L 4 R 1191/07 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 5 RA 7407/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 1191/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Der am 23. August 2007 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen Vorschuss auf die zu erwartende weitergehende Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu bewilligen, ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies aber ist vorliegend nicht der Fall.

Unabhängig davon, ob eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorliegend zur Vermeidung wesentlicher Nachteile tatsächlich erforderlich ist, mangelt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Dabei kann dahinstehen, auf welcher rechtlichen Grundlage sich ein solcher überhaupt rechtfertigen ließe (vgl. insoweit bereits Beschluss des LSG Berlin vom 19. Juni 2002 – L 16 B 28/02 RA ER), ob nämlich die Bestimmung über den Vorschuss in § 42 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches einen Anspruch auf eine höhere als die bereits bezahlte Rente begründen könnte. Denn jedenfalls könnte der auf Gewährung eines Vorschusses gerichtete Anspruch nur dann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Erfolg haben, wenn überwiegend wahrscheinlich wäre, dass der Antragsteller tatsächlich einen Anspruch auf die letztlich in der Hauptsache begehrte höhere Rente hat. Davon aber kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Es bestehen aus den vom Sozialgericht Berlin im Verfahren S 5 RA 7407/01-2 in seinem Gerichtsbescheid vom 14. Juni 2005 dargelegten Gründen bereits erhebliche Bedenken, ob der Antragsteller sein Begehren, ihm eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren, fristgerecht bei Gericht geltend gemacht hat. Im Übrigen drängen sich zurzeit keine Gründe auf, die dafür sprechen könnten, dass dem Antragsteller tatsächlich eine höhere Erwerbsminderungsrente zusteht.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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