Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 14 Ar 181/93
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 775/94
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Ablehnung der Förderbarkeit einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung gegenüber dem Maßnahmeträger hat gegenüber dem Maßnahmeteilnehmer keine Tatbestandswirkung.
Der Grundsatz der Einzelfallentscheidung nach § 33 Abs. 1 AFG bedeutet, daß Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sich einer ausschließlich generellen und abstrakten Betrachtungsweise entziehen, wenn auch eine weitgehende Ermessensbindung der Bundesanstalt durch Konkretisierung vorliegt.
Ist eine Förderung für eine halbjährige Vollzeitmaßnahme (mit auswärtiger Unterbringung) vorgesehen, bemüht sich der Arbeitslose unter Mithilfe des Arbeitsamtes jedoch um eine kürzere, berufsbegleitende Maßnahme, so ist die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Verhältnis zu der ursprünglich vorgesehenen Maßnahme festzustellen.
Der Grundsatz der Einzelfallentscheidung nach § 33 Abs. 1 AFG bedeutet, daß Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sich einer ausschließlich generellen und abstrakten Betrachtungsweise entziehen, wenn auch eine weitgehende Ermessensbindung der Bundesanstalt durch Konkretisierung vorliegt.
Ist eine Förderung für eine halbjährige Vollzeitmaßnahme (mit auswärtiger Unterbringung) vorgesehen, bemüht sich der Arbeitslose unter Mithilfe des Arbeitsamtes jedoch um eine kürzere, berufsbegleitende Maßnahme, so ist die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Verhältnis zu der ursprünglich vorgesehenen Maßnahme festzustellen.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 29. Juni 1994 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um (noch) die Lehrgangs- und Fahrtkosten eines Kurses CAD-Technik, der vom 1. Februar bis 4. April 1992 stattfand.
Der 1959 geborene Kläger ist seit 1984 Diplom-Ingenieur (Maschinenbau) und arbeitete von Oktober 1985 bis 31. Dezember 1991 als Hardware-Entwickler bei. Seit 1. Januar 1992 bezog er Arbeitslosengeld von der Beklagten. Er beantragte am 24. Januar 1992 bei der Beklagten die Förderung der beruflichen Maßnahme CAD-Technik bei der IHK Gießen, nachdem er an einer ihm angebotenen halbjährigen Maßnahme in Schlangenbad nicht teilnehmen wollte und nach (späterer schriftlicher) Bestätigung des Beschäftigten der Beklagten,
..., nicht abzusehen gewesen sei, daß die Maßnahme der IHK nicht nach § 34 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) anerkannt werden könne. Das Antragsformular wurde zum größten Teil vom Sachbearbeiter des Arbeitsamtes ausgefüllt, insbesondere auch der Teil, der die Angaben zu der Maßnahme enthält. Der Kläger nahm an der berufsbegleitenden Maßnahme unter Weiterbezug von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Februar bis 4. April 1992 teil. Mit Bescheid vom 28. Juli 1992 teilte das Arbeitsamt Gießen der IHK Gießen mit, daß die streitbefangene berufliche Fortbildung CAD-Technik Grundstufe (sowie spätere Folgekurse) wegen geringer Teilnehmerzahl und über dem Erfordernis liegender CAD-Anlage mit einer Lehrgangsgebühr von DM 12,00 je Unterrichtsstunde und Teilnehmer nicht nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt worden und deshalb nicht förderbar sei. Bei künftigen Lehrgängen sei jetzt zwingend vorgeschrieben, daß der Maßnahmeträger die Unterlagen spätestens drei Monate vor Beginn vorlege. Das Arbeitsamt müsse dann das Ergebnis bei Folgemaßnahmen spätestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn mitteilen. Die Maßnahme könne dann auch erst nach abgeschlossener positiver Prüfung nach § 34 AFG beginnen.
Mit Bescheid vom 15. September 1992 wies die Beklagte den Antrag des Klägers ab und begründete dies u.a. damit, daß die Bildungsmaßnahme nicht nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt worden sei und nicht die Voraussetzung des § 34 AFG erfülle. Hiergegen hat der Kläger am 30. September 1992 Widerspruch erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen, der angebotene Kurs in Schlangenbad für etwa DM 10.000,00 (plus Übernachtung und Fahrtkosten) sei ihm nach einer dortigen Beratung viel zu umfangreich erschienen. Um eine sparsamere CAD-Ausbildung zu bekommen, sei er nach einer erneuten Beratung durch das Arbeitsamt an die IHK verwiesen worden. Die dortige Gebühr habe nur 1/10 der zuerst vorgeschlagenen Maßnahme betragen. Der Kurs sei sogar sodann mit dem Sachbearbeiter besprochen und von diesem geprüft worden. Es sei auch nicht andeutungsweise die Rede von irgendwelchen Problemen gewesen. Erst nach erfolgreicher Absolvierung sei die IHK trotz der Forderungsabtretung wegen der Lehrgangsgebühren an ihn herangetreten. Erst jetzt, nachdem sich IHK und Arbeitsamt gegenseitig den schwarzen Peter zugeschoben hätten, habe er die Problematik der Kostenübernahme bemerkt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 1993 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Förderung der Bildungsmaßnahme könne nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AFG nur dann erfolgen, wenn die Maßnahme nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sei, insbesondere die Kostensätze angemessen seien; dies sei bei der streitbefangenen Maßnahme nicht der Fall. Dem Kläger sei zwar ausführlich dargelegt worden, daß er die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfülle. Es sei ihm jedoch keine verbindliche Mitteilung gemacht worden, daß die Maßnahme bereits anerkannt worden sei, bzw. anerkannt werde.
Hiergegen hat der Kläger am 17. Februar 1993 Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Verurteilung der Beklagten zur Förderung der Maßnahme, hilfsweise der Verurteilung, ihm die Teilnahmegebühr sowie die entstandenen Fahrtkosten auf der Grundlage der Anordnung Fortbildung und Umschulung (AFuU) zu erstatten.
Mit Urteil vom 29. Juni 1994 hat das Sozialgericht Gießen die Beklagte verurteilt, die Teilnahmegebühr, sowie die Fahrtkosten auf der Grundlage der Anordnung Fortbildung und Umschulung zu erstatten. In der Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei insgesamt als allgemeine Leistungsklage zu verstehen, da Haupt- und Hilfsantrag im Klageziel identisch seien und es dem Kläger erkennbar um die Erstattung der ihm entstandenen Kosten gehe. Der Kläger habe keinen unmittelbaren Anspruch aus § 33 AFG, da § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AFG entgegenstehe. Bei der streitbefangenen Maßnahme seien die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht gewährleistet gewesen. Ein Anspruch auf Zusicherung nach § 34 Abs. 1 SGB X scheitere bereits am Fehlen der schriftlichen Form. Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Arbeitsförderungsverhältnis nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Urteil des BSG vom 25. März 1976 – 12/7 RAr 135/74 = BSGE 41, 260). Die Beklagte habe ihre Beratungspflicht gemäß § 15 AFG verletzt, indem sie den Kläger nicht schon bei Antragstellung darauf hingewiesen habe, daß die Frage der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der IHK-Maßnahme noch nicht geklärt sei. Das Gericht habe diese Angabe dem Kläger geglaubt, da sich auch aus den Leistungsakten keinerlei Anhaltspunkte für eine entsprechende Aufklärung ergäben. Aufgrund der unvollständigen Aufklärung habe der Kläger davon ausgehen können, daß die Maßnahme bei der IHK durch die Beklagte auch gefördert werde und habe sich in gutem Glauben befunden. Es sei ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten und damit ein Verstoß gegen Treu und Glauben, den Kläger zunächst an der Maßnahme teilnehmen zu lassen und dann fünf Monate nach Beendigung der Maßnahme die Förderung abzulehnen.
Wäre der Kläger rechtzeitig über die Ungewissheit der Anerkennung der Maßnahme unterrichtet worden, hätte er selbst entscheiden können, ob er auf eigenes Risiko an dem Lehrgang teilnehme. So habe die Beklagte aber den Eindruck erweckt, einer Förderung stehe nichts mehr im Wege. Die Höhe des Schadens ergebe sich aus der verauslagten Teilnahmegebühr und den Fahrtkosten in dem Umfang, wie sie nach § 14 der AFuU ersetzt worden wären. Es könne dahinstehen, ob darüber hinaus der Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches oder eines sozial-rechtlichen Herstellungsanspruches begründet sei.
Gegen das ihr am 28. Juli 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. August 1994 Berufung eingelegt. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe keinen Schadensersatzanspruch gegen sie. Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Erstattung der Teilnahmegebühr und der entstandenen Fahrtkosten auf der Grundlage der AFuU hätte die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Sozialgerichts als unzulässig abgewiesen werden müssen. Das Bundessozialgericht habe mit dem zitierten Urteil vom 25. März 1976 (s.o.) entschieden, daß ein Maßnahmeteilnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz durch Vornahme einer Amtshandlung wegen Verletzung der Beratungspflicht habe, wenn er bei richtiger Beratung von der Teilnahme an der Maßnahme abgesehen hätte; diesen Anspruch müsse er vor den Zivilgerichten geltend machen. Es sei auch keine Nebenpflicht verletzt worden. Der Kläger habe aus dem Merkblatt Nr. 6 "Berufliche Fortbildung und Umschulung”, dessen Erhalt und Kenntnis er im Förderungsantrag vom 24. Januar 1992 bestätigt habe, sowie aus dem Faltblatt des Maßnahmeträgers gewußt, daß eine Förderung durch das Arbeitsamt erst nach Anerkennung der Förderbarkeit des Lehrganges erfolgen könne. Das Risiko der Förderung trage allein der Kläger. Der Kläger sei auch nicht von ihr dieser Maßnahme zugewiesen worden, sondern es seien lediglich vorab die persönlichen Förderungsvoraussetzungen geprüft und bejaht worden. Es dürfte jedoch zutreffen, daß der Kläger vom Arbeitsamt an die IHK Gießen verwiesen worden sei zur Abklärung der Frage, ob, wann und zu welchen Bedingungen von dort aus Lehrgänge der vom Kläger gewünschten Art stattfänden. Es sei weiter wahrscheinlich, daß der zuständige Berater, Herr dem Kläger in einer weiteren Erörterung mitgeteilt habe, daß gegen diese Bildungsmaßnahme nichts einzuwenden sei, weil die angebotenen Maßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt nach § 34 AFG anerkannt gewesen seien. Die IHK Gießen habe den Kläger offenbar nicht darüber informiert, daß von diesem Bildungsträger vom 1. Februar bis 2. Juni 1992 in Lauterbach ein gleichartiger Lehrgang stattfinde. Dieser Lehrgang sei am 24. Februar 1992 als förderungsfähig anerkannt worden. Zum Zeitpunkt der Beratung habe Herrn dieser Maßnahmebogen noch nicht vorgelegen. Hätte der Kläger an der Maßnahme in Lauterbach teilgenommen, wäre er sicherlich gefördert worden. Die Teilnahme an der Vollzeitmaßnahme in Schlangenbad sei dem Kläger am 16. Dezember 1991 empfohlen worden.
Die Beklagte hat neben den Verwaltungsakten einen Ausdruck der EDV-Beratungsvermerke, sowie Maßnahmebogen der Maßnahme in Schlangenbad und der Maßnahme in Lauterbach vorgelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 29. Juni 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger trägt vor, der in Frage stehende Erstattungsanspruch sei sozialrechtlicher Natur, da er in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorschriften des AFG stehe. Die Zuständigkeit des Sozialgerichts sei damit gegeben. Hätte ihm die Beklagte die notwendige Aufklärung darüber erteilt, daß die Förderungsfähigkeit des letztlich besuchten IHK-Lehrganges noch nicht geklärt sei, hätte er sich für den ebenfalls angebotenen Kurs in Schlangenbad entschieden, da er zur Tragung der Lehrgangskosten nicht in der Lage gewesen sei. Bei der eindeutig fehlenden Beratung sei der Hinweis auf ein Merkblatt rechtsmißbräuchlich. Es seien DM 965,00 Lehrgangskosten von ihm gezahlt worden und deshalb von der Beklagten zu erstatten; ferner die Kosten für Fahrten an 19 Tagen bei einer einfachen Entfernung von 53 km. Die Beklagte habe ihm den streitbefangenen Lehrgang angeboten, ohne daß auf mögliche Bedenken hingewiesen worden sei. Er habe deshalb auch keinerlei Anhaltspunkte gehabt, an der tatsächlichen Förderung zu zweifeln. Es hätte auch dem Arbeitsberater oblegen, ihm etwaige weitere Lehrgänge, wie etwa den in Lauterbach, anzubieten. Nach dem vorgelegten Maßnahmebogen hätten aber auch dort die Lehrgangsgebühren nicht innerhalb der Richtwerte gelegen und nicht denen vergleichbarer Maßnahmen entsprochen. Da die Beklagte vortrage, daß es sich bei dem Lehrgang in Lauterbach und dem streitbefangenen um gleichartige Lehrgänge handele, sei nicht nachvollziehbar, warum der streitbefangene nicht gefördert werde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist auch zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 29. Juni 1994 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, soweit die Kompetenz der Berufungsinstanz reicht. Denn der erkennende Senat hatte mangels Berufungseinlegung des Klägers nicht zu prüfen, inwieweit unter Berücksichtigung des Hauptantrages des Klägers die erstinstanzliche Entscheidung nur teilweise für den Kläger positiv ist und es im übrigen der Klageabweisung bedurft hätte. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens wurde durch die Berufungseinlegung der Beklagten der positive Ausspruch des angefochtenen Urteils. Soweit die Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung der Teilnahmegebühr und der Fahrtkosten (letztere auf der Grundlage der Anordnung Fortbildung und Umschulung = AFuU) verurteilt worden ist, steht dem Kläger auch nach Auffassung des erkennenden Senats ein entsprechender Anspruch zu. Allerdings geht der erkennende Senat davon aus, daß sich der Anspruch unmittelbar aus §§ 33 ff. AFG ergibt, und nicht als Schadensersatzanspruch. Es handelte sich bei dem vom Kläger besuchten Lehrgang um eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung mit berufsbegleitendem Unterricht im Geltungsbereich des AFG, § 34 Abs. 1 Satz 1 AFG. Die Maßnahme ließ auch nach Einschätzung der Beklagten nach Dauer, Gestaltung des Lehrplanes, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte, eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten, § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AFG. Die Teilnahmebedingungen der IHK waren für den Kläger angemessen, § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFG. Der arbeitslose Kläger beabsichtigte auch, eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung fortzusetzen, § 36 Nr. 1 AFG, § 7 Abs. 1 AFuU. Als Dipl.-Ing. (Maschinenbau) war der Kläger auch geeignet und eine erfolgreiche Teilnahme zu erwarten, § 36 Nr. 2 AFG. Die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit ergibt sich aus der bestehenden Arbeitslosigkeit und den (auch vom Berater der Beklagten festgestellten) erheblichen Vermittlungshemmnissen ohne CAD-Kenntnisse, § 36 Nr. 3 AFG. Es handelte sich auch um eine förderungsfähige Maßnahme i.S. § 41 Abs. 1 AFG und der Kläger gehörte zu dem förderungsfähigen Personenkreis i.S. § 42 Abs. 1 Nr. 1 AFG. Der Kläger hat auch innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens zwei Jahre eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten und des erstinstanzlichen Gerichtes steht aber auch die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AFG der Förderung der streitbefangenen Maßnahme nicht entgegen. Nach § 33 Abs. 1 AFG legt die Beklagte im Einzelfall Art, Umfang, Beginn und Durchführung der Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen fest, wobei u.a. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen sind. Daraus ist zu folgern, daß die dem Träger (hier: der IHK) gegenüber erfolgte Ablehnung (hier: mit Bescheid vom 28. Juli 1992) keine Tatbestandswirkung gegenüber dem Maßnahmeteilnehmer (hier: gegenüber dem Kläger) hat (vgl. Niesel, AFG, § 33 Rdnr. 6). Ferner bedeutet dies, daß Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit jeweils am Einzelfall zu prüfen sind und sich einer ausschließlich generellen und abstrakten Betrachtung entziehen. Wenn auch die Ermächtigungsnorm des § 39 AFG zusammen mit den Vorschriften der AFuU zu einer weitgehenden Vereinheitlichung und damit Ermessensbindung der Beklagten auch hinsichtlich der Konkretisierung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt hat, ist damit der Grundsatz der Ermessensentscheidung im Einzelfall des § 33 Abs. 1 Satz 2 AFG nicht außer Kraft gesetzt (vgl. Niesel, § 33 Rdnr. 67). Damit wird auch deutlich, daß ein individueller Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsbegriff für den jeweiligen Antragsteller gilt und deshalb die entsprechenden Regelungen der AFuU auch nur für Regelfälle Anwendung finden. Bei einem Vergleich verschiedener Maßnahmen sind diese nach Bildungsziel, Lerninhalten und auch nach den Kosten in ein Verhältnis zu setzen (vgl. Niesel, § 34 Rdnr. 26). Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte dem Kläger nach Ermessensausübung die halbjährige Vollzeitmaßnahme in Schlangenbad (mit auswärtiger Unterbringung) gefördert und damit als sparsam und wirtschaftlich anerkannt; damit ist diese Maßnahme in Verhältnis zu setzen zu der streitbefangenen Maßnahme. Besonders zu berücksichtigen ist dabei das eigene Bemühen des Klägers um Verringerung des persönlichen (zeitlichen) aber auch finanziellen Aufwandes (auch der Beklagten) nach entsprechender Abwägung der für seine Wiedereingliederung erforderlichen Kenntnisse im CAD-Bereich durch Drängen des Klägers gegenüber der Beklagten, eine im Verhältnis sparsamere und wirtschaftlichere Maßnahme zu fördern. Nachdem dies nach Einschaltung und Hinweis des Beraters zur Einmündung in die streitbefangene Maßnahme führte, kann die Beklagte sich nicht nachträglich zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen und eine Förderung unter Hinweis auf die Verletzung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gegenüber dem Kläger ablehnen. Vielmehr hat sie das ihr zustehende Ermessen in Übereinstimmung mit § 33 Abs. 1 Satz 2 AFG und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im vorliegenden Einzelfall ausgeübt und damit auch gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung, da er auf die Besonderheiten des Einzelfalles abstellt und § 34 Abs. 1 Satz 2 AFG nunmehr eine Förderung von der vorherigen Prüfung der Maßnahme abhängig macht und damit Fälle wie der vorliegende weitgehend vermieden werden dürften.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um (noch) die Lehrgangs- und Fahrtkosten eines Kurses CAD-Technik, der vom 1. Februar bis 4. April 1992 stattfand.
Der 1959 geborene Kläger ist seit 1984 Diplom-Ingenieur (Maschinenbau) und arbeitete von Oktober 1985 bis 31. Dezember 1991 als Hardware-Entwickler bei. Seit 1. Januar 1992 bezog er Arbeitslosengeld von der Beklagten. Er beantragte am 24. Januar 1992 bei der Beklagten die Förderung der beruflichen Maßnahme CAD-Technik bei der IHK Gießen, nachdem er an einer ihm angebotenen halbjährigen Maßnahme in Schlangenbad nicht teilnehmen wollte und nach (späterer schriftlicher) Bestätigung des Beschäftigten der Beklagten,
..., nicht abzusehen gewesen sei, daß die Maßnahme der IHK nicht nach § 34 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) anerkannt werden könne. Das Antragsformular wurde zum größten Teil vom Sachbearbeiter des Arbeitsamtes ausgefüllt, insbesondere auch der Teil, der die Angaben zu der Maßnahme enthält. Der Kläger nahm an der berufsbegleitenden Maßnahme unter Weiterbezug von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Februar bis 4. April 1992 teil. Mit Bescheid vom 28. Juli 1992 teilte das Arbeitsamt Gießen der IHK Gießen mit, daß die streitbefangene berufliche Fortbildung CAD-Technik Grundstufe (sowie spätere Folgekurse) wegen geringer Teilnehmerzahl und über dem Erfordernis liegender CAD-Anlage mit einer Lehrgangsgebühr von DM 12,00 je Unterrichtsstunde und Teilnehmer nicht nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt worden und deshalb nicht förderbar sei. Bei künftigen Lehrgängen sei jetzt zwingend vorgeschrieben, daß der Maßnahmeträger die Unterlagen spätestens drei Monate vor Beginn vorlege. Das Arbeitsamt müsse dann das Ergebnis bei Folgemaßnahmen spätestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn mitteilen. Die Maßnahme könne dann auch erst nach abgeschlossener positiver Prüfung nach § 34 AFG beginnen.
Mit Bescheid vom 15. September 1992 wies die Beklagte den Antrag des Klägers ab und begründete dies u.a. damit, daß die Bildungsmaßnahme nicht nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt worden sei und nicht die Voraussetzung des § 34 AFG erfülle. Hiergegen hat der Kläger am 30. September 1992 Widerspruch erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen, der angebotene Kurs in Schlangenbad für etwa DM 10.000,00 (plus Übernachtung und Fahrtkosten) sei ihm nach einer dortigen Beratung viel zu umfangreich erschienen. Um eine sparsamere CAD-Ausbildung zu bekommen, sei er nach einer erneuten Beratung durch das Arbeitsamt an die IHK verwiesen worden. Die dortige Gebühr habe nur 1/10 der zuerst vorgeschlagenen Maßnahme betragen. Der Kurs sei sogar sodann mit dem Sachbearbeiter besprochen und von diesem geprüft worden. Es sei auch nicht andeutungsweise die Rede von irgendwelchen Problemen gewesen. Erst nach erfolgreicher Absolvierung sei die IHK trotz der Forderungsabtretung wegen der Lehrgangsgebühren an ihn herangetreten. Erst jetzt, nachdem sich IHK und Arbeitsamt gegenseitig den schwarzen Peter zugeschoben hätten, habe er die Problematik der Kostenübernahme bemerkt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 1993 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Förderung der Bildungsmaßnahme könne nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AFG nur dann erfolgen, wenn die Maßnahme nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sei, insbesondere die Kostensätze angemessen seien; dies sei bei der streitbefangenen Maßnahme nicht der Fall. Dem Kläger sei zwar ausführlich dargelegt worden, daß er die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfülle. Es sei ihm jedoch keine verbindliche Mitteilung gemacht worden, daß die Maßnahme bereits anerkannt worden sei, bzw. anerkannt werde.
Hiergegen hat der Kläger am 17. Februar 1993 Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Verurteilung der Beklagten zur Förderung der Maßnahme, hilfsweise der Verurteilung, ihm die Teilnahmegebühr sowie die entstandenen Fahrtkosten auf der Grundlage der Anordnung Fortbildung und Umschulung (AFuU) zu erstatten.
Mit Urteil vom 29. Juni 1994 hat das Sozialgericht Gießen die Beklagte verurteilt, die Teilnahmegebühr, sowie die Fahrtkosten auf der Grundlage der Anordnung Fortbildung und Umschulung zu erstatten. In der Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei insgesamt als allgemeine Leistungsklage zu verstehen, da Haupt- und Hilfsantrag im Klageziel identisch seien und es dem Kläger erkennbar um die Erstattung der ihm entstandenen Kosten gehe. Der Kläger habe keinen unmittelbaren Anspruch aus § 33 AFG, da § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AFG entgegenstehe. Bei der streitbefangenen Maßnahme seien die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht gewährleistet gewesen. Ein Anspruch auf Zusicherung nach § 34 Abs. 1 SGB X scheitere bereits am Fehlen der schriftlichen Form. Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Arbeitsförderungsverhältnis nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Urteil des BSG vom 25. März 1976 – 12/7 RAr 135/74 = BSGE 41, 260). Die Beklagte habe ihre Beratungspflicht gemäß § 15 AFG verletzt, indem sie den Kläger nicht schon bei Antragstellung darauf hingewiesen habe, daß die Frage der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der IHK-Maßnahme noch nicht geklärt sei. Das Gericht habe diese Angabe dem Kläger geglaubt, da sich auch aus den Leistungsakten keinerlei Anhaltspunkte für eine entsprechende Aufklärung ergäben. Aufgrund der unvollständigen Aufklärung habe der Kläger davon ausgehen können, daß die Maßnahme bei der IHK durch die Beklagte auch gefördert werde und habe sich in gutem Glauben befunden. Es sei ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten und damit ein Verstoß gegen Treu und Glauben, den Kläger zunächst an der Maßnahme teilnehmen zu lassen und dann fünf Monate nach Beendigung der Maßnahme die Förderung abzulehnen.
Wäre der Kläger rechtzeitig über die Ungewissheit der Anerkennung der Maßnahme unterrichtet worden, hätte er selbst entscheiden können, ob er auf eigenes Risiko an dem Lehrgang teilnehme. So habe die Beklagte aber den Eindruck erweckt, einer Förderung stehe nichts mehr im Wege. Die Höhe des Schadens ergebe sich aus der verauslagten Teilnahmegebühr und den Fahrtkosten in dem Umfang, wie sie nach § 14 der AFuU ersetzt worden wären. Es könne dahinstehen, ob darüber hinaus der Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches oder eines sozial-rechtlichen Herstellungsanspruches begründet sei.
Gegen das ihr am 28. Juli 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. August 1994 Berufung eingelegt. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe keinen Schadensersatzanspruch gegen sie. Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Erstattung der Teilnahmegebühr und der entstandenen Fahrtkosten auf der Grundlage der AFuU hätte die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Sozialgerichts als unzulässig abgewiesen werden müssen. Das Bundessozialgericht habe mit dem zitierten Urteil vom 25. März 1976 (s.o.) entschieden, daß ein Maßnahmeteilnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz durch Vornahme einer Amtshandlung wegen Verletzung der Beratungspflicht habe, wenn er bei richtiger Beratung von der Teilnahme an der Maßnahme abgesehen hätte; diesen Anspruch müsse er vor den Zivilgerichten geltend machen. Es sei auch keine Nebenpflicht verletzt worden. Der Kläger habe aus dem Merkblatt Nr. 6 "Berufliche Fortbildung und Umschulung”, dessen Erhalt und Kenntnis er im Förderungsantrag vom 24. Januar 1992 bestätigt habe, sowie aus dem Faltblatt des Maßnahmeträgers gewußt, daß eine Förderung durch das Arbeitsamt erst nach Anerkennung der Förderbarkeit des Lehrganges erfolgen könne. Das Risiko der Förderung trage allein der Kläger. Der Kläger sei auch nicht von ihr dieser Maßnahme zugewiesen worden, sondern es seien lediglich vorab die persönlichen Förderungsvoraussetzungen geprüft und bejaht worden. Es dürfte jedoch zutreffen, daß der Kläger vom Arbeitsamt an die IHK Gießen verwiesen worden sei zur Abklärung der Frage, ob, wann und zu welchen Bedingungen von dort aus Lehrgänge der vom Kläger gewünschten Art stattfänden. Es sei weiter wahrscheinlich, daß der zuständige Berater, Herr dem Kläger in einer weiteren Erörterung mitgeteilt habe, daß gegen diese Bildungsmaßnahme nichts einzuwenden sei, weil die angebotenen Maßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt nach § 34 AFG anerkannt gewesen seien. Die IHK Gießen habe den Kläger offenbar nicht darüber informiert, daß von diesem Bildungsträger vom 1. Februar bis 2. Juni 1992 in Lauterbach ein gleichartiger Lehrgang stattfinde. Dieser Lehrgang sei am 24. Februar 1992 als förderungsfähig anerkannt worden. Zum Zeitpunkt der Beratung habe Herrn dieser Maßnahmebogen noch nicht vorgelegen. Hätte der Kläger an der Maßnahme in Lauterbach teilgenommen, wäre er sicherlich gefördert worden. Die Teilnahme an der Vollzeitmaßnahme in Schlangenbad sei dem Kläger am 16. Dezember 1991 empfohlen worden.
Die Beklagte hat neben den Verwaltungsakten einen Ausdruck der EDV-Beratungsvermerke, sowie Maßnahmebogen der Maßnahme in Schlangenbad und der Maßnahme in Lauterbach vorgelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 29. Juni 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger trägt vor, der in Frage stehende Erstattungsanspruch sei sozialrechtlicher Natur, da er in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorschriften des AFG stehe. Die Zuständigkeit des Sozialgerichts sei damit gegeben. Hätte ihm die Beklagte die notwendige Aufklärung darüber erteilt, daß die Förderungsfähigkeit des letztlich besuchten IHK-Lehrganges noch nicht geklärt sei, hätte er sich für den ebenfalls angebotenen Kurs in Schlangenbad entschieden, da er zur Tragung der Lehrgangskosten nicht in der Lage gewesen sei. Bei der eindeutig fehlenden Beratung sei der Hinweis auf ein Merkblatt rechtsmißbräuchlich. Es seien DM 965,00 Lehrgangskosten von ihm gezahlt worden und deshalb von der Beklagten zu erstatten; ferner die Kosten für Fahrten an 19 Tagen bei einer einfachen Entfernung von 53 km. Die Beklagte habe ihm den streitbefangenen Lehrgang angeboten, ohne daß auf mögliche Bedenken hingewiesen worden sei. Er habe deshalb auch keinerlei Anhaltspunkte gehabt, an der tatsächlichen Förderung zu zweifeln. Es hätte auch dem Arbeitsberater oblegen, ihm etwaige weitere Lehrgänge, wie etwa den in Lauterbach, anzubieten. Nach dem vorgelegten Maßnahmebogen hätten aber auch dort die Lehrgangsgebühren nicht innerhalb der Richtwerte gelegen und nicht denen vergleichbarer Maßnahmen entsprochen. Da die Beklagte vortrage, daß es sich bei dem Lehrgang in Lauterbach und dem streitbefangenen um gleichartige Lehrgänge handele, sei nicht nachvollziehbar, warum der streitbefangene nicht gefördert werde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist auch zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 29. Juni 1994 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, soweit die Kompetenz der Berufungsinstanz reicht. Denn der erkennende Senat hatte mangels Berufungseinlegung des Klägers nicht zu prüfen, inwieweit unter Berücksichtigung des Hauptantrages des Klägers die erstinstanzliche Entscheidung nur teilweise für den Kläger positiv ist und es im übrigen der Klageabweisung bedurft hätte. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens wurde durch die Berufungseinlegung der Beklagten der positive Ausspruch des angefochtenen Urteils. Soweit die Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung der Teilnahmegebühr und der Fahrtkosten (letztere auf der Grundlage der Anordnung Fortbildung und Umschulung = AFuU) verurteilt worden ist, steht dem Kläger auch nach Auffassung des erkennenden Senats ein entsprechender Anspruch zu. Allerdings geht der erkennende Senat davon aus, daß sich der Anspruch unmittelbar aus §§ 33 ff. AFG ergibt, und nicht als Schadensersatzanspruch. Es handelte sich bei dem vom Kläger besuchten Lehrgang um eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung mit berufsbegleitendem Unterricht im Geltungsbereich des AFG, § 34 Abs. 1 Satz 1 AFG. Die Maßnahme ließ auch nach Einschätzung der Beklagten nach Dauer, Gestaltung des Lehrplanes, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte, eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten, § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AFG. Die Teilnahmebedingungen der IHK waren für den Kläger angemessen, § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFG. Der arbeitslose Kläger beabsichtigte auch, eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung fortzusetzen, § 36 Nr. 1 AFG, § 7 Abs. 1 AFuU. Als Dipl.-Ing. (Maschinenbau) war der Kläger auch geeignet und eine erfolgreiche Teilnahme zu erwarten, § 36 Nr. 2 AFG. Die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit ergibt sich aus der bestehenden Arbeitslosigkeit und den (auch vom Berater der Beklagten festgestellten) erheblichen Vermittlungshemmnissen ohne CAD-Kenntnisse, § 36 Nr. 3 AFG. Es handelte sich auch um eine förderungsfähige Maßnahme i.S. § 41 Abs. 1 AFG und der Kläger gehörte zu dem förderungsfähigen Personenkreis i.S. § 42 Abs. 1 Nr. 1 AFG. Der Kläger hat auch innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens zwei Jahre eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten und des erstinstanzlichen Gerichtes steht aber auch die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AFG der Förderung der streitbefangenen Maßnahme nicht entgegen. Nach § 33 Abs. 1 AFG legt die Beklagte im Einzelfall Art, Umfang, Beginn und Durchführung der Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen fest, wobei u.a. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen sind. Daraus ist zu folgern, daß die dem Träger (hier: der IHK) gegenüber erfolgte Ablehnung (hier: mit Bescheid vom 28. Juli 1992) keine Tatbestandswirkung gegenüber dem Maßnahmeteilnehmer (hier: gegenüber dem Kläger) hat (vgl. Niesel, AFG, § 33 Rdnr. 6). Ferner bedeutet dies, daß Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit jeweils am Einzelfall zu prüfen sind und sich einer ausschließlich generellen und abstrakten Betrachtung entziehen. Wenn auch die Ermächtigungsnorm des § 39 AFG zusammen mit den Vorschriften der AFuU zu einer weitgehenden Vereinheitlichung und damit Ermessensbindung der Beklagten auch hinsichtlich der Konkretisierung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt hat, ist damit der Grundsatz der Ermessensentscheidung im Einzelfall des § 33 Abs. 1 Satz 2 AFG nicht außer Kraft gesetzt (vgl. Niesel, § 33 Rdnr. 67). Damit wird auch deutlich, daß ein individueller Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsbegriff für den jeweiligen Antragsteller gilt und deshalb die entsprechenden Regelungen der AFuU auch nur für Regelfälle Anwendung finden. Bei einem Vergleich verschiedener Maßnahmen sind diese nach Bildungsziel, Lerninhalten und auch nach den Kosten in ein Verhältnis zu setzen (vgl. Niesel, § 34 Rdnr. 26). Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte dem Kläger nach Ermessensausübung die halbjährige Vollzeitmaßnahme in Schlangenbad (mit auswärtiger Unterbringung) gefördert und damit als sparsam und wirtschaftlich anerkannt; damit ist diese Maßnahme in Verhältnis zu setzen zu der streitbefangenen Maßnahme. Besonders zu berücksichtigen ist dabei das eigene Bemühen des Klägers um Verringerung des persönlichen (zeitlichen) aber auch finanziellen Aufwandes (auch der Beklagten) nach entsprechender Abwägung der für seine Wiedereingliederung erforderlichen Kenntnisse im CAD-Bereich durch Drängen des Klägers gegenüber der Beklagten, eine im Verhältnis sparsamere und wirtschaftlichere Maßnahme zu fördern. Nachdem dies nach Einschaltung und Hinweis des Beraters zur Einmündung in die streitbefangene Maßnahme führte, kann die Beklagte sich nicht nachträglich zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen und eine Förderung unter Hinweis auf die Verletzung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gegenüber dem Kläger ablehnen. Vielmehr hat sie das ihr zustehende Ermessen in Übereinstimmung mit § 33 Abs. 1 Satz 2 AFG und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im vorliegenden Einzelfall ausgeübt und damit auch gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung, da er auf die Besonderheiten des Einzelfalles abstellt und § 34 Abs. 1 Satz 2 AFG nunmehr eine Förderung von der vorherigen Prüfung der Maßnahme abhängig macht und damit Fälle wie der vorliegende weitgehend vermieden werden dürften.
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