L 6 Ar 930/94

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 12 Ar 640/93
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 930/94
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Hat der Behinderte an einer Berufsfindung und Arbeitserprobung mit Bezug von Übergangsgeld teilgenommen und erwirbt er vor Beginn der Umschulungsmaßnahme durch eine Zwischenbeschäftigung eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld, ist das Übergangsgeld für die Zeit der Umschulung nach dem Entgelt des letzten Monats der Zwischenbeschäftigung zu bemessen.
Hinweis auf Urteil des BSG vom 26.07.1994 – 11 RAr 45/93 (SozR 3 4100 § 59 Nr. 6).
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 1. September 1994 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Es geht in dem Rechtsstreit um die Höhe des dem Kläger für die Zeit vom 2. Februar 1993 bis 13. März 1995 gewährten Übergangsgeldes.

Der 1965 geborene, bis März 1994 ledige Kläger erlernte von 1981 bis 1984 den Beruf des Offsetdruckers und arbeitete – mit Unterbrechung durch den Grundwehrdienst – in diesem Beruf bis November 1989. Im Anschluß bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von DM 47,10 werktäglich (Bemessungsentgelt DM 720,– wöchentlich, Leistungsgruppe A, 0 Kinder). Vom 2. April bis 15. August 1990 und vom 15. Oktober bis 30. November 1990 hatte der Kläger jeweils ein befristetes Arbeitsverhältnis als Lagerarbeiter bzw. Lagerarbeiter und Kraftfahrer. In der Zwischenzeit und im Anschluß bezog der Kläger wiederum Arbeitslosengeld (außer vom 8.–11. Oktober 1990 = Übergangsgeld).

Vom 1. Mai 1991 bis 31. Dezember 1992 war der Kläger als Mitarbeiter im Außendienst der tätig und erzielte bei 38,5 Wochenstunden ein monatliches Bruttogehalt von DM 5.377,– im Oktober 1992, von DM 4.950,– im November, und von DM 5.142,– im Dezember. Auf seine Arbeitslosmeldung und Antragstellung gewährte die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar bis 1. Februar 1993 Arbeitslosengeld in Höhe von DM 71,90 täglich nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von DM 1.150,– (Leistungsgruppe A, 0 Kinder).

Am 5. September 1989 beantragte der Kläger Leistungen der Rehabilitation, da er seine Tätigkeit als Drucker wegen der ständigen Entwicklung von Dämpfen durch Lösungsmittel aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Die Berufsgenossenschaft Druck- und Papierverarbeitung lehnte ihre Zuständigkeit wegen fehlender Kausalität zwischen der zuletzt als Drucker ausgeübten Tätigkeit und den geklagten Beschwerden ab (Bescheid vom 12. Februar 1993). Nach Beurteilung des Arbeitsamtsarztes lag ein Leberschaden unklarer Ursache vor und der Kläger wurde wegen der Einwirkung von Lösungsmitteln und Dämpfen als nicht mehr geeignet für den Beruf des Offsetdruckers angesehen. Für den Beruf des Fotografen auch unter Berücksichtigung von Laborarbeiten sei körperliche Eignung gegeben. Auch aus psychologischer Sicht bestanden keine Bedenken gegen eine Ausbildung des Klägers zum Fotografen.

Mit Gesamtplan vom 9. Mai 1990 wurde eine Umschulung zum Fotografen zum nächstmöglichen Termin festgesetzt. Die Umschulung sollte im Berufsförderungswerk Bad Pyrmont stattfinden und 24 Monate dauern. Für den Fall, daß der ärztliche Dienst des Berufsförderungswerkes Bad Pyrmont die Notwendigkeit einer Arbeitserprobung für erforderlich halte, könne eine solche stattfinden. Abschließend wurde festgestellt, daß der Kläger Anspruch habe auf Reisekosten, Übernahme der Maßnahmekosten, internatsmäßige Unterbringung, Übergangsgeld i.S. § 59 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

Das Berufsförderungswerk schlug zur Abklärung der fachlichen Eignung eine 4-tägige praktische Erprobung des Klägers vor. Mit Bescheid vom 13. Juli 1990 bewilligte die Beklagte die Arbeitserprobung vom 8. bis 11. Oktober 1990 im Berufsförderungswerk Bad Pyrmont dem Grunde nach und mit Bescheid vom 26. Oktober 1990 Übergangsgeld für diese Zeit in Höhe von täglich DM 46,17. Der Berechnung lag ein tägliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 101,73 DM und davon ein Ausgangsbetrag von 80 % in Höhe von DM 81,38 zugrunde. Daraus ergab sich ein entgangenes regelmäßiges Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 65,96 DM, davon 70 %, nach § 59 Abs. 2 Nr. 2 a.F. AFG entsprechend kalendertäglich DM 46,17.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 1990 teilte das Berufsförderungswerk Bad Pyrmont mit, daß der Kläger für die geplante Umschulung geeignet, ein Vorbereitungslehrgang nicht erforderlich sei und die Umschulung im Februar 1993 – möglicherweise früher – beginnen könne.

In der Fortschreibung des Gesamtplanes vom 5. Dezember 1990 wurde die Umschulung zum Fotografen im Berufsförderungswerk Bad Pyrmont zum nächstmöglichen Beginntermin mit einer Dauer von 24 Monaten festgesetzt.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1991 teilte das Berufsförderungswerk dem Kläger mit, daß er an der ab 3. Februar 1992 beginnenden Maßnahme teilnehmen könne und die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 4. Februar 1992 die Förderung der Umschulung vom 3. Februar 1992 bis 2. Februar 1994 dem Grunde nach. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, daß er die Umschulung erst im Februar 1993 beginnen wolle, hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 4. Februar 1992 wieder auf (Bescheid vom 12. März 1992). Als Begründung hatte der Kläger der Beklagten angegeben, daß er die lukrative Tätigkeit ab Mai 1991 unter der Zusage angeboten bekommen habe, bis Dezember 1992 tätig zu sein und er deshalb nicht aus seinem Vertrag habe aussteigen können, als ihm im Dezember 1991 die Umschulung ab Februar 1992 angeboten worden sei.

Für die Zeit vom 1. Januar bis 1. Februar 1993 bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von DM 71,90 werktäglich (DM 1.150,– wöchentliches Bemessungsentgelt, Leistungsgruppe A, Kinder 0).

Mit Bescheid vom 18. Dezember 1992 bewilligte die Beklagte die Förderung der Umschulung zum Fotografen im Berufsförderungswerk Bad Pyrmont für die Zeit vom 2. Februar 1993 bis 31. Januar 1995 dem Grunde nach und setzte mit Bescheid vom 20. Januar 1993 die Höhe des Übergangsgeldes auf DM 1.494,30 (kalendertäglich DM 49,81 bei 30 Tagen) fest. Der Berechnung hatte die Beklagte das kalendertägliche Übergangsgeld aus 1990 von DM 46,17 zugrunde gelegt und entsprechend den Anpassungsfaktoren 1991 und 1992 erhöht.

Hiergegen hat der Kläger am 26. Januar 1993 Widerspruch erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen, nach den ihm vorliegenden Unterlagen habe er 70 % vom zuletzt abgerechneten Nettoeinkommen zu erhalten, tatsächlich bekomme er aber nur ca. 50 %. Für Januar 1993 habe er Arbeitslosengeld in Höhe von DM 1.941,30 erhalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 1993 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, i.S. § 24 Abs. 2 A Reha sei das zu Beginn des Rehabilitationsverfahrens festgesetzte Übergangsgeld für alle berufsfördernden Maßnahmen während des gesamten Rehabilitationsverfahrens maßgebend. Die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung des Übergangsgeldes seien nicht gegeben, da weder ein neues Rehabilitations-Verfahren eingeleitet noch nach Abschluß einer berufsfördernden Maßnahme eine weitere Maßnahme erforderlich geworden sei. Das Übergangsgeld sei nur dann neu festzusetzen, wenn während einer Beschäftigung zwischen zwei Rehabilitations-Abschnitten ein Entgelt erzielt werde, das der Lohnsituation entspreche, das vor Eintritt der Behinderung ausgeübt worden sei. Dies sei bei der vom Kläger ausgeübten Zwischenbeschäftigung nicht der Fall. Im Gegensatz dazu habe das Arbeitslosengeld nach dem Zwischenarbeitsentgelt festgelegt werden können, da der Kläger diese Tätigkeit mehr als ein Jahr ausgeübt habe. Eine unbillige Härte i.S. § 59 a Nr. 3 AFG liege bereits deshalb nicht vor, da das Übergangsgeld nach § 59 AFG bemessen worden sei (8. bis 11. Oktober 1990). Dieser Betrag von DM 46,17 sei deshalb auch für die Dauer der Umschulung im Berufsförderungswerk Bad Pyrmont zugrunde zu legen, bzw. um den jeweiligen Rentenanpassungsfaktor zu aktualisieren, woraus sich ein kalendertäglicher Betrag von DM 49,81 ergebe.

Hiergegen hat der Kläger am 8. Juni 1993 Klage erhoben und im wesentlichen vorgetragen, seit der Neufassung des § 16 SGB VI im Jahre 1992 seien die Abschnitte der Berufsfindung und Arbeitserprobung nicht mehr als Leistungen ausgewiesen, sondern würden als Teil des Verwaltungsverfahrens zur Abklärung der erforderlichen berufsfördernden Maßnahme verstanden. Ein Gesamtplan über die erforderliche Rehabilitation werde auch erst nach der Berufsfindung aufgestellt. Die eigentliche Rehabilitationsmaßnahme habe als selbständige Rehabilitations-Maßnahme neben den Abschnitten der Arbeitsfindung und Arbeitserprobung gestanden (vgl. BSGE 57, 113, 116). Seit der Entscheidung über den Anspruch auf Zwischenübergangsgeld (BSG vom 23. Mai 1990, SozR 4100, § 59 b Nr. 2) sei deutlich geworden, daß die Existenzsicherung des Behinderten während der Rehabilitation im Vordergrund stehe und somit verhütet werden solle, daß diese absinke. Nur bei Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung (mit einem höheren Einkommen als das Übergangsgeld) entfalle ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld. Die 20-monatige Zwischenbeschäftigung mit einem höheren Lebensstandard sei daher zu einer Neuberechnung des Übergangsgeldes heranzuziehen. Auch habe er im Januar 1993 ein höheres Arbeitslosengeld erhalten.

Mit Urteil vom 1. September 1994 hat das Sozialgericht Gießen die angefochtenen Bescheide geändert und die Beklagte verurteilt, bei der Berechnung des Übergangsgeldes das im Dezember 1992 erzielte Entgelt zugrunde zu legen. In der Begründung hat es ausgeführt, Maßnahme i.S. § 59 Abs. 3 Satz 1 AFG, vor deren Beginn der Bemessungszeitraum liege, sei die Umschulung zum Fotografen ab Februar 1993. Die wesentlich früher durchgeführte Berufsfindung und Arbeitserprobung sei eine davon zu unterscheidende Maßnahme, wie sich auch aus § 11 Abs. 2 RehaAnglG ergebe. Auch aus § 5 Abs. 3 RehaAnglG ergebe sich, daß ein Gesamtplan aufzustellen sei, wenn das Rehabilitations-Verfahren mehrere Maßnahmen umfasse. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Vorschriften über das Übergangsgeld, die den zuletzt erreichten Lebensunterhalt sichern sollten, der auch durch eine längere zumutbare Zwischenbeschäftigung geprägt worden sei. Die dreitägige Arbeitserprobung im Oktober 1990 könne nicht zur Folge haben, daß trotz der Zwischenbeschäftigung von Mai 1991 bis Dezember 1992 und eines dadurch erworbenen (deutlich höheren) Arbeitslosengeld-Anspruches das Übergangsgeld sich nach dem deutlich niedrigeren Übergangsgeld-Anspruch von Oktober 1990 richte.

Gegen das ihr am 12. September 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. Oktober 1994 Berufung eingelegt.

Die Beklagte trägt vor, das Rehabilitationsgeschehen sei von der Berufsfindung und Arbeitserprobung bis zur Eingliederung in das Erwerbsleben für die Anwendung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AFG als einheitliche Rehabilitationsmaßnahme aufzufassen. Andernfalls würde die Isolierung von Berufsfindung und Arbeitserprobung einerseits und darauf aufbauende Umschulung andererseits möglicherweise dazu führen, daß die Anspruchsvoraussetzungen für Übergangsgeld bei der Arbeitserprobung noch, bei der im Abstand folgenden Umschulung nicht mehr erfüllt wären (Hinweis auf Urteil des BSG vom 26.07.1994 – 11 RAr 45/93). Im vorliegenden Fall sei die Arbeitserprobung noch nicht dem Verfahren zur Auswahl der Leistungen i.S. des § 56 Abs. 1 Satz 3 AFG in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung zuzuordnen.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 1. September 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, durch die Regelung des § 59 AFG solle nur verhindert werden, daß durch die Aufnahme einer kurzfristigen Zwischenbeschäftigung die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld absinke. Die Handhabung durch die Beklagte führe zu einer unbilligen Minderung des durch die zumutbare Zwischenbeschäftigung von 20 Monaten erreichten Lebensstandards. Die Entscheidung des BSG (11 RAr 45/93) stehe einer von der Beklagten abweichenden Interpretation nicht entgegen. Dort werde festgestellt, daß für die Bemessung von Arbeitslosengeld nur solche Arbeitsentgelte in Betracht kämen, durch die die Anwartschaftszeit erfüllt worden sei und ein neuer Anspruch erst durch die Erfüllung einer neuen Anwartschaft begründet werde. Gleiches gelte auch für die Bemessung von Übergangsgeld. Ausdrücklich offen gelassen habe das Bundessozialgericht, ob das vor Beginn der Arbeitserprobung erzielte Einkommen auch dann maßgebend sei, wenn eine neue Anwartschaft auf das Übergangsgeld erworben worden sei. Damit werde aber deutlich, daß zwischen den einzelnen Maßnahmen grundsätzlich eine Neuberechnung des Übergangsgeldes möglich sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist auch zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 1. September 1994 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1993 ist rechtswidrig. Die Änderung durch das angefochtene Urteil erfolgte zu Recht.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Neuberechnung des von der Beklagten ab 2. Februar 1993 bewilligten Übergangsgeldes für die bewilligte berufsfördernde Bildungsmaßnahme – Umschulung zum Fotografen im Berufsförderungswerk Bad Pyrmont – unter Berücksichtigung eines höheren Bemessungsentgeltes entsprechend dem vom Kläger im Dezember 1992 erzielten Entgeltes, § 59 Abs. 3 AFG.

Die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 AFG sowie die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für das Übergangsgeld hat der Kläger für die o.a. Umschulung erfüllt. Einer besonderen Feststellung der einzelnen Voraussetzungen durch den erkennenden Senat bedurfte es nicht, da insoweit der bindende Grundbescheid der Beklagten vom 18. Dezember 1992 die Bewilligung der Maßnahme sowie von Übergangsgeld enthält und der angefochtene Bescheid lediglich die noch offen gelassene Höhe und Dauer des bewilligten Übergangsgeldes beschieden hat (vgl. Urteil des BSG vom 01.06.1994 – 7 RAr 40/93 in SozR 3 4100 § 59 Nr. 5, dessen zugrundeliegender Tatbestand abweicht, da dort im Grundbescheid auch die Voraussetzungen des Übergangsgeldes ausdrücklich dem Folgebescheid überlassen blieben).

Durch die Zwischenbeschäftigung von 20 Monaten (Mai 1991 bis Dezember 1992) hat der Kläger eine neue Anwartschaft auf Übergangsgeld nach § 59 Abs. 1 Satz 3 AFG erworben und demzufolge ist das Übergangsgeld für die am 2. Februar 1993 beginnende Umschulung auf der Grundlage der Zwischenbeschäftigung, bzw. des letzten (vor Beginn der Maßnahme) abgerechneten Monats (Dezember 1992) zu berechnen, § 59 Abs. 3 AFG (vgl. Urteil des BSG vom 26.07.1994 – 11 RAr 45/93 – in SozR 3 4100 § 59 Nr. 6, das die Rechtsfolgen des Erwerbs einer neuen Anwartschaft auf Übergangsgeld allerdings offen gelassen hat).

Zwar umfaßt die Zwischenbeschäftigung im vorliegenden Fall nicht mindestens 2 Jahre bzw. 720 Tage (§ 59 Abs. 1 Satz 3 AFG in der seit 01.01.1993 geltenden Fassung), jedoch hat der Kläger vor Beginn der Umschulung Arbeitslosengeld aufgrund eines Anspruchs von einer Dauer von mindestens 156 Tagen bezogen. Bei diesem Anspruch handelte es sich um eine durch die Zwischenbeschäftigung erworbene neue Anwartschaft auf 260 Tage Arbeitslosengeld durch 600 Tage einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist (§§ 104, 106 AFG). Diese Form der vom Arbeitslosengeld-Anspruch abgeleiteten Anwartschaft steht gleichbedeutend neben der "originären” Anwartschaft auf Übergangsgeld auf der Grundlage von 720 Tagen einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung in der erweiterten 5-jährigen Rahmenfrist. Es kann deshalb nicht eingewandt werden, daß im vorliegenden Fall eines bereits bewilligten Übergangsgeldes (8. bis 11. Oktober 1990) und der (hier offen zu lassenden) weiteren Voraussetzung einer einheitlichen Reha-Maßnahme auf der Grundlage eines Gesamtplanes eine weitere Anwartschaft nur in der "originären” Form der 720 Tage einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung erworben werden kann. Dagegen spricht neben der Gleichwertigkeit der beiden Möglichkeiten zum Erwerb der Anwartschaft auf Übergangsgeld, daß dem vorhergehenden Bezug von Arbeitslosengeld vor Beginn einer Reha-Maßnahme als Festlegung eines nicht zu unterschreitenden Standards besondere Bedeutung zukommt, § 59 Abs. 5 Satz 1 AFG. Die gefundene Lösung befindet sich auch nicht in Konflikt mit den Ausführungen des 11. Senats des BSG hinsichtlich der Bemessung des Unterhaltsgeldes aus einer kurzen Zwischenbeschäftigung (vgl. Urteil vom 23.03.1995 – 11 RAr 95/94 in SGB 1996, S. 235).

Es brauchte deshalb im vorliegenden Fall auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Kläger sich durch die abgelehnte frühere Teilnahme an der Umschulung ab 3. Februar 1992, für die bereits eine Bewilligung durch die Beklagte vorlag (Bescheid vom 4. Februar 1992), nicht ohnehin aus dem Gesamtplan (nächstmögliche Umschulung zum Fotografen) gelöst hatte und deshalb eine einheitliche Reha-Maßnahme ohnehin nicht mehr vorlag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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