L 6 Ar 51/96

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 12 Ar 1044/95
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 51/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. November 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Es geht in dem Rechtsstreit um die Höhe des dem Kläger gewährten Unterhaltsgeldes nach Steuerklassenwechsel.

Der 1962 geborene Kläger war bis zum 30. September 1994 als Tankwart beschäftigt und hat von März bis August 1994 ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von DM 2.986,33, im August von DM 3.098,05 erzielt. In seiner Lohnsteuerkarte 1994 war die Steuerklasse vier eingetragen, wegen der Geburt der Tochter am 29.05.1994 wurde ein Kinderfreibetrag nachgetragen und am 8. August 1994 mit Wirkung ab 1. August 1994 die Steuerklasse in drei geändert. Die Ehefrau des Klägers (die Ehe besteht seit 31. Dezember 1990) erzielte bis Juli 1994 bei der Deutschen Bundespost in Besoldungsgruppe A6 ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von DM 2.357,65. Nach Angaben des Klägers bezog seine Frau ab 29. Juli 1994 Erziehungsgeld in Höhe von DM 600, –.

Auf den Antrag des Klägers auf Förderung der Teilnahme an einer Ausbildung zum Industriekaufmann ab 4. Oktober 1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 2. Dezember 1994 vorläufig Unterhaltsgeld ab 4. Oktober 1994 in Höhe von DM 50,– je Tag bzw. DM 300,– je Woche (Bemessungsentgelt DM 690,– wöchentlich, Leistungsgruppe A, ein Kind, 67 %). Nach Mitteilung des Einkommens seiner Ehefrau setzte die Beklagte mit Bescheiden vom 6. Januar 1995 und vom 26. Januar 1995 die Höhe der Leistung mit Wirkung ab 2. Januar 1995 endgültig fest auf DM 294,– wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 690,– wöchentlich, Leistungsgruppe A, Leistungstabelle 1995, erhöhter Leistungssatz).

Hiergegen hat der Kläger am 30. Januar 1995 Widerspruch erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen, die Leistungsgruppe A sei unzutreffend, er habe auf der Lohnsteuerkarte 1995 die Steuerklasse III/1 und habe dies auch für 1994 gehabt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 1995 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, bei dem Kläger sei für das Jahr 1994, in dem der Anspruch entstanden sei, die Steuerklasse vier eingetragen gewesen. Bei dem vorgenommenen Steuerklassenwechsel in Klasse drei sei § 113 Abs. 2 AFG zu prüfen. Der Kläger habe im August 1994 brutto DM 3.098,05 erzielt und bei seiner Ehefrau sei von dem im Juli 1994 erzielten Bruttoeinkommen in Höhe von DM 2.357,65 auszugehen, da das im August 1994 bezogene Erziehungsgeld Lohnersatzfunktion habe. Unter Berücksichtigung von § 113 Abs. 2 AFG entspreche die Zuordnung zur Leistungsgruppe A den gesetzlichen Bestimmungen.

Hiergegen hat der Kläger am 29. Juni 1995 Klage erhoben und vorgetragen, der Wechsel der Lohnsteuerklasse sei zweckmäßig gewesen. Dementsprechend hätte die Beklagte von Leistungsgruppe C ausgehen müssen.

Mit Urteil vom 30. November 1995 hat das Sozialgericht Gießen die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die neueingetragenen Lohnsteuerklassen III und V hätten dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne der Ehegatten nicht entsprochen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei der zuletzt vor Ausfall des Arbeitslohnes erzielte Arbeitslohn der Berechnung zugrunde zu legen, und danach die Zweckmäßigkeit des Steuerklassenwechsels zu beurteilen. § 113 Abs. 2 Satz 3 AFG müsse auf das Erziehungsgeld zumindest dann entsprechend angewendet werden, wenn der Erziehungsgeld-Berechtigte vorher Arbeitslohn bezogen habe. Nach den Tabellen zur Steuerklassenwahl sei bei einem steuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelt des Klägers von DM 3.098,05 und einem solchen der Ehefrau von DM 2.357,65 die Steuerklassenkombination IV/IV zweckmäßig gewesen.

Gegen das ihm am 18. Dezember 1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Januar 1996 Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt vor, das Sozialgericht stütze sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Im vorliegenden Fall sei der Steuerklassenwechsel geboten und nicht mißbräuchlich gewesen, weil die Ehefrau ein geringeres Einkommen als er – bzw. kein Einkommen – gehabt habe.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. November 1995 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 1995 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, höheres Unterhaltsgeld nach Leistungsgruppe C zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, das Sozialgericht habe unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zutreffend entschieden, daß die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist auch zulässig.

Der erkennende Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Nach vorheriger schriftlicher Anhörung der Beteiligten ist der erkennende Senat nach pflichtgemäßer Ermessensausübung zu dem Ergebnis gelangt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, § 153 Abs. 4 SGG.

Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. November 1995 ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 1995 (ebenso vom 26. Januar 1995) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 1995 ist zu Recht ergangen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Unterhaltsgeldes für den streitbefangenen Zeitraum. Der Unterhaltsgeld-Anspruch des Klägers entstand am 4. Oktober 1994 und belief sich auf DM 300,– wöchentlich (bzw. DM 294,– ab 1995) unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von DM 690,–, Lohnsteuerklasse vier entsprechend Leistungsgruppe A und einem Kind. Die für den Kläger seit August 1994 geänderte Steuerklasse III konnte nicht berücksichtigt werden, da sie offensichtlich nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne des Klägers und seiner Ehefrau entsprachen, § 113 Abs. 2 Satz 2 AFG.

Bei der Ehefrau des Klägers war nicht das Erziehungsgeld der Vergleichsberechnung zugrunde zu legen, sondern das bis einschließlich Juli 1994, also bis zum Beginn des Erziehungsgeldes bezogene Arbeitseinkommen.

Insoweit verweist der erkennende Senat auf die ausführlichen und überzeugenden Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils und sieht deshalb insoweit von einer Wiederholung ab, § 153 Abs. 2 SGG.

Auch der erkennende Senat geht davon aus, daß nicht die Höhe des Erziehungsgeldes der Vergleichsberechnung zugrunde zu legen ist, sondern das von der Klägerin bis Juli 1994 bezogene Monatsbruttoeinkommen, da das Erziehungsgeld auch im vorliegenden Fall eine Lohnersatzfunktion übernimmt (vgl. Urteil des BSG vom 29.04.1992 – 7 RAr 12/91 = SozR 3 – 4100 § 113 AFG Nr. 1). Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die hier vorliegende Fallgestaltung werde von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht erfaßt, kann dem nicht gefolgt werden, da es sich gerade um einen typischen Fall handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved