Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 Ar 1217/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 302/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 20. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um die Minderung der Arbeitslosenhilfe ab 1. Juli 1996 entsprechend §§ 136 Abs. 2 b, 242 v AFG.
Der 1960 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und übersiedelte 1989 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland. Seither bezieht er Leistungen von der Beklagten (Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosenhilfe). Er ist verheiratet und hat Kinder.
Zuletzt vor dem streitbefangenen Zeitraum bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Oktober 1995 Arbeitslosengeld für 150 Tage für die Zeit ab 2. Oktober 1995 (wöchentlich DM 478,20, Bemessungsentgelt DM 1.080,–, Leistungsgruppe C, v.H. – Satz 67) und nach Erschöpfung des Anspruchs mit Bescheid vom 12. März 1996 Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 25. März 1996 bis 4. August 1997 in Höhe von wöchentlich DM 426,60 (Bemessungsentgelt DM 1.080,–, Leistungsgruppe C, v.H. – Satz 57).
Mit Bescheid vom 11. Juli 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger verminderte Arbeitslosenhilfe (wöchentlich DM 418,20) für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 4. August 1997 unter Herabsetzung des Bemessungsentgeltes auf DM 1.050,– bei im übrigen gleichen Leistungsmerkmalen.
Hiergegen hat der Kläger am 13. August 1996 Widerspruch erhoben, sich auf Vertrauensschutz berufen und § 242 v AFG als verfassungswidrig bezeichnet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 1996 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen u.a. mit der Begründung, im Falle des Klägers sei keine Minderung des Bemessungsentgeltes nach der bisherigen Fassung des § 136 Abs. 2 b AFG in der Zeit zwischen 1. April 1995 und 31. März 1996 erfolgt, so daß eine Minderung des Bemessungsentgelts zu erfolgen habe. Zur Vermeidung einer unzulässigen Rückwirkung des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes sei die Absenkung der Bemessungsgrundlage nach § 242 v AFG – entgegen Artikel 4 des o.a. Gesetzes – erst für die Zeit ab 1. Juli 1996 vorgenommen worden.
Gegen den ihm am 23. August 1996 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23. September 1996 Klage erhoben, die das Sozialgericht Kassel mit Gerichtsbescheid vom 20. Januar 1997 abgewiesen hat. In der Begründung hat es ausgeführt, die Anwendung des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes auf den Kläger sei auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Zweifel im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der. Regelung sowie der Mißachtung von Vertrauensschutzgrundsätzen nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund weiterbestehender immenser Spar- und Konsolidierungszwänge des Staates habe dieses Gesetz unmittelbar mit seinem Inkrafttreten durch Leistungseinschnitte zu spürbaren Entlastungen im Bundeshaushalt führen sollen. Diese Zielsetzung sei legitim. Dies gelte umso mehr, wenn sich die Belastung des einzelnen betroffenen Leistungsempfängers in zumutbarem Rahmen halte. Die finanziellen Einbußen des Klägers beliefen sich auf DM 1,40 täglich. Insoweit seien die Grenzen der Zumutbarkeit ohne weiteres gewahrt. Bei direkter Anwendung des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes wäre es allerdings zu einer wohl, unzulässigen Rückwirkung gekommen. Dem habe die Beklagte dadurch entgegengewirkt, daß sie die gesetzlich vorgeschriebene Anpassung erst für die Zeit ab 1. Juli 1996 vorgenommen habe.
Gegen den am 28. Januar 1997 mit PZU versandten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. Februar 1997 Berufung eingelegt und Aufhebung des Gerichtsbescheides sowie der angefochtenen Bescheide der Beklagten begehrt. Der Kläger trägt vor, § 242 v AFG verletze den Vertrauensschutz und sei verfassungswidrig. Evtl. Minderungen könnten erst bei einer erneuten Antragstellung stattfinden und nicht während der Bewilligungsfrist. Die Zielsetzung des Gesetzgebers sei zwar legitim, aber nicht die Vorgehensweise. Es sei keine Übergangszeit eingeräumt. Überraschend sei die Minderung des maßgebenden Arbeitsentgeltes und nicht des Nettobetrages um 3 %. Es handele sich schließlich um eine Gruppe von Leistungsempfängern, die noch nicht ein Jahr lang die Arbeitslosenhilfe bezögen. Die Entlastungen im Bundeshaushalt seien zumindest fraglich. Solche Politik empfinde er nicht als Kampf gegen die Arbeitslosigkeit, sondern als Bekämpfung der Arbeitslosen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 20. Januar 1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 1996 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf den angefochtenen Gerichtsbescheid sowie die angefochtenen Bescheide.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist auch zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 20. Januar 1997 ist nicht zu beanstanden.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 1996 ist zu Recht ergangen. Die Beklagte hat in Übereinstimmung mit §§ 136 Abs. 2 b, 242 v AFG die dem Kläger mit Bescheid vom 12. März 1996 bereits bis zum 4. August 1997 bewilligte Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 426,60 auf DM 418,20 wöchentlich herabgesetzt. Ausgehend von einem Bemessungsentgelt in Höhe von DM 1.080,– wöchentlich ergibt sich nach § 242 v AFG und einem Anpassungsfaktor von 0,97 unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift des § 112 Abs. 10 AFG ein neues Bemessungsentgelt in Höhe von DM 1.050,–. Nach der Leistungsverordnung 1996 ergibt sich daraus für den Kläger bei Leistungsgruppe C und erhöhtem Leistungssatz ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 418,20. Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger mit den angefochtenen. Bescheiden auch bewilligt.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für die Anwendung der Herabbemessung sowie die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung verweist der erkennende Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid, § 153 Abs. 2 SGG.
Zur Ergänzung wird noch darauf hingewiesen, daß nach Auffassung des erkennenden Senats auch für die Zeit vom 1. bis 11. Juli 1996 keine echte Rückwirkung vorliegt, da nach §§ 122, 134 Abs. 4 AFG i.V. § 4 Zahlungszeiträume-Anordnung (vom 15. Dezember 1978 = ANBA 1979, S. 409) die Arbeitslosenhilfe 14tägig nachträglich zu leisten ist.
Soweit der 13. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11. April 1997 (L 13 Ar 121/96, nicht rechtskräftig = B 7 AL 72/97) im Wege der verfassungskonformen Auslegung die erste Anpassung auf den 1. April 1997 verlegen will, vermochte der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Durch die Änderung des § 242 v AFG durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (WFG – BGBl I S. 1461) und Verlegung des ersten Anpassungszeitpunktes vom 1. April auf den 1. Juli 1996 stellt sich im vorliegenden Fall das Problem der echten Rückwirkung nicht mehr. Dabei ist unbeachtlich, daß die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 1996 bereits die Rechtslage berücksichtigte, wie sie mit dem WFG vom 25. September 1996 rückwirkend zum 1. Juli 1996 entstand. Eine zusätzliche Beschwer des Klägers kann darin jedenfalls nicht gesehen werden.
Die Auffassung des erkennenden Senats wird geteilt vom 12. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14.1.1998 – L 12 Ar 132/97, nicht rechtskräftig = B 11 AL 7/98 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um die Minderung der Arbeitslosenhilfe ab 1. Juli 1996 entsprechend §§ 136 Abs. 2 b, 242 v AFG.
Der 1960 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und übersiedelte 1989 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland. Seither bezieht er Leistungen von der Beklagten (Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosenhilfe). Er ist verheiratet und hat Kinder.
Zuletzt vor dem streitbefangenen Zeitraum bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Oktober 1995 Arbeitslosengeld für 150 Tage für die Zeit ab 2. Oktober 1995 (wöchentlich DM 478,20, Bemessungsentgelt DM 1.080,–, Leistungsgruppe C, v.H. – Satz 67) und nach Erschöpfung des Anspruchs mit Bescheid vom 12. März 1996 Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 25. März 1996 bis 4. August 1997 in Höhe von wöchentlich DM 426,60 (Bemessungsentgelt DM 1.080,–, Leistungsgruppe C, v.H. – Satz 57).
Mit Bescheid vom 11. Juli 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger verminderte Arbeitslosenhilfe (wöchentlich DM 418,20) für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 4. August 1997 unter Herabsetzung des Bemessungsentgeltes auf DM 1.050,– bei im übrigen gleichen Leistungsmerkmalen.
Hiergegen hat der Kläger am 13. August 1996 Widerspruch erhoben, sich auf Vertrauensschutz berufen und § 242 v AFG als verfassungswidrig bezeichnet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 1996 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen u.a. mit der Begründung, im Falle des Klägers sei keine Minderung des Bemessungsentgeltes nach der bisherigen Fassung des § 136 Abs. 2 b AFG in der Zeit zwischen 1. April 1995 und 31. März 1996 erfolgt, so daß eine Minderung des Bemessungsentgelts zu erfolgen habe. Zur Vermeidung einer unzulässigen Rückwirkung des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes sei die Absenkung der Bemessungsgrundlage nach § 242 v AFG – entgegen Artikel 4 des o.a. Gesetzes – erst für die Zeit ab 1. Juli 1996 vorgenommen worden.
Gegen den ihm am 23. August 1996 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23. September 1996 Klage erhoben, die das Sozialgericht Kassel mit Gerichtsbescheid vom 20. Januar 1997 abgewiesen hat. In der Begründung hat es ausgeführt, die Anwendung des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes auf den Kläger sei auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Zweifel im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der. Regelung sowie der Mißachtung von Vertrauensschutzgrundsätzen nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund weiterbestehender immenser Spar- und Konsolidierungszwänge des Staates habe dieses Gesetz unmittelbar mit seinem Inkrafttreten durch Leistungseinschnitte zu spürbaren Entlastungen im Bundeshaushalt führen sollen. Diese Zielsetzung sei legitim. Dies gelte umso mehr, wenn sich die Belastung des einzelnen betroffenen Leistungsempfängers in zumutbarem Rahmen halte. Die finanziellen Einbußen des Klägers beliefen sich auf DM 1,40 täglich. Insoweit seien die Grenzen der Zumutbarkeit ohne weiteres gewahrt. Bei direkter Anwendung des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes wäre es allerdings zu einer wohl, unzulässigen Rückwirkung gekommen. Dem habe die Beklagte dadurch entgegengewirkt, daß sie die gesetzlich vorgeschriebene Anpassung erst für die Zeit ab 1. Juli 1996 vorgenommen habe.
Gegen den am 28. Januar 1997 mit PZU versandten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. Februar 1997 Berufung eingelegt und Aufhebung des Gerichtsbescheides sowie der angefochtenen Bescheide der Beklagten begehrt. Der Kläger trägt vor, § 242 v AFG verletze den Vertrauensschutz und sei verfassungswidrig. Evtl. Minderungen könnten erst bei einer erneuten Antragstellung stattfinden und nicht während der Bewilligungsfrist. Die Zielsetzung des Gesetzgebers sei zwar legitim, aber nicht die Vorgehensweise. Es sei keine Übergangszeit eingeräumt. Überraschend sei die Minderung des maßgebenden Arbeitsentgeltes und nicht des Nettobetrages um 3 %. Es handele sich schließlich um eine Gruppe von Leistungsempfängern, die noch nicht ein Jahr lang die Arbeitslosenhilfe bezögen. Die Entlastungen im Bundeshaushalt seien zumindest fraglich. Solche Politik empfinde er nicht als Kampf gegen die Arbeitslosigkeit, sondern als Bekämpfung der Arbeitslosen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 20. Januar 1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 1996 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf den angefochtenen Gerichtsbescheid sowie die angefochtenen Bescheide.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist auch zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 20. Januar 1997 ist nicht zu beanstanden.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 1996 ist zu Recht ergangen. Die Beklagte hat in Übereinstimmung mit §§ 136 Abs. 2 b, 242 v AFG die dem Kläger mit Bescheid vom 12. März 1996 bereits bis zum 4. August 1997 bewilligte Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 426,60 auf DM 418,20 wöchentlich herabgesetzt. Ausgehend von einem Bemessungsentgelt in Höhe von DM 1.080,– wöchentlich ergibt sich nach § 242 v AFG und einem Anpassungsfaktor von 0,97 unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift des § 112 Abs. 10 AFG ein neues Bemessungsentgelt in Höhe von DM 1.050,–. Nach der Leistungsverordnung 1996 ergibt sich daraus für den Kläger bei Leistungsgruppe C und erhöhtem Leistungssatz ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 418,20. Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger mit den angefochtenen. Bescheiden auch bewilligt.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für die Anwendung der Herabbemessung sowie die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung verweist der erkennende Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid, § 153 Abs. 2 SGG.
Zur Ergänzung wird noch darauf hingewiesen, daß nach Auffassung des erkennenden Senats auch für die Zeit vom 1. bis 11. Juli 1996 keine echte Rückwirkung vorliegt, da nach §§ 122, 134 Abs. 4 AFG i.V. § 4 Zahlungszeiträume-Anordnung (vom 15. Dezember 1978 = ANBA 1979, S. 409) die Arbeitslosenhilfe 14tägig nachträglich zu leisten ist.
Soweit der 13. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11. April 1997 (L 13 Ar 121/96, nicht rechtskräftig = B 7 AL 72/97) im Wege der verfassungskonformen Auslegung die erste Anpassung auf den 1. April 1997 verlegen will, vermochte der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Durch die Änderung des § 242 v AFG durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (WFG – BGBl I S. 1461) und Verlegung des ersten Anpassungszeitpunktes vom 1. April auf den 1. Juli 1996 stellt sich im vorliegenden Fall das Problem der echten Rückwirkung nicht mehr. Dabei ist unbeachtlich, daß die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 1996 bereits die Rechtslage berücksichtigte, wie sie mit dem WFG vom 25. September 1996 rückwirkend zum 1. Juli 1996 entstand. Eine zusätzliche Beschwer des Klägers kann darin jedenfalls nicht gesehen werden.
Die Auffassung des erkennenden Senats wird geteilt vom 12. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14.1.1998 – L 12 Ar 132/97, nicht rechtskräftig = B 11 AL 7/98 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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