Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 R 520/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 1189/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 01. März 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben AVItech (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1955 geborene Kläger war nach einem Studium der technischen Kybernetik und Automatisierungstechnik mit Urkunde vom 29. Februar 1980 berechtigt, den Titel Hochschulingenieur zu führen. In dem streitbefangenen Zeitraum war der Kläger ab dem 01. März 1980 als Konstrukteur beim I B im Kombinat E(E) beschäftigt. Ab 01.01.1984 war er im KVEB E B tätig. Unter dem 28. März 1991 wurde ein Arbeitsvertrag für Angestellte zwischen dem Kläger und der EB GmbH geschlossen. Der VEB E B wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 11. Juni 1990 in die E B GmbH umgewandelt. Die GmbH wurde am 27. Juni 1990 unter der Registernummer HRB in das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen und am 03. Dezember 1990 zum Zeichen HR B umgeschrieben.
Der Kläger entrichtete nach eigenen Angaben keine Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet FZR -. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt; ein einzelvertraglicher Anspruch ist nicht vorgetragen worden. Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens beantragte der Kläger am 07. April 2004 für die Zeiten seiner Beschäftigung als Ingenieur die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08. Februar 2005 ab: Der VEB E B sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Den hiergegen am 08. März 2005 erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger vorgetragen hat, dass die zur Begründung herangezogene Privatisierung erst im Dezember 1990 im Handelsregister vermerkt worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. Mai 2005 zurück und führte zur Begründung an, dass es sich bei seinem Beschäftigungsbetrieb am 30. Juni 1990 nicht mehr um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gehandelt habe. Mit seiner am 01. Juni 2005 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, dass die EB GmbH als Rechtsnachfolgerin des VEB E erst am 03. Dezember 1990, also ein knappes halbes Jahr nach der angeblichen "Stichtagsregelung", im zuständigen Handelsregister des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg eingetragen worden sei. Die Löschung des VEB E im Register des Stadtgerichts Berlin Mitte sei erst am 03. Juli 1990 erfolgt. Selbst bei Anwendung der "Stichtagsregelung" sei er im Wege der verfassungskonformen Erweiterung des § 1 Abs. 1 AAÜG einzubeziehen, da er erst ab dem 01. April 1991 Arbeitnehmer der E B GmbH und bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer des Rechtsvorgängers der E B GmbH, also des VEB E, gewesen sei.
Das Sozialgericht hat nach Beiziehung von Registerunterlagen des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg Handelsregister zur E B GmbH mit Urteil vom 01. Juni 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz habe, weil er von dem Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst werde. Ihm sei weder eine Versorgungszusage erteilt worden noch sei er durch eine Einzelentscheidung der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Nach dem am 01. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände habe der Kläger aus bundesrechtlicher Sicht auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Dem Kläger stehe kein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer solchen Zusage zu. Im Hinblick auf die von dem Kläger im Juni 1990 ausgeübte Tätigkeit in der E B GmbH gehöre er nicht zu den kraft Gesetzes in die Versorgungsordnung Einzubeziehenden. Denn er sei im Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 in der E B GmbH beschäftigt gewesen. Mit Eintragung der E B GmbH am 27. Juni 1990 in das Handelsregister sei diese gemäß § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl. I Seite 107) Rechtsnachfolger des VEB E B geworden. Gemäß § 7 Satz 3 der genannten Verordnung sei der VEB E B damit erloschen. Es sei daher nicht zutreffend, wenn der Kläger davon ausgehe, der VEB E B sei erst mit Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft am 03. Juli 1990 erloschen. Bei der E B GmbH habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG gehandelt. Eine GmbH gehöre nicht zu den volkseigenen Betrieben. Die E B GmbH gehöre auch nicht zu den gleichgestellten Betrieben, da sie weder nach ihrem Namen noch nach dem Gegenstand in der Zweiten Durchführungsbestimmung 2. DB genannt sei.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 11. Juli 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. August 2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er dürfte Vertrauensschutz genießen, was sich insbesondere aus seinem Arbeitsvertrag mit der E GmbH ergebe. Hier sei ausdrücklich geregelt, dass eine Betriebszugehörigkeit als Konstrukteur im Kombinat E zwar angerechnet werde, das Arbeitsverhältnis zu der E GmbH allerdings erst ab dem 01. April 1991, also nach dem so genannten "Stichtag", begonnen habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 01. Juni 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. März 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatz-versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschafsüberführungsgesetz) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten (), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit zutreffenden Gründen, auf die verwiesen wird, abgewiesen. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. März 1980 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass der Kläger keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech für den Zeitraum vom 01. März 1980 bis 30. Juni 1990 hat.
Die Vorschriften des AAÜG finden auf den Kläger wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat keine Anwendung, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht vorliegen. Der Kläger war jedenfalls ab dem 27. Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt. Er übte eine Beschäftigung für die E GmbH aus. Der erst nach dem 30. Juni 1990 aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft ausgetragene VEB E B war bereits vor dem 30. Juni 1990 kein Produktionsbetrieb mehr, da die E B GmbH bereits am 27. Juni 1990 aufgrund des Gesellschaftsvertrages vom 11. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Betrieb, mit dem ein Arbeitsverhältnis bestand, war im Zuge der Umwandlung in die E B GmbH übergegangen. Die Umwandlung des volkseigenen Betriebes in die GmbH war mit dem 27. Juni 1990 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger damit in einer GmbH tätig, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der Beschäftigungsbetrieb in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt worden ist.
Es mag zwar noch der ehemalige VEB E B bis zu seiner Austragung als rechtliche Hülle existiert haben. Mangels Produktionsvermögens stand der Kläger aber bereits vor dem 30. Juni 1990 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem volkseigenen Produktionsbetrieb, woran das Versorgungsrecht der VO AVItech nach § 1 Abs. 1 2. DB jedoch anspruchsbegründend anknüpft. Der Umstand, dass die meisten Umwandlungen in Kapitalgesellschaften den gesetzlichen Vorgaben entsprechend schon vor dem 30. Juni 1990 abgeschlossen waren, ändert am Ergebnis nichts. Soweit nämlich nach der Rechtsprechung des BSG auch für diejenigen Personen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen sind, die im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme weder versorgungsberechtigt waren noch eine Versorgungszusage hatten, aus bundesrechtlicher Sicht aber zwingend einzubeziehen gewesen wären, folgt daraus nicht die Verpflichtung, den Kreis der Berechtigten so weit zu fassen, dass alle, die zu irgendeinem Zeitpunkt einmal einen Anspruch auf Einbeziehung gehabt hätten, dazugehören. Vielmehr ist Voraussetzung, dass sie sozusagen im letzten Moment, d. h. in der letzten Sekunde des 30. Juni 1990, noch damit hätten rechnen dürfen oder können, einbezogen zu werden. Dieses abstrakte Vertrauen, das der Kläger aufgrund der zum 27. Juni 1990 bereits vollendeten Umwandlung nicht mehr haben konnte, ist letztlich der Grund dafür, dass rückblickend Personen als einbezogen anzusehen sind, die am 30. Juni 1990 tatsächlich nicht einbezogen waren.
Die E B GmbH war wie schon das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat auch nicht volkseigenen Produktionsbetrieben versorgungsrechtlich gleichgestellt. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen werden.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat, dies ist insbesondere nicht willkürlich. Das AAÜG als bundesdeutsches Recht hat nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene Anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche oder Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht BVerfG inzwischen bestätigt (Beschluss vom 04. August 2004 BvR 1557/01 ).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht zuzulassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 01. März 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben AVItech (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1955 geborene Kläger war nach einem Studium der technischen Kybernetik und Automatisierungstechnik mit Urkunde vom 29. Februar 1980 berechtigt, den Titel Hochschulingenieur zu führen. In dem streitbefangenen Zeitraum war der Kläger ab dem 01. März 1980 als Konstrukteur beim I B im Kombinat E(E) beschäftigt. Ab 01.01.1984 war er im KVEB E B tätig. Unter dem 28. März 1991 wurde ein Arbeitsvertrag für Angestellte zwischen dem Kläger und der EB GmbH geschlossen. Der VEB E B wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 11. Juni 1990 in die E B GmbH umgewandelt. Die GmbH wurde am 27. Juni 1990 unter der Registernummer HRB in das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen und am 03. Dezember 1990 zum Zeichen HR B umgeschrieben.
Der Kläger entrichtete nach eigenen Angaben keine Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet FZR -. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt; ein einzelvertraglicher Anspruch ist nicht vorgetragen worden. Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens beantragte der Kläger am 07. April 2004 für die Zeiten seiner Beschäftigung als Ingenieur die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08. Februar 2005 ab: Der VEB E B sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Den hiergegen am 08. März 2005 erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger vorgetragen hat, dass die zur Begründung herangezogene Privatisierung erst im Dezember 1990 im Handelsregister vermerkt worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. Mai 2005 zurück und führte zur Begründung an, dass es sich bei seinem Beschäftigungsbetrieb am 30. Juni 1990 nicht mehr um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gehandelt habe. Mit seiner am 01. Juni 2005 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, dass die EB GmbH als Rechtsnachfolgerin des VEB E erst am 03. Dezember 1990, also ein knappes halbes Jahr nach der angeblichen "Stichtagsregelung", im zuständigen Handelsregister des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg eingetragen worden sei. Die Löschung des VEB E im Register des Stadtgerichts Berlin Mitte sei erst am 03. Juli 1990 erfolgt. Selbst bei Anwendung der "Stichtagsregelung" sei er im Wege der verfassungskonformen Erweiterung des § 1 Abs. 1 AAÜG einzubeziehen, da er erst ab dem 01. April 1991 Arbeitnehmer der E B GmbH und bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer des Rechtsvorgängers der E B GmbH, also des VEB E, gewesen sei.
Das Sozialgericht hat nach Beiziehung von Registerunterlagen des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg Handelsregister zur E B GmbH mit Urteil vom 01. Juni 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz habe, weil er von dem Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst werde. Ihm sei weder eine Versorgungszusage erteilt worden noch sei er durch eine Einzelentscheidung der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Nach dem am 01. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände habe der Kläger aus bundesrechtlicher Sicht auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Dem Kläger stehe kein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer solchen Zusage zu. Im Hinblick auf die von dem Kläger im Juni 1990 ausgeübte Tätigkeit in der E B GmbH gehöre er nicht zu den kraft Gesetzes in die Versorgungsordnung Einzubeziehenden. Denn er sei im Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 in der E B GmbH beschäftigt gewesen. Mit Eintragung der E B GmbH am 27. Juni 1990 in das Handelsregister sei diese gemäß § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl. I Seite 107) Rechtsnachfolger des VEB E B geworden. Gemäß § 7 Satz 3 der genannten Verordnung sei der VEB E B damit erloschen. Es sei daher nicht zutreffend, wenn der Kläger davon ausgehe, der VEB E B sei erst mit Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft am 03. Juli 1990 erloschen. Bei der E B GmbH habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG gehandelt. Eine GmbH gehöre nicht zu den volkseigenen Betrieben. Die E B GmbH gehöre auch nicht zu den gleichgestellten Betrieben, da sie weder nach ihrem Namen noch nach dem Gegenstand in der Zweiten Durchführungsbestimmung 2. DB genannt sei.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 11. Juli 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. August 2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er dürfte Vertrauensschutz genießen, was sich insbesondere aus seinem Arbeitsvertrag mit der E GmbH ergebe. Hier sei ausdrücklich geregelt, dass eine Betriebszugehörigkeit als Konstrukteur im Kombinat E zwar angerechnet werde, das Arbeitsverhältnis zu der E GmbH allerdings erst ab dem 01. April 1991, also nach dem so genannten "Stichtag", begonnen habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 01. Juni 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. März 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatz-versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschafsüberführungsgesetz) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten (), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit zutreffenden Gründen, auf die verwiesen wird, abgewiesen. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. März 1980 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass der Kläger keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech für den Zeitraum vom 01. März 1980 bis 30. Juni 1990 hat.
Die Vorschriften des AAÜG finden auf den Kläger wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat keine Anwendung, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht vorliegen. Der Kläger war jedenfalls ab dem 27. Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt. Er übte eine Beschäftigung für die E GmbH aus. Der erst nach dem 30. Juni 1990 aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft ausgetragene VEB E B war bereits vor dem 30. Juni 1990 kein Produktionsbetrieb mehr, da die E B GmbH bereits am 27. Juni 1990 aufgrund des Gesellschaftsvertrages vom 11. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Betrieb, mit dem ein Arbeitsverhältnis bestand, war im Zuge der Umwandlung in die E B GmbH übergegangen. Die Umwandlung des volkseigenen Betriebes in die GmbH war mit dem 27. Juni 1990 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger damit in einer GmbH tätig, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der Beschäftigungsbetrieb in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt worden ist.
Es mag zwar noch der ehemalige VEB E B bis zu seiner Austragung als rechtliche Hülle existiert haben. Mangels Produktionsvermögens stand der Kläger aber bereits vor dem 30. Juni 1990 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem volkseigenen Produktionsbetrieb, woran das Versorgungsrecht der VO AVItech nach § 1 Abs. 1 2. DB jedoch anspruchsbegründend anknüpft. Der Umstand, dass die meisten Umwandlungen in Kapitalgesellschaften den gesetzlichen Vorgaben entsprechend schon vor dem 30. Juni 1990 abgeschlossen waren, ändert am Ergebnis nichts. Soweit nämlich nach der Rechtsprechung des BSG auch für diejenigen Personen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen sind, die im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme weder versorgungsberechtigt waren noch eine Versorgungszusage hatten, aus bundesrechtlicher Sicht aber zwingend einzubeziehen gewesen wären, folgt daraus nicht die Verpflichtung, den Kreis der Berechtigten so weit zu fassen, dass alle, die zu irgendeinem Zeitpunkt einmal einen Anspruch auf Einbeziehung gehabt hätten, dazugehören. Vielmehr ist Voraussetzung, dass sie sozusagen im letzten Moment, d. h. in der letzten Sekunde des 30. Juni 1990, noch damit hätten rechnen dürfen oder können, einbezogen zu werden. Dieses abstrakte Vertrauen, das der Kläger aufgrund der zum 27. Juni 1990 bereits vollendeten Umwandlung nicht mehr haben konnte, ist letztlich der Grund dafür, dass rückblickend Personen als einbezogen anzusehen sind, die am 30. Juni 1990 tatsächlich nicht einbezogen waren.
Die E B GmbH war wie schon das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat auch nicht volkseigenen Produktionsbetrieben versorgungsrechtlich gleichgestellt. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen werden.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat, dies ist insbesondere nicht willkürlich. Das AAÜG als bundesdeutsches Recht hat nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene Anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche oder Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht BVerfG inzwischen bestätigt (Beschluss vom 04. August 2004 BvR 1557/01 ).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht zuzulassen.
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