L 9 R 3948/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 4771/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3948/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Karlsruhe vom 05. September 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1943 geborene Klägerin schloss ihre Schulausbildung im Jahr 1961 mit der Mittleren Reife ab. Danach absolvierte sie eine Lehre als Schneiderin mit Erwerb des Gesellenbriefs im Jahr 1964. Von 1966 bis 1968 nahm sie an einem Lehrgang zur Ausbildung von Fachlehrern für bild-haftes Gestalten und Werken teil mit erfolgreich bestandener Prüfung im März 1968. Mit Erlass vom 19.03.1971 wurde die Klägerin als Fachlehrerin für musisch-technische Fächer in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg übernommen. Nach einer Beschäftigung bis Oktober 1972 als Fachlehrerin (z. A.) begann sie am 16.10.1972 mit dem Studium an der Pädagogischen Hochschule (PH) K. und legte die erste Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen am 25.07.1974 mit der Note befriedigend ab. Hierauf wurde sie zur Lehrerin an Grund- und Hauptschulen ernannt, zunächst mit Urkunde vom 21.08.1974 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie mit Urkunde vom 15.12.1977 als Beamtin auf Lebenszeit. Ausweislich der Personalakten der Klägerin beim Oberschulamt N. liegen für die Zeit ab 1977 mehrere Berichte über Schulbesuche vor. Hierbei waren Beurteilungskritierien: Vorbereitung und Fleiß des Lehrers, seine Leistung in Erziehung und Unterricht, sein Verhältnis zur Klasse und deren Leistung und Haltung sowie der Gesamteindruck der Schülerarbeiten und die Führung der Klassenakten. Mit den beiden Bescheiden über die am 04.02.1977 und 25.02.1977 erfolgten Schulbesuche wurde als Gesamturteil die Note sehr gut- gut vergeben. Am 16.06.1977 legte die Klägerin die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit der Note gut ab.

Nach den amtsärztlichen Zeugnissen vom 07.02.1968, 04.02.1971, 02.04.1974 und 25.10.1977 war die Klägerin gesund. Gegen ihre Einstellung/Verwendung als (beamtete) Lehrerin bestanden keine gesundheitlichen Bedenken; mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit sei nicht zu rechnen.

Ab August 1977 war die Klägerin an der Hauptschule in W. als Lehrerin tätig. Mit Schreiben vom 12.05.1980 stellte sie einen Antrag auf Versetzung an eine wohnortnahe Schule, da ihr E-hemann im April 1980 einen Schlaganfall erlitten habe und möglicherweise nach Abschluss der stationären Krankenhausbehandlung und der Rehabilitation von ihr versorgt werden müsste. Hierauf erfolgte die Versetzung der Klägerin zum 01.08.1980 an die P.-Grund- und Hauptschule (GHS) K.-D ... Im Schuljahr 1982/83 wurde sie als Vertretungslehrerin zunächst an der P.-GHS K. sowie nach Abordnung an der C.-B.-HS W. eingesetzt. Aus dienstlichen Gründen wurde sie zum 10.09.1984 an die L.-GHS in K. versetzt.

Am 23.07.1987 gab die Klägerin beim Oberschulamt K. ihr Schreiben vom selben Datum ab, in dem sie von einer "Drohung aus der Pharmaziebranche" nach von ihrem Zahnarzt im April 1987 verabreichter Spritze mit dem Wirkstoff Ultracam PS-Forte direkt in den Nerv und aufgetretener extremer Nebenwirkungen berichtete. Nach dem Aktenvermerk vom 23.07.1987 in den Perso-nalakten wurde wegen der "reichlich wirren Darstellung" ein unangekündigter Schulbesuch für erforderlich gehalten; die Klägerin leide eventuell an Verfolgungswahn. Mit Schreiben vom 23.09.1988 berichtete der Schulleiter der L.-GHS, die Klägerin unterrichtete seit dem 10.09.1984 ausschließlich ausländische Schüler in Vorbereitungsklassen. Es bestehe eine zunehmende phy-sische und psychische Labilität der Klägerin, welche ihre schulische Arbeit stark beeinflusse. Immer wieder bestünden Phasen von Unkonzentriertheit und geringer Belastbarkeit, seien Tage-buch, Zimmer- und Schrankschlüssel tagelang nicht auffindbar, sei die Klägerin phasenweise übertrieben hektisch und bestünden Mängel in der Unterrichtsführung. Der am 14.09.1988 durchgeführte Schulbesuch erbrachte das Gesamturteil ausreichend (Schulbesuchsbescheid vom 21.10.1988). Ein weiterer Schulbesuch am 26.01.1989 führte zum Schulbesuchsbescheid vom 03.02.1989 mit der Gesamtnote mangelhaft. Neben fachlichen Aspekten wurde - wie bereits im Schulbesuchsbescheid vom 21.10.1988 - auf das Problem der Überforderung hingewiesen. Sei-tens des Staatlichen Schulamtes K. wurde mit Schreiben vom 07.02.1989 an das Oberschulamt K. berichtet, die schulische Arbeit der Klägerin werde zunehmend durch immer häufiger wieder-kehrende Phasen überzogener Hektik und unkonzentrierter Sprunghaftigkeit beeinflusst. Es be-stünden Disziplinschwierigkeiten. Von den Eltern der Schüler seien massive Vorwürfe erhoben worden (wegen verbaler und tätlicher Angriffe der Klägerin auf die Schüler). Die Klägerin habe häufig in Gesprächen mit Kollegen geäußert, sie werde bedroht, verfolgt und bestohlen. Wäh-rend der Fortbildungsveranstaltung im September 1988 seien ihre Angst- und Verfolgungsvor-stellungen besonders zum Ausdruck gekommen.

Mit Schreiben vom 04.04.1989 wurde eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin durch das Oberschulamt K. angeordnet. Dieser Aufforderung leistete die Klägerin zunächst nicht Folge, da sie sich weiterhin für dienstfähig hielt. Im Juni 1989 fand dann die amtsärztliche Untersuchung statt, als deren Ergebnis eine fachärztliche (psychiatrische) Zusatzbegutachtung an einer Univer-sitätsklinik für erforderlich erachtet wurde. Nachdem sich die Klägerin dieser Zusatzbegutach-tung nicht unterzog, verbot ihr das Oberschulamt K. mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte bis zum Abschluss des Zurruhesetzungsverfahrens (Schreiben vom 02.11.1989). Die Klägerin legte hierauf das ärztliche Attest der Internistin Dr. F. vom 19.12.1989 vor, wonach internistisch keine körperlichen Schäden vorlägen und die neurologische Untersuchung durch Dr. H. im Dezember 1989 bei eingehender neurologischer und hirnorganischer sowie echoen-cephalographischer Kontrolle keine Ausfallserscheinungen erbracht habe. Mit Widerspruchsbe-scheid vom 15.12.1989 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Oberschul-amts K. vom 02.11.1989 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 18.01.1991 stellte das Oberschulamt K. die Dienstunfähigkeit der Klägerin fest, nachdem diese ihre Einwendungen gegen die Versetzung in den Ruhestand zurückgenom-men hatte.

Am 20.09.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Er-werbsunfähigkeit. Sie trug vor, sie beziehe wegen einer seit vielen Jahren bestehenden Berufsun-fähigkeit vom Landesamt für Besoldung und Versorgung eine Pension.

Mit Bescheid vom 03.01.2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die versicherungsrecht-lichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt, da die Klä-gerin ihren letzten Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung für März 1971 entrichtet habe und für die Zeit danach keine Anwartschaftserhaltungszeiten bekannt seien.

Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs vom 04.02.2002 führte die Klägerin aus, sie beziehe mindestens seit 21.08.1991 wegen einer schon Jahre zuvor bestehenden Arbeits-unfähigkeit ein Ruhegehalt. Genaue Angaben hierzu könne sie nicht machen. Am 23.06.1989 sei sie im Gesundheitsamt K. untersucht worden. Wenn - wie in ihrem Fall - die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt sei, müssten Pflichtbeiträge vor der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nicht nachgewiesen werden. Im Übrigen dürften für die Zeit nach Übernahme in das Beamtenverhältnis auch beitragsfreie Zeiten, eventuell auch Urlaubs- und Zurechnungszeiten, (als Anwartschaftserhaltungszeiten) zu berücksichtigen sein. Die Klägerin legte die ärztlichen Schreiben des HNO-Arztes Dr. F. vom 29.01.2002 und vom 26.01.2004, das hautärztliche Attest des Dr. K. vom 31.05.2002 sowie den Arztbrief des Fach-arztes für radiologische Diagnostik Dr. W. vom 07.11.2003 vor. Außerdem legte sie noch das auf Antrag des Amtsgerichts K.-D. am 14.08.2002 von den Ärzten des Städtischen Klinikums K. E. P.-B. und des Dr. O. erstattete fachpsychiatrische Gutachten vom 14.08.2002 vor. Hierin wird zur Vorgeschichte ausgeführt, bei der Klägerin sei seit 1986 eine Psychose aus dem schizophre-nen Formenkreis bekannt, welche bisher zu neun stationären Aufenthalten in der dortigen Klinik geführt habe, zuletzt von Juli bis August 2000. Seit 1998 bestehe eine gesetzliche Betreuung.

Die Beklagte holte von Dr. K. und Dr. D. Befundberichte (vom 20.11.2002 und 26.11.2002) ein. Das Landratsamt K., Gesundheitsamt, übersandte der Beklagten zwei Schreiben an das Amtsge-richt K.-D. -Vormundschaftsgericht- (vom 14.06.1993 und vom 02.04.2002) und teilte ferner mit, weitere (medizinische) Unterlagen lägen dort nicht vor.

Nach Beiziehung der Personalakten über die Klägerin vom Oberschulamt K. wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2004 zurück. Zur Begrün-dung wurde ausgeführt, weder habe die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Er-werbsminderung für drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, noch sei der Versicherungsfall vor dem 01.01.1984 eingetreten. Aus der Personalakte ergebe sich, dass 1984 eine Versetzung aus dienstlichen Gründen erfolgt sei und die Klägerin noch im Jahr 1989 im Schuldienst tätig gewesen sei. Als Leistungsfall sei das Jahr 1986 anzunehmen, da erstmals die Psychose ab diesem Zeitraum dokumentiert sei.

Hiergegen erhob die Klägerin am 22.11.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe, mit der sie an ihrem Begehren festhielt. Sie wiederholte ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren und führte ergänzend aus, es sei zunächst gutachtlich zu klären, ab wann die medizinischen Voraus-setzungen für die beantragte Rente vorgelegen hätten.

Die Beklagte legte während des Klageverfahrens den Versicherungsverlauf vom 22.12.2004 vor, in welchem im Zeitraum 27.04.1959 bis 25.07.1974 rentenrechtliche Zeiten aufgeführt sind (27.04.1959 bis 30.04.1961 Schulausbildung, zum Teil vorgemerkt; 02.05.1961 bis 15.04.1966 Pflichtbeiträge; 20.04.1966 bis 29.03.1968 Fachschulausbildung; 01.04.1968 bis 30.03.1971 Pflichtbeiträge und 01.10.1972 bis 25.07.1974 Hochschulausbildung). Insgesamt hat die Kläge-rin 88 Monate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt.

Von der Krankenkasse "I. Krankenversicherung aG" wurde mit Schreiben vom 23.06.2005 be-richtet, Auskünfte hinsichtlich des Zeitraumes 1980 bis 1984 könnten nicht mehr erteilt werden, da Unterlagen insoweit nicht mehr vorhanden seien.

Mit Gerichtsbescheid vom 05.09.2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, weder aus den im Verwaltungsverfahren beigebrachten medizinischen Befundberichten noch aus der Personalakte des Oberschulamtes K. lasse sich entnehmen, dass vor dem 1. Januar 1984 An-zeichen für eine psychiatrische Erkrankung der Klägerin bestanden hätten. Die Klägerin habe nicht darlegen können, bei welchen Ärzten sie seinerzeit in Behandlung gewesen sei. Ein medi-zinisches Gutachten, mit dem die Erwerbsunfähigkeit ermittelt werden solle, müsste sich auf Anknüpfungstatsachen stützen, die hier jedoch fehlten. Für die Zeit vor 1986 lägen keine medi-zinischen Unterlagen vor. Ferner ergebe sich aus dem psychiatrischen Gutachten des Städtischen Klinikums K. vom 14. August 2002, dass eine schizophrene Psychose bei der Klägerin (erst) ab 1986 bekannt gewesen sei. Trotz dieser Erkrankung habe die Klägerin vorübergehend bis 1989 noch unterrichten können. Die ersten, noch aufzufindenden ärztlichen Atteste, in denen eine psy-chische Erkrankung der Klägerin angegeben werde, datierten aus dem Jahr 1989. Somit sei ein Rentenanspruch der Klägerin nach der übergangsrechtlichen Regelung des § 241 Abs. 2 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht gegeben. Bei einem nach dem 1. Januar 1984 eingetretenen Versicherungsfall stehe dem Anspruch entgegen, dass drei Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letz-ten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht zurückgelegt worden seien.

Gegen den am 07.09.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15.09.2005 beim SG Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die 1986 festgestellte schizophrene Psychose habe bereits früher vorgelegen. Ein Gutachter für derartige Erkrankungen könne hierzu auch zeitliche Feststellungen treffen, zumal hinreichende Anhaltspunkte in den Personalakten vorhanden seien. Daher werde bean-tragt, zur Frage, dass ihre Krankheit mindestens in die Zeit vor 1. Januar 1984 zurückreiche, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Der Senat hat Prof. Dr. E., Städtisches Klinikum K., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapeu-tische Medizin, schriftlich als sachverständigen Zeugen vernommen. Unter dem 23.01.2006 be-richtet Prof. Dr. E. nach der Patientenakte über den ersten stationären Aufenthalt der Klägerin in der Psychiatrischen Klinik des Klinikums K. vom 14.01.1994 bis 24.02.1994. Die Klägerin sei notfallmäßig von ihrem Ehemann in der Klinik vorgestellt worden. Diagnostiziert worden sei eine paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD 9: 295.3). Im fachpsychiatrischen Gutachten für das Landgericht K. vom Dezember 2003 werde über eine aus der Akte hervorgehende Einweisung der Klägerin am 25.09.1992 in das Psychiatrische Lan-deskrankenhaus W. berichtet. Nach Durchsicht der umfangreichen Patientenakte sowie des fach-psychiatrischen Gutachtens aus dem Jahre 2003 ergäben sich keine Tatsachen, die Rückschlüsse darauf zuließen, dass die Klägerin bereits vor dem 01.01.1984 krankheitsbedingt ihre Tätigkeit als Lehrerin nicht mehr habe vollschichtig ausüben können. Der Arztbrief aus der Psychiatri-schen Klinik des Klinikums K. vom 15.03.1994 ist vorgelegt worden.

Vom Psychiatrischen Zentrum N. hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. die schrift-liche Zeugenaussage vom 20.02.2006 abgegeben. Danach befand sich die Klägerin dort erst- und einmalig in stationärer Behandlung in der Zeit vom 25.09. bis zum 17.12.1992 unter der Diagno-se einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Für die Zeit vor 1992 ließen sich in der Akte keine Erwähnungen von ambulanten oder stationären Behandlungen finden, allerdings seien fremdanamnestisch bereits seit etwa sechs Jahren vor der ersten stationären Aufnahme, d.h. be-reits seit 1986 Verhaltensweisen berichtet worden, die einer Psychose hätten zugeordnet werden müssen. Aufgrund der bereits seit 1986 laufenden Chronifizierung des Krankheitsbildes könne lediglich gesagt werden, dass der Krankheitsprozess sicherlich schon früher begonnen habe. Es lasse sich jedoch nicht sagen, wann genau und ob die Klägerin bereits vor dem 01.01.1984 krankheitsbedingt ihre Tätigkeit als Lehrerin nicht mehr habe vollschichtig ausüben können. Für die Zeit vor 1986 dürfte ein schubförmig-remittierender Verlauf der Erkrankung vorgelegen ha-ben. Der Bericht über die stationäre Behandlung im psychiatrischen Landeskrankenhaus W. vom 18.12.1992 ist von Dr. H. dem Senat übersandt worden. Hierin hat die Klägerin bei der Erhebung der Anamnese berichtet, ihre Krankheit habe angefangen, als sie mit ihrem Mann zusammen ein Haus in K. gekauft habe (Schwierigkeiten mit der Mieterin, Verfolgung durch die Pharmaindust-rie, nächtliche Geräuschbelästigung etc.).

Die Klägerin hat als Zeugen für ihre bereits vor 1984 eingetretene Erwerbsminderung ihren Bru-der Dr. B. sowie ihren Ehemann W. J. benannt. Hierauf hat der Senat von dem Facharzt für Psy-chotherapeutische Medizin, Psychotherapie, Psychoanalyse Dr. B. die schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge vom 21.06.2006 eingeholt. Dr. B. teilt mit, er sei der Bruder der Kläge-rin und habe in den Jahren 1984 bis 1986 in Gengenbach gelebt und dort in der Psychosomati-schen Klinik G. gearbeitet. Aus den Jahren (gefragt war nach dem Zeitraum 1984 bis 1986) sei ihm in Erinnerung, dass seine Schwester über lange Zeit krank gewesen sei und zwar mehrere Jahre, bevor sie in ärztliche Behandlung gekommen sei. Sie habe lange Zeit keine Krankheitsein-sicht gehabt und sei depressiv mit stark paranoider Ausprägung gewesen. Seines Erachtens sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Beruf als Lehrerin auszuüben. Sie habe seine Anre-gungen, in ärztliche Behandlung zu gehen, vehement abgewiesen. Schriftliche Aufzeichnungen habe er nicht, da sie ja nicht seine Patientin gewesen sei.

Die Klägerin hat in der Folgezeit Fotokopien des Grundbuchblattes xxxx, Amtsgericht Bezirk K.-D. vorgelegt, wonach sie und ihr Ehemann je zur Hälfte als Miteigentümer der Hof- und Ge-bäudefläche R.straße xx in K.-D. eingetragen wurden mit Auflassung im November 1978 und Eintragung im Dezember 1978.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. September 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2002 in der Ges-talt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsmin-derung , hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsun-fähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält an ihrem Standpunkt fest. Nach der Mitteilung von Dr. B. könne unterstellt werden, dass Prodromien der Psychose bereits vor 1986 vorgelegen hätten, die zumindest eine Leistungsminderung zur Folge gehabt hätten. Für die Zeit vor 1984 sei Entsprechendes nicht ersichtlich.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats und die beigezogenen Personalakten des Oberschulamts N. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschlie-ßungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung noch auf einen solchen auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Nach § 43 Abs.1 S.1 Nr.2 und Abs.2 S. 1 Nr.2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - bei Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen - Anspruch auf Rente, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Er-werbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zu-rückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindes-tens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Eine teilweise Er-werbsminderung liegt bei einem Leistungsvermögen für Erwerbstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter sechs Stunden täglich vor (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich gem. § 43 Abs.4 SGB IV um 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfä-higkeit, 2. Berücksichtigungszeiten 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sie-ben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nach § 43 Abs. 5 SGB VI nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbe-stands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Diese Vorausset-zung liegt gemäß § 53 SGB VI dann vor, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder ei-ner Berufskrankheit, wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsge-setz, als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit, wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshil-fegesetz) vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ha-ben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren (§ 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI).

Übergangsrechtlich sind gemäß § 241 Abs. 2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung vor Eintritt der Erwerbsminderung Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätig-keit auch für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäf-tigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalender-monaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nr. 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung vor dem 01.01.1984 eingetreten ist.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI liegen unter keinem tatsächlichen und rechtlichen Aspekt vor.

Ausgehend von dem am 29.09.2001 gestellten Rentenantrag liegen keine zeitnahen Pflichtbei-tragszeiten vor. Vielmehr hat die Klägerin den letzten Pflichtbeitrag unstreitig im März 1971 an die Beklagte entrichtet. Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung vor Ein-tritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit wären nur dann nicht erforderlich, wenn wie von der Klägerin geltend gemacht, die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten wäre oder wenn die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Eintritt der Er-werbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten, wie sie in § 241 Abs. 2 Ziff. 1-6 SGB VI aufgeführt sind, belegt wäre, denn die Klägerin hat vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt, die gemäß § 50 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VI fünf Jahre beträgt und auf welche gemäß § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitrags-zeiten angerechnet werden. Die Klägerin hat im Zeitraum von Mai 1961 bis März 1971 insge-samt 88 Kalendermonate mit Beitragszeiten belegt.

Der Senat kann aber, ebenso wie das SG, nicht feststellen, dass die Erwerbsminderung bei der Klägerin schon vor dem 01.01.1984 eingetreten ist.

Zu der Feststellung, dass die Erwerbsminderung der Klägerin nicht vor dem 01.01.1984 einge-treten ist, gelangt der Senat insbesondere unter Berücksichtigung der über die Klägerin geführ-ten Personalakten. Danach beantragte die Klägerin aus Gründen der Gesundheit ihres Eheman-nes am 12.05.1980 eine Versetzung von ihrer bisherigen Dienststelle, der Hauptschule., nach K.-D ... Diesem Antrag kam das Oberschulamt N. durch Versetzung an die P.-GHS K. ab dem Schuljahr 1980/1981 nach. In der Folgezeit war die Klägerin an dieser Schule, sowie nach Ab-ordnung an die C.-B.-HS in K.-W. bis Juni 1983 als Krankheitsvertretung tätig. Aus dienstlichen Gründen wurde die Klägerin ab 10.09.1984 an der L.-GHS in K. eingesetzt und musste seither ausschließlich ausländische Schüler in Vorbereitungsklassen unterrichten, wie dem Bericht des Schulleiters vom 23.09.1988 zu entnehmen ist.

Erstmalig durch das Schreiben der Klägerin vom 23.07.1987 wurden psychische Auffälligkeiten der Klägerin aktenkundig. Diese wurden im Schreiben des Schulleiters vom 23.09.1988 eben-falls hervorgehoben. Vor dem genannten Schreiben der Klägerin vom 23.07.1987 befinden sich in der Personalakte keinerlei Unterlagen, die auf eine psychiatrische Erkrankung hindeuten könnten. Im Gegenteil wurde bei den erwähnten amtsärztlichen Untersuchungen und den bis zum Schreiben der Klägerin vom 23.07.1987 durchgeführten Schulbesuchen die gesundheitliche, insbesondere die psychische Verfassung der Klägerin, ihre Diensttauglichkeit bzw. ihre Tätigkeit als Lehrerin stets positiv beurteilt und insbesondere vermerkt, die Klägerin sei "psychisch unauf-fällig". Die Klägerin entzog sich nach der am 23. 06 1989 durchgeführten amtsärztlichen Unter-suchung einer fachpsychiatrischen Untersuchung, die der Amtsarzt des Staatlichen Gesundheits-amts K. für erforderlich gehalten hatte (Schreiben vom 28.06.1989). Der Einladung zu einem Begutachtungstermin in der Psychiatrischen Universitätsklinik K. zum 08.01.1991 leistete sie keine Folge, sodass in der Personalakte keine weiteren ärztlichen Unterlagen vorhanden sind.

Nach den weiteren Ermittlungen des Senats fand die erste stationäre Behandlung der Klägerin wegen paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie vom 25.09. bis 17.12.1992 im damaligen Psy-chiatrischen Landeskrankenhaus in W. statt, der sich dann im Zeitraum von 1994 bis 2002 10 weitere stationäre Behandlungen in der Psychiatrischen Klinik des Städtischen Klinikums K. anschlossen. Aus dem Bericht des Psychiatrischen Landeskrankenhauses W. vom 18.12.1992 ergibt sich zwar, dass die Klägerin in der Anamnese den Erkrankungsbeginn mit dem Kauf ei-nes Hauses in K. verknüpfte, welcher nach den Grundbuchunterlagen im Jahre 1978 erfolgte. Aufgrund der Angaben der zu diesem Zeitpunkt akut erkrankten Klägerin kann aber der Nach-weis einer bereits 1978 eingetretenen Erwerbsminderung nicht geführt werden, zumal die Kläge-rin auch angab, sie sei seit Mitte der Achtziger Jahre verheiratet, obwohl die Eheschließung nach den vorliegenden Unterlagen schon im November 1970 stattgefunden hatte.

Für den Senat aufgrund der vorliegenden Unterlagen überzeugend hat der sachverständige Zeuge Dr. H. vom Psychiatrischen Zentrum N. in seiner schriftlicher Auskunft vom 20.02.2006 darge-legt, dass zwar fremdanamnestisch bereits von seit 1986 aufgetretenen, einer Psychose zuzuord-nenden Verhaltensweisen der Klägerin berichtet worden sei und dass die schizophrene Erkran-kung der Klägerin bereits seit 1986 in Chronifizierung begriffen, d.h. seit diesem Zeitpunkt dau-erhaft vorhanden gewesen sei. Für die Zeit davor kann jedoch mangels weiterer medizinischer Unterlagen nur ein schubförmig-remittierender Verlauf der Krankheit angenommen werden, zumal die Klägerin bis Juli 1987 weitgehend unauffällig ihren Lehrverpflichtungen an der L.-GHS nachging. Hieraus folgt, dass vor dem 01.01.1984 kein dauerhaft aufgehobenes Leistungs-vermögen der Klägerin in ihrem Beruf als Lehrerin oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt be-stand, wenn auch beim Vorliegen eines Krankheitsschubs vorübergehend die Leistungsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigt gewesen sein kann.

Auch nach der sachverständigen Zeugenaussage des Prof. Dr. E. vom Städtischen Klinikum K. vom 23.01.2006 ergeben sich weder aus der dortigen umfangreichen Patientenakte noch aus dem fachpsychiatrischen Gutachten vom 15.12.2003 Tatsachen, die Rückschlüsse darauf zulie-ßen, dass die Klägerin bereits vor dem 01.01.1984 krankheitsbedingt ihre Tätigkeit als Lehrerin oder darüber hinaus leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr arbeitstäglich mindestens sechs Stunden ausüben konnte.

Nach allem ist nicht belegt, insbesondere nicht ärztlich dokumentiert, dass die Klägerin vor dem 01.01.1984 und in der Folgezeit durchgehend erwerbsgemindert gewesen wäre. Hiergegen spricht vor allem die auch nach diesem Zeitpunkt von ihr weiter ausgeübte Tätigkeit als Lehre-rin, die offensichtlich bis zum Jahr 1987/88 weder seitens der Schulleitung noch seitens der El-tern der unterrichteten Schüler eine Information des Oberschulamtes wegen Verhaltensauffällig-keiten der Klägerin als erforderlich erscheinen ließ. Dies änderte sich erst durch den Brief der Klägerin vom 23.07.1987 und das Schreiben des Schulleiters vom 23.09.1988.

Aus der sachverständigen Zeugenauskunft des Bruders der Klägerin, Dr. B., vom 21.06.2006 ergibt sich ebenfalls nicht der Nachweis, dass die Klägerin bereits vor dem 01.01.1984 erwerbs-gemindert war. Dr. B. beschreibt lediglich, seine Schwester sei über lange Zeit (mehrere Jahre) krank gewesen, bevor sie in ärztliche Behandlung gekommen sei bei mangelnder Krankheitsein-sicht. Diese allgemeine Einschätzung ist nicht geeignet, den Nachweis eines konkret eingetrete-nen Versicherungsfalles der Erwerbsminderung vor dem 01.01.1984 zu belegen. Die von Dr. B. geschilderten Krankheitserscheinungen lassen sich weder auf einen konkreten Zeitpunkt datie-ren, noch ist der Auskunft des Dr. B. zu entnehmen, dass es sich um einen durchgehenden Krankheitszustand und nicht nur um einen schubförmigen Verlauf mit zeitweise erheblichen psychischen Beschwerden gehandelt hat.

Den Anregungen der Klägerin zur Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengut-achtens zur Frage des Eintritts des Versicherungsfalles vor dem 01.01.1984 sowie zur Verneh-mung ihres Ehemannes ist der Senat nicht nachgekommen. Angesichts der bereits erwähnten Unterlagen fehlen Tatsachen, aufgrund derer ein medizinischer Sachverständiger für die Zeit vom dem 01.01.1984 eine Erwerbsminderung feststellen könnte. Hierauf hat das Sozialgericht zutreffend hingewiesen. Die Vernehmung des Ehemannes der Klägerin als Zeuge ist ebenfalls nicht geeignet, den Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalles vor dem 01.01.1984 zu erbringen. Die Frage, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderung bereits vor dem 01.01.1984 vorlagen, kann nur anhand schlüssiger ärztlicher Unterlagen und aufgrund eines fundierten medizinischen Fachwissens beantwortet werden. Der Ehemann der Klägerin hat jedoch den Beruf des Ingenieurs erlernt und ausgeübt, so dass er nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt.

Schließlich wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch dann nicht erfüllt, wenn man unterstellt, dass der Versicherungsfall der Erwerbsminderung bei der Klägerin im Juli 1987, dem Zeitpunkt der ersten aktenkundigen Auffälligkeit, eingetreten wäre. Der Zeitraum zwischen dem 01.01.1984 und dem 30.06.1987 ist mit keiner der in § 241 Abs. 2 Ziffern 1 bis 6 SGB VI aufgeführten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Die Klägerin war vielmehr in diesem Zeit-raum als beamtete Lehrerin berufstätig, ohne dass den vorliegenden Personalunterlagen längere Arbeitsunfähigkeitszeiten entnommen werden könnten.

Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe nicht zu bean-standen. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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