L 6 Ar 1489/88

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 5 Ar 1195/87
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 1489/88
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) Bei Umzug eines Arbeitslosen in einen anderen Arbeitsamtbezirk kann der Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB 10 mit Hinweis auf die Zuständigkeit eines anderen Arbeitsamtes und die nahtlose Leistungsfortsetzung nach dort erfolgter Meldung unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes nur dahin verstanden werden, daß das Stammrecht erhalten bleibt. Im Rahmen dieses Verfahrens kann die Bundesanstalt nur noch das Fortbestehen von Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit prüfen.
2) Es kann dahingestellt bleiben, ob das von der Bundesanstalt üblicherweise gehandhabte Verfahren bei Umzug überhaupt zulässig ist, wenn berücksichtigt wird, daß sich die Zuständigkeit des Leistungsträgers nicht ändert und bei Umzug innerhalb eines AA-Bezirks lediglich die Mitteilung der Anschriftenänderung erforderlich ist und der Leistungsbezug nicht unterbrochen wird.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. November 1988 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Es geht in dem Rechtsstreit um die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 11. September 1985.

Die 1940 geborene Klägerin ist Gesellschafterin der St. GmbH und hält 20 % des im November 1979 auf DM 50.000,– erhöhten Stammkapitals. Ihr Ehemann hält 80 % des Stammkapitals. Lt. Vertrag vom 18. November 1977 hatte der Ehemann der Klägerin DM 40.000,– als Darlehen von der Mutter der Klägerin, Frau H., erhalten, das nur bei Verkauf der GmbH-Anteile rückzahlbar war. Zur Sicherung des Darlehens übereignete er die GmbH-Anteile an seine Schwiegermutter. Die Mutter der Klägerin war in wichtigen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu hören; entsprechend deren Vorgabe hatte der Ehemann der Klägerin bei der Gesellschafterversammlung zu stimmen. Nach Angaben der Klägerin kaufte die GmbH Sport- und Campingartikel von Firmen ein, verpackte diese und lieferte sie weiter. Für die Verpackung waren zwei weitere Leute eingestellt. Die Klägerin war seit der Gründung der GmbH im März 1978 Geschäftsführerin, zunächst alleinvertretungsberechtigt, für die Zeit von September 1982 bis Februar 1984 gemeinsam mit ihrem auch zum Geschäftsführer bestellten Ehemann. Mit Beschluss vom 26. September 1984 beschlossen die Klägerin und ihr Ehemann, daß wegen hoher Verluste der Anstellungsvertrag mit der Klägerin zum 31. Dezember 1984 zu kündigen sei, nur noch die Vorräte verkauft werden sollten und die Gesellschaft nur noch die Vermietung und Verpachtung ihres Anwesens betreibe.

Am 11. Januar 1985 meldete sich die Klägerin bei dem Arbeitsamt R., Dienststelle T., arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Sie legte eine Arbeitsbescheinigung der St. GmbH vor, aus der sich für Dezember 1984 ein letztes Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 3.776,– ergab. Die Beschäftigung wurde als "Kaufmann” bezeichnet, das Arbeitsverhältnis sei wegen Arbeitsmangels am 27. September 1984 zum 31. Dezember 1984 gekündigt worden. Mit Bescheid vom 13. Februar 1985 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 11. Januar 1985 nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt in Höhe von DM 675,–. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit dem Ziel eines höheren Arbeitslosengeldes entsprechend dem tatsächlich erzielten Einkommen und legte Kopien der Gesellschaftsverträge und Gesellschafterbeschlüsse vor. In den Leistungsakten der Beklagten befindet sich die Kopie eines Bescheides vom 3. April 1985 (Arbeitsamt R.), mit dem unter Hinweis auf den Umzug der Klägerin am 2. Mai 1985 das Arbeitsamt F. ab 3. Mai 1985 für zuständig erklärt und die Bewilligung der Leistung nach § 48 Abs. 1 SGB 10 ab 3. Mai 1985 aufgehoben wurde. Die Klägerin wurde darin aufgefordert, bis zum 10. Mai 1985 bei dem Arbeitsamt F. vorzusprechen. Die Klägerin behauptet, diesen Bescheid nicht erhalten zu haben. Das Original befindet sich als Blatt 75 in den Leistungsakten der Beklagten. Die Beklagte gibt an, daß die Klägerin den Originalbescheid erhalten habe und diesen entsprechend der Aufforderung durch den Antragsannehmer der Nebenstelle F. vorgelegt habe. Dort sei er den Antragsunterlagen beigefügt worden. Die Klägerin erhielt vom Arbeitsamt R. unter dem 26. April 1985 ein als "Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung/ Ausfallszeitnachweis” bezeichnetes Schriftstück, in dem ein Arbeitslosengeld-Bezug für die Zeit vom 11. Januar bis 2. Mai 1985 bescheinigt ist und den Hinweis enthält, daß der Leistungsbezug ab 3. Mai 1985 beendet worden sei – Grund: Wohnortwechsel.

Mit Bescheid vom 1. Juli 1985 hob das Arbeitsamt R. die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 45 SGB 10 in vollem Umfang ab 11. Januar 1985 auf und forderte einen Betrag in Höhe von DM 5.107,20 zurück. In der Begründung verneinte es die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin, da sie maßgeblichen Einfluß auf die Geschicke der Gesellschaft ausgeübt habe. Die Aufhebung der Entscheidung sei den Umständen nach auch auf die Vergangenheit zu erstrecken. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1985 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die erfolgte Aufhebung der Bewilligung zurück. Auf die Klage hob das Sozialgericht Kassel mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Januar 1987 den Bescheid vom 1. Juli 1985 auf und änderte den Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1985. Im übrigen (soweit die Klägerin ein höheres Arbeitslosengeld begehrte) wies es die Klage ab. In der Begründung führte das Sozialgericht Kassel aus, die Beklagte habe die Klägerin vor Erlaß des Bescheides vom 1. Juli 1985 nicht angehört, da der Klägerin nicht der beabsichtigte Erlaß des Aufhebungsbescheides bekanntgegeben worden sei. Dieser Bescheid sei Gegenstand des anhängigen Vorverfahrens geworden. Die Anhörung sei auch bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens nicht nachgeholt worden, so daß bereits deshalb der Bescheid aufzuheben gewesen sei. Auf Fehler bei Prüfung des § 45 SGB 10 deute ferner hin, daß die Beklagte sich weder mit den Vertrauensschutzbegründenden Tatbeständen auseinandergesetzt noch dargelegt habe, ob sie das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt habe. Die Höhe des Arbeitsentgeltes sei von der Beklagten jedoch zutreffend festgesetzt worden. Trotz des formellen Beschäftigungsverhältnisses zur GmbH sei von einer Beschäftigung der Klägerin bei ihrem Ehemann bzw. bei ihrer Mutter auszugehen. Vergleichbare familienfremde Arbeitnehmer habe es nicht gegeben so daß es auf ein erzielbares Entgelt nach der maßgeblichen tariflichen Regelung ankomme. Die von der Beklagten vorgenommene Einstufung in K 4 des Metalltarifvertrages Süd-Württemberg-Hohenzollern mit monatlich DM 2.925,– sei als noch sehr günstig anzusehen.

Am 11. September 1985 meldete sich die Klägerin bei dem Arbeitsamt Kassel, Nebenstelle F., arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 2. Juli 1987 nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB 10 mit Wirkung vom 4. Juli 1985 zurück, da die Klägerin bei Firma St GmbH nicht als Arbeitnehmerin tätig gewesen sei. Insoweit werde auf den Bescheid vom 1. Juli 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 1985 Bezug genommen. Das Obsiegen im sozialgerichtlichen Verfahren stehe der Aufhebung ab 4. Juli 1985 nicht entgegen, da das Sozialgericht Kassel nicht etwa das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft festgestellt habe.

Die Klägerin habe auch nach Erhalt des (1.) Aufhebungs- und Erstattungsbescheides erkennen können, daß ihr keine Leistungen zugestanden hätten. Die Rücknahme der Bewilligung mit Wirkung ab 4. Juli 1985 sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch angemessen. Dem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 11. September 1985 könne deshalb nicht entsprochen werden. Auch habe die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erworben.

Dagegen hat die Klägerin am 10. Juli 1987 Widerspruch erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1987 hob die Beklagte den Bescheid vom 2. Juli 1987 hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung auf, da die Voraussetzungen für die Rücknahme nicht vorgelegen hätten. Die Bewilligungsentscheidung sei nämlich bereits mit Bescheid vom 3. April 1985 gemäß § 48 Abs. 1 SGB 10 Rechtskräftig aufgehoben worden. Im übrigen sei die Ablehnung des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 11. September 1985 zu Recht erfolgt, da keine Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin vorgelegen habe. Mit der 20 %igen Kapitalbeteiligung an der Firma St GmbH und der Ausgestaltung des vorgelegten Gesellschaftsvertrages habe die Klägerin maßgeblichen Einfluß auf die Geschicke der Gesellschaft ausgeübt.

Hiergegen hat die Klägerin am 6. November 1987 Klage erhoben und u.a. vorgetragen, ihre Entscheidungsbefugnis sei nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages zugunsten der Gesellschafterversammlung ganz erheblich eingeschränkt gewesen. Ihr Ehemann, der über die einschlägigen Branchenkenntnisse verfügt habe, sei zwar Mehrheitsgesellschafter gewesen, habe jedoch entsprechend dem Darlehensvertrag entsprechend der Weisung der Frau H. stimmen müssen. Die Beklagte hat u.a. vorgetragen, Indiz für die selbständige Tätigkeit sei, daß die Klägerin zunächst den Betrieb als Alleininhaberin und später in der Rechtsform der GmbH geführt habe. Sie sei jedoch weiterhin zu unternehmerischem Handeln verpflichtet gewesen. Die Belange der GmbH seien zugleich ihre eigenen gewesen. Auf die Größe des Gesellschaftsanteils könne es nicht ankommen. Aus dem Bewilligungsbescheid vom 13. Februar 1985 könne die Klägerin keine Rechte mehr herleiten, da dieser ab 3. Mai 1985 für die Zukunft ganz aufgehoben worden sei. Ab dem 3. Mai 1985 hätten somit weder materiell-rechtlich noch formal die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung vorgelegen.

Mit Urteil vom 9. November 1988 hat das Sozialgericht Kassel den angefochtenen Bescheid aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. In der Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom 13. Februar 1985 habe die Beklagte die verbindliche Feststellung getroffen, daß die Klägerin ab 11. Januar 1985 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 312 Tage habe. Dabei sei mit materieller Bestandskraft u.a. auch die Erfüllung der Anwartschaftszeit festgestellt worden. Diese materielle Bindungswirkung des Bescheides hätte nur durch eine Rücknahme wegen anfänglicher Unrichtigkeit nach § 45 SGB 10 beseitigt werden können. Dies sei aber nicht geschehen und wäre wegen Ablaufs der Jahresfrist (§ 45 Abs. 4 SGB 10) auch nicht mehr möglich. Der Aufhebungsbescheid vom 3. April 1985 sei lediglich wegen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB 10 erfolgt und habe die Wirksamkeit des Bescheides vom 13. Februar 1985 bezüglich des Stammrechtes nicht berührt. Es sei lediglich für die Wiederbewilligung ein neuer Antrag erforderlich gewesen. Wolle man der Auffassung der Beklagten folgen, daß die Erfüllung der Anwartschaftszeit erneut zu prüfen sei, würde § 45 SGB 10 umgangen. Da für die Zeit vom 11. Januar bis 2. Mai 1985 (96 Tage) Arbeitslosengeld gezahlt worden sei, bestehe noch ein Restanspruch von 216 Tagen. Diesen habe die Klägerin ab 11. September 1985 noch geltend machen können.

Gegen das ihr am 1. Dezember 1988 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. Dezember 1988 Berufung eingelegt.

Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsamt R. habe mittels eines manuell erstellten Bescheides vom 3. April 1985 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gemäß § 48 Abs. 1 SGB 10 ab 3. Mai 1985 aufgehoben. Dieser Bescheid sei mangels Anfechtung bindend geworden. Daraus ergebe sich neben der formellen auch eine materielle Bindungswirkung, welche die Feststellung beinhalte, daß die materiellen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht vorgelegen hätten. Zugleich sei die Entscheidung, durch die eine laufende Leistung bewilligt worden sei, ganz aufgehoben worden, so daß die Leistung von neuem nur gewährt werden dürfe, wenn sie erneut beantragt sei (§ 151 Abs. 2 AFG). Das BSG habe in seinem Urteil vom 22. September 1976 (7 RAr 149/74 in SozR 4100 § 151 Nr. 5) offen gelassen, ob in einem Fall der vorliegenden Art die Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen verlangt werden müsse. In Anlehnung an die Kommentierung der Vorläufervorschrift des § 151 Abs. 2 AFG (nämlich § 185 Abs. 5 AVAVG) sei davon auszugehen, daß in Fällen der völligen Aufhebung (z.B. § 48 SGB 10) Leistungen nur dann von neuem gewährt werden dürften, wenn der Antragsteller die gleichen Voraussetzungen er fülle, wie ein Arbeitsloser, der Erstmals Arbeitslosengeld begehre. Der von der Klägerin vorgelegte Leistungsnachweis vom 26. April 1985 sei kein Bescheid mit Regelungscharakter, darin würden lediglich Einzelheiten über einen beendeten Leistungsbezug wiedergegeben. Die angestellten Nachforschungen darüber, ob die Klägerin einen gleichzeitig ebenfalls maschinell erstellten Aufhebungsbescheid erhalten habe, seien erfolglos verlaufen.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. November 1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt vor, mit dem vorgelegten Bescheid vom 26. April 1985 (gemeint war Leistungsnachweis) habe das Arbeitsamt R. mitgeteilt, daß der Leistungsbezug ab 3. Mai 1985 beendet sei wegen Wohnortwechsels. Eine Aufhebung der Bewilligung ergebe sich daraus nicht. Die materielle oder innere Bindungswirkung des ursprünglich begünstigenden Verwaltungsaktes sei dadurch nicht beseitig worden. Den von der Beklagten behaupteten maschinellen Aufhebungsbescheid vom 26. April 1985 habe sie ebenso wenig erhalten, wie den manuellen Bescheid vom 3. April 1985. Deshalb sei ihr auch nicht bewußt gewesen, daß sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt F. hätte melden müssen. Aber auch dann, wenn sie einen dieser Bescheide erhalten hätte, hätte sie nicht davon ausgehen können, daß ihr Stammrecht davon berührt werde. Es gehe nirgends hervor, daß die Bewilligung des Arbeitslosengeldes deshalb aufgehoben worden sei, weil sie nichts zum Kreis der Berechtigten gehöre. Dies habe die Beklagte ihr erst mit dem Bescheid vom 2. Juli 1987 mitgeteilt.

Der Senat hat die Akte S-11/Ar-279/85 des Sozialgerichts Kassel beigezogen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, § 143 SGG. Berufungsausschließungsgründe nach §§ 144 ff SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. November 1988 ist nicht zu beanstanden.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1987 ist rechtswidrig und deshalb zu Recht aufgehoben worden.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit ab der erneuten Arbeitslosmeldung und Antragstellung ab 11. September 1985 nach §§ 100, 101, 103, 104, 105 AFG. Das Sozialgericht Kassel hat die Beklagte deshalb zutreffend auch zur Zahlung von Arbeitslosengeld ab 11. September 1985 verurteilt.

Die arbeitslose Klägerin hat sich am 11. September 1985 bei dem Arbeitsamt Kassel, Nebenstelle F., arbeitslos gemeldet und die Wiederbewilligung von Arbeitslosengeld beantragt. Sie war, auch nach den Feststellungen des Arbeitsamtes, arbeitslos und stand dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Seit dem Ende des vorhergehenden Bezuges von Arbeitslosengeld (bis 2. Mai 1985) konnte die Klägerin bis zum 10. September 1985 auch keine neue Anwartschaftszeit im Sinne von § 104 AFG zurückgelegt haben, so daß an die Bewilligung mit Bescheid vom 13. Februar 1985 anzuknüpfen war. Dieser Bescheid ist letztlich mit Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 29. Januar 1987 (S-11/Ar-279/85) bestätigt worden. Damit steht auch bindend für die Beteiligten fest, daß die Klägerin gegen die Beklagte ab 11. Januar 1985 einen Ansprach auf Arbeitslosengeld in Höhe von 312 Tagen hatte, aufgrund dessen sie (vorbehaltlich einer Minderung auf andere Weise) künftig für eine bestimmte Anzahl von Tagen bei Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit Arbeitslosengeld beziehen konnte oder der nur durch Eintritt einer zweiten Sperrzeit oder Entstehung eines neuen Anspruchs erlischt oder der wegen Ablaufs von drei Jahren (seit 1. Januar 1986 vier Jahren) nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. Urteil des BSG vom 11. Juni 1987 – 7 RAr 40/86 in DBlR 3314 a AFG § 117). Am 2. Mai 1985 hatte die Klägerin erst 96 Tage ihres Anspruches verbraucht, so daß ein Restanspruch von 216 Tagen als sog. Stammrecht verblieb, das auch bis zum 10. September 1985 nicht weiter gemindert wurde. Soweit das BSG im Urteil vom 22. September 1976 (7 RAr 149/74) noch offen ließ, ob bei einer erforderlichen erneuten Antragstellung die (erneute) Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von § 100 AFG verlangt werden müsse, ist diese Frage mittlerweile – wie oben gezeigt – dahin beantwortet, daß hinsichtlich des Stammrechtes eine erneute Prüfung im Rahmen eines Wiederbewilligungsantrages nicht erforderlich ist bzw. nicht stattzufinden hat.

Soweit die Beklagte behauptet, daß durch den manuellen Bescheid vom 3. April 1985 nicht nur die Einstellung der Zahlung von Arbeitslosengeld mit Ablauf des 2. Mai 1985 geregelt, sondern darüber hinaus der Anspruch auch hinsichtlich des Stammrechtes in vollem Umfange aufgehoben worden sei, kann den nicht gefolgt werden, weil nach Auffassung des erkennenden Senats diesem Bescheid nicht eine so weitgehende Wirkung beigemessen werden kann. Dabei ist davon auszugehen, daß die Klägerin den manuellen Bescheid vom 3. April 1985 erhalten hat.

In den Leistungsakten der Beklagten finden sich auf Blatt 72 die Durchschrift des manuellen Bescheides vom 3. April 1985 und auf Blatt 75 das Original, wobei nicht unmittelbar zu erkennen ist, auf welche Weise das Original zu den Akten gelangt ist. Die von der Beklagten abgegebene Erklärung ist jedoch schlüssig und hat den erkennenden Senat überzeugt. Danach hat der Antragsannehmer der Nebenstelle F. im Antragsformular erkennbar in der Liste der vorzulegenden Unterlagen ausgefüllt "letzter Bescheid AA Tübingen”. Der dahinter abgeheftete Originalbescheid vom 3. April 1985 und eine Kopie des Bewilligungsbescheides vom 13. Februar 1985 können nur von der Klägerin vorgelegt worden sein, da zu diesem Zeitpunkt die Leistungsakten des Arbeitsamtes R. noch nicht vorlagen, wie sich aus einem Vermerk vom 27. September 1985 ergibt, der auf den abzuwartenden Akteneingang verweist. Auch die Antwort des AA R. vom 30. September 1985 bestätigt dies, da zu dieser Zeit die Verwaltungsakten noch bei dem SG Kassel vorlagen.

Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der manuelle Bescheid der Beklagten vom 3. April 1985 nicht geeignet gewesen, das mit Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 1985 bewilligte Stammrecht auf Arbeitslosengeld in Wegfall zu bringen. Der Bescheid hebt unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 SGB 10 und die Zuständigkeit des Arbeitsamtes F. für den neuen Wohnort die Bewilligung der Leistung ab 3. Mai 1985 auf. Gleichzeitig wird die Klägerin gebeten, dort zur Übernahme der Arbeitsvermittlung und nahtlosen Fortsetzung der Leistungszahlung bis zum 10. Mai 1985 vorzusprechen. § 48 Abs. 1 SGB 10 regelt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. Die Frage nach der Erfüllung der Anwartschaftszeit kann nicht damit erfaßt worden sein, da sich insoweit seit Erlaß des Bescheides vom 13. Februar 1985 nichts geändert haben kann. Dies hätte nur im Rahmen eines Bescheides nach § 45 SGB 10 wegen anfänglicher Unrichtigkeit eines begünstigenden Bescheides berücksichtigt werden können. Darüber hinaus erwähnt der Bescheid vom 3, April 1985 auch ausdrücklich, daß sich die Klägerin zur nahtlosen Fortsetzung der Leistungszahlung beim Arbeitsamt F. melden solle. Damit kann aus der Sicht eines Empfängers (Empfängerhorizont, § 133 BGB) der Bescheid keinesfalls dahin verstanden werden, die Beklagte hebe die Bewilligung auch hinsichtlich des Stammrechtes auf und werde bei Stellung eines neuen Antrages alle Leistungsvoraussetzungen (auch Anwartschaftszeit, Leistungsdauer, Leistungshöhe) neu prüfen. Vielmehr mußte der Eindruck entstehen, daß die einmal bewilligte Leistung bei erneuter Meldung fortgezahlt werde, daß also auf dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 13. Februar 1985 aufgebaut werde. Eine weitergehende Regelung kann dem Bescheid damit nicht zugemessen werden.

Dabei ist der erkennende Senat davon ausgegangen, daß es bei dieser Konstellation nicht darauf ankam, ob das von der Beklagten üblicherweise gehandhabte Verfahren bei Umzug in einen anderen Arbeitsamtsbezirk überhaupt zulässig ist, die bereits bewilligte Leistung vorsorglich einzustellen, nur weil die Möglichkeit besteht, daß der Arbeitslose nach dem Umzug nicht mehr verfügbar ist, obwohl sich lediglich die Zuständigkeit des Arbeitsamtes, jedoch nicht des Leistungsträgers ändert und bei einem Umzug innerhalb eines Arbeitsamtsbezirkes lediglich die rechtzeitige Mitteilung der neuen Anschrift erforderlich ist, ohne daß der Umzug eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Arbeitslosen mit Auswirkung auf die bewilligte Leistung darstellen würde.

Dem Leistungsnachweis vom 26. April 1985 schließlich läßt sich aus der Sicht der Empfängerin als Regelungsinhalt lediglich entnehmen, daß der Leistungsbezug ab 3. Mai 1985 wegen Wohnortwechsels beendet wurde. Daraus ergibt sich aber inhaltlich, daß bei erneuter Arbeitslosmeldung und Antragstellung bei dem neuen "Wohnort-Arbeitsamt” Arbeitslosengeld im bewilligten Umfang weitergezahlt wird. Eine Aufhebung der bewilligten Leistung aus anderen Gründen, etwa weil die Anwartschaftszeit entgegen den bisherigen Feststellungen mangels Arbeitnehmereigenschaft nicht erfüllt ist, läßt sich aus dem Leistungsnachweis ebenfalls nicht ablesen. Gegen die Zahlungseinstellung hat sich die Klägerin auch nicht gewehrt, nur insofern kann also Bindungswirkung eingetreten sein.

Gegen die von der Beklagten mit Bescheid vom 1. Juli 1985 durchgeführte Aufhebung der Bewilligung ab 11. Januar 1985 (also auch des Stammrechtes) hat sich die Klägerin mit Erfolg zur Wehr gesetzt (Urteil des SG Kassel vom 29. Januar 1987 – S-11/Ar-279/85 –).

Mangels wirksamer Aufhebung des Stammrechtes durfte die Beklagte auf den Antrag der Klägerin vom 11. September 1985 nur noch prüfen, ob die Klägerin arbeitslos und verfügbar war. Da sowohl Arbeitslosigkeit als auch Verfügbarkeit vorlagen (wobei nach Aktenlage die Verfügbarkeit lediglich in der Zeit vom 4. bis 13. und vom 16. bis 19. Oktober 1985 nicht vorgelegen hat), hätte dem Antrag der Klägerin stattgegeben werden müssen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 1987 ist also hinsichtlich der Leistungsablehnung rechtswidrig und deshalb (insoweit) zu Recht in dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. November 1988 aufgehoben worden. Darüber hinaus ist die Beklagte zu Recht verurteilt worden, der Klägerin ab 11. September 1985 für eine Anspruchsdauer von 216 Tagen Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu zahlen.

Soweit der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 1987 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 4. Juli 1985 unter Hinweis auf § 45 SGB 10 aufgehoben hat, hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1987 dies wieder aufgehoben unter Hinweis auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 3. April 1985. Es brauchte deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB 10 verstrichen (vgl. Urteil des BSG vom 27. Juli 1989 – 11/7 RAr 115/87) oder auch in diesem Bescheid von dem Ermessen kein ausreichender Gebrauch, gemacht worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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