L 6 Ar 38/86

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 17/14 Ar 169/85
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 38/86
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die sich aus § 118 Abs. 1 AFG ergebende Ruhensfolge für den Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe bezieht sich auch auf zurückliegende Zeiträume, für die eine andere Leistung nachträglich bewilligt wird. Ein bereits bindend gewordener Bescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe steht deshalb der Bewilligung von Zwischenübergangsgeld für Zeiten nach einer durchgeführten Maßnahme der Arbeitserprobung und Berufsfindung nicht entgegen.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 5. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für die Zeit vom 6. November 1982 bis zum 1. September 1984 unter Anrechnung der gewährten Arbeitslosenhilfe Zwischenübergangsgeld im Anschluß an eine Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung zusteht.

Der Kläger ist 1956 geboren. Er hat den Beruf des Kfz-Elektrikers erlernt. Nach Beendigung seiner Ausbildung hat er mit Unterbrechungen bis 1981 in diesem Beruf gearbeitet. Im Anschluß an das letzte, am 7. August 1981 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöste Beschäftigungsverhältnis, meldete sich der Kläger arbeitslos. Er bezog, ab dem 14. August 1981 bis zur Anspruchserschöpfung am 22. Juni 1982 Arbeitslosengeld und danach aufgrund seines Antrags vom 23. Juni 1982 Arbeitslosenhilfe.

Am 10. November 1981 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Dem Antrag wurde durch Bescheid vom 1. Oktober 1982 entsprochen. Mit diesem Bescheid wurde dem Kläger zunächst eine Maßnahme der Arbeitserprobung und Berufsfindung im Berufsförderungswerk F. in B. V. bewilligt. Während der Dauer dieser Maßnahme vom 25. Oktober 1982 bis zum 5. November 1982 gewährte die Beklagte durch Bescheid vom 30. November 1982 dem Kläger unter Verrechnung mit der während dieser Zeit gezahlten Arbeitslosenhilfe Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 38,63 DM.

Vom Berufsförderungswerk F. wurde der Kläger u.a. für eine Umschulung zum Nachrichtengerätemechaniker vorgeschlagen.

Nach Abschluß der Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme meldete sich der Kläger wiederum arbeitslos und beantragte aufgrund der vorangegangenen Beratung durch das Arbeitsamt Gießen erneut die Gewährung von Arbeitslosenhilfe, die ihm ab dem 6. Dezember 1982 bis einschließlich 1. September 1984 in unterschiedlicher Höhe bewilligt wurde. Unter Anrechnung seiner Unterhaltsansprüche betrug der kalendertägliche Leistungssatz zunächst 34,24 DM (Bescheid vom 17. Dezember 1982), ab dem 2. Mai 1983 29,09 DM (Bescheid vom 13. Mai 1983) schließlich ab dem 28. November 1983 26,80 DM (Bescheid vom 12. Dezember 1983), ab 2. Januar 1984 25,70 DM (Bescheid vom 12. Dezember 1983) und ab dem 1. Mai 1984 bis einschließlich 1. September 1984 37,37 DM (Bescheid vom 8. Mai 1984). Geeignete Stellenangebote konnten dem Kläger während dieser Zeit nicht unterbreitet werden.

Aufgrund des Ergebnisses der Berufsfindungsmaßnahme bat der Kläger die Beklagte darum, die vorgesehene Umschulung zum Nachrichtengerätemechaniker im Berufsförderungswerk F. in B. V. durchführen zu lassen. Am 21. April 1983 meldete die Beklagte den Kläger daraufhin beim Berufsförderungswerk F. an. Dort konnte der Kläger erst ab September 1984 für einen Umschulungsplatz berücksichtigt werden.

Durch Bescheid vom 20. April 1984 bewilligte die Beklagte dem Kläger – bezogen auf das Berufsförderungswerk F. in B. V. – die vorgeschlagene Umschulungsmaßnahme zum Nachrichtengerätemechaniker, einschließlich einer dreimonatigen Vorförderung. Die Vorförderung begann am 3. September 1984. Am 5. Dezember 1984 schloß sich die Ausbildung zum Nachrichtengerätemechaniker an. Die Umschulung wurde vom Kläger am 6. September 1985 abgebrochen.

Während der Dauer der Umschulung einschließlich der dreimonatigen Vorförderung bezog der Kläger wiederum Übergangsgeld.

Am 25. April 1985 beantragte der Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22. August 1984 (7 RAr 4/83) auch für die Zeit zwischen dem Ende der Arbeitserprobungs- und Berufsfindungsmaßnahme Übergangsgeld. Durch Bescheid vom 2. Mai 1985 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 1985 zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid führte die Beklagte aus, die §§ 59 ff. Arbeitsförderungsgesetz sähen ein Zwischenübergangsgeld nicht vor. Die vom Bundessozialgericht in der vom Kläger zitierten Entscheidung angenommene planwidrige Regelungslücke liege nicht vor. Bei der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22. August 1984 handele es sich im übrigen um eine Einzelfallentscheidung, die auf den Kläger nicht übertragen werden könne.

Auf die am 26. Juni 1985 erhobene Klage hat das Sozialgericht Gießen durch Urteil vom 5. Dezember 1985 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger Übergangsgeld für die Zeit vom 6. November 1982 bis zum 1. September 1984 unter Anrechnung der gezahlten Arbeitslosenhilfe zu gewähren.

Gegen das der Beklagten am 13. Dezember 1985 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Januar 1986 eingegangene Berufung. Die Beklagte schließt sich nunmehr der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22. August 1984 an, soweit die grundsätzliche Anspruchsberechtigung auf Übergangsgeld betroffen ist. Da jedoch im Bereich des Sozialrechts jeweils nur eine Lohnersatzleistung gezahlt werden könne, der Kläger aber nach der Arbeitserprobungs- und Berufsfindungsmaßnahme bereits Arbeitslosenhilfe bezogen habe, komme eine Gewährung von Übergangsgeld in seinem Falle nicht in Betracht. Denn die Bescheide über die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe seien im Zeitpunkt der Beantragung von Übergangsgeld bereits bindend geworden. Durch die Zahlung der Arbeitslosenhilfe sei damit der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer anderen Lohnersatzleistung verbraucht gewesen. Nur dann komme eine Gewährung von Übergangsgeld in Betracht, wenn die Entscheidungen über die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe aufgehoben werden könnten. Dies sei jedoch nach der bestehenden Rechtslage nicht möglich. Zwar werde die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Anspruch auf Zwischenübergangsgeld nunmehr als ständige Rechtsprechung i.S. von § 48 Abs. 2 Sozialgesetzbuch X (SGB X) angesehen. Nach dieser Bestimmung sei jedoch eine Aufhebung der Leistungsbewilligung lediglich für die Zukunft möglich. Streitig sei jedoch vorliegend die Gewährung von Übergangsgeld für einen bereits abgelaufenen Zeitraum, sodaß eine Aufhebung für die Vergangenheit nur nach § 44 Abs. 1 SGB X in Betracht komme. § 152 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz schließe indes eine Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB X als lex specialis aus. Der Gesetzgeber habe diese Sonderregelung damit begründet, daß eine Verpflichtung der Arbeitsämter, rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte, die unanfechtbar geworden sind, stets auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, mit einem unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der im Hinblick auf die Kurzfristigkeit der Leistungen nicht zu rechtfertigen sei. Eine Rücknahme der Verwaltungsakte für die Vergangenheit nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X sei ebenfalls nicht möglich. Eine diesbezügliche Ermessensausübung zur Aufhebung rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte für die Vergangenheit führe gleichfalls aufgrund des hohen Arbeitsaufwandes und anderen Erwägungen wie z.B. der Rechtssicherheit dazu, daß angesichts der großen Zahl der Leistungsempfänger die von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22. August 1984 betroffen sein könnten, eine anderweitige Entscheidung nicht angebracht sei. Auch aus diesen Gründen müsse an der Bestandskraft der Bescheide über die Arbeitslosenhilfebewilligung für den im Streit stehenden Zeitraum festgehalten werden, so daß kein Übergangsgeld gezahlt werden könne.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 5. Dezember 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend. Er sieht den ablehnenden Bescheid der Beklagten bezüglich des Übergangsgeldes für einen Zweitbescheid an, der unabhängig von der Frage der Arbeitslosenhilfe eine neue Sachprüfung ermögliche. Auf die erfolgte Arbeitslosenhilfebewilligung komme es deshalb nicht mehr an.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (St.Nr. ) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich vorliegend um keinen Streit, bei dem nach § 147 SGG die Berufung gegen das sozialgerichtliche Urteil ausgeschlossen wäre. Zwar begehrt der Kläger nur die Gewährung der Differenz zwischen der geleisteten Arbeitslosenhilfe und dem beanspruchten Übergangsgeld. Der Streit geht dennoch nicht (nur) um die Höhe der Leistung i.S. von § 47 SGG, da es sich bei dem begehrten Übergangsgeld und der Arbeitslosenhilfe um zwei nach Voraussetzungen, Inhalt und Umfang verschiedene selbständige Ansprüche handelt, während von § 147 SGG nur ein einheitlicher Anspruch betroffen ist (so im Verhältnis von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe BSG Urteil vom 24. Juli 1986 – 7 RAr 4/85 m.w.N.). Dies führt zur Statthaftigkeit der Berufung.

Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und für die Dauer des streitbefangenen Zeitraums gleichfalls zu Recht Übergangsgeld in gesetzlicher Höhe zuerkannt.

Nicht mehr unstritten ist dabei zwischen den Beteiligten, daß der Kläger nach Beendigung der Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme bis zum Beginn der Vorförderung im September 1984 für den Bezug von Übergangsgeld dem Grunde nach anspruchsberechtigt war. Die Beklagte hat sich insoweit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22. August 1984 (7 RAr 4/83 = SozR 4100 § 59 d Nr. 2) angeschlossen. Das Bundessozialgericht ist in dieser Entscheidung davon ausgegangen, daß auch nach den §§ 56 ff. – wie nach dem Rehabilitationsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung – Behinderten Übergangsgeld zwischen zwei berufsfördernden Maßnahmen zu gewähren ist, wenn die nachfolgende Maßnahme aus Gründen, die der Behinderte nicht zu vertreten hat, nicht in unmittelbarem Anschluß an die vorherige Maßnahme durchgeführt wird. Der in § 17 Abs. 1 Rehabilitationsangleichungsgesetz (RehaAnglG) enthaltene Grundgedanke, daß Rehabilitationsträger durch die Weitergewährung von Übergangsgeld die Unterhaltsgewährung für die Zeit vor der weiteren beruflichen Rehabilitationsmaßnahme sicherstellen müssen, ist danach auch auf Rehabilitationsmaßnahmen nach Maßgabe des Arbeitsförderungsgesetzes zu übertragen, so daß auch im Anschluß an eine Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme bis zur Aufnahme weiterer berufsfördernder Maßnahmen die Gewährung von Übergangsgeld geboten ist. Der Senat hält diese Auffassung für zutreffend.

Ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld wäre demnach entsprechend § 17 Abs. 1 RehaAnglG, § 1241 e Abs. 1 RVO nur zu verneinen, wenn es der Kläger zu vertreten hätte, daß die im September 1984 aufgenommene Vorförderung nicht unmittelbar im Anschluß an die Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme durchgeführt worden ist. Dies ist jedoch nach Auffassung des Senats nicht der Fall. Denn die Ursache der verzögerten Aufnahme der Umschulung zum Nachrichtengerätemechaniker im Berufsförderungswerk B. V. lag in der fehlenden Aufnahmekapazität des Berufsförderungswerks und hatte damit hauptsächlich organisatorische Gründe, die dem Kläger nicht angelastet werden können. Auch eine zumutbare Arbeit konnte dem Kläger während der Zwischenzeit nicht vermittelt werden. Im Falle des Klägers begründet dies demnach einen Anspruch auf Übergangsgeld.

Die erfolgte Arbeitslosenhilfegewährung während der Dauer des streitbefangenen Zeitraums steht der Bewilligung von Zwischenübergangsgeld nicht entgegen. Darauf hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 22. August 1.984 (BSG a.a.O.) unter Bezugnahme auf die Urteile des 11. Senats (BSG Urteil vom 20.03.1980 – 11 RA 39/79 = SozR 2200 § 1241 e Nr. 9) sowie des 1. Senats (BSG Urteil vom 19.05.1983 – 1 RJ 72/82 = SozR § 1241 e Nr. 14) bereits hingewiesen. Die, gegenteilige Auffassung der Beklagten vermag der Senat nicht zu teilen. Denn die Gewährung von Übergangsgeld "anstatt” der Arbeitslosenhilfe – darauf läuft die sozialgerichtliche Entscheidung im Ergebnis hinaus – ist losgelöst von der Frage zu beurteilen, ob und in welcher Weise die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe erfolgen kann oder noch erfolgen muß. Die Rechtsfolge der Verpflichtung zur Gewährung von Zwischenübergangsgeld ergibt sich vielmehr unmittelbar aus § 134 Abs. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) i.V.m. § 118 Abs. 1 Nr. 2 AFG: Der – ursprünglich bewilligte – Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ruht nach § 118 Abs. 1 AFG während der Zeit, während der das Übergangsgeld zuerkannt wird. Diese sich aus § 118 Abs. 1 AFG ergebende Ruhensfolge, die auch rückwirkend eintreten kann (Hennig/Kühl/Heuer, Anm. 3 zu § 118 AFG), führt ihrerseits zum Ausschluß des Doppelbezugs von Leistungen. Denn sie ermöglicht der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch X (SGB X) – ähnlich wie bei der nachträglichen Zuerkennung von Versichertenrente (vgl. dazu BSG Urteil vom 19.02.1986 – 7 RAr 55/84SozR 1300 § 48 Nr. 22) – die Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung aufgrund der nachträglich eingetretenen Änderung der Einkommensverhältnisse, die ihrerseits durch die Zuerkennung des Übergangsgeldes bedingt wird. Es bedarf demnach nicht deshalb der Aufhebung – wovon die Beklagte bisher offenbar ausgeht – weil in der Arbeitslosenhilfebewilligung etwa zugleich in rechtswidriger Weise die Übergangsgeldgewährung abgelehnt worden wäre und deshalb § 152 Abs. 1 AFG eine rückwirkende Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung entsprechend § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X ausschlösse. Die Anwendung von § 152 Abs. 1 APG scheitert schon daran, daß mit der Arbeitslosengeldbewilligung weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Ablehnung von Übergangsgeldansprüchen verbunden war. Über Übergangsgeld wurde in den die Arbeitslosenhilfe bewilligenden Bescheiden gerade keine Entscheidung getroffen, so daß in der Arbeitslosenhilfebewilligung nicht zugleich auch ein, rückwirkender nicht begünstigender Verwaltungsakt liegt. Allein der rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakt ist indes von der Regelung des § 152 Abs. 1 AFG umfaßt und insoweit von der zwingenden rückwirkenden Aufhebung ausgeschlossen.

Die Arbeitslosenhilfebewilligung stellt sich nach alledem erst im nachhinein – und zwar erst mit der erfolgten Zuerkennung des Übergangsgeldes – als unrichtig dar (BSG Urteil vom 19.02.1986 a.a.O.). § 152 Abs. 1 AFG steht einer entsprechenden Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X insoweit jedoch nicht entgegen.

Wie die Abwicklung bei einer nachträglichen Gewährung von Übergangsgeld im Einzelnen zu erfolgen hat und ob seitens der Beklagten überhaupt eine Aufhebungsentscheidung bezüglich der gewährten Arbeitslosenhilfe ergehen muß, kann dabei im Falle des Klägers dahinstehen. Dahingestellt bleiben kann insbesondere, welche rechtlichen Auswirkungen sich daraus ergeben, daß der Kläger von vorneherein im gerichtlichen Verfahren seinen Anspruch auf das Übergangsgeld ausdrücklich der Höhe nach unter gleichzeitiger Anrechnung der gewährten Arbeitslosenhilfe beschränkt hat und der von § 118 AFG beabsichtigte Ausschluß des Doppelbezuges der Leistungen so möglicherweise bereits durch diese Begrenzung des geltend gemachten Anspruchs eingetreten ist. Ob es einer Aufhebungsentscheidung bedarf, ist für das vorliegende Verfahren schon deshalb ohne Belang, weil erst mit der Rechtskraft der Bewilligungsentscheidung die Frage der konkreten Rückabwicklung – für die das Gesetz, wie bereits ausgeführt wurde, durchaus Lösungen vorsieht – zur Entscheidung ansteht.

Die Berufung der Beklagten war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision hat der Senat zugelassen, da er der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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