4595, S. 30) oder als besonderer Teil des Sozialhilferechts gefasst ist (Rechtslage ab 1.12.2005 mit Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch als SGB XII - §§ 41 - 46 SGB XII). Unschädlich ist es für diese Gesetzesauslegung, dass der Gesetzgeber in § 28a SGB I die Leistungen nach dem GSiG gesondert aufführte. Die Vorschrift gehörte zum zweiten Abschnitt des SGB I, in dessen zweitem Titel einzelne Leistungsarten aufgeführt sind, ohne damit den Sozialhilfebegriff des im ersten Kapitel benannten § 9 SGB I formell-rechtlich einzuengen.
Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 30. März 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. August 2004 ist rechtswidrig, weil der Kläger für den streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR monatlich gehabt hat und ist insoweit von dem Beklagten aufzuheben.
Anspruchsberechtigt gemäß § 1 GSiG waren im streitigen Zeitraum unter anderem Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, sofern ein Leistungsantrag gestellt ist. Dass der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen, weil sich das aus der Verwaltungsakte ergibt und zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.
Der Leistungsanspruch des Klägers verminderte sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht durch die Anrechung eines Einkommens in Höhe von 154,00 EUR monatlich (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GSiG i.V.m. §§ 76 ff. BSHG).
Einkommen der Mutter und Betreuerin des Klägers bleibt gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG außer Betracht, weil insoweit der Kindesunterhalt gegenüber den Leistungen nach dem GSiG im Gegensatz zu den Leistungen nach dem BSHG nachrangig gewesen ist.
Darüber hinaus ist das an die Mutter des Klägers gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG ausgezahlte Kindergeld nicht als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen. Insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des BVerwG, nach der das für volljährige Kinder gezahlte Kindergeld grundsätzlich als Einkommen desjenigen anzusehen ist, an den es ausgezahlt wird (BVerwG 28.4.2005 – 5 C 28/04 – NJW 2005, 2873 mwN; bestätigt durch von der Kammer im Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht berücksichtigte Entscheidung des BSG, 8.2.2007 – B 9b SO 5/06 R). Eine Anrechnung jedenfalls als Vermögen kann auch nicht mit der Begründung erfolgen, der Kläger sei gehalten gewesen, die Auszahlung an sich gemäß § 74 Abs. 1 EStG zu beantragen. Ungeachtet der Frage, ob bei dem Kläger ein über die ihm zustehenden Grundsicherungsleistungen hinausgehender unterhaltsrechtlicher Bedarf bestanden hat, der allein das grundsicherungsberechtigte Kind zur Zahlung des Kindergeldes an sich berechtigen kann, ist es dem Kläger grundsicherungsrechtlich gegenüber dem Beklagten nicht oblegen, diesen Anspruch vorrangig zu realisieren. Denn soweit gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG die Grundsicherungsleistungen gegenüber Kindesunterhaltsansprüchen vorrangig zu gewähren sind, kann der Grundsicherungsleistungsberechtigte nicht vorrangig auf sozialrechtliche Ansprüche verwiesen werden, die ausschließlich als Surrogat für eine sonst ausbleibende Deckung des unterhaltsrechtlichen Bedarfs ausgestaltet sind (im Ergebnis mit anderer Begründung: BSG, a.a.O.); sonst würde mittelbar das Vorrangprinzip des § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG unterlaufen.
Obwohl der Kläger von seiner kindergeldberechtigten Mutter monatlich einen Zahlbetrag in Höhe des ihr zustehendes Kindergeld erhalten hat, ist hierin ausnahmsweise keine Weiterleitung des Kindergeldes zu sehen, welche grundsätzlich zur Berücksichtigung als Einkommen bei dem Kind führt. Unterhaltszahlungen haben bei der Einkommensanrechnung außer Betracht zu bleiben, soweit sie ausschließlich anstelle vorenthaltener Grundsicherungsleistungen gewährt werden, um auch insoweit das Vorranggebot des § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG für Grundsicherungsleistungen sicherzustellen (BVerwG, a.a.O.; ähnlich: OVG NRW, 2.4.2004 – 12 B 1577/03). Kommt ein grundsicherungsrechtlich privilegierter Unterhaltsschuldner seiner Zahlungspflicht nur nach, weil und soweit der Grundsicherungsleistungsträger dem Leistungsberechtigten Leistungen rechtswidrig vorenthält, ist hierin eine vorläufige Bedarfsdeckung zu sehen, welche den vorrangig verpflichteten Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungspflicht befreit. Vorliegend ergibt sich das daraus, dass zur Überzeugung der Kammer die Mutter des Klägers einen Dauerauftrag zu Gunsten des Klägers ohne eigenen Antrieb nur eingerichtet hat, weil der Beklagte ihr mit telefonischem Hinweis vom 3. Dezember 2002 bedeutete, in Höhe des ihr ausgezahlten Kindergeldes stehe dem Kläger kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen zu und würde deshalb ungeachtet einer Weiterleitung keine Zahlung an den Kläger erfolgen. Für ihre Überzeugungsbildung stützt sich die Kammer auf die glaubhafte Erklärung der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung, welche durch ihren vorgelegten Telefonvermerk bestätigt wird. Der Zuwendungsakt der Mutter des Klägers ist unter Berücksichtung des Hinweises des Beklagten so zu verstehen, dass sie den Zahlbetrag in Höhe des erhaltenen Kindergeldes an den Kläger nur überwiesen hat, soweit Zahlungen des Beklagten ausbleiben. Das unterscheidet den Sachverhalt von sonstigen Fällen, in denen der Kindergeldberechtigte von sich aus den Zahlbetrag an das Kind weiterleitet.
Sind die Bewilligungsbescheide des Beklagten insoweit rechtswidrig, hat er sie entsprechend abzuändern und dem Kläger gemäß § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X die vorenthaltenen Leistungen dem Kläger nachträglich zu zahlen.
Dem Nachzahlungsanspruch steht nicht entgegen, dass jedenfalls sozialhilferechtliche Ansprüche primär darauf ausgerichtet sind, einen gegenwärtigen Bedarf zu decken, dem für die Vergangenheit nicht entsprochen werden kann (so: BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 26/02). Die Kammer folgt insoweit nicht der Rechtsprechung des BVerwG für das Sozialhilferecht. Der materiell-rechtliche Sozialhilfeanspruch umfasst nicht ausnahmslos einen Primäranspruch, der allein auf die Deckung eines gegenwärtigen Bedarfes gerichtet sein kann. Das räumt letztlich auch die Rechtsprechung des BVerwG ein, nach der vor allem ein Sozialhilfeanspruch für den vergangenen Zeitraum zu erfüllen ist, den der Leistungsberechtigte benötigt hat, um seinen Anspruch im Verwaltungs- oder Klageverfahren durchzusetzen (Rothkegel, Sozialhilferecht, Teil II, Kapitel 5, Rn. 14 mit Hinweisen zur Rspr). Ohne das ausdrücklich zuzugeben, bedeutet das aber, dass sich der Primäranspruch auf Bewilligung von Sozialhilfe im Falle der Anspruchsvereitelung durch den Leistungsträger in einen Sekundäranspruch verwandeln kann (instruktiv: Grube in NVwZ, 2002, S. 1458). Zur Überzeugung der Kammer gilt das auch dort, wo der Gesetzgeber ausdrücklich eine nachträgliche Korrektur der Verwaltungsentscheidung eröffnet hat, ohne Sozialhilfeansprüche hiervon auszunehmen. Der Grundsatz "gegenwärtiger Bedarfsdeckung" kann nicht weiter reichen als vom Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumte Korrekturmöglichkeiten. Auf eine abweichende Rechtsnatur der Ansprüche nach dem GSiG gegenüber sozialhilferechtlichen Ansprüchen kommt es daher nicht an (so: SG Aachen, 29.9.2006 - S 19 SO 4/06).
Die Kostenentscheidung beruht auf dem der Kammer gemäß § 193 Abs. 1 SGG eingeräumten Ermessen.
2. Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreites zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte an den Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (im Folgenden: GSiG) vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 ohne Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen im Wege des Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X zu zahlen hat.
Der 1969 geborene Kläger ist jedenfalls seit dem 1. Januar 2003 dauerhaft erwerbsgemindert wegen einer geistigen Behinderung. Er steht deswegen auch unter der Betreuung seiner Mutter mit Einwilligungsvorbehalt. Er wohnte im streitigen Leistungszeitraum in einer eigenen Wohnung. Der Mutter des Klägers beanspruchte Kindergeld für den Kläger gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG. Aus einem Telefonvermerk der Mutter des Klägers geht hervor, dass der Beklagte am 3. Dezember 2003 ihr gegenüber telefonisch mitteilte, sie müsse das an sie überwiesene Kindergeld auf ein Konto des Klägers weiterleiten, weil es vorrangig als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen sei. Die Mutter des Klägers richtete im Anschluss an das laut Vermerk behauptete Telefongespräch einen entsprechenden Dauerauftrag zur Überweisung eines Zahlbetrages in Höhe des Kindergeldes an den Kläger ein. Mit Bescheid vom 30. März 2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 unter Berücksichtigung des Kindergeldes in Höhe von monatlich 154,00 Euro als Einkommen des Klägers. Die Mutter bestätigt in einer Erklärung vom 7. April 2004 gegenüber dem Beklagten, das an sie überwiesene Kindergeld der Kindergeldkasse B-Stadt leite sie per Dauerauftrag an ihren Sohn unmittelbar weiter. Mit Bescheid vom 12. August 2004 änderte der Beklagte die Bewilligung ab 1. Juli 2004 wegen geänderter Kosten der Unterkunft. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 beanstandete am 24. Februar 2005 der Kläger die Kindergeldanrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 unter Hinweis auf die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2004 – 5 B 47.04 -Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2005 wies der Beklagte das als Widerspruch ausgelegte Schreiben unter Hinweis auf die Bestandskraft der angefochtenen Bewilligungsbescheide zurück. Mit weiterem Bescheid vom 17. Februar 2006 lehnte er eine Änderung im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen des Klägers sei zu Recht erfolgt. Bereits im Antragsformular sei das Kindergeld als Einkommen des Klägers ausgewiesen gewesen. Eine entsprechende Erklärung sei auch in den Folgeanträgen erfolgt. Weiter sei aus einem vorgelegten Kontoauszug ersichtlich, dass das Kindergeld am 15. November 2004 dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden sei. Habe die Mutter des Klägers Kindergeld an ihn weitergeleitet, so müsse es bei ihm als Einkommen Berücksichtigung finden. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 28. Juli 2006 am 31. Juli 2006 Widerspruch ein. Die Weiterleitung des Kindergeldes an den Kläger sei nur erfolgt, weil das zuständige Sozialamt das verlangt habe. Im Übrigen habe die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 – 5 C 28/04 – bestätigt, das an die Eltern gezahltes Kindergeld eines volljährigen Kindes nicht als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen sei. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2006 unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheides zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 25. September 2006 beim Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben.
Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, es könnte ihm nicht entgegen gehalten werden, dass seine Mutter das Kindergeld tatsächlich an ihn weitergeleitet habe. Dagegen spreche einerseits, dass die Mutter des Klägers verpflichtet gewesen sei, vorenthaltene Grundsicherungsleistungen durch eigene Unterhaltsleistungen zu kompensieren. Weiter habe der Beklagte auch nicht nachgewiesen, dass das weitergeleitete Kindergeld zur Bedarfsdeckung im Sinne des GSiG verwendet sei.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsverfahrens vom 15. August 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG unter Abänderung des Bescheides vom 30. März 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. August 2004 ohne Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung seines Antrages auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, es entspreche nicht der Praxis des Sozialamtes zu Überweisung des Kindergeldes an das Kind die Kindergeldberechtigten anzuhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet, da die angefochtenen Bescheide des Beklagten rechtswidrig sind und den Kläger in eigenen Rechten verletzten, weil er einen Anspruch auf Leistungen nach dem GSiG ohne Anrechnung von Einkommen hat.
Dem Leistungsbegehren des Klägers steht nicht die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 30. März 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. August 2004 nach § 77 SGG entgegen, weil sie gemäß § 44 SGB X durchbrochen ist.
Hiernach ist ein Verwaltungsakt auch nach dem er unanfechtbar geworden ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich unter anderem im Einzelfall ergibt, dass er im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen ist und deshalb Sozialleistungen nicht erbracht sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 44 Abs. 1 SGB X). Leistungen dürfen dabei längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahre vor der Rücknahme erbracht werden. Dabei wird abgestellt auf den Beginn des Jahres, in dem der Antrag auf Überprüfung gestellt ist (§ 44 Abs. 4 SGB X).
Der Anwendungsbereich des 1. Kapitel des SGB X (§§ 1-66) ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 SGB X eröffnet. Die Leistungen nach dem GSiG sind Bestandteil des Sozialgesetzbuchs gewesen, für welches das SGB X gilt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 SGB X unter anderem für die Verwaltungstätigkeit der Kommunen bei besonderen Teilen des Sozialgesetzbuch das nur gilt, wenn sie entweder bei In-Kraft-Treten des SGB X Bestandteil des Sozialgesetzbuches gewesen sind oder diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften des 1. Kapitel des SGB X für anwendbar erklären. Denn entgegen dem äußeren Anschein sind die Leistungen nach dem erst ab dem 1.1. 2003 geltenden GSiG bereits bei In-Kraft-Treten des SGB X am 1.1.1981 Bestandteil des Sozialgesetzbuches gewesen. Sie haben als Sozialhilfeleistungen im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB I wie die übrigen in den §§ 3-10 SGB I aufgeführten Sozialeistungen mit In-Kraft-Treten des SGB I am 1.1.1976 den gesetzlichen Leistungen unterlegen, die bereits bei In-Kraft-Treten des SGB X dessen Bestandteil gewesen sind (SG Aachen, 6.7.2006 - S 20 SO 34/06; Seewald-KassKomm, Stand 5/2006, § 9 SGB I, Rn. 4; aA Renn in LPK-GSiG, Anhang I Rn. 4).
Als Sozialhilfeleistung gemäß § 9 Abs. 1 SGB I anzusehen ist verkürzt die persönliche und wirtschaftliche Hilfe, auf die einen Rechtsanspruch hat, wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In ihrem Kern handelt es sich um Leistungen die bei Bedürftigkeit zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums zu gewähren sind. Die gesetzliche Regelung verdeutlicht, dass nicht auf die formell-rechtliche Behandlung der Leistungen abzustellen ist, sondern Leistungen einbezogen sind, die materiell-rechtlich als Sozialhilfe ausgestaltet sind, auch wenn sie in einem gesonderten formellen Gesetz normiert sind. Die Leistungen nach dem GSiG stellten ungeachtet ihrer Modifikationen bei der Bedarfsdeckung und des Nachrangs gegenüber dem Verwandtenunterhalt materiell-rechtlich Sozialhilfeleistungen dar. Sie modifizierten lediglich die sozialhilferechtlichen Regelungen im Hinblick auf den Umfang der Bedarfsdeckung und den Rückgriff auf Unterhaltsansprüche (vgl. zur Übersicht: Schoch in Rothkegel, Sozialhilferecht, S. 184 f.), um einerseits die Inanspruchnahme der Leistungen zu erleichtern, in dem der Familienverband vom Rückgriff auf Unterhaltsansprüche verschont bleibt, und andererseits durch eine antragsabhängige, pauschalierte Bedarfsdeckung, welche sogar verschuldensabhängig ausgestaltet gewesen ist, ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren zu ermöglichen (BTDrucks 14/5150, S. 48 f.). Allein die pauschalierte Form der Bedarfsdeckung bei einmaligen Bedarfen nimmt den Leistungen nach dem GSiG nicht ihren sozialhilferechtlichen Charakter, weil solche Pauschalen selbst für das originäre Sozialhilferecht vorgesehen gewesen sind (§ 101a BSHG); auch wenn verfassungsrechtlich eine Öffnungsklausel erforderlich bleibt, welche das GSiG durch ergänzende Leistungen nach dem BSHG sichergestellt hat (BTDrucks 14/5150, S. 48; Schoch in LPK-GSiG, § 3 Rn. 11). Unmaßgeblich ist daher, ob die Grundsicherung in ein eigenes formelles Gesetz gekleidet ist (Rechtslage bis 31.12.2004, obwohl zunächst die Grundsicherung innerhalb des BSHG geregelt werden sollte - BTDrucks 14/4595, S. 30) oder als besonderer Teil des Sozialhilferechts gefasst ist (Rechtslage ab 1.12.2005 mit Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch als SGB XII - §§ 41 - 46 SGB XII). Unschädlich ist es für diese Gesetzesauslegung, dass der Gesetzgeber in § 28a SGB I die Leistungen nach dem GSiG gesondert aufführte. Die Vorschrift gehörte zum zweiten Abschnitt des SGB I, in dessen zweitem Titel einzelne Leistungsarten aufgeführt sind, ohne damit den Sozialhilfebegriff des im ersten Kapitel benannten § 9 SGB I formell-rechtlich einzuengen.
Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 30. März 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. August 2004 ist rechtswidrig, weil der Kläger für den streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR monatlich gehabt hat und ist insoweit von dem Beklagten aufzuheben.
Anspruchsberechtigt gemäß § 1 GSiG waren im streitigen Zeitraum unter anderem Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, sofern ein Leistungsantrag gestellt ist. Dass der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen, weil sich das aus der Verwaltungsakte ergibt und zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.
Der Leistungsanspruch des Klägers verminderte sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht durch die Anrechung eines Einkommens in Höhe von 154,00 EUR monatlich (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GSiG i.V.m. §§ 76 ff. BSHG).
Einkommen der Mutter und Betreuerin des Klägers bleibt gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG außer Betracht, weil insoweit der Kindesunterhalt gegenüber den Leistungen nach dem GSiG im Gegensatz zu den Leistungen nach dem BSHG nachrangig gewesen ist.
Darüber hinaus ist das an die Mutter des Klägers gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG ausgezahlte Kindergeld nicht als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen. Insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des BVerwG, nach der das für volljährige Kinder gezahlte Kindergeld grundsätzlich als Einkommen desjenigen anzusehen ist, an den es ausgezahlt wird (BVerwG 28.4.2005 – 5 C 28/04 – NJW 2005, 2873 mwN; bestätigt durch von der Kammer im Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht berücksichtigte Entscheidung des BSG, 8.2.2007 – B 9b SO 5/06 R). Eine Anrechnung jedenfalls als Vermögen kann auch nicht mit der Begründung erfolgen, der Kläger sei gehalten gewesen, die Auszahlung an sich gemäß § 74 Abs. 1 EStG zu beantragen. Ungeachtet der Frage, ob bei dem Kläger ein über die ihm zustehenden Grundsicherungsleistungen hinausgehender unterhaltsrechtlicher Bedarf bestanden hat, der allein das grundsicherungsberechtigte Kind zur Zahlung des Kindergeldes an sich berechtigen kann, ist es dem Kläger grundsicherungsrechtlich gegenüber dem Beklagten nicht oblegen, diesen Anspruch vorrangig zu realisieren. Denn soweit gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG die Grundsicherungsleistungen gegenüber Kindesunterhaltsansprüchen vorrangig zu gewähren sind, kann der Grundsicherungsleistungsberechtigte nicht vorrangig auf sozialrechtliche Ansprüche verwiesen werden, die ausschließlich als Surrogat für eine sonst ausbleibende Deckung des unterhaltsrechtlichen Bedarfs ausgestaltet sind (im Ergebnis mit anderer Begründung: BSG, a.a.O.); sonst würde mittelbar das Vorrangprinzip des § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG unterlaufen.
Obwohl der Kläger von seiner kindergeldberechtigten Mutter monatlich einen Zahlbetrag in Höhe des ihr zustehendes Kindergeld erhalten hat, ist hierin ausnahmsweise keine Weiterleitung des Kindergeldes zu sehen, welche grundsätzlich zur Berücksichtigung als Einkommen bei dem Kind führt. Unterhaltszahlungen haben bei der Einkommensanrechnung außer Betracht zu bleiben, soweit sie ausschließlich anstelle vorenthaltener Grundsicherungsleistungen gewährt werden, um auch insoweit das Vorranggebot des § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG für Grundsicherungsleistungen sicherzustellen (BVerwG, a.a.O.; ähnlich: OVG NRW, 2.4.2004 – 12 B 1577/03). Kommt ein grundsicherungsrechtlich privilegierter Unterhaltsschuldner seiner Zahlungspflicht nur nach, weil und soweit der Grundsicherungsleistungsträger dem Leistungsberechtigten Leistungen rechtswidrig vorenthält, ist hierin eine vorläufige Bedarfsdeckung zu sehen, welche den vorrangig verpflichteten Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungspflicht befreit. Vorliegend ergibt sich das daraus, dass zur Überzeugung der Kammer die Mutter des Klägers einen Dauerauftrag zu Gunsten des Klägers ohne eigenen Antrieb nur eingerichtet hat, weil der Beklagte ihr mit telefonischem Hinweis vom 3. Dezember 2002 bedeutete, in Höhe des ihr ausgezahlten Kindergeldes stehe dem Kläger kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen zu und würde deshalb ungeachtet einer Weiterleitung keine Zahlung an den Kläger erfolgen. Für ihre Überzeugungsbildung stützt sich die Kammer auf die glaubhafte Erklärung der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung, welche durch ihren vorgelegten Telefonvermerk bestätigt wird. Der Zuwendungsakt der Mutter des Klägers ist unter Berücksichtung des Hinweises des Beklagten so zu verstehen, dass sie den Zahlbetrag in Höhe des erhaltenen Kindergeldes an den Kläger nur überwiesen hat, soweit Zahlungen des Beklagten ausbleiben. Das unterscheidet den Sachverhalt von sonstigen Fällen, in denen der Kindergeldberechtigte von sich aus den Zahlbetrag an das Kind weiterleitet.
Sind die Bewilligungsbescheide des Beklagten insoweit rechtswidrig, hat er sie entsprechend abzuändern und dem Kläger gemäß § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X die vorenthaltenen Leistungen dem Kläger nachträglich zu zahlen.
Dem Nachzahlungsanspruch steht nicht entgegen, dass jedenfalls sozialhilferechtliche Ansprüche primär darauf ausgerichtet sind, einen gegenwärtigen Bedarf zu decken, dem für die Vergangenheit nicht entsprochen werden kann (so: BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 26/02). Die Kammer folgt insoweit nicht der Rechtsprechung des BVerwG für das Sozialhilferecht. Der materiell-rechtliche Sozialhilfeanspruch umfasst nicht ausnahmslos einen Primäranspruch, der allein auf die Deckung eines gegenwärtigen Bedarfes gerichtet sein kann. Das räumt letztlich auch die Rechtsprechung des BVerwG ein, nach der vor allem ein Sozialhilfeanspruch für den vergangenen Zeitraum zu erfüllen ist, den der Leistungsberechtigte benötigt hat, um seinen Anspruch im Verwaltungs- oder Klageverfahren durchzusetzen (Rothkegel, Sozialhilferecht, Teil II, Kapitel 5, Rn. 14 mit Hinweisen zur Rspr). Ohne das ausdrücklich zuzugeben, bedeutet das aber, dass sich der Primäranspruch auf Bewilligung von Sozialhilfe im Falle der Anspruchsvereitelung durch den Leistungsträger in einen Sekundäranspruch verwandeln kann (instruktiv: Grube in NVwZ, 2002, S. 1458). Zur Überzeugung der Kammer gilt das auch dort, wo der Gesetzgeber ausdrücklich eine nachträgliche Korrektur der Verwaltungsentscheidung eröffnet hat, ohne Sozialhilfeansprüche hiervon auszunehmen. Der Grundsatz "gegenwärtiger Bedarfsdeckung" kann nicht weiter reichen als vom Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumte Korrekturmöglichkeiten. Auf eine abweichende Rechtsnatur der Ansprüche nach dem GSiG gegenüber sozialhilferechtlichen Ansprüchen kommt es daher nicht an (so: SG Aachen, 29.9.2006 - S 19 SO 4/06).
Die Kostenentscheidung beruht auf dem der Kammer gemäß § 193 Abs. 1 SGG eingeräumten Ermessen.
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