Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3989/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4659/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29. September 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Verzinsung einer Rentennachzahlung streitig.
Der 1925 geborene Kläger war als Rechtsanwalt versicherungspflichtig beschäftigt. Am 27.09.1990 ließ er bei der Stadt H. einen Antrag auf Regelaltersrente aufnehmen, den er jedoch nicht an die Beklagte weiterleitete.
Auf seinen Antrag vom 11.05.1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 05.09.1994 Regelaltersrente ab dem 01.01.1994.
Hiergegen legte der Kläger am 10.10.1994 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe bereits am 27.09.1990 Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente ab dem 01.12.1991 gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) Mannheim (S 6 RA 1481/96) mit Urteil vom 30.03.1999 ab.
Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 8 RA 3532/99) anerkannte die Beklagte mit Schreiben vom 14.08.2001 den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 01.12.1991 aufgrund des Rentenantrages vom 27.09.1990 an. Weiter teilte sie mit, es werde ein dem Anerkenntnis entsprechender Bescheid erteilt. Am 20.09.2001 nahm der Kläger das Anerkenntnis an. Das Verfahren wurde daraufhin beim LSG abgeschlossen.
Mit Rentenbescheid vom 26.10.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersruhegeld ab dem 01.12.1991 und verfügte die Nachzahlung für die Zeit vom 01.12.1991 bis 31.12.1991 in Höhe von 1.255,82 DM. Der Bescheid enthält weiter folgenden Hinweis: "Falls eine Verzinsung in Betracht kommt, ergeht noch weitere Nachricht."
Mit Rentenbescheid vom 01.11.2001 - ergangen als Folgebescheid für Bezugszeiten ab dem 01.01.1992 - bewilligte die Beklagte ab 01.01.2002 einen monatlichen Zahlbetrag von 753,66 EUR. Für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.2001 setzte sie einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 36.062,52 DM fest. Der Bescheid enthält folgenden Hinweis: "Nach § 44 SGB I beginnt die Verzinsung erst nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe dieses Bescheides. Ein Anspruch auf Verzinsung besteht daher nicht." Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides lautet dahingehend, dass er gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens werde.
Am 29.12.2004 erhob der Kläger Klage zum SG Mannheim mit dem Antrag, an ihn 4.609,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 01.11.2001 zu zahlen. Zur Begründung trug er vor, die Rentennachzahlung für die Zeit vom 01.12.1991 bis 31.12.1993 in Höhe von 32.306,36 DM sei vom 01.06.1995 bis zum Zahlungsmonat im Jahr 2001 gemäß § 44 Abs. 1 SGB I zu verzinsen. Dies ergebe eine Zinssumme von 8.287,68 DM. Weiter seien die seit Januar 1994 entstandenen Differenzbeträge ebenfalls ab dem 01.06.1995 zu verzinsen. Dies ergebe einen Zinsbetrag von 727,38 DM. Insgesamt betrage die Zinssumme 9.015,06 DM oder 4.609,33 EUR. Die Zinssumme von 4.609,00 EUR sei als Verzugsschaden zusätzlich zu verzinsen.
Die Beklagte trug vor, der Bescheid vom 01.11.2001, mit dem eine Verzinsung abgelehnt worden sei, sei gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend geworden, so dass lediglich eine Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) möglich sei.
Der Kläger trug hierzu vor, das von der Beklagten abgegebene gerichtliche Anerkenntnis vom 14.08.2001 umfasse für die nachträglich zu gewährenden Leistungen auch deren Verzinsung. Das bindende Anerkenntnis mache jede abweichende Entscheidung der Beklagten über den Zinsanspruch unwirksam. Eine Leistungsklage bezüglich des Zinsanspruchs sei deshalb zulässig.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.09.2005 wies das SG die Klage als unzulässig ab, da es bereits an der Prozessvoraussetzung der Durchführung eines Vorverfahrens fehle. Das Anerkenntnis der Beklagten im Verfahren L 8 RA 3532/99 habe lediglich den Anspruch auf eine frühere Regelaltersrente und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach umfasst. Ein Anerkenntnis hinsichtlich der Verzinsung sei nicht abgegeben worden. Die Beklagte habe erst bei Erteilung des Ausführungsbescheides vom 01.11.2001 über den Zinsanspruch des Klägers entschieden und in dieser Entscheidung den Zinsanspruch abgelehnt. Da dieser Bescheid nicht mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, habe die Widerspruchsfrist ein Jahr ab Bekanntgabe betragen. Innerhalb dieser Frist habe der Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Damit sei der Bescheid vom 01.11.2001 im November 2002 bindend geworden.
Gegen den am 07.10.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.11.2005 über das SG Mannheim Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Er trägt vor, die Ausführungen hinsichtlich der Verzinsung im Rentenbescheid vom 01.11.2001 stellten lediglich einen Hinweis der Beklagten auf die vermeintliche Rechtslage, nicht jedoch einen Verwaltungsakt dar. Dies zeige sich auch darin, dass die Klägerin keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt habe. Mit dem uneingeschränkten gerichtlichen Anerkenntnis des Rentenanspruchs habe die Beklagte zugleich auch ihre Pflicht zur Verzinsung der Nachzahlungen anerkannt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.609,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten des SG Mannheim (S 6 RA 1481/96 und S 4 RA 3989/04) sowie des LSG Baden-Württemberg (L 8 RA 3532/99 und L 9 R 4659/05) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zutreffend als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 01.11.2001 über die Verzinsung der Rentennachzahlung eine Entscheidung dahingehend getroffen, dass ein Anspruch auf Verzinsung nicht besteht. Diese Entscheidung stellt einen Verwaltungsakt dar.
Nach § 31 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Entscheidung über die Verzinsung ist zwar nicht im Verfügungssatz des Rentenbescheides enthalten, in welchem die Nachzahlungsbeträge bzw. die monatliche Rentenzahlungen festgesetzt wurden. Bei der Entscheidung über die Verzinsung handelt es sich jedoch nicht lediglich um Berechnungselemente oder Begründungselemente der Entscheidung über die Rentenzahlung. Es liegt vielmehr eine eigenständige Entscheidung über einen gesonderten Anspruch - eben des Anspruchs auf Verzinsung der Nachzahlung- vor. Es handelt sich auch nicht lediglich um eine bloße Mitteilung oder Auskunft. Es werden vielmehr die Rechtsgrundlage des Zinsanspruchs - § 44 SGB I - sowie die Gründe genannt, aus denen die Anspruchsvoraussetzungen für einen Zinsanspruch nicht erfüllt sind. Dies ergibt sich auch unter Heranziehung des Rentenbescheides vom 26.10.2001, in welchem über das Altersruhegeld bis zum 31.12.1991 entschieden worden war. In diesem Bescheid hatte die Beklagte ausgeführt, falls eine Verzinsung in Betracht komme, ergehe noch weitere Nachricht. Diese Entscheidung erfolgte dann im nachfolgenden Rentenbescheid vom 01.11.2001. Unbeachtlich ist, dass diese Entscheidung unter der Überschrift "Hinweise" im Zusammenhang mit sonstigen Belehrungen über Bestandteile des Bescheides und die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ergangen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine eindeutige Entscheidung getroffen worden ist.
Der Qualifizierung als Verwaltungsakt steht auch nicht entgegen, dass dem Bescheid eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend beigefügt war, der Bescheid werde nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides war nämlich aufgrund des angenommenen Anerkenntnisses kein sozialgerichtliches Verfahren mehr anhängig. Die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung hat jedoch lediglich zur Folge, dass die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 84 Abs. 1 SGG nicht zu laufen begann. Nach § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist gemäß § 66 Abs. 2 SGG die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Da der Bescheid vom 01.11.2001 eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthielt, galt für die Einlegung des Widerspruchs die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG. Den Akten der Beklagten und den vom Kläger vorgelegten Unterlagen kann zwar nicht entnommen werden, wann der Rentenbescheid vom 01.11.2001 dem Kläger zugegangen ist. Es ist jedoch davon auszugehen und vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt worden, dass der Bescheid in engem zeitlichem Zusammenhang mit seinem Erlass am 01.11.2001 an den Kläger abgesandt wurde. Der Kläger hat danach erst am 29.12.2004 und damit mehr als drei Jahre nach Erlass des Bescheides Klage erhoben. Diese Klage, in der gleichzeitig die Einlegung des Widerspruchs liegt, ist jedenfalls nach Ablauf der Jahresfrist erhoben worden, sodass der Bescheid vom 01.11.2001 bestandskräftig geworden und die Nachholung des Widerspruchsverfahrens nicht mehr möglich war.
Das SG hat weiter zutreffend entschieden, dass die isolierte Leistungsklage auf Zahlung der Zinsen unzulässig ist. Selbst wenn die Beklagte noch keinen Verwaltungsakt über die Verzinsung der Nachzahlung erlassen hätte, wäre die isolierte Leistungsklage nicht zulässig. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Diese echte Leistungsklage setzt voraus, dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung geltend gemacht wird und dass ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen braucht (BSG 75, 262, 265). Eine Entscheidung über den Zinsanspruch hatte die Beklagte bis zum Erlass des Bescheides vom 01.11.2001 noch nicht getroffen. Eine solche ist insbesondere nicht im Anerkenntnis vom 14.08.2001 enthalten, in welchem allein der Rentenanspruch anerkannt wurde. Zutreffend ist zwar, dass mit dem Anerkenntnis des Rentenanspruchs zugleich die Verpflichtung der Beklagten entstanden ist, den Nachzahlungsanspruch festzusetzen und diesen gegebenenfalls zu verzinsen. Die Entscheidung hierüber hat jedoch in der Form eines Verwaltungsaktes zu erfolgen. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom12.12.1979 - 1 RA 91/78 - SozR 1750 § 307 ZPO Nr. 2). Das BSG hat in diesem Urteil entschieden, dass eine neue Leistungsklage des Klägers in Bezug auf den anerkannten Anspruch zulässig ist, wenn ein Versicherungsträger ein von ihm abgegebenes gerichtliches Anerkenntnis dem Grunde nach - d.h. ohne Festlegung der Anspruchshöhe - nicht ausführt. Demgegenüber hat die Beklagte hier das angenommene Anerkenntnis ausgeführt und die Bescheide vom 26.10.2001 und 01.11.2001 erlassen sowie in letzterem auch über die Verzinsung der Nachzahlung entschieden.
Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Insbesondere liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG vor, da das BSG im Urteil vom 12.12.1979 - 1 RA 91/78 - SozR 1750 § 307 ZPO Nr. 2 nicht über die Verzinsung eines Anspruchs entschieden hat.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Verzinsung einer Rentennachzahlung streitig.
Der 1925 geborene Kläger war als Rechtsanwalt versicherungspflichtig beschäftigt. Am 27.09.1990 ließ er bei der Stadt H. einen Antrag auf Regelaltersrente aufnehmen, den er jedoch nicht an die Beklagte weiterleitete.
Auf seinen Antrag vom 11.05.1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 05.09.1994 Regelaltersrente ab dem 01.01.1994.
Hiergegen legte der Kläger am 10.10.1994 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe bereits am 27.09.1990 Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente ab dem 01.12.1991 gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) Mannheim (S 6 RA 1481/96) mit Urteil vom 30.03.1999 ab.
Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 8 RA 3532/99) anerkannte die Beklagte mit Schreiben vom 14.08.2001 den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 01.12.1991 aufgrund des Rentenantrages vom 27.09.1990 an. Weiter teilte sie mit, es werde ein dem Anerkenntnis entsprechender Bescheid erteilt. Am 20.09.2001 nahm der Kläger das Anerkenntnis an. Das Verfahren wurde daraufhin beim LSG abgeschlossen.
Mit Rentenbescheid vom 26.10.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersruhegeld ab dem 01.12.1991 und verfügte die Nachzahlung für die Zeit vom 01.12.1991 bis 31.12.1991 in Höhe von 1.255,82 DM. Der Bescheid enthält weiter folgenden Hinweis: "Falls eine Verzinsung in Betracht kommt, ergeht noch weitere Nachricht."
Mit Rentenbescheid vom 01.11.2001 - ergangen als Folgebescheid für Bezugszeiten ab dem 01.01.1992 - bewilligte die Beklagte ab 01.01.2002 einen monatlichen Zahlbetrag von 753,66 EUR. Für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.2001 setzte sie einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 36.062,52 DM fest. Der Bescheid enthält folgenden Hinweis: "Nach § 44 SGB I beginnt die Verzinsung erst nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe dieses Bescheides. Ein Anspruch auf Verzinsung besteht daher nicht." Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides lautet dahingehend, dass er gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens werde.
Am 29.12.2004 erhob der Kläger Klage zum SG Mannheim mit dem Antrag, an ihn 4.609,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 01.11.2001 zu zahlen. Zur Begründung trug er vor, die Rentennachzahlung für die Zeit vom 01.12.1991 bis 31.12.1993 in Höhe von 32.306,36 DM sei vom 01.06.1995 bis zum Zahlungsmonat im Jahr 2001 gemäß § 44 Abs. 1 SGB I zu verzinsen. Dies ergebe eine Zinssumme von 8.287,68 DM. Weiter seien die seit Januar 1994 entstandenen Differenzbeträge ebenfalls ab dem 01.06.1995 zu verzinsen. Dies ergebe einen Zinsbetrag von 727,38 DM. Insgesamt betrage die Zinssumme 9.015,06 DM oder 4.609,33 EUR. Die Zinssumme von 4.609,00 EUR sei als Verzugsschaden zusätzlich zu verzinsen.
Die Beklagte trug vor, der Bescheid vom 01.11.2001, mit dem eine Verzinsung abgelehnt worden sei, sei gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend geworden, so dass lediglich eine Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) möglich sei.
Der Kläger trug hierzu vor, das von der Beklagten abgegebene gerichtliche Anerkenntnis vom 14.08.2001 umfasse für die nachträglich zu gewährenden Leistungen auch deren Verzinsung. Das bindende Anerkenntnis mache jede abweichende Entscheidung der Beklagten über den Zinsanspruch unwirksam. Eine Leistungsklage bezüglich des Zinsanspruchs sei deshalb zulässig.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.09.2005 wies das SG die Klage als unzulässig ab, da es bereits an der Prozessvoraussetzung der Durchführung eines Vorverfahrens fehle. Das Anerkenntnis der Beklagten im Verfahren L 8 RA 3532/99 habe lediglich den Anspruch auf eine frühere Regelaltersrente und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach umfasst. Ein Anerkenntnis hinsichtlich der Verzinsung sei nicht abgegeben worden. Die Beklagte habe erst bei Erteilung des Ausführungsbescheides vom 01.11.2001 über den Zinsanspruch des Klägers entschieden und in dieser Entscheidung den Zinsanspruch abgelehnt. Da dieser Bescheid nicht mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, habe die Widerspruchsfrist ein Jahr ab Bekanntgabe betragen. Innerhalb dieser Frist habe der Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Damit sei der Bescheid vom 01.11.2001 im November 2002 bindend geworden.
Gegen den am 07.10.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.11.2005 über das SG Mannheim Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Er trägt vor, die Ausführungen hinsichtlich der Verzinsung im Rentenbescheid vom 01.11.2001 stellten lediglich einen Hinweis der Beklagten auf die vermeintliche Rechtslage, nicht jedoch einen Verwaltungsakt dar. Dies zeige sich auch darin, dass die Klägerin keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt habe. Mit dem uneingeschränkten gerichtlichen Anerkenntnis des Rentenanspruchs habe die Beklagte zugleich auch ihre Pflicht zur Verzinsung der Nachzahlungen anerkannt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.609,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten des SG Mannheim (S 6 RA 1481/96 und S 4 RA 3989/04) sowie des LSG Baden-Württemberg (L 8 RA 3532/99 und L 9 R 4659/05) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zutreffend als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 01.11.2001 über die Verzinsung der Rentennachzahlung eine Entscheidung dahingehend getroffen, dass ein Anspruch auf Verzinsung nicht besteht. Diese Entscheidung stellt einen Verwaltungsakt dar.
Nach § 31 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Entscheidung über die Verzinsung ist zwar nicht im Verfügungssatz des Rentenbescheides enthalten, in welchem die Nachzahlungsbeträge bzw. die monatliche Rentenzahlungen festgesetzt wurden. Bei der Entscheidung über die Verzinsung handelt es sich jedoch nicht lediglich um Berechnungselemente oder Begründungselemente der Entscheidung über die Rentenzahlung. Es liegt vielmehr eine eigenständige Entscheidung über einen gesonderten Anspruch - eben des Anspruchs auf Verzinsung der Nachzahlung- vor. Es handelt sich auch nicht lediglich um eine bloße Mitteilung oder Auskunft. Es werden vielmehr die Rechtsgrundlage des Zinsanspruchs - § 44 SGB I - sowie die Gründe genannt, aus denen die Anspruchsvoraussetzungen für einen Zinsanspruch nicht erfüllt sind. Dies ergibt sich auch unter Heranziehung des Rentenbescheides vom 26.10.2001, in welchem über das Altersruhegeld bis zum 31.12.1991 entschieden worden war. In diesem Bescheid hatte die Beklagte ausgeführt, falls eine Verzinsung in Betracht komme, ergehe noch weitere Nachricht. Diese Entscheidung erfolgte dann im nachfolgenden Rentenbescheid vom 01.11.2001. Unbeachtlich ist, dass diese Entscheidung unter der Überschrift "Hinweise" im Zusammenhang mit sonstigen Belehrungen über Bestandteile des Bescheides und die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ergangen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine eindeutige Entscheidung getroffen worden ist.
Der Qualifizierung als Verwaltungsakt steht auch nicht entgegen, dass dem Bescheid eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend beigefügt war, der Bescheid werde nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides war nämlich aufgrund des angenommenen Anerkenntnisses kein sozialgerichtliches Verfahren mehr anhängig. Die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung hat jedoch lediglich zur Folge, dass die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 84 Abs. 1 SGG nicht zu laufen begann. Nach § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist gemäß § 66 Abs. 2 SGG die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Da der Bescheid vom 01.11.2001 eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthielt, galt für die Einlegung des Widerspruchs die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG. Den Akten der Beklagten und den vom Kläger vorgelegten Unterlagen kann zwar nicht entnommen werden, wann der Rentenbescheid vom 01.11.2001 dem Kläger zugegangen ist. Es ist jedoch davon auszugehen und vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt worden, dass der Bescheid in engem zeitlichem Zusammenhang mit seinem Erlass am 01.11.2001 an den Kläger abgesandt wurde. Der Kläger hat danach erst am 29.12.2004 und damit mehr als drei Jahre nach Erlass des Bescheides Klage erhoben. Diese Klage, in der gleichzeitig die Einlegung des Widerspruchs liegt, ist jedenfalls nach Ablauf der Jahresfrist erhoben worden, sodass der Bescheid vom 01.11.2001 bestandskräftig geworden und die Nachholung des Widerspruchsverfahrens nicht mehr möglich war.
Das SG hat weiter zutreffend entschieden, dass die isolierte Leistungsklage auf Zahlung der Zinsen unzulässig ist. Selbst wenn die Beklagte noch keinen Verwaltungsakt über die Verzinsung der Nachzahlung erlassen hätte, wäre die isolierte Leistungsklage nicht zulässig. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Diese echte Leistungsklage setzt voraus, dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung geltend gemacht wird und dass ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen braucht (BSG 75, 262, 265). Eine Entscheidung über den Zinsanspruch hatte die Beklagte bis zum Erlass des Bescheides vom 01.11.2001 noch nicht getroffen. Eine solche ist insbesondere nicht im Anerkenntnis vom 14.08.2001 enthalten, in welchem allein der Rentenanspruch anerkannt wurde. Zutreffend ist zwar, dass mit dem Anerkenntnis des Rentenanspruchs zugleich die Verpflichtung der Beklagten entstanden ist, den Nachzahlungsanspruch festzusetzen und diesen gegebenenfalls zu verzinsen. Die Entscheidung hierüber hat jedoch in der Form eines Verwaltungsaktes zu erfolgen. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom12.12.1979 - 1 RA 91/78 - SozR 1750 § 307 ZPO Nr. 2). Das BSG hat in diesem Urteil entschieden, dass eine neue Leistungsklage des Klägers in Bezug auf den anerkannten Anspruch zulässig ist, wenn ein Versicherungsträger ein von ihm abgegebenes gerichtliches Anerkenntnis dem Grunde nach - d.h. ohne Festlegung der Anspruchshöhe - nicht ausführt. Demgegenüber hat die Beklagte hier das angenommene Anerkenntnis ausgeführt und die Bescheide vom 26.10.2001 und 01.11.2001 erlassen sowie in letzterem auch über die Verzinsung der Nachzahlung entschieden.
Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Insbesondere liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG vor, da das BSG im Urteil vom 12.12.1979 - 1 RA 91/78 - SozR 1750 § 307 ZPO Nr. 2 nicht über die Verzinsung eines Anspruchs entschieden hat.
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