Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 513/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 21. August 2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2007 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum 01.01.2006 bis 28.02.2006 und damit verbunden eine Rückforderung in Höhe von 347,50 EUR streitig.
Der am 1978 geborene Kläger erhält von der Beklagten seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zuvor bezog er Arbeitslosenhilfe.
Mit Bescheid vom 12.12.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.03.2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 552,88 EUR. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14.12.2006 Widerspruch bei der Beklagten ein. Mittlerweile hatte die Beklagte durch einen Datenabgleich erfahren, dass der Kläger bei der Kfz-Werkstatt Sch. in M. einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen war, ohne dies mitzuteilen. Am 11.05.2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Fortzahlung von Arbeitslosengeld II. Hierauf forderte die Beklagte ihn auf, vollständig die Kontoauszüge für die Zeit vom 01.02.2006 bis 12.06.2006 vorzulegen. Aus diesen ergaben sich eine Gutschrift in Höhe von 39,50 EUR am 30.01.2006 sowie eine Kindergeldnachzahlung in Höhe von 308,00 EUR am 06.02.2006. Dazu hörte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 26.06.2006 an. Zuvor hatte die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24.05.2006 unter Anrechnung eines anzurechnenden laufenden Erwerbseinkommens in Höhe von 38,72 EUR monatlich unter Abänderung ihres Bescheides vom 12.12.2005 die monatlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.05.2006 auf monatlich 656,88 EUR festgesetzt. Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 26.06.2006 antwortete der Kläger am 28.08.2006. Das Kindergeld hätten ihm seine Eltern überwiesen. Es handele sich hierbei um ein Geschenk. Nur seine Eltern seien kindergeldanspruchsberechtigt. Aus welchen Gründen er eine Gutschrift in Höhe von 39,50 EUR erhalten habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Mit Bescheid vom 21.08.2006 hob die Beklagte ihre Leistungsbewilligung vom 24.05.2006 für die Zeit vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 teilweise auf und forderte für diesen Zeitraum erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 347,50 EUR zurück. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 24.08.2006, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2007 zurückwies.
Dagegen hat der Kläger am 30.05.2007 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung hat er vorgetragen, dass das Kindergeld ihm von einer Zweigstelle des Arbeitsamtes überwiesen worden sei. Dort sei ein Antrag auf Bewilligung von Kindergeld gestellt worden, da er im September und Oktober 2006 an der Berufsoberschule in Augsburg eingeschrieben und daher berechtigt gewesen sei, BAföG zu erhalten. Er habe es nicht zu verantworten, dass die Bearbeitung und die Auszahlung des Kindergeldes erst nach ca. 6 Monaten erfolgt seien.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2007 beantragt der nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 21.08.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2007 war rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2006 bis 28.2.2006 ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) iVm §§ 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Die Bewilligung von monatlichem Arbeitslosengeld II in Höhe von 656,88 EUR durch Widerspruchsbescheid vom 24.05.2006 war nämlich von Anfang an rechtswidrig. So waren in dem Widerspruchsbescheid neben den Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit nicht die weiteren Gutschriften in Höhe von 39,50 EUR am 30.01.2006 und in Höhe von 308,00 EUR am 06.02.2006 berücksichtigt worden. Dies deshalb, weil der Kläger seinen Mitteilungspflichten aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I nicht nachgekommen war. Das Gericht geht hierbei von einem zumindest grob fahrlässigen Verhalten des Klägers aus, da ihm bereits wegen der ergangenen Rückforderung anlässlich seiner nicht mitgeteilten Beschäftigung bei der Kfz-Werkstätte Sch. bekannt gewesen sein musste, dass jegliche Geldeinnahmen mitzuteilen sind (hierzu auch Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 04.10.2006 - S 1 AS 519/06).
Bei den zwei genannten Gutschriften handelt es sich auch um Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II iVm § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg-II-V. Diesbezüglich wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Entscheidungsgründe im Widerspruchsbescheid vom 25.05.2007 Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend wird noch ausgeführt, dass der Kläger, wie er selbst vorgetragen hatte, selbst nicht Anspruchsberechtigter des Kindergeldes war. Das Kindergeld stand vielmehr seinen Eltern zu. Wenn diese jedoch auf dieses Geld verzichteten und ihm dieses zuleiteten, dann erhielt er das Kindergeld nicht zur Abgeltung eines Anspruches, sondern vielmehr als Geldgeschenk. Gerade ein solches stellt jedoch eine Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Richtig berechnet wurde von der Beklagten sodann das Einkommen des Klägers unter Einbeziehung seiner weiteren Einnahmen im Januar 2006 in Höhe von 78,22 EUR und im Februar 2006 in Höhe von 346,42 EUR. Von den erhaltenen Gutschriften waren keine weiteren Freibeträge mehr abzusetzen, da diese bereits im Rahmen der Einkommensbereinigung aus nichtselbstständiger Arbeit angesetzt worden waren. Somit ergibt sich eine anfängliche rechtswidrige Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 in Höhe von 347,50 EUR. Insoweit war der Bescheid vom 24.05.2006 für die Zeit vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 teilweise aufzuheben und der überbezahlte Betrag gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 50 SGB X zurückzufordern. Bei der Aufhebung der Leistungsbewilligung stand der Beklagten kein Ermessen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 2 SGB III).
Insgesamt war daher die Klage gegen den Bescheid vom 21.08.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2007 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschwerdewert in Höhe von 347,50 EUR erreicht nicht den Wert einer Berufungssumme gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Zulassungsgründe für eine Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG sind nicht erkennbar. Die Berufung war daher nicht zuzulassen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum 01.01.2006 bis 28.02.2006 und damit verbunden eine Rückforderung in Höhe von 347,50 EUR streitig.
Der am 1978 geborene Kläger erhält von der Beklagten seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zuvor bezog er Arbeitslosenhilfe.
Mit Bescheid vom 12.12.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.03.2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 552,88 EUR. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14.12.2006 Widerspruch bei der Beklagten ein. Mittlerweile hatte die Beklagte durch einen Datenabgleich erfahren, dass der Kläger bei der Kfz-Werkstatt Sch. in M. einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen war, ohne dies mitzuteilen. Am 11.05.2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Fortzahlung von Arbeitslosengeld II. Hierauf forderte die Beklagte ihn auf, vollständig die Kontoauszüge für die Zeit vom 01.02.2006 bis 12.06.2006 vorzulegen. Aus diesen ergaben sich eine Gutschrift in Höhe von 39,50 EUR am 30.01.2006 sowie eine Kindergeldnachzahlung in Höhe von 308,00 EUR am 06.02.2006. Dazu hörte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 26.06.2006 an. Zuvor hatte die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24.05.2006 unter Anrechnung eines anzurechnenden laufenden Erwerbseinkommens in Höhe von 38,72 EUR monatlich unter Abänderung ihres Bescheides vom 12.12.2005 die monatlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.05.2006 auf monatlich 656,88 EUR festgesetzt. Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 26.06.2006 antwortete der Kläger am 28.08.2006. Das Kindergeld hätten ihm seine Eltern überwiesen. Es handele sich hierbei um ein Geschenk. Nur seine Eltern seien kindergeldanspruchsberechtigt. Aus welchen Gründen er eine Gutschrift in Höhe von 39,50 EUR erhalten habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Mit Bescheid vom 21.08.2006 hob die Beklagte ihre Leistungsbewilligung vom 24.05.2006 für die Zeit vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 teilweise auf und forderte für diesen Zeitraum erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 347,50 EUR zurück. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 24.08.2006, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2007 zurückwies.
Dagegen hat der Kläger am 30.05.2007 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung hat er vorgetragen, dass das Kindergeld ihm von einer Zweigstelle des Arbeitsamtes überwiesen worden sei. Dort sei ein Antrag auf Bewilligung von Kindergeld gestellt worden, da er im September und Oktober 2006 an der Berufsoberschule in Augsburg eingeschrieben und daher berechtigt gewesen sei, BAföG zu erhalten. Er habe es nicht zu verantworten, dass die Bearbeitung und die Auszahlung des Kindergeldes erst nach ca. 6 Monaten erfolgt seien.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2007 beantragt der nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 21.08.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2007 war rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2006 bis 28.2.2006 ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) iVm §§ 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Die Bewilligung von monatlichem Arbeitslosengeld II in Höhe von 656,88 EUR durch Widerspruchsbescheid vom 24.05.2006 war nämlich von Anfang an rechtswidrig. So waren in dem Widerspruchsbescheid neben den Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit nicht die weiteren Gutschriften in Höhe von 39,50 EUR am 30.01.2006 und in Höhe von 308,00 EUR am 06.02.2006 berücksichtigt worden. Dies deshalb, weil der Kläger seinen Mitteilungspflichten aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I nicht nachgekommen war. Das Gericht geht hierbei von einem zumindest grob fahrlässigen Verhalten des Klägers aus, da ihm bereits wegen der ergangenen Rückforderung anlässlich seiner nicht mitgeteilten Beschäftigung bei der Kfz-Werkstätte Sch. bekannt gewesen sein musste, dass jegliche Geldeinnahmen mitzuteilen sind (hierzu auch Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 04.10.2006 - S 1 AS 519/06).
Bei den zwei genannten Gutschriften handelt es sich auch um Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II iVm § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg-II-V. Diesbezüglich wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Entscheidungsgründe im Widerspruchsbescheid vom 25.05.2007 Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend wird noch ausgeführt, dass der Kläger, wie er selbst vorgetragen hatte, selbst nicht Anspruchsberechtigter des Kindergeldes war. Das Kindergeld stand vielmehr seinen Eltern zu. Wenn diese jedoch auf dieses Geld verzichteten und ihm dieses zuleiteten, dann erhielt er das Kindergeld nicht zur Abgeltung eines Anspruches, sondern vielmehr als Geldgeschenk. Gerade ein solches stellt jedoch eine Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Richtig berechnet wurde von der Beklagten sodann das Einkommen des Klägers unter Einbeziehung seiner weiteren Einnahmen im Januar 2006 in Höhe von 78,22 EUR und im Februar 2006 in Höhe von 346,42 EUR. Von den erhaltenen Gutschriften waren keine weiteren Freibeträge mehr abzusetzen, da diese bereits im Rahmen der Einkommensbereinigung aus nichtselbstständiger Arbeit angesetzt worden waren. Somit ergibt sich eine anfängliche rechtswidrige Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 in Höhe von 347,50 EUR. Insoweit war der Bescheid vom 24.05.2006 für die Zeit vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 teilweise aufzuheben und der überbezahlte Betrag gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 50 SGB X zurückzufordern. Bei der Aufhebung der Leistungsbewilligung stand der Beklagten kein Ermessen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 2 SGB III).
Insgesamt war daher die Klage gegen den Bescheid vom 21.08.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2007 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschwerdewert in Höhe von 347,50 EUR erreicht nicht den Wert einer Berufungssumme gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Zulassungsgründe für eine Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG sind nicht erkennbar. Die Berufung war daher nicht zuzulassen.
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