L 5 AS 1301/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 2225/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1301/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2005 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit diese über das mit Bescheid vom 15. Februar 2006 erteilte Teilanerkenntnis hinausgeht. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren noch für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 04. Januar 2006 die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).

Der 1947 geborene, nach seinen Angaben seit April 2004 von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebende Kläger ist der Vater des im Juni 1986 geborenen S B, der im Mai 1993 geborenen J D und des im März 1999 geborenen M D. Für die beiden letztgenannten Kinder hatte er mit seiner getrennt lebenden Ehefrau vereinbart, monatlich jeweils 200,00 EUR zu zahlen, "sobald es ihm finanziell möglich sei". Für das Kind S B war der Kläger aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts S von Berlin bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jungen zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 220,00 DM verpflichtet.

Der Kläger bezog bis zur Anspruchserschöpfung am 28. Februar 2004 Arbeitslosengeld in Höhe von zuletzt 361,97 EUR wöchentlich (Zahlbetrag). Am 29. September 2004 beantragte er aus dem laufenden Bezug von Arbeitslosenhilfe heraus die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Seinen Angaben bzw. den vorgelegten Unterlagen zufolge bezog er ab Mai 2002 eine monatliche Betriebssonderzahlung in Höhe von 992,25 EUR. Neben Bargeld in Höhe von 58,00 EUR und einem Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 200,00 EUR verfügte er über Belegschaftsaktien, deren Verkauf mindestens bis 2006 gesperrt war. Der Gesamtkurswert belief sich im Januar 2004 auf 1.206,50 EUR. Weiter hatte er eine Lebensversicherung (Versicherungssumme 26.195,28 EUR). Der Rückkaufwert im Falle der Kündigung belief sich zum 01. März 2005 auf 17.858,52 EUR bzw. inklusive nicht garantierter Überschuss-Beteiligung auf 18.942,44 EUR. Schließlich war er Eigentümer eines im Januar 1993 erstmals zugelassenen Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen B dessen aktuellen Wert er auf 1.000,00 EUR schätzte und für dessen Haftpflichtversicherung er - nach seinen ursprünglichen Angaben - jährlich 600,00 EUR aufzuwenden hatte.

Der Kläger bewohnte im streitgegenständlichen Zeitraum - angeblich allein - eine 93,5 m² große Doppelhaushälfte in der Lallee in B. Für diese hatte ursprünglich eine im Februar 1944 geborene H D-H den Mietvertrag unterzeichnet. Im August 1994 sind der Kläger und seine Ehefrau M H-D dem bestehenden Mietvertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten beigetreten. Der Kläger zahlte eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 394,53 EUR. Dass daneben Betriebskosten zu zahlen waren, ist dem Mietvertrag nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Nebenkosten gab der Kläger an, dass er für Öl monatlich 78,83 EUR zu zahlen habe. Er habe am 22. September 2004 2.000 Liter Heizöl á 0,47 EUR, mithin für insgesamt 940,00 EUR erworben, verteilt auf zwölf Monate mache dies je 78,83 EUR aus. Weiter zahle er von November bis März je 7,24 EUR für die Schneebeseitigung, was auf zwölf Monate umgelegt einen Betrag in Höhe von je 3,02 EUR ausmache. Für die Wasserversorgung und die Schmutzwasserentsorgung habe er viermal jährlich 99,00 EUR Abschlagszahlungen zu leisten, mithin monatlich 33,00 EUR.

Mit Schreiben vom 13. November 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er nur im Falle der Hilfebedürftigkeit Leistungen nach dem SGB II erhalten könne. Da seine Betriebssonderrente Einfluss auf die Höhe der Leistungsgewährung haben könne, sei die Leistungsgewährung vorläufig eingestellt worden. Mit Bescheid vom 27. Januar 2005 lehnte er schließlich die Gewährung von Leistungen unter Hinweis auf die fehlende Hilfebedürftigkeit des Klägers ab. Dem angefügten Berechnungsbogen zufolge setzte er bei der Berechnung als Bedarf neben dem Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 430,55 EUR an. Es ergab sich demnach ein Gesamtbedarf in Höhe von 775,55 EUR. Diesem stellte der Beklagte Einkommen des Klägers in Höhe von 992,25 EUR gegenüber.

Mit seinem hiergegen gerichteten, am 24. Februar 2005 eingelegten Widerspruch machte der Kläger insbesondere geltend, dass sein Einkommen um 123,17 EUR monatlich zu mindern sei, da ihm in dieser Höhe nunmehr Kosten für eine Krankenversicherung entstünden. Weiter rügte er den Ansatz der Unterkunftskosten. Neben der Kaltmiete in Höhe von 394,00 EUR habe er pro Jahr 1.000,00 EUR Heizkosten.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass dem Kläger nachgewiesene Unterkunftskosten nur in Höhe von monatlich 430,55 EUR entstünden, sodass der Bedarf mit 775,55 EUR zutreffend angesetzt sei. Die Heizkosten seien nicht nachgewiesen. Auf den Bedarf sei ein um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR bereinigtes Einkommen in Höhe von verbleibenden 962,25 EUR anzurechnen. Die geltend gemachten Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung könnten nicht anerkannt werden, da es sich nicht um eine Pflichtversicherung handele und der Kläger im Falle eines tatsächlichen Bezuges von Arbeitslosengeld II pflichtversichert wäre.

Am 12. April 2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und geltend gemacht, die Entscheidung über die Heizkosten nicht nachvollziehen zu können. Soweit er den Öltank im September 2004 zum Nachweis der Heizkosten gefüllt habe, werde sich dieser nicht wieder kostenlos auffüllen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin am 23. September 2005 hat der Kläger erklärt, dass der Jahresbeitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung 287,66 EUR betrage, für die Wartung der Heizung und die Emissionsmessung seien 157,96 EUR zu zahlen. Das Sozialgericht Berlin hat den Beklagten daraufhin mit Urteil vom selben Tage unter Aufhebung der Bescheide vom 13. November 2004 und 27. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2005 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 28. Februar 2005 monatlich 160,00 EUR und für den Zeitraum ab dem 29. Februar 2005 monatlich 80,00 EUR Arbeitslosengeld II zu gewähren. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger Anspruch auf Sicherstellung seines Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes habe, indem ihm ein Minimal-Zahlbetrag zuerkannt werde (1-Cent-Regelung), woraus sich in weiterer Folge ein Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II ergebe. Der Kläger könne seinen Grundbedarf in Höhe des Regelsatzes sowie seine Unterkunftskosten mit seinem bereinigten Einkommen aus der Betriebssonderzahlung abdecken. Bei den Unterkunftskosten seien neben den bereits anerkannten auch die auf einen Monatsbetrag bezogenen Aufwendungen für die Versorgung mit Heizöl sowie die Wartungskosten der Heizanlage mit zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Übernahme der Heizölkosten ergebe sich direkt aus § 22 Abs. 1 SGB II. Dem Kläger seien seit dem 01. Januar 2005 Aufwendungen in Form des verbrauchten Heizöls entstanden. Um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und eine Gleichbehandlung mit Mietern zu erreichen, die über eine Heizkostenpauschale an den vom Vermieter verauslagten Heizkosten beteiligt würden, sei es sachgerecht, die vom Kläger aus dem Jahre 2004 vorgelegte Heizölrechnung zugrunde zu legen und gleichmäßig auf zwölf Monate zu verteilen. Es ergäben sich danach monatliche Kosten in Höhe von 78,83 EUR. Auf der Grundlage dieser Berechnung werde der Gesamtbedarf in Höhe von 867,54 EUR knapp von dem bereinigten Einkommen in Höhe von 868,28 EUR (922,25 EUR abzgl. 30,00 EUR Versicherungspauschale abzgl. 23,97 EUR Kfz-Haftpflichtversicherung) überschritten. Der Zuschlag nach § 24 SGB II könne nicht als Teil des Gesamtbedarfs in die Berechnung eingestellt werden. Im Hinblick auf die Problematik der eintretenden Hilfebedürftigkeit im Falle der Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung halte die Kammer eine analoge Anwendung des § 26 SGB II nicht für möglich. Vielmehr sei § 11 Abs. 2 Nr. 3a SGB II anwendbar. Im Rahmen der Bereinigung des anrechenbaren Einkommens seien Vorsorgeaufwendungen für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen, da der Kläger mit seinen Bezügen aus der Betriebssonderzahlung nicht versicherungspflichtig zur gesetzlichen Krankenkasse sei. Mit der Bereinigung des Einkommens um die Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung von konkret 125,18 EUR unterschreite das Einkommen des Klägers seinen Bedarf, sodass er hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II sei. Der mit Gewährung von Arbeitslosengeld II bestehende Pflichtversicherungsschutz ohne eigene Beitragsbelastung führe nicht zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit. Denn begrifflich sei die Hilfebedürftigkeit an dem Bedarf zu messen, den der Betroffene ohne die Gewährung von Arbeitslosengeld II abdecken müsse. Zur Vermeidung einer doppelten Begünstigung in Form eines Abzuges der Beitragsbelastung vom anrechenbaren Einkommen und Übernahme der Beiträge durch den Leistungsträger reduziere sich die Leistungspflicht in Fällen der vorliegenden Art auf einen Minimal-Zahlbetrag zur Sicherstellung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes. Habe der Kläger aber einen Anspruch auf Gewährung eines Minimal-Zahlbetrages an Arbeitslosengeld II, folge hieraus zwingend ein Anspruch nach § 24 SGB II in Höhe von 160,00 EUR im ersten Bezugsjahr (bis 28. Februar 2005) und 80,00 EUR im zweiten Bezugsjahr.

Gegen dieses dem Beklagten am 24. Oktober 2005 zugestellte Urteil richtet sich seine am 18. November 2005 eingelegte Berufung. Nachdem die Beteiligten zunächst in letztlich erfolglose Vergleichsverhandlungen eingetreten waren, in deren Folge der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15. Februar 2006 für das Jahr 2005 einen monatlichen Zuschuss für die Krankenversicherung in Höhe von 39,29 EUR gewährt hatte, hat der Beklagte geltend gemacht, dass das Sozialgericht bei der Berechnung bereits zu Unrecht von einem Einkommen von 922,25 EUR ausgegangen sei, obwohl sich dieses auf 992,25 EUR belaufe. Unter Berücksichtigung der tatsächlich zu zahlenden Versicherungsbeiträge in Höhe von 123,15 EUR sei der Kläger daher in Höhe von 39,29 EUR bedürftig und erhalte in dieser Höhe einen Zuschuss zu den Versicherungsaufwendungen.

Soweit in der angefochtenen Entscheidung aus der durch die Beitragszahlung entstehenden Bedarfsunterschreitung ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschlages nach § 24 SGB II abgeleitet werde, könne dem nicht gefolgt werden. Ein solcher Anspruch bestünde nur, wenn sich bei Gegenüberstellung eindeutig definierter Bezugsgrößen eine Differenz zwischen dem tatsächlichen Leistungsbezug nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und S. 2 SGB II und dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld I ergäbe. Dies aber sei nicht der Fall. Zu den eindeutig definierten Bezugsgrößen gehöre die Zahlung eines Zuschusses zu den Krankenversicherungskosten nicht. Der vom Sozialgericht gewählte Weg biete keine angemessene Lösung, sondern führe je nach Fallkonstellation mal zu einer Über-, mal zu einer Unterdeckung. Eine Lösung, die zu derart unterschiedlichen und uneinheitlichen Ergebnissen führe, könne keinen rechtmäßigen Zustand herstellen und nicht rechtmäßig sein. Im Übrigen werde verkannt, dass die Bereinigung des Einkommens um bezuschusste Leistungen im Falle des Klägers einen originären Leistungsanspruch konstituieren würde, sodass der Kläger der gesetzlichen Versicherungspflicht unterfiele und der Beklagte die Beiträge für ihn abführen müsste.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2005 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit diese über das mit Bescheid vom 15. Februar 2006 erteilte Teilanerkenntnis hinausgeht.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger, der am 05. Januar 2006 nach B A verzogen ist, hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Die vom Beklagten bevorzugte Lösung über eine analoge Anwendung des § 26 SGB II überzeuge nicht, sei vielmehr aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen.

Auf die Aufforderung des Senats vom 09. August 2007, u.a. detaillierte Belege über die im Laufe des streitgegenständlichen Zeitraums angefallenen Kosten, die mit der Unterkunft und Heizung in Zusammenhang stehen, zu übersenden sowie die Kosten der Kfz-Versicherung zu belegen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Mai 2007 u.a. eine Rechnung über die Wartung der Ölheizung in Höhe von 184,97 EUR vom 30. November 2005 und Kontoauszüge vom 17. Januar, 21. März und 31. Dezember 2005 vorgelegt, nach denen er am 10. Januar und am 11. März 2005 jeweils 114,00 EUR Abschlagszahlung an die Berliner Wasserbetriebe sowie im Dezember 2005 142,17 EUR "Nebenkosten" an seine Vermieterin - die G AG - gezahlt hat. Weiter hat der Kläger geltend gemacht, dass die Schornsteinfegerrechnung in Höhe von 21,54 EUR für das Jahr 2005 nicht mehr auffindbar sei. Diese sei jedoch – wie alle anderen Belege - im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht Berlin vorgezeigt worden. Dies gelte auch für die Kosten der Schneebeseitigung in Höhe von 36,24 EUR.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat seine Prozessbevollmächtigte schließlich eine an den Kläger adressierte Bescheinigung der H vom 16. August 2007 vorgelegt. In dieser heißt es, dass der Versicherungsnehmer bei ihr mit dem Kraftfahrzeug amtliches Kennzeichen versichert sei und für das Kalenderjahr 2005 für die Haftpflichtversicherung 294,84 EUR entrichtet habe. Das angegebene Kennzeichen ist in dem Schreiben handschriftlich durchgestrichen und überschrieben mit "". Weiter hat sie eine Rechnung der G AG vom 21. November 2005 überreicht, die an den Kläger, H D sowie M H-D gerichtet ist. Es handelt sich hierbei um eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004, nach der eine Nachzahlung in Höhe von 142,17 EUR zum 01. Januar 2006 fällig wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seiner angefochtenen Entscheidung nicht zutreffend. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid vom 27. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2005, dieser in der Fassung des Bescheides vom 15. Februar 2006 nicht belastet. Er hat im streitgegenständlichen Zeitraum, der sich trotz der unbefristeten Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen durch das Sozialgericht Berlin im Hinblick auf den Wegzug des Klägers aus Berlin lediglich auf die Zeit bis zum 04. Januar 2006 erstreckt, keinen Anspruch auf – weitergehende – Leistungen nach dem SGB II.

Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches, die das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten ist insoweit allein die Hilfebedürftigkeit des im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähigen, sich im richtigen Alter befindlichen und seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland habenden Klägers fraglich. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Soweit das Sozialgericht meint, der Beklagte habe die Hilfebedürftigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zutreffend bewertet und ihm hätten tatsächlich weitergehende Leistungen zugestanden, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Eine Gegenüberstellung des Bedarfs des Klägers (hierzu zu I.) und seines Einkommens/Vermögens (hierzu zu II.) zeigt, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum in der Lage war, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln zu befriedigen.

I.) Der maßgebliche Bedarf des Klägers ist anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff. SGB II) zu bestimmen. Soweit das Sozialgericht Berlin diesen Betrag mit monatlich 867,54 EUR angesetzt hat, vermag der Senat ihm nicht zu folgen.

Richtig ist es zwar zunächst von der dem Kläger im Falle der Bedürftigkeit nach §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 345,00 EUR zustehenden Regelleistung ausgegangen. Indes hat es die in Ansatz zu bringenden Kosten für Heizung und Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht richtig ermittelt. Abgesehen davon, dass die geltend gemachten Kosten durch den Kläger, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln hier durchaus Anlass besteht, weitgehend nicht nachgewiesen sind, können sie im Übrigen teilweise aus rechtlichen Gründen nicht in Ansatz gebracht werden.

1.) Unstreitig ist die Kaltmiete in Höhe von monatlich 394,53 EUR bei den Kosten für Unterkunft und Heizung zu beachten.

2.) Soweit das Sozialgericht Berlin darüber hinaus – wie zuvor auch schon der Beklagte – ausgehend von dem Vortrag des Klägers, für die Wasserlieferung und die Schmutzwasserbeseitigung viermal jährlich Vorauszahlungen in Höhe von 99,00 EUR zu leisten, weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 33,00 EUR angesetzt hat, vermag der Senat dem jedenfalls aus heutiger Sicht nicht mehr zu folgen. Der seinerzeit zugrunde gelegte Betrag war definitiv falsch. Der Kläger hat auf die Aufforderung des Senats, detailliert nachzuweisen, welche ihm mit der Unterkunft in Zusammenhang stehenden Kosten im streitgegenständlichen Zeitraum entstanden sind, bzgl. der Wasserkosten zwei Kontoauszüge vorgelegt, nach denen er im Januar und März 2005 jeweils 114,00 EUR an die Wasserbetriebe gezahlt hat. Auch diese Beträge hält der Senat hier jedoch nicht für berücksichtigungsfähig. Nachdem der maßgebliche Abrechnungszeitraum inzwischen lange abgelaufen ist, kommt es nicht darauf an, welche Abschlagszahlungen der Kläger in einzelnen Monaten geleistet hat. Entscheidend ist vielmehr allein, welche Kosten tatsächlich für das Jahr angefallen sind. Diese aber hat der Kläger trotz der entsprechenden Aufforderung auch nicht ansatzweise belegt. Laut dem vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreiben der Wasserbetriebe vom 16. Februar 2004 sollte für das Grundstück, auf dem der Kläger wohnte, die Verbrauchsabrechnung jeweils am 10. Mai erfolgen. Weiter hatte er seinerzeit noch im März 2004 eine Abschlagszahlung in Höhe von 99,00 EUR zu leisten. Offenbar ist es danach aufgrund der Abrechnung vom 10. Mai 2004 zu einer Anhebung der Abschlagszahlungen auf 114,00 EUR gekommen. Allerdings hat der Kläger das Haus nach seinen Angaben bis April 2004 zusammen mit seiner Frau und zwei Kindern bewohnt, sodass diese neuen Abschlagszahlungen auf der Basis des Verbrauchs eines Vierpersonenhaushaltes angesetzt wurden. Sie müssen damit aber für den Kläger allein viel zu hoch gewesen sein, sodass alles dafür spricht, dass die Abrechnung vom Mai 2005 zu einer erheblichen Rückzahlung und zu einer Absenkung der Abschlagszahlungen geführt hat. Bezeichnenderweise hat der Kläger hierüber aber keinerlei Unterlagen vorgelegt. Daran, dass dies allein auf einen – im Übrigen auch irrelevanten - Verlust der maßgeblichen Rechnung zurückzuführen ist, vermag der Senat nicht zu glauben. Der Kläger, der zum Nachweis anderer Kosten einen vom Dezember 2005 stammenden Kontoauszug vorgelegt hat, verfügt mithin offenbar durchaus noch über die Bankunterlagen für das Jahr 2005. Da es im Übrigen jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit widerspricht, dass die vom Kläger an die Wasserbetriebe gezahlten Abschlagszahlungen auf den Cent genau der Schlussrechnung entsprochen haben sollen, deutet hier sehr viel darauf hin, dass der Kläger Erstattungsbeträge verschwiegen hat. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Möglichkeit, hier überhaupt Kosten für die Belieferung mit Wasser und die Schmutzwasserbeseitigung in Ansatz zu bringen, da er diese nicht mit der hinreichenden Sicherheit beziffern kann.

3.) Auch soweit das Sozialgericht die beim Kauf von Heizöl im September 2004 entstandenen Kosten auf zwölf Monate umgelegt und damit für das gesamte Jahr 2005 in Höhe von monatlich 78,83 EUR berücksichtigt hat, hält der Senat dies nicht für zutreffend. Er folgt insoweit vielmehr der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 R –), nach der unter § 22 Abs. 1 SGB II nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Kosten fallen, die beispielsweise bei der Beschaffung von Heizmaterial entstehen. Hierbei liegt der Bedarf gerade darin, dass die Leistungsträger einem Hilfebedürftigen Geldmittel zur Verfügung stellen, die dieser benötigt, um die Lieferung der Wärme durch den Vermieter bzw. die Lieferung von Heizmaterial bezahlen zu können. Dieser Bedarf entsteht jedoch erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum kein Brennmaterial mehr vorhanden ist. Solange der Hilfebedürftige noch über Heizmittel verfügt, hat er hingegen keinen aktuellen Bedarf. Hat der Hilfebedürftige bereits Heizmaterial gekauft und auch vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bezahlt, kann er diese Kosten nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen, weil es sich hierbei nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendungen handeln würde und ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen nicht besteht. Da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass ihm im Laufe des Jahres 2005 Aufwendungen für die Lieferung von Heizöl entstanden sind, er vielmehr Kosten für den bereits im Jahre 2004 getätigten Kauf geltend macht, können diese nicht als Bedarf berücksichtigt werden.

4.) Soweit der Kläger erstinstanzlich für die Heizungswartung – einschließlich Kosten für Emissionsmessungen – 157,96 EUR geltend gemacht hatte, ist wiederum kein Nachweis aktenkundig. Auch ist nicht ersichtlich, wann diese Kosten entstanden sein sollen. Da der Kläger nunmehr jedoch eine Rechnung vom 30. November 2005 über die Wartung der Ölheizung in Höhe von 184,97 EUR vorgelegt hat, sieht der Senat diesen Betrag als berücksichtigungsfähig an und zwar im Hinblick auf die in der Rechnung vorgesehene sofortige Zahlbarkeit im Dezember 2005.

5.) Zweifel bestehen hingegen bereits wieder hinsichtlich der Ansetzbarkeit der vom Kläger laut Kontoauszug vom Dezember 2005 an seine Vermieterin in Höhe von 142,17 EUR überwiesen "NEBENKOSTEN ABR 04 MIETVERT". Dem Mietvertrag ist nicht zu entnehmen, dass neben der Kaltmiete noch Nebenkosten zu zahlen sind. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine "passende" Rechnung vorgelegt. Diese erstaunt jedoch wieder vor dem Hintergrund, als sie u.a. auch an H D, die wohl die ursprüngliche Alleinmieterin der Doppelhaushälfte war, gerichtet ist. Es stellt sich insoweit die Frage, ob diese noch immer in dem Haus wohnt, sodass die anfallenden Kosten jedenfalls nicht in voller Höhe als Bedarf des Klägers anzusetzen wären. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn selbst im Falle der vollständigen Berücksichtigung dieses Betrages als Bedarf des Klägers stünde ihm kein Leistungsanspruch zu.

6.) Weitergehende Kosten für Unterkunft und Heizung sind nicht auf der Bedarfsseite in Ansatz zu bringen. Dies gilt maßgeblich für die von dem Kläger geltend gemachten Kosten für den Schornsteinfeger sowie die Schneebeseitigung. Abgesehen davon, dass es dem Kläger durchaus zuzumuten wäre, sich selbst um die Schneebeseitigung zu kümmern, sind die Kosten weder hierfür noch für den Schornsteinfeger nachgewiesen. Soweit der Kläger behauptet, dass bzgl. der Kosten für den Schornsteinfeger in Höhe von 21,54 EUR für 2005 ein Beleg beim Sozialgericht Berlin vorgelegt worden sein soll, dürfte dies – mangels entsprechender Aktenkundigkeit des Beleges - zum einen unerheblich sein. Zum anderen stimmt es jedoch offensichtlich auch nicht. Denn weder im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin noch im erstinstanzlichen Urteil finden Kosten für einen Schornsteinfeger Erwähnung. Im Übrigen erstaunt es sehr, dass der Kläger die Kosten zwar noch heute meint, auf den Cent genau angeben zu können, zugleich jedoch über keinen Beleg verfügt.

7.) Da schließlich nicht ersichtlich ist und von dem Kläger auch nicht geltend gemacht wird, dass bei ihm Besonderheiten vorliegen, die die Grundlage für einen Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II), für unabweisbare Bedarfe oder Sonderbedarfe (§ 23 SGB II) oder für einen Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 26 SGB II) bilden könnten, und ferner nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R – zitiert nach juris, Rn. 25), der der Senat sich anschließt, der Zuschlag nach § 24 SGB II nicht dem Bedarf zuzurechnen ist, ist im Falle des Klägers letztlich von einem regelmäßigen monatlichen Bedarf in Höhe von 739,53 EUR auszugehen. Darüber hinaus sind im Dezember 2005 184,97 EUR für die Wartung der Ölheizung und möglicherweise 142,17 EUR für Mietnebenkosten in Ansatz zu bringen. In diesem Monat erhöhte sich der Bedarf damit auf allenfalls 1.066,67 EUR.

II.) Auch die erstinstanzliche Berechnung zum anrechenbaren Einkommen überzeugt den Senat nicht. Was bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, regeln die §§ 11, 12 SGB II sowie die auf der Grundlage des § 13 SGB II ergangene Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V).

Soweit der Beklagte und das Sozialgericht Berlin davon ausgegangen sind, dass der Kläger in Anwendung von § 12 SGB II kein zu berücksichtigendes Vermögen habe, kann dahinstehen, ob dies zutreffend ist. Denn jedenfalls verfügte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum über monatliches Einkommen, mit dem er ohne weiteres in der Lage war, seinen Bedarf zu decken.

Der Kläger verfügte – anders als vom Sozialgericht angenommen - über monatliches Einkommen in Höhe von nicht nur 922,25 EUR, sondern von 992,25 EUR. Bei der ihm in dieser Höhe monatlich zufließenden Betriebssonderzahlung handelte es sich unzweifelhaft um grundsätzlich nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen. Dieses war zur Überzeugung des Senats ausschließlich gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. § 68 Abs. 1 SGB II) i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V um eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR zu bereinigen. Soweit das Sozialgericht Berlin daneben die Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 23,97 EUR monatlich in Abzug gebracht hat, hält der Senat auch dies im Ergebnis nicht für zutreffend. Der Kläger hat offenbar im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet, im Jahr 2005 287,66 EUR für die Haftpflichtversicherung aufzuwenden. Dass er dies auch belegt hätte, ist nicht aktenkundig. Auf eine entsprechende Aufforderung des Senats hat der Kläger nunmehr ein Schreiben seiner Versicherung vom 16. August 2007 vorgelegt, in dem die Zahlung von 294,84 EUR - und damit eines abweichenden Betrages – für die Haftpflichtversicherung für das Kalenderjahr 2005 bescheinigt wird. Der Beweiswert dieser Bescheinigung erscheint jedoch ausgesprochen zweifelhaft. In dem Schreiben wird auf die Versicherung für ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen K Bezug genommen. Soweit dieses Kennzeichen gestrichen und handschriftlich durch das Kennzeichen B ersetzt worden ist, ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, durch wen diese Änderung vorgenommen worden ist. Dass dies – ohne entsprechenden Hinweis und eine Zeichnung jedenfalls mit einem Namenskürzel - durch einen berechtigten Mitarbeiter der Versicherung erfolgt sein sollte, erscheint mehr als fraglich. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes, der differierenden Beträge und auch durchaus der sonstigen Vorgehensweise des Klägers, die ihm angeblich entstandenen Kosten nachzuweisen, drängt sich hier für den Senat der Verdacht auf, dass Kosten, die für einen anderen – vom Kläger im Übrigen auch nicht angegebenen - Pkw als Kosten für das von ihm benannte Kraftfahrzeug – sei es aus Gründen der mangelnden Beweisbarkeit der eigentlichen Kosten, sei es aus sonstigen Gründen - ausgegeben werden sollen. Letztlich kann hier jedoch dahinstehen, ob der Senat Kosten für eine Haftpflichtversicherung als nachgewiesen ansieht. Denn jedenfalls geht er im vorliegenden Fall nicht davon aus, dass diese über § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 SGB II neben der bereits in Ansatz gebrachten Versicherungspauschale nach § 3 Nr. 1 Alg II-V zusätzlich in Abzug zu bringen sind (vgl. insoweit schon BSG im Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – zitiert nach juris Rn. 26). Er hält es nicht für angemessen, die Kosten für jede Kfz-Haftpflichtversicherung unter § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 SGB II zu subsumieren. Zwar heißt es in der Norm, dass Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen vom Einkommen abzusetzen sind, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Zweifelsohne können hierunter auch Beiträge zur – wie der Name schon sagt - gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für ein Kfz fallen. Indes gilt dies zur Überzeugung des Senats dann nicht, wenn keine Notwendigkeit besteht, ein Kraftfahrzeug zu halten. Dieses mag vorliegend nicht als Vermögenswert zu verwerten sein. Dies heißt jedoch nicht, dass die damit verbundenen Unterhaltskosten jedenfalls partiell von der Allgemeinheit zu tragen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, in der Großstadt Berlin, die über ein ausgesprochen gut ausgebautes Personennahverkehrssystem verfügt, einen Pkw benötigen würde. Entschließt er sich gleichwohl, einen solchen zu halten, dann muss er auch die damit verbundenen Kosten – selbst wenn sie auf eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung zurückzuführen sind – tragen.

Sonstige abzusetzende Beträge sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für hier zu erwägende Unterhaltszahlungen. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob der Kläger überhaupt entsprechende Zahlungen geleistet hat, existiert lediglich ein sich auf seinen Sohn S B beziehender Unterhaltstitel, der jedoch nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jungen galt und damit im Juni 2004 seine Bedeutung verlor. Etwaige Unterhaltsverpflichtungen des Klägers gegenüber seinen anderen beiden Kindern sind offenbar nie tituliert worden.

Es verbleibt damit ein bereinigtes, anrechenbares Einkommen in Höhe von 962,25 EUR.

Ausgehend von dem regelmäßigen monatlichen Bedarf in Höhe von 739,53 EUR, verbliebe mithin ein Einkommensüberhang in Höhe von 222,72 EUR. Dieser Betrag lässt dem Kläger deutlich den Spielraum, die monatlichen Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von seinerzeit etwa 125,00 EUR zu zahlen, zumal der Beklagte ihm insoweit inzwischen bereits einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 39,29 EUR gewährt hat. Soweit sich der Bedarf allein im Dezember 2005 auf allenfalls 1.066,67 EUR erhöht hat, wäre dieser zwar durch das im konkreten Monat zufließende Einkommen nicht vollständig gedeckt. Der Senat hat jedoch keine Zweifel, dass es dem Kläger, der unter Berücksichtigung der Zahlungen für die Krankenversicherung und des ihm hierfür gewährten Zuschusses monatlich einen Überschuss von etwa 137,00 EUR hatte, zuzumuten gewesen wäre, den Differenzbetrag anzusparen. Die im konkreten Monat nicht gedeckte Summe belief sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Beträge auf etwa 190,50 EUR. Es handelte sich bei den hier mit angesetzten Bedarfen im Übrigen nicht um überraschend auftretende, sondern um solche, mit denen der Kläger jederzeit rechnen musste. Es wäre in Fällen, in denen grundsätzlich nicht Hilfebedürftige lediglich in einzelnen Monaten aufgrund anfallender Einmalzahlungen nicht in der Lage sind, ihren Bedarf mit ihrem in dem konkreten Monat zufließenden Einkommen zu decken, unbillig, mit den Kosten die Steuerzahler zu belasten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Der Kläger hat in lediglich vernachlässigungsfähigem Umfang mit seiner Klage Erfolg gehabt, sodass eine anteilige Belastung des Beklagten mit den Kosten unbillig wäre.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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