Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 47/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5303/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. September 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Altersrente hat.
Die 1936 geborene griechische Klägerin war zwischen dem 04.11.1963 und dem 26.08.1976 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Danach kehrte sie nach Griechenland zurück. Auf ihren Antrag vom 09.12.1978 wurden ihr mit Bescheid vom 10.07.1979 die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1303 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) in Höhe von 13.546,00 DM erstattet. Am 18.07.1979 wurde die Hauptkasse der Beklagten angewiesen, den Betrag von 13.546,00 DM an die Klägerin auszuzahlen.
Am 28.02.1994 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag auf Feststellung von Zeiten der Kindererziehung/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Hierbei gab sie an, ihre Kinder A., geboren am 07.06.1958, und J., geboren am 03.03.1962, während der gesamten zehn ersten Lebensjahre in der Bundesrepublik Deutschland in K.-P. erzogen zu haben. Während der ersten zehn Jahre nach der Geburt sei die häusliche Gemeinschaft mit den Kindern nicht unterbrochen gewesen. Das Einwohnermeldeamt der Stadt K.-P. teilte der Beklagten unter dem 09.06.1994 mit, die am 07.06.1958 geborene A. G. sei am 21.09.1966 von Griechenland zugezogen und am 29.09.1976 nach Griechenland verzogen. Der am 03.03.1962 geborene J. G. sei am 12.03.1970 von Griechenland zugezogen und am 29.09.1976 wieder nach Griechenland verzogen. Die Klägerin sei am 12.12.1963 von A. zugezogen und am 29.09.1976 nach Griechenland verzogen. Der Beklagten lagen weiter die griechischen Geburtsurkunden der Kinder A. und J. vor.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.09.1994 anerkannte die Beklagte für das Kind A. die Zeit vom 21.09.1966 bis 06.06.1968 als Berücksichtigungszeit. Die Anerkennung der Zeit vom 01.07.1958 bis 30.06.1958 als Kindererziehungszeit lehnte sie ab, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei. Deshalb sei auch die Zeit vom 07.06.1958 bis 20.09.1966 nicht als Berücksichtigungszeit anzuerkennen. Für das Kind J. wurde die Anerkennung der Zeit vom 01.04.1962 bis 31.03.1963 als Kindererziehungszeit und der Zeit vom 03.03.1962 bis 11.03.1970 als Berücksichtigungszeit abgelehnt, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei. Die Zeit vom 12.03.1970 bis 02.03.1972 wurde als Berücksichtigungszeit anerkannt.
Am 11.08.2003 teilte die Klägerin mit, sie sei seit Mai 2001 Rentnerin wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Hierzu legte sie Kopien ihres Personalausweises, des griechischen Rentenbescheides und des Bescheides der Beklagten vom 14.09.1994 vor. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Rentenantrag. Mit Bescheid vom 13.10.2003 lehnte sie den Antrag ab mit der Begründung, die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien der Klägerin erstattet worden. Weitere anrechenbare Zeiten in der deutschen Rentenversicherung seien weder nachgewiesen noch geltend gemacht. Es seien somit keine auf die Wartezeit anrechenbare deutsche Zeiten vorhanden.
Den hiergegen mit Schreiben vom 11.03.2004 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2004, auf den Bezug genommen wird, zurück.
Gegen den am 20.12.2004 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 04.01.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, ohne diese weiter zu begründen.
Mit Urteil vom 21.09.2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente, da die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Die von der Klägerin geleisteten Rentenversicherungsbeiträge seien mit Bescheid vom 10.07.1979 erstattet worden. Die Beitragserstattung schließe nach § 1303 Abs. 7 RVO sämtliche weiteren Ansprüche aus den erstatteten Beiträgen aus. Es lägen auch keine Kindererziehungszeiten vor. Die Kinder A. und J. seien in ihrem ersten Lebensjahr in Griechenland erzogen worden. Für die Kinder seien zwar Berücksichtigungszeiten anerkannt worden. Berücksichtigungszeiten seien jedoch auf die allgemeine Wartezeit nicht anrechenbar. Nach Art. 48 Abs. 1 VO 1408/71 EWG sei der Träger eines Mitgliedsstaates nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr betrage und aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden sei. Zeiten im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VO 1408/71 EWG seien die in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vor Eintritt des Leistungsfalles zurückgelegten Beitrags-, Ersatz- und Kindererziehungszeiten sowie nachgewiesene oder pauschale Anrechnungszeiten. Berücksichtigungszeiten und die Zurechnungszeit würden hingegen nicht berücksichtigt.
Hiergegen hat die Klägerin am 12.12.2005 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, mit der sie ihren Anspruch weiterverfolgt. Ihr stehe wegen der Kindererziehungszeiten Altersrente zu.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. September 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente nicht erfüllt sind.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und ausführlich dargelegt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente nicht erfüllt sind.
Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin im Antrag auf Feststellung von Zeiten der Kindererziehung/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 28.02.1994 zwar angegeben hat, ihre Kinder A. und J. seien in 5050 P.-W. geboren und sie habe ihre Kinder in deren ersten zehn Lebensjahren in der Bundesrepublik Deutschland erzogen. Diese Angaben waren jedoch nicht zutreffend. Der Auskunft des Einwohnermeldeamtes Köln-Porz vom 09.06.1994 kann nämlich entnommen werden, dass der Ehemann S. der Klägerin erst am 16.08.1963 und die Klägerin selbst erst am 12.12.1963 nach Köln-Porz zugezogen sind. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Angaben auf der Versicherungskarte der Klägerin. Danach war sie vom 04.11. bis 04.12.1963 in A. (W.) versicherungspflichtig beschäftigt und daran anschließend ab dem 16.12.1963 in K.-W ... Der Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt K. vom 09.06.1994 kann weiter entnommen werden, dass lediglich die Klägerin aus Ahlen zugezogen war, ihre Kinder jedoch aus Griechenland zugezogen sind, und zwar jeweils im Alter von 8 Jahren. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend sein könnten, hat weder die Klägerin vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Auf die Wartezeit anzurechnende Kindererziehungszeiten liegen daher nicht vor, wie auch das SG zutreffend dargelegt hat. Darüber hinaus hat die Beklagte schon mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 14.09.1994 die Anerkennung von Kindererziehungszeiten abgelehnt.
Die Berufung konnte demnach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Altersrente hat.
Die 1936 geborene griechische Klägerin war zwischen dem 04.11.1963 und dem 26.08.1976 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Danach kehrte sie nach Griechenland zurück. Auf ihren Antrag vom 09.12.1978 wurden ihr mit Bescheid vom 10.07.1979 die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1303 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) in Höhe von 13.546,00 DM erstattet. Am 18.07.1979 wurde die Hauptkasse der Beklagten angewiesen, den Betrag von 13.546,00 DM an die Klägerin auszuzahlen.
Am 28.02.1994 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag auf Feststellung von Zeiten der Kindererziehung/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Hierbei gab sie an, ihre Kinder A., geboren am 07.06.1958, und J., geboren am 03.03.1962, während der gesamten zehn ersten Lebensjahre in der Bundesrepublik Deutschland in K.-P. erzogen zu haben. Während der ersten zehn Jahre nach der Geburt sei die häusliche Gemeinschaft mit den Kindern nicht unterbrochen gewesen. Das Einwohnermeldeamt der Stadt K.-P. teilte der Beklagten unter dem 09.06.1994 mit, die am 07.06.1958 geborene A. G. sei am 21.09.1966 von Griechenland zugezogen und am 29.09.1976 nach Griechenland verzogen. Der am 03.03.1962 geborene J. G. sei am 12.03.1970 von Griechenland zugezogen und am 29.09.1976 wieder nach Griechenland verzogen. Die Klägerin sei am 12.12.1963 von A. zugezogen und am 29.09.1976 nach Griechenland verzogen. Der Beklagten lagen weiter die griechischen Geburtsurkunden der Kinder A. und J. vor.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.09.1994 anerkannte die Beklagte für das Kind A. die Zeit vom 21.09.1966 bis 06.06.1968 als Berücksichtigungszeit. Die Anerkennung der Zeit vom 01.07.1958 bis 30.06.1958 als Kindererziehungszeit lehnte sie ab, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei. Deshalb sei auch die Zeit vom 07.06.1958 bis 20.09.1966 nicht als Berücksichtigungszeit anzuerkennen. Für das Kind J. wurde die Anerkennung der Zeit vom 01.04.1962 bis 31.03.1963 als Kindererziehungszeit und der Zeit vom 03.03.1962 bis 11.03.1970 als Berücksichtigungszeit abgelehnt, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei. Die Zeit vom 12.03.1970 bis 02.03.1972 wurde als Berücksichtigungszeit anerkannt.
Am 11.08.2003 teilte die Klägerin mit, sie sei seit Mai 2001 Rentnerin wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Hierzu legte sie Kopien ihres Personalausweises, des griechischen Rentenbescheides und des Bescheides der Beklagten vom 14.09.1994 vor. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Rentenantrag. Mit Bescheid vom 13.10.2003 lehnte sie den Antrag ab mit der Begründung, die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien der Klägerin erstattet worden. Weitere anrechenbare Zeiten in der deutschen Rentenversicherung seien weder nachgewiesen noch geltend gemacht. Es seien somit keine auf die Wartezeit anrechenbare deutsche Zeiten vorhanden.
Den hiergegen mit Schreiben vom 11.03.2004 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2004, auf den Bezug genommen wird, zurück.
Gegen den am 20.12.2004 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 04.01.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, ohne diese weiter zu begründen.
Mit Urteil vom 21.09.2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente, da die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Die von der Klägerin geleisteten Rentenversicherungsbeiträge seien mit Bescheid vom 10.07.1979 erstattet worden. Die Beitragserstattung schließe nach § 1303 Abs. 7 RVO sämtliche weiteren Ansprüche aus den erstatteten Beiträgen aus. Es lägen auch keine Kindererziehungszeiten vor. Die Kinder A. und J. seien in ihrem ersten Lebensjahr in Griechenland erzogen worden. Für die Kinder seien zwar Berücksichtigungszeiten anerkannt worden. Berücksichtigungszeiten seien jedoch auf die allgemeine Wartezeit nicht anrechenbar. Nach Art. 48 Abs. 1 VO 1408/71 EWG sei der Träger eines Mitgliedsstaates nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr betrage und aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden sei. Zeiten im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VO 1408/71 EWG seien die in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vor Eintritt des Leistungsfalles zurückgelegten Beitrags-, Ersatz- und Kindererziehungszeiten sowie nachgewiesene oder pauschale Anrechnungszeiten. Berücksichtigungszeiten und die Zurechnungszeit würden hingegen nicht berücksichtigt.
Hiergegen hat die Klägerin am 12.12.2005 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, mit der sie ihren Anspruch weiterverfolgt. Ihr stehe wegen der Kindererziehungszeiten Altersrente zu.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. September 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente nicht erfüllt sind.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und ausführlich dargelegt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente nicht erfüllt sind.
Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin im Antrag auf Feststellung von Zeiten der Kindererziehung/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 28.02.1994 zwar angegeben hat, ihre Kinder A. und J. seien in 5050 P.-W. geboren und sie habe ihre Kinder in deren ersten zehn Lebensjahren in der Bundesrepublik Deutschland erzogen. Diese Angaben waren jedoch nicht zutreffend. Der Auskunft des Einwohnermeldeamtes Köln-Porz vom 09.06.1994 kann nämlich entnommen werden, dass der Ehemann S. der Klägerin erst am 16.08.1963 und die Klägerin selbst erst am 12.12.1963 nach Köln-Porz zugezogen sind. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Angaben auf der Versicherungskarte der Klägerin. Danach war sie vom 04.11. bis 04.12.1963 in A. (W.) versicherungspflichtig beschäftigt und daran anschließend ab dem 16.12.1963 in K.-W ... Der Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt K. vom 09.06.1994 kann weiter entnommen werden, dass lediglich die Klägerin aus Ahlen zugezogen war, ihre Kinder jedoch aus Griechenland zugezogen sind, und zwar jeweils im Alter von 8 Jahren. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend sein könnten, hat weder die Klägerin vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Auf die Wartezeit anzurechnende Kindererziehungszeiten liegen daher nicht vor, wie auch das SG zutreffend dargelegt hat. Darüber hinaus hat die Beklagte schon mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 14.09.1994 die Anerkennung von Kindererziehungszeiten abgelehnt.
Die Berufung konnte demnach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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