Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 7043/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1156/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. April 2007 werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. April 2007 sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Soweit die Antragstellerin ausdrücklich begehrt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. März 2007 anzuordnen, ist der Antrag bereits unzulässig, da statthafte Antragsart hier allein die einstweilige Anordnung in Gestalt einer Leistungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sein kann. Der Aussetzungsantrag nach § 86b Abs. 1 SGG geht ins Leere, weil er der Antragstellerin zu keiner vorteilhaften Rechtsposition verhelfen kann. Letztmalig hatte der Antragsgegner nämlich Leistungen nach dem SGB II durch Bescheid vom 19. September 2006 für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 bewilligt. Mit dem Eilantrag wendet die Antragstellerin sich nicht etwa gegen eine nachträgliche Entziehung einmal bewilligter Leistungen, sondern begehrt eine Neubewilligung für die Zeit ab 1. April 2007.
Soweit die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr auch ab 1. April 2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 887,29 Euro zu bewilligen, hat sie die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.
Ein Anordnungsanspruch liegt nach summarischer Prüfung nicht vor. Die Antragstellerin begehrt Leistungen nach dem SGB II. Solche Leistungen können nach § 7 Abs. 1 SGB II (neben anderen Voraussetzungen, die hier nicht streitig sind) nur erwerbsfähige Personen beanspruchen. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. "Absehbare Zeit" in diesem Sinne ist in Anlehnung an das Recht der Rente wegen Erwerbsminderung (§§ 101 Abs. 1, 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) ein Zeitraum von sechs Monaten (vgl. Brühl in LPK-SGB II, Rdnr. 20 zu § 8).
Hieran gemessen darf der Antragsgegner im Falle der Antragstellerin begründete Zweifel am Bestehen der Erwerbsfähigkeit haben. Sie ist seit dem 7. Juli 2006 fortlaufend arbeitsunfähig. Noch in der Beschwerdebegründung vom 31. Juli 2007 brachte die Antragstellerin mit Nachdruck vor, sie sei chronisch krank, ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich "nahezu täglich". Auch der Senat hält vor diesem Hintergrund die vom Antragsgegner eingeleiteten Ermittlungen für erforderlich. Zutreffend hat der Antragsgegner auch den Sachverhalt mit Schreiben vom 30. Juli 2007 dem Träger der Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) unterbreitet. Der fehlende Nachweis der Erwerbsfähigkeit geht zu Lasten der Antragstellerin, die sich fortlaufend weigert, ihre behandelnden Ärzte vom Antragsgegner befragen und sich selbst vom ärztlichen Dienst des Antragsgegners untersuchen zu lassen. Sie verstößt damit gegen ihre Mitwirkungspflicht nach §§ 60 Abs. 1 und 62 SGB I. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I vom Antragsgegner getroffene Entscheidung, die Leistung ab 1. April 2007 ganz zu versagen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat es selbst in der Hand, sachgerecht am Verfahren mitzuwirken und so eine tragfähige Prüfung ihrer Erwerbsfähigkeit zu ermöglichen. Einen Anordnungsanspruch für die Leistungsgewährung ab 1. April 2007 vermochte der Senat bei alledem jedenfalls nicht zu erkennen.
Da der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz keinen Erfolg hat, hat das Sozialgericht zutreffend auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Wegen Erfolglosigkeit der Beschwerde war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. April 2007 sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Soweit die Antragstellerin ausdrücklich begehrt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. März 2007 anzuordnen, ist der Antrag bereits unzulässig, da statthafte Antragsart hier allein die einstweilige Anordnung in Gestalt einer Leistungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sein kann. Der Aussetzungsantrag nach § 86b Abs. 1 SGG geht ins Leere, weil er der Antragstellerin zu keiner vorteilhaften Rechtsposition verhelfen kann. Letztmalig hatte der Antragsgegner nämlich Leistungen nach dem SGB II durch Bescheid vom 19. September 2006 für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 bewilligt. Mit dem Eilantrag wendet die Antragstellerin sich nicht etwa gegen eine nachträgliche Entziehung einmal bewilligter Leistungen, sondern begehrt eine Neubewilligung für die Zeit ab 1. April 2007.
Soweit die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr auch ab 1. April 2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 887,29 Euro zu bewilligen, hat sie die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.
Ein Anordnungsanspruch liegt nach summarischer Prüfung nicht vor. Die Antragstellerin begehrt Leistungen nach dem SGB II. Solche Leistungen können nach § 7 Abs. 1 SGB II (neben anderen Voraussetzungen, die hier nicht streitig sind) nur erwerbsfähige Personen beanspruchen. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. "Absehbare Zeit" in diesem Sinne ist in Anlehnung an das Recht der Rente wegen Erwerbsminderung (§§ 101 Abs. 1, 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) ein Zeitraum von sechs Monaten (vgl. Brühl in LPK-SGB II, Rdnr. 20 zu § 8).
Hieran gemessen darf der Antragsgegner im Falle der Antragstellerin begründete Zweifel am Bestehen der Erwerbsfähigkeit haben. Sie ist seit dem 7. Juli 2006 fortlaufend arbeitsunfähig. Noch in der Beschwerdebegründung vom 31. Juli 2007 brachte die Antragstellerin mit Nachdruck vor, sie sei chronisch krank, ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich "nahezu täglich". Auch der Senat hält vor diesem Hintergrund die vom Antragsgegner eingeleiteten Ermittlungen für erforderlich. Zutreffend hat der Antragsgegner auch den Sachverhalt mit Schreiben vom 30. Juli 2007 dem Träger der Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) unterbreitet. Der fehlende Nachweis der Erwerbsfähigkeit geht zu Lasten der Antragstellerin, die sich fortlaufend weigert, ihre behandelnden Ärzte vom Antragsgegner befragen und sich selbst vom ärztlichen Dienst des Antragsgegners untersuchen zu lassen. Sie verstößt damit gegen ihre Mitwirkungspflicht nach §§ 60 Abs. 1 und 62 SGB I. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I vom Antragsgegner getroffene Entscheidung, die Leistung ab 1. April 2007 ganz zu versagen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat es selbst in der Hand, sachgerecht am Verfahren mitzuwirken und so eine tragfähige Prüfung ihrer Erwerbsfähigkeit zu ermöglichen. Einen Anordnungsanspruch für die Leistungsgewährung ab 1. April 2007 vermochte der Senat bei alledem jedenfalls nicht zu erkennen.
Da der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz keinen Erfolg hat, hat das Sozialgericht zutreffend auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Wegen Erfolglosigkeit der Beschwerde war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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