S 2 AS 3109/07 KE

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 3109/07 KE
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine (fiktive) Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG kann in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch dann nicht anfallen, wenn das Verfahren aufgrund eines angenommenen Anerkenntnisses endet.
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20.07.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten noch um die Höhe der von der Antragsgegnerin zu tragenden Kosten des Antragstellers.

Der Antragsteller hatte am 15. Februar 2007 bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II in gesetzlicher Höhe ab dem 1. Februar 2007 zu gewähren, gestellt.

Die Antragsgegnerin hat sich in der Antragserwiderung vom 23. Februar 2007 bereit erklärt, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II darlehensweise ab dem 15. Februar 2007 zu gewähren.

Der Antragsteller hat dieses Teilanerkenntnis am 5. März 2007 zur Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens angenommen und zugleich den Antrag gestellt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen.

Am 22. Mai 2007 hat sich die Antragsgegnerin bereit erklärt, die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers dem Grunde nach zu übernehmen.

Daraufhin hat der Antragsteller am 30. Mai 2007 den Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Kostenschuldnerschaft für erledigt erklärt. Er hat zugleich eine Kostennote über 279,65 EUR zur Weiterleitung an die Antragsgegnerin überreicht. Der Betrag setzt sich zusammen aus jeweils der Hälfte einer Verfahrensgebühr gemäß Ziffer 3102 Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Höhe von 250 EUR, einer Terminsgebühr gemäß 3106 VV RVG in Höhe von 200 EUR, einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen gemäß Ziffer 7002 VV RVG in Höhe von 20 EUR sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent gemäß Ziffer 7008 VV RVG in Höhe von 89,30 EUR.

Die Antragsgegnerin teilte am 13. Juli 2007 mit, dass sie die Höhe der geltend gemachten Kosten nicht für erstattungsfähig halte und beantragte Kostenfestsetzung.

Der Antragsteller trug hierzu vor, dass die Ansicht, im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz seien geringere Gebühren anzusetzen als im Hauptsacheverfahren, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und in anderen einschlägigen Vorschriften keine Grundlage fände. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass der einstweilige Rechtsschutz genauso viel Begründungsaufwand wie das Hauptsacheverfahren erfordert habe. Auch hier seien uralte Belege angefordert worden, die er jedoch nicht liefern könne. Der Antragsteller beantragte ebenfalls die Kostenfestsetzung.

Mit Beschluss vom 20. Juli 2007 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Antragsteller durch die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 157,68 EUR festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus jeweils der Hälfte einer Verfahrensgebühr gemäß Ziffer 3103 VV RVG in Höhe von 135 EUR, einer Terminsgebühr gemäß Ziffer 3106 VV RVG in Höhe von 110 EUR, einer Auslagenpauschale gemäß Ziffer 7002 VV RVG in Höhe von 20 EUR sowie Mehrwertsteuer gemäß Ziffer 7008 VV RVG in Höhe von 50,35 EUR. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die Höhe der geltend gemachten Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr unbillig sei. Ausweislich der Akten habe der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Gericht keine wesentliche Tätigkeit entfaltet. Gemessen an anderen Verfahren sei die Tätigkeit vom Umfang her unterdurchschnittlich gewesen. Auch hätte keine schwierige anwaltschaftliche Tätigkeit in materiell- oder formal-rechtlicher Beziehung vorgelegen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei grundsätzlich auf den Gebührentatbestand der Ziffer 3103 VV RVG abzustellen, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorausgegangen sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall kein vollständiges Anerkenntnis, sondern lediglich ein Teilanerkenntnis abgegeben worden sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 31. Juli 2007 "Beschwerde" eingelegt. Er trägt vor, dass zwischen den Beteiligten inzwischen vier Verfahren beim Sozialgericht Reutlingen anhängig seien bzw. anhängig gewesen seien. Die Sachen seien sehr umfangreich und schwierig gewesen. Insbesondere habe bei jeder Gelegenheit wieder eine neue Einarbeitung in die Akten erfolgen müssen. Hintergrund sei, dass die Antragsgegnerin ständig neue Nachweise über seine Vermögenslosigkeit fordere. Dies sei völlig unbegründet. Irgendwann verstehe die Sachbearbeitung der Antragsgegnerin dann den Sachstand selbst nicht mehr und lasse alles liegen. Diese Umstände erforderten einen hohen Zeitaufwand und seien daher von der Antragsgegnerin auch entsprechend zu vergüten.

Die Antragsgegnerin hat sich dahingehend geäußert, dass die Festsetzung der Kosten im Beschluss vom 20. Juli 2007 nicht beanstanden sei.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts Bezug genommen.

II.

1. Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Erinnerung ist auch im übrigen zulässig, aber unbegründet.

a) Gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten der Urkundsbeamte der Gerichts des ersten Rechtszuges den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Bei Rahmengebühren, wie sie hier (vgl. § 3 Abs. 1 RVG) entstehen, bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Die Kostenrechnung des Rechtsanwaltes unterliegt in diesen Fällen der Billigkeitskontrolle durch den gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Im Falle der Unbilligkeit erfolgt eine Gebührenfestsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren (SG Lüneburg, Beschluss vom 10.05.2007, Az.: S 25 SF 23/07, Juris).

Bei der Entscheidung über die Erinnerung kann das Gericht die Festsetzung in vollem Umfang überprüfen und nach eigenem Ermessen entscheiden (SG Aachen, Beschluss vom 21.06.2005, Az.: S 11 AL 111/04, Juris; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 197 Rdnr. 10). Dahinstehen kann, ob das gerichtliche Ermessen insoweit eingeschränkt ist, dass Abweichungen der vom Rechtsanwalt berechneten Gebühren von den vom Gericht festgesetzten Gebühren bis zu 20 Prozent nicht dem Unbilligkeitsverdikt anheimfallen können (in diesem Sinne Beschluss der 3. Kammer des SG Reutlingen vom 19.06.2007, Az.: S 3 KR 1396/07 A; siehe zum Streitstand m.w.N. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 14 RVG, Rdnr. 24; Jungbauer, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 2. Aufl. 2007, § 14 Rdnr. 52 ff.), da diese Grenze vorliegend überschritten ist.

Bei der Beurteilung, ob die anwaltliche Kostenfestsetzung unbillig ist, sind die in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Gesichtspunkte maßgeblich. Dabei entspricht der Ansatz der jeweiligen Mittelgebühr nur dann billigem Ermessen, wenn es sich insgesamt um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2007, Az.: L 20 B 91/07 AS; SG Lüneburg, Beschluss vom 10.05.2007, Az.: S 25 SF 23/07, Juris; SG Hildesheim, Beschluss vom 20.04.2006, Az.: S 12 SF 5/06), namentlich, wenn der zeitliche Aufwand und die Intensität der Arbeit für den Rechtsanwalt einen durchschnittlichen Aufwand erfordert haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2007, Az.: L 19 B 13/06 AL; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 12.09.2006, Az.: L 1 B 320/05 SF SK).

b) Eine Terminsgebühr ist bereits dem Grunde nach nicht angefallen; die Festsetzung der Höhe der Verfahrensgebühr ist nicht zu beanstanden.

(1) Eine Terminsgebühr konnte schon dem Grunde nach nicht anfallen. Grundvoraussetzung für die Entstehung einer solchen Gebühr ist nämlich, dass für das entsprechende Rechtsschutzverfahren überhaupt eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (ebenso SG Lüneburg, Beschluss vom 10.05.2007, Az.: S 25 SF 23/07, Juris; a.A. wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2007, Az.: L 7 B 36/07 AS, Juris; SG Würzburg, Beschluss vom 12.06.2007, Az.: S 16 AL 146/06.ER.Ko). Dies ist jedoch beim einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht der Fall (§ 124 Abs. 3 SGG i.V.m. § 86b Abs. 4 SGG). Die genannte Einschränkung ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der amtlichen Anmerkung Nr. 3 zu Ziffer 3106 VV RVG. Dort heißt es lediglich, dass die Gebühr auch dann entsteht, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Diese Anmerkung ist jedoch im Zusammenhang mit den Anmerkungen Nr. 1 und 2 zu Ziffer 3106 VV RVG zu sehen. Anmerkung Nr. 1 lässt eine Gebühr ausdrücklich nur in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, entstehen; Anmerkung Nr. 2 VV RVG regelt den Fall, dass durch Gerichtsbescheid entschieden wird. Damit sind nur solche Fälle erfasst, in denen die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung der gesetzlich vorgesehene Regelfall ist. Dass für den in Anmerkung Nr. 3 angesprochenen Fall des Anerkenntnisses ohne mündliche Verhandlung nichts anderes gilt, folgt zudem aus dem Zweck des Gebührentatbestandes. Die durch ihn gewährte Terminsgebühr soll helfen, eine (unnötige) mündliche Verhandlung zu vermeiden (SG Lüneburg, Beschluss vom 10.05.2007, Az.: S 25 SF 23/07, Juris; Curkovic, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 2. Aufl. 2007, Nr. 3106 VV, Rdnr. 5). Hierfür besteht aber kein Bedürfnis in den Fällen, in denen ohnehin ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.

Damit kann dahinstehen, ob eine Gebühr nach Ziffer 3103 VV RVG schon deshalb nicht anfallen konnte, weil es sich bei dem Anerkenntnis der Antragsgegnerin, das zur Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geführt hat, nur um ein Teilanerkenntnis gehandelt hat (in diesem Sinne LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2007, Az.: L 20 B 91/07 AS).

(2) Eine Verfahrensgebühr gemäß Ziffer 3103 VV RVG ist entstanden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Recht angenommen, dass auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf diesen Gebührentatbestand abzustellen ist, wenn – wie hier – bereits eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren vorangegangen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2007, Az.: L 20 B 91/07 AS; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18.01.2007, Az.: L 15 B 224/06 AS KO, Juris; a.A. SG Duisburg, Beschluss vom 15.05.2007, Az.: S 7 AS 249/06 ER, Juris, m.w.N.; unklar SG Frankfurt, Beschluss vom 31.07.2006, Az.: S 20 SF 8/06 AY, ASR 2006, 47).

Der Gebührenrahmen beträgt hier 20 bis 320 EUR, die Mittelgebühr also 170 EUR. Der Ansatz dieser Mittelgebühr ist unbillig.

Allerdings steht der Umstand, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht per se dem Ansatz der jeweiligen Mittelgebühr entgegen (siehe auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2007, Az.: L 20 B 91/07 AS; SG Duisburg, Beschluss vom 15.05.2007, Az.: S 7 AS 249/06 ER, Juris; SG Lüneburg, Beschluss vom 23.04.2007, Az.: S 25 SF 179/06; dies aber als Regelfall annehmend etwa SG Hildesheim, Beschluss vom 15.11.2005, Az.: S 12 SF 49/05, Juris). Desweiteren hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Unrecht angenommen, dass es insofern eine Rolle spiele, dass die Antragsgegnerin kein volles Anerkenntnis, sondern nur ein Teilanerkenntnis abgegeben hat. Dies hat Auswirkungen nur auf die Höhe des Anteils der von der Antragsgegnerin zu tragen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, ist aber für die Festsetzung der Höhe der zu erstattenden Gebühren ohne Belang.

Maßgebend für die Gebührenhöhe bleiben die in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG niedergelegten Kriterien (so auch SG Duisburg, Beschluss vom 15.05.2007, Az.: S 7 As 249/06 ER, Juris). Danach handelte es sich insgesamt nicht um ein durchschnittliches Verfahren. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind schon deswegen als unterdurchschnittlich anzusehen, weil er auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 10.05.2007, Az.: S 25 SF 23/07, Juris; SG Oldenburg, Beschluss vom 15.12.2005, Az.: S 10 SF 52/05, Juris; SG Hildesheim, Beschluss vom 15.11.2005, Az.: S 12 SF 49/05, Juris). Gleichwohl war die Angelegenheit für den Antragsteller von allenfalls durchschnittlicher Bedeutung, da es zwar um die Gewährung von existenzsichernden Leistungen ging, aber nur um deren vorläufige Gewährung (in diesem Sinne auch SG Lüneburg, Beschluss vom 23.04.2007, Az.: S 25 SF 179/06). Die anwaltliche Tätigkeit hat jedoch noch nicht durchschnittlichen Umfang erreicht. Sie bestand während des Rechtsstreits aus der Fertigung der Antragsschrift mit einer kaum einseitigen Antragsbegründung sowie des Schriftsatzes, mit dem das Verfahren für erledigt erklärt wurde. Im sozialgerichtlichen Verfahren – Vergleichsmaßstab sind nicht ausschließlich die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern auch die Klageverfahren (so auch SG Lüneburg, Beschluss vom 10.05.2007, Az.: S 25 SF 23/07, Juris) – ist die Fertigung weiterer Schriftsätze – insbesondere von Stellungnahmen zu ärztlichen Gutachten – durchaus üblich. Dies war im vorliegenden Fall nicht notwendig. Mit dem einstweiligen Rechtsschutzantrag sind auch keine durchschnittlich schwierigen und umfangreichen Sach- und Rechtsfragen aufgeworfen worden. Der Umstand, auf den der Antragsteller in seiner Erinnerungsschrift hinweist, dass von ihm bereits vier Verfahren bei der Kammer anhängig sind und bei jeder Gelegenheit eine Neueinarbeitung in die Akten erfolgen müsse, ändert daran nichts. Für die Höhe der angemessenen Gebühren in diesem Verfahren müssen – zu Gunsten (vgl. die amtliche Anmerkung zu Ziffer 3103 VV RGV) wie zu Lasten – der ersparte ebenso wie der zusätzliche Arbeitsaufwand aufgrund anderer Verwaltungs- und Gerichtsverfahren derselben Beteiligten außer Betracht bleiben (vgl. auch SG Lüneburg, Beschluss vom 26.04.2007, Az.: S 25 SF 23/07, Juris). Das Haftungsrisiko ist als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, da nur eine vorläufige Regelung erstrebt werden konnte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2007, Az.: L 20 B 91/07 AS).

c) Ob statt der Terminsgebühr eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr gemäß Ziffer 1006 VV RVG angefallen ist, kann dahinstehen, da nach dem zur Unterdurchschnittlichkeit des Verfahrens Ausgeführten auch insofern kein höherer Betrag als 110 EUR festzusetzen wäre.

d) Da eine Verböserung im Erinnerungsverfahren nicht zulässig ist (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 197 Rdnr. 10), war die Erinnerung des Antragstellers zurückzuweisen, ohne den Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit zu seinen Lasten abzuändern als nach dem Dargelegten die Terminsgebühr nicht angefallen ist.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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