L 5 B 1001/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 11512/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1001/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2007 werden zurückgewiesen. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2007 können keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht hat den am 22. Mai 2007 eingegangenen Antrag, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Mietschulden in Höhe von 864,35 EUR zu übernehmen – im Beschwerdeverfahren werden nur noch 309,35 EUR geltend gemacht - sowie die Kaution in Höhe von 1.005,- EUR zu zahlen, hilfsweise als Darlehen zu gewähren, zu Recht abgelehnt.

Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich nach § 86 b Abs. 2 SGG und setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung, wie auch ein Anordnungsgrund, d. h. eine Eilbedürftigkeit des Verfahrens, bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass ein Anordnungsanspruch hier nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist. Nach § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

Die Antragstellerinnen, die bereits zuvor im Leistungsbezug bei dem Antragsgegner gestanden haben, haben am 15. Dezember 2006 zusammen mit Frau A, die in die jetzige Wohnung zusammen mit ihrem Kleinkind einziehen wollte und auch vorübergehend eingezogen ist, einen Mietvertrag über die jetzt bewohnte Wohnung abgeschlossen, die alle drei Mieter für die 93 Quadratmeter große 3-Zimmer-Wohnung zur Zahlung einer Kaltmiete von 335,- EUR monatlich zuzüglich der kalten Betriebskosten in Höhe von 115,- EUR und zuzüglich einer Vorauszahlung für Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 105,- EUR, d. h. zusammen 555,- EUR verpflichtete. Auf Anfrage der Antragstellerin zu 1) hatte der Antragsgegner unter dem 11. Dezember 2006 mitgeteilt, dass die Brutto-Warmmiete für diese Wohnung in Höhe von 555,- EUR in Höhe von 277,50 EUR (555: 4 = 138,75 x 2) nach den Bestimmungen des SGB II für beide Antragstellerinnen angemessen sei; die angemessenen Kosten der Unterkunft seien als Bedarf anzuerkennen.

Dieses Schreiben des Antragsgegners konnten die Antragstellerinnen als Zusicherung i.S.d. § 22 Absatz 2 Satz 1 SGB II ansehen, die Hälfte der Unterkunftskosten für diese Wohnung, d.h. 277,50 EUR, zu übernehmen. Diese Kosten der Unterkunft werden von dem Antragsgegner auch getragen. Eine Zusicherung für die Übernahme der vollen Mietkosten in Höhe von 555,- EUR monatlich hat der Antragsgegner nicht abgegeben und wäre dazu auch nicht verpflichtet gewesen, wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat.

Soweit die Antragstellerinnen nunmehr Mietschulden geltend machen, sind diese in keiner Weise glaubhaft gemacht, wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat. Insbesondere ist auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass die Übernahme der Mietschulden zur Sicherung der Unterkunft der Antragstellerinnen nötig ist, denn aktuelle Mahnungen des Vermieters oder Kündigungsandrohungen sind nicht vorgelegt worden. Auch für die Behauptung, der Arbeitsvertrag der Antragstellerin zu 1) mit dem Vermieter drohe gekündigt zu werden, fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung. Darüber hinaus steht nicht fest, in welchem konkreten Zeitraum die Mietschulden entstanden sind und inwieweit die Antragstellerinnen selbst Zahlungen an den Vermieter geleistet haben. Soweit Mietschulden dadurch entstanden sind, dass die Mitmieterin Frau A ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, und der Untermieter ebenfalls keine Zahlungen geleistet hat, kann hierfür nicht der Antragsgegner in Anspruch genommen werden.

Auch ein Anordnungsanspruch auf Übernahme der Mietkaution ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II kann eine Mietkaution nämlich nur bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die erforderliche Zustimmung muss vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 22 Abs. 3 SGB II ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden (vgl. Lange in Eicher/Spellbrink, § 22 Anm. 85). Eine vorherige Zusicherung der Übernahme der Mietkaution durch den Antragsgegner ist von den Antragstellerinnen aber zu keinem Zeitpunkt behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht worden.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war daher mangels hinreichender Erfolgsaussicht des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens für beide Instanzen abzulehnen (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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