L 5 B 725/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 27 AS 2163/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 725/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Februar 2007 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens inzwischen im Wesentlichen noch um die dem Antragsteller ab Juli 2007 zustehenden Kosten für Unterkunft und Heizung, die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht sowie die Kosten des Verfahrens.

Der im August 1979 geborene Antragsteller bezieht seit dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Nach vorheriger Einholung einer entsprechenden Zusicherung mietete er zum Februar 2005 eine im O-Ring in P gelegene, 34,91 m² große Einzimmerwohnung an, für die ihm die Antragsgegnerin monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 287,05 EUR gewährte.

Unter dem 27. Juli 2006 unterzeichnete der Antragsteller gemeinsam mit der im Juli 1985 geborenen S R, die zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung ihrer Eltern in B W lebte, einen Mietvertrag über eine 69,45 m² große Dreizimmerwohnung in der P-Straße in P zum 01. Oktober 2006. Laut Mietvertrag war für die Wohnung eine Nettokaltmiete in Höhe von 420,00 EUR zzgl. 130,00 EUR Abschlag für Betriebskosten, Heizung und Warmwasser, mithin insgesamt von 550,00 EUR zu zahlen. Eine vorherige Zusicherung hatten weder der Antragsteller noch S R, die ebenfalls Leistungen nach dem SGB II bezog, eingeholt.

Im August 2006 beantragte der Antragsteller die Leistungsfortzahlung. In diesem Zusammenhang zeigte er an, dass er ab dem 01. Oktober 2006 zusammen mit S R und deren anderthalbjähriger Tochter K R (geb. am 17. Mai 2005) wohnen werde.

Mit Bescheid vom 10. August 2006 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Zusicherung mangels Erforderlichkeit des Wohnungswechsels ab. Dieser sei weder aus arbeitsmarktpolitischen noch aus sonstigen Gründen nötig. Der bloße Wunsch, mit der unter 25jährigen, bei ihren Eltern angemessen wohnenden Freundin zusammenzuziehen, sei hierfür unzureichend. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Antragsteller geltend, die Gründung einer Familienwohnung diene der Familienzusammenführung, die verfassungsrechtlich geschützt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2006 bestätigte die Antragsgegnerin die Nichterteilung einer Zusicherung für den seinerzeit bereits vollzogenen Wohnungswechsel. Hiergegen erhob der Antragsteller am 07. November 2006 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam.

S R wurde von der Mittelmärkischen Arbeitsgemeinschaft zur Integration in Arbeit mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 in Kenntnis gesetzt, dass der Umzug nicht befürwortet werden könne.

Mit an den Antragsteller gerichtetem Bescheid vom 16. November 2006 gewährte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 Leistungen in Höhe von 851,05 EUR monatlich. Dabei ging sie davon aus, dass der Antragsteller, S R und K R eine Bedarfsgemeinschaft bilden, für die sie als Bedarf zweimal den Regelsatz von 311,00 EUR sowie einmal Sozialgeld in Höhe von 207,00 EUR ansetzte. Für Heizung und Unterkunft gewährte sie unverändert die dem Antragsteller zuvor bewilligten 287,05 EUR weiter. Als Einkommen rechnete sie bei K R Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR sowie Unterhalt in Höhe von 111,00 EUR an. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Antragsteller geltend, dass die Berechnung der Kosten der Unterkunft nicht nachvollziehbar sei. Die Miete betrage 550,00 EUR, abzüglich der Warmwasserpauschale seien 535,86 EUR in Ansatz zu bringen. Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Januar 2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller am 09. Februar 2007 Klage beim Sozialgericht, mit der er unter Ansatz von Kosten der Unterkunft in Höhe von 535,86 EUR die Gewährung von monatlich 1.099,86 EUR ab dem 01. Oktober 2006 begehrte.

Bereits mit am 08. Dezember 2006 beim Sozialgericht Potsdam eingegangenen Schreiben hatte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 535,86 EUR zu gewähren, und ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Er habe einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die neue Wohnung. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Trennung von einem Partner die Erforderlichkeit für einen Wohnungswechsel rechtfertigen solle, die Gründung der Familie dagegen nicht.

Mit am 15. Januar 2007 beim Sozialgericht Potsdam eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller erweiternd beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten aus der Rechnung der Energie und Wasser P GmbH (EWP GmbH) vom 18. Oktober 2006 in Höhe von 134,38 EUR zu übernehmen. Die Kosten für den Verbrauch in der Zeit vom 08. November 2005 bis zum 28. September 2006 in Höhe von 404,38 EUR seien durch die Abschlagszahlungen in Höhe von 270,00 EUR nicht gedeckt. Die Antragsgegnerin hat die Übernahme mit Bescheid vom 05. Januar 2007 gestützt auf § 66 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) abgelehnt. Der Antragsteller habe die angeforderte Ratenzahlungsvereinbarung bzw. eine Erklärung der EWP GmbH, dass eine solche nicht möglich sei, nicht vorgelegt. Diesbezüglich machte der Antragsteller geltend, gegen den Bescheid fristgerecht Widerspruch einlegen zu wollen. Die EWP GmbH habe ihm bis zum 28. Februar 2007 den offenen Betrag gestundet. Er habe einen Anspruch auf Übernahme, da er die notwendigen Aufwendungen nicht aus eigenen Mitteln zahlen könne.

Das Sozialgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 15. Februar 2007 den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Antragsteller schon kein Anordnungsgrund zur Seite stehe, soweit er die Gewährung der Energieschulden für einen Zeitraum vor Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes am 08. Dezember 2006 geltend mache. Derartige Ansprüche seien grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren zu klären. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren diene allein dazu, eine akute Notlage zu beseitigen. Eine solche habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Soweit er ab dem 07. Dezember 2006 die Übernahme der tatsächlichen Kosten für die aktuell genutzte Wohnung in Höhe von monatlich 535,86 EUR begehre, fehle es an einem Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung lägen nicht vor. Insofern sei es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auch seit dem 01. Oktober 2006 weiterhin Kosten der Unterkunft nur in der Höhe von 287,05 EUR zahle. Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den vorgenannten Gründen keine Erfolgsaussichten zu bieten gehabt hätte, sei auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen gewesen.

Gegen diesen ihm am 26. Februar 2007 zugestellten Beschluss richten sich die am 23. März 2007 eingelegten Beschwerden des Antragstellers, zu deren Begründung er zunächst geltend gemacht hatte, dass das Sozialgericht über die Stromschulden überhaupt nicht entschieden habe. Im Übrigen stehe ihm bzgl. der Mietkosten ein Anordnungsgrund zur Seite. Es bestehe Eilbedürftigkeit. Inzwischen sei mit Schreiben der EWP GmbH vom 15. Juni 2007 letztmalig der offene Betrag in Höhe von 142,88 EUR zur Zahlung bis zum 29. Juni 2007 angemahnt und eine Einstellung der Energielieferung für die jetzt bewohnte Wohnung ab dem 30. Juli 2007 angekündigt worden.

Nachdem die Mittelmärkische Arbeitsgemeinschaft zur Integration in Arbeit mit Bescheid vom 26. März 2007 ihre Zustimmung zum Umzug der S R am 01. Oktober 2006 nach P erteilt hatte, hat die Antragsgegnerin mit Änderungsbescheiden vom 13. Juli 2007 die Kosten der Unterkunft in Höhe von 555,86 EUR monatlich für die drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis zum 30. Juni 2007 bewilligt. Für die Zeit vom 01. Juli bis zum 30. September 2007 gewährte sie dem Antragsteller Kosten der Unterkunft in Höhe von 356,50 EUR, nachdem S und K R aus der Wohnung ausgezogen waren. Sie ging dabei davon aus, dass der Antragsteller aus der Untervermietung eines Zimmers der Wohnung Mieteinkünfte in Höhe von 200,00 EUR habe.

Nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass sich das Begehren hinsichtlich der Höhe der Unterkunftskosten erledigt haben dürfte und bzgl. des Antrages auf Übernahme der offenen Stromkosten in Höhe von 134,38 EUR sowohl hinsichtlich des Anordnungsgrundes als auch bzgl. des Anordnungsanspruchs Bedenken bestünden, hat der Antragsteller den Rechtsstreit zum einen hinsichtlich der Kosten der Unterkunft für die Zeit bis zum 30. Juni 2007, zum anderen bzgl. der Stromkosten für erledigt erklärt und beantragt, diesbezüglich der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin habe die Unterkunftskosten nach Antragstellung übernommen, sodass sie die Kosten zu tragen habe. Dies gelte auch bzgl. der Stromkosten. Denn insoweit sei zwar nach Zufluss der Nachzahlung die Dringlichkeit entfallen, sodass kein Anordnungsgrund mehr bestehe. Bis dahin sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen, die Kosten zu tragen. Er habe sämtliche Abschlagszahlungen geleistet. Ursache für die Nachzahlung sei eine im Februar 2006 erfolgte Erhöhung der Stromkosten. Die Antragsgegnerin wäre daher verpflichtet gewesen, diesen unabweisbaren Bedarf zu befriedigen.

Hinsichtlich der Unterkunftskosten ab Juli 2007 sei nicht nachzuvollziehen, warum die Antragsgegnerin nur 356,50 EUR bewilligt habe. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten mindere sich lediglich um 170,00 EUR, sodass ihm Leistungen in Höhe von 377,92 EUR zu gewähren seien. Er beantrage, ihm für diese Zeit monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 724,06 EUR zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin meint hingegen, dass sie weder verpflichtet sei, die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sich dieses erledigt habe, noch höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung gewähren müsse. Die Übernahme der Miete für die Zeit bis zum 30. Juni 2007 sei allein darauf zurückzuführen gewesen, dass die Mittelmärkische Arbeitsgemeinschaft zur Integration in Arbeit die Zustimmung zum Umzug von S R getroffen habe. Dadurch seien die Mietkosten zu dritteln gewesen, was im Falle des Antragstellers zu einer Reduzierung seiner Unterkunftskosten geführt habe. Vorliegend sei es nicht zu einer Änderung ihrer Rechtsauffassung gekommen, sondern zu einer des Sachverhalts. Die Unterkunftskosten ab Juli 2007 in Höhe von 356,50 EUR errechneten sich aus einer Kaltmiete von 220,00 EUR (420,00 EUR abzgl. 200,00 EUR Einnahmen aus Untervermietung), aus Heizkosten in Höhe von 61,50 EUR (75,00 EUR abzgl. 18 % Warmwasseranteil) und Betriebskosten in Höhe von 75,00 EUR. Einnahmen aus der Untervermietung minderten die Unterkunftskosten.

II.

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Februar 2007 sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, haben jedoch – soweit der Senat über sie noch zu entscheiden hatte – keinen Erfolg.

1.) Nachdem der Antragsteller in Reaktion auf die Änderungsbescheide der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2007 mit Schriftsatz vom 23. Juli 2007 sinngemäß deren Anerkenntnis hinsichtlich der für Oktober 2006 bis Juni 2007 für Unterkunft und Heizung gewährten Leistungen angenommen (§ 101 Abs. 2 analog SGG) und seinen Antrag bzgl. der vorläufigen Verpflichtung zur Übernahme von Stromkosten zurückgenommen hat, hat der Senat nur noch über die Höhe der ihm für die Zeit vom 01. Juli bis zum 30. September 2007 zustehenden Unterkunftskosten zu entscheiden. Da es sich insoweit tatsächlich – anders als für die Zeit davor – nur noch um einen Anspruch des Antragstellers allein handelt, hat der Senat davon abgesehen, S und K R noch mit in das hiesige Verfahren einzubeziehen. Soweit der Antragsteller eine Entscheidung für die Zeit ab dem 01. Juli 2007 begehrt, ist der streitgegenständliche Zeitraum im Hinblick auf den Änderungsbescheid vom 13. Juli 2007, der sich nur auf die Zeit bis zum 30. September 2007 bezieht, entsprechend zu begrenzen. Allerdings kann der Antragsteller mit seinem Begehren, ihm monatlich um etwa 20,00 EUR höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht durchdringen.

Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies aber ist nicht der Fall.

Abgesehen davon, dass es bei einem streitigen Differenzbetrag in Höhe von etwa 20,00 EUR monatlich schon an der erforderlichen Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fehlen dürfte, hält der Senat es auch nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit seinem Begehren in der Hauptsache obsiegen wird. Es liegt daher kein Anordnungsanspruch vor. Es spricht hier viel dafür, dass die Antragsgegnerin die dem Antragsteller zustehenden Kosten der Unterkunft zutreffend berechnet hat. Soweit dieser offenbar meint, dass von der Untermiete in Höhe von monatlich 200,00 EUR eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR in Abzug zu bringen sei, vermag der Senat dem bei vorläufiger Prüfung nicht zu folgen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu Recht dürfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass dem Antragsteller nur in der gewährten Höhe Unterkunftskosten entstehen. Aufgrund der teilweisen Untervermietung der Wohnung zu dem genannten Mietzins hat der Antragsteller entsprechend verringerte Unterkunftskosten, nicht aber hat er Unterkunftskosten in Höhe der vollen Miete und muss sich auf seinen Anspruch die Untermiete als Einkommen anrechnen lassen. Sonstige Gründe, aufgrund derer die Höhe der dem Antragsteller gewährten Unterkunftskosten fehlerhaft sein könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

2.) Soweit das Sozialgericht Potsdam es in seinem angefochtenen Beschluss abgelehnt hat, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht zu gewähren, ist dies nicht zu beanstanden. Bzgl. des Begehrens auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung hatte die Sache keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung). Diese folgen insbesondere nicht daraus, dass die Antragsgegnerin letztlich im Laufe des Verfahrens diesbezüglich ein Teilanerkenntnis abgegeben hat. Denn dass dem Antragsteller und seiner kurzzeitigen Lebensgefährtin zunächst nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten gewährt worden sind, ist darauf zurückzuführen gewesen, dass beide vor Abschluss des Mietvertrages über die gemeinsame Wohnung nicht die erforderlichen Zusicherungen eingeholt haben, obwohl jedenfalls dem Antragsteller im Hinblick auf die bereits zu Beginn seines Leistungsbezuges schon einmal eingeholte Zusicherung die Notwendigkeit bekannt gewesen sein muss. Ob die Antragsgegnerin allein dem Antragsteller schon früher eine Zusicherung hätte erteilen müssen, ist irrelevant, da ihm allein mit dieser nicht geholfen gewesen wäre. Er hätte dann lediglich ein Drittel der Unterkunftskosten beanspruchen können und damit sogar geringere Unterkunftskosten erhalten, als die Antragsgegnerin zunächst bezogen allein auf ihn gewährt hat. Eine Änderung ist vorliegend erst in dem Moment eingetreten, als die für die Erteilung der Zusicherung an S R zuständige Mittelmärkische Arbeitsgemeinschaft zur Integration in Arbeit die Zustimmung zu deren Umzug erteilt hatte. Daraufhin aber hat die Antragsgegnerin reagiert und rückwirkend Leistungen gewährt. Soweit der Antragsteller schließlich die Übernahme von Stromkosten in Höhe von etwa 135,00 EUR im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt hat, mag sein Begehren gewisse Erfolgsaussichten gehabt haben. Allerdings geht der Senat davon aus, dass dieser Anteil am gesamten Verfahren nur etwa 10 % ausgemacht hat, sodass insgesamt nicht von hinreichenden Erfolgsaussichten, die die Gewährung von Prozesskostenhilfe hätten rechtfertigen können, ausgegangen werden kann.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass eine Kostenerstattung - soweit der Senat noch in der Sache zu entscheiden hatte - im Hinblick auf das Unterliegen des Antragstellers nicht in Betracht (§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG analog) kam. Soweit der Senat im Übrigen auf Antrag der Beteiligten nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG analog im Beschlusswege über die Kosten des Verfahrens zu befinden hatte, hielt er es unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens nicht für angemessen, die Antragsgegnerin mit den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu belasten. Bzgl. des Begehrens auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung folgt dies aus den bereits oben zur Prozesskostenhilfe aufgezeigten Gründen. Es wäre diesbezüglich unbillig, die Antragsgegnerin hinsichtlich dieses Verfahrensteils mit den Kosten zu belasten, da es für die Erlangung des letztlich abgegebenen Anerkenntnisses des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die hiesige Antragsgegnerin nicht bedurft hätte. Soweit der Antragsteller die Übernahme von Stromkosten in Höhe von etwa 135,00 EUR begehrt hat, war der Ausgang des Verfahrens – allerdings nur bezogen auf eine ggfs. darlehensweise Gewährung - sowohl im Hinblick auf den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund offen. Diesbezüglich wäre mithin eine hälftige Kostenteilung angemessen. Da dieser Verfahrensteil hingegen gemessen am gesamten Verfahrensgegenstand nur etwa 10 % ausmacht, wäre die Antragsgegnerin mit 5 % der Kosten zu belasten, wovon der Senat aufgrund der Geringfügigkeit abgesehen hat.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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