L 24 B 308/07 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 R 558/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 B 308/07 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Juli 2006 (S 13 R 558/06 ER) wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 482,75 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Sozialgericht hat nach Überprüfung durch den Senat zutreffend folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehung eines Beitragsbescheides wegen Nachforderungen zur Sozialversicherung.

Aufgrund einer Beitragsüberwachung setzte die Antragsgegnerin nach unter dem 21. November 2005 erfolgter Anhörung mit Bescheid vom 13. März 2006 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 145 931,04 EUR für die Zeit vom 01. September 2001 bis 31. Dezember 2004 einschließlich Säumniszuschlägen für die Zeit vom 15. Oktober 2001 bis 15. November 2005 in Höhe von 29 384,46 EUR fest. Die Antragsgegnerin begründete die Forderungen damit, die Auswertungen der Stundenaufzeichnungen hätten ergeben, dass ein Arbeitnehmer für einzelne Zeiträume beschäftigt war, ohne dass eine Meldung an die zuständige Einzugsstelle erfolgt sei. Da es für diesen Arbeitnehmer jedoch Meldungen für andere Zeiträume gegeben habe, liege insofern ein verkürzt gemeldetes Beschäftigungsverhältnis vor. Unter Zugrundelegung der durch das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) festgestellten Arbeitsstunden und dem jeweils geltenden und für allgemein verbindlich erklärten Mindestlohn seien insofern Sozialversicherungsbeiträge nachzuberechnen. Ferner ergebe sich aus Stundenaufzeichnungen und Bautagebüchern, dass auch weitere Arbeitnehmer für den Antragsteller tätig gewesen seien. Der Antragsteller habe offensichtlich nicht alle Beschäftigten gemeldet, für diese keine Beiträge abgeführt und auch keine vollständigen Lohnaufzeichnungen geführt. Ausgehend von den in den Rechnungen des Antragstellers angegebenen Verlegemengen an Stahl und der dort genannten Regiestunden seien unter Heranziehung von Arbeitszeitrichtwerten Hochbau/ Armierungsgewerbe durchschnittliche Zeiten für das Verlegen von Stahl festgestellt und daraus unter Berücksichtigung des jeweils gültigen für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohnes des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Bruttolohnaufwand ermittelt worden. Diese Lohnsumme sei sodann um die Bruttolohnsumme des personenbezogenen berechneten eines Arbeitnehmers, um die Bruttolohnsumme der vom Antragsteller zur Sozialversicherung gemeldeten Bruttolohnsumme sowie um die angenommene Eigenleistung des Antragstellers vermindert und der Nachberechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt worden. Da insofern eine personenbezogene Zuordnung nicht möglich gewesen sei, seien die Sozialversicherungsbeiträge in Form eines Summenbeitragsbescheides festgesetzt worden.

Gegen diesen Beitragsbescheid ging der Antragsteller am 18. April 2006 in Widerspruch und beantragte zugleich, gemäß § 86 a Abs. 3 SGG die sofortige Vollziehung auszusetzen. Mit Schreiben vom 24. April 2006 stimmte die Antragsgegnerin dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht zu und leitete den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zugleich als Antrag auf Stundung an die zuständigen Einzugsstellen weiter.

Am 06. Juli 2006 beantragt der Antragsteller schriftsätzlich sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. April 2006 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. März 2006 anzuordnen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Arbeitszeitrichtwerte aus dem Handbuch Arbeitsorganisation Bau seien viel zu hoch angesetzt und in der Praxis völlig unrealistisch. Beispielsweise habe er am Bauvorhaben der Bundesstraße 169 in Senftenberg am 15. und 16. März 2006 mit 5 Arbeitnehmern zu je 9 Stunden bzw. 10 Arbeitnehmern zu je 7 Stunden innerhalb von insgesamt 115 Mannstunden 27,118 t Betonstahl verlegt, also mit 4,26 Mannstunden je t Stabstahl gegenüber den Arbeitszeitrichtwerten aus dem Handbuch Arbeitsorganisation Bau, das die Beklagte zugrunde gelegt habe, von 16,9 Mannstunden je t Stabstahl ca. 4 x so schnell. Außerdem würde eine Vollziehung des angegriffenen Bescheides quasi das "Aus" seines Betriebes bedeuten.

Die Antragsgegnerin beantragt demgegenüber schriftsätzlich,

den Antrag zurückzuweisen,

hilfsweise, dem Antrag lediglich befristet bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und mit der Auflage der Verzinsung in Höhe von 4 vom Hundert stattzugeben.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den Antragsbescheid und meint, Zweifel an der Rechtmäßigkeit desselben bestünden nicht; die Vollziehung eines rechtmäßigen Bescheides stelle keine unbillige Härte dar.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 teilt die sancura BKK gegenüber der der Rückstand des Antragstellers auf 9 024,98 EUR sich beliefe dem Antragsteller mit, mit Datum vom 27. Juni 2006 einen Auftrag zur Zwangsvollstreckung über den Gesamtrückstand des Schuldners an das Amtsgericht Cottbus weitergeleitet zu haben. Das Sozialgericht Cottbus hat beigezogen einen Auszug aus dem Handbuch Arbeitsorganisation Bau über die Richtzeiten für Bewehrungsarbeiten bei Transport, Verteilung und Flechtung von Betonstahl, einen Auftrag der D nebst Abnahmeprotokoll zur Verlegung von Betonstahl vom 20. März 2006, eine eidesstattliche Versicherung des Bauleiters R H der D, wonach der Arbeitszeitrichtwert aus dem Handbuch Arbeitsorganisation Bau viel zu hoch angesetzt sei und er das vom Antragsteller angegebene Beispiel Bauvorhaben B 169 in S am 15. und 16. März 2006 bestätigen könne sowie die betriebswirtschaftlichen Auswertungen des Antragstellers für die Zeit von Januar bis Dezember 2005 wonach nach einer Privatentnahme von 146 572,91 EUR ein negatives Betriebsergebnis von 7 280,25 EUR sich ergab sowie für den Zeitraum von April bis Juni 2006 wonach sich nach einer Privatentnahme in Höhe von 124 396,82 EUR ein negatives Betriebsergebnis von 32 650,60 EUR ergab. Der Aufforderung des Gerichts, darzulegen, weshalb eine eventuelle Stundung nicht ausreichend wäre, ist der Antragsteller nicht nachgekommen.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 18. April 2006 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. März 2006 abgelehnt, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt und den Streitwert auf 72 965,52 EUR festgesetzt: Der nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 86 a Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Antrag sei unbegründet; weder bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, noch sei eine unbillige Härte ersichtlich. Ernstliche Zweifel seien anzunehmen, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher sei als ein Unterliegen. Vorliegend könnten die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens allenfalls zugunsten des Antragstellers als offen bezeichnet werden. Rechtsgrundlage für die Nachforderungen sei § 28 p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), wobei Bemessungsgrundlage für den von dem Antragsteller zu entrichtenden Gesamtssozialversicherungsbeitrag das gezahlte Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung sei. Maßgeblich sei insoweit das Entstehungsprinzip (Hinweis auf BSGE 75, 61, 64; BSG B 12 KR 1/04 ER). Die Höhe des geschuldeten Entgelts ergäbe sich aus den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen. Zwar sei die "rechnerische Aufbereitung" der Antragsgegnerin von dem Antragsteller bestritten worden. Letzterer habe jedoch keine Lohnunterlagen, Stundennachweise oder Bautagebücher vorgelegt, die von den Feststellungen der Antragsgegnerin abweichende Feststellungen enthielten. Der Antragsteller bestreite insoweit nicht die tatsächlichen Grundlagen dieser "Aufbereitung", sondern wende sich gegen die von der Antragsgegnerin angewandte "Hochrechnung". Diese Schätzung sei zulässig, wenn wie hier die Aufzeichnungs- und Meldepflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht oder nur unzureichend festgestellt werden könne. Ob die von der Antragsgegnerin in ihre Hochrechnung eingestellten Richtzeiten für Bewehrungsarbeiten aus dem Handbuch "Arbeitsorganisation Bau" oder aber die vom Antragsteller angegebene, etwa vierfach zügigere Fähigkeit der Verlegung von Baustahl den geeigneten Maßstab bilde, dürfte ohne die im Eilverfahren zu vermeidende Begutachtung durch Sachverständige nicht geklärt werden können. Das von dem Antragsteller angegebene für eine am 15. und 16. März 2006 durchgeführte Baumaßnahme und mit einer eidesstattlichen Versicherung des zuständigen Bauleiters glaubhaft gemachte Beispiel lasse keinen direkten Rückschluss auf den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum mit Baumaßnahmen in der Zeit vom 01. September 2001 bis zum 31. Dezember 2004 zu. Insofern wären, was im Eilverfahren gleichfalls nicht in Betracht käme, in einem eventuellen Hauptsacheverfahren gegebenenfalls Zeugen zu vernehmen. Schließlich sei auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin einen Summenbeitragsbescheid nach § 28 f Abs. 2 SGB IV erlassen habe. Da der Antragsteller seiner Aufzeichnungspflicht nicht genügt habe und dadurch die Versicherungs- und Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht habe festgestellt werden können, sei die Hochrechnung beziehungsweise Schätzung zulässig gewesen. Ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand hätte nicht festgestellt werden können, dass Beiträge nicht zu zahlen gewesen seien oder Arbeitsentgelt bestimmten Beschäftigungen zugeordnet werden konnte. Da der Antragsteller mehrere Arbeitnehmer nicht gemeldet hatte, sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin einen personenbezogenen Beitragsbescheid hätte erlassen müssen. Im Übrigen sei eine mit der Vollziehung des Bescheides verbundene unbillige Härte nicht ersichtlich.

Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 27. Juli 2006 zugestellten Beschluss richtet sich dessen Beschwerde vom 21. August 2006. Nachdem die Beschwerde bis dahin nicht begründet worden war, teilte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Februar 2007 mit, dass die Bahn BKK (die zuständige Einzugsstelle) inzwischen einen Stundungsantrag des Antragstellers vom 29. November 2006 akzeptiert habe. Der Antragsteller zahle inzwischen monatlich eine vereinbarte Rate in Höhe von 100,00 EUR. Die Stundung sei bis zur Entscheidung des noch nicht terminierten Strafverfahrens gegen den Antragsteller beim Amtsgericht Cottbus bewilligt worden. Der Antragsteller gehe davon aus, dass sich damit die Beschwerde und der Antrag auf Aussetzung der angeordneten sofortigen Vollziehung vom 06. Juli 2006 erledigt hätten. Die Beschwerde werde allerdings nicht zurückgenommen.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt (Eingang 20. April 2007).

Der Antragsteller hält das Antragsverfahren aufgrund der Stundungsvereinbarung mit der Einzugsstelle für in der Hauptsache erledigt. Deshalb sei eine Kostenentscheidung (entsprechend § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ) nach billigem Ermessen zu treffen. Dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. April 2006 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. März 2006 anzuordnen,

sei zu entsprechen (gewesen). Das Sozialgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass es keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides gebe, und stelle zu Unrecht auf die von der Antragsgegnerin in ihre Hochrechnung eingestellten Berichtszeiten für Bewehrungsarbeiten aus dem Handbuch "Arbeitsorganisation Bau" ab. Dies sei verfassungsrechtlich bedenklich, denn es sei mit dem Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren. Die Antragsgegnerin habe die Schätzung nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen vorgenommen, sondern sich lediglich auf das besagte Handbuch gestützt. Zumindest habe das Sozialgericht nicht überzeugend berücksichtigt, dass der Antragsteller mit der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Bauleiters R H von der renommierten Firma D seine Angaben glaubhaft gemacht habe. Insbesondere die Angabe des Zeugen H, dass der Arbeitszeitrichtwert aus dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Handbuch "Arbeitsorganisation Bau" viel zu hoch angesetzt und in der Praxis völlig unrealistisch sei, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. In dieser eidesstattlichen Versicherung sei auch ausgeführt, dass der Antragsteller in der Lage sei, erheblich schneller Stabstahl zu verlegen, als dies in dem Richtwert laut dem Handbuch "Arbeitsorganisation Bau" vorgesehen sei. Ebenso unberücksichtigt seien das in der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen H dann konkret aufgeführte Beispiel für das Verlegen von Stahl und die dafür aufgewandten Arbeitszeiten.

Die Antragsgegnerin ist der Erledigung des Anordnungsverfahrens in der Hauptsache entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung liege eine Verfahrensrücknahme durch den Antragsteller vor.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze und wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin () Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat hatte über die Beschwerde in der Sache zu entscheiden, weil entgegen der Auffassung des Antragstellers die Hauptsache nicht erledigt ist.

Die Stundungsvereinbarung des Antragstellers mit der Bahn BKK (Schreiben der Bahn BKK vom 05. Dezember 2006) hat das Verfahren tatsächlich nicht in der Hauptsache erledigt. Die Stundungsvereinbarung kann nicht als Ereignis angesehen werden, das bereits für sich betrachtet die Abweisung des Anordnungsantrages als unzulässig oder unbegründet rechtfertigt (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, § 161 Rdnr. 21). Die Stundungsvereinbarung setzt gerade eine vollziehbare Entscheidung voraus. Nur ein bestehender Anspruch kann gestundet werden (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV). Dementsprechend hatte die Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 24. April 2006 an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf die Stundungsmöglichkeit und einen entsprechenden Antrag bei der Einzugsstelle hingewiesen. Da in Fällen des § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht Voraussetzung ist, dass eine Vollstreckung bevorsteht, sondern im Wesentlichen auf ernstliche Zweifel nach § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG abgestellt wird, ist ein Einfluss der Stundung auf den Anordnungsanspruch nach § 86 b Abs. 1 SGG nicht ersichtlich. In den Fällen des § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG impliziert das Vorliegen ernstlicher Zweifel jedenfalls einen Anordnungsgrund.

Die nicht aufgrund der Erklärung des Antragstellers erledigte Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit zutreffenden Erwägungen entschieden, dass die Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 13. März 2006 nicht auszusetzen ist. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, das Sozialgericht habe zu Unrecht die von der Antragsgegnerin dem Handbuch "Arbeitsorganisation Bau" entnommenen Zeiten für Bewehrungsarbeiten bestätigt und zudem die eidesstattliche Versicherung des Bauleiters H nicht hinreichend berücksichtigt, ergibt sich nichts anderes. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwieweit das Abstellen auf die dem genannten Handbuch entnommenen Zeiten dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot zuwiderlaufen soll, wenn das Gesetz in § 28 f Abs. 2 Satz 3 SGB IV gerade eine Schätzung des Arbeitsentgelts vorgibt. Insoweit ist Fachliteratur durchaus eine geeignete Grundlage für die vorzunehmende Schätzung des Zeitaufwandes. Es reicht jedenfalls aus, wenn die Antragsgegnerin ihrer Schätzung nachvollziehbare Anhaltspunkte zugrunde legt.

Es mag entsprechend der eidesstattlichen Versicherung des Herrn H vom 17. Juli 2006 zutreffend sein, dass der Antragsteller in der Lage gewesen ist, die Bewehrungsarbeiten in wesentlich kürzerer Zeit als im Handbuch "Arbeitsorganisation Bau" genannt durchzuführen. Der Antragsteller übersieht allerdings, dass vorliegend nicht die Arbeitszeit zu schätzen ist, sondern diese nur als Hilfsmittel zur Ermittlung der Lohnsumme dient. Insoweit hat die Antragsgegnerin ihrer Berechnung des Gesamtlohnaufwandes für den verlegten Stahl die Regiestunden und den Mindestlohn zugrunde gelegt. Die dem Handbuch "Arbeitsorganisation Bau" entnommenen Zeiten sind jedoch "Richtwerte". Es ist selbstverständlich, dass es von derartigen Richtwerten Abweichungen nach oben und unten geben kann. Ebenso dürfte es aber von den seitens der Antragsgegnerin (lediglich) zugrunde gelegten Mindestlöhnen für höhere Leistungen auch Abweichungen nach oben geben. Dementsprechend dürfte einer schnelleren Arbeitserledigung auch ein höherer (Akkord )Lohn als der Mindestlohn gegenüberstehen. Nach dem Vortrag des Antragstellers und der dazu vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ist jedenfalls nichts ersichtlich, was darauf hindeutet, dass die in der eidesstattlichen Versicherung genannten schnelleren Arbeiten zum Mindestlohn erbracht worden sind. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht und die Antragsgegnerin die Schätzung auf der Grundlage des Mindestarbeitslohnes und der Richtzeit für eine bestimmte Menge Stahl für die Schätzung zugrunde gelegt haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Entsprechend dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de [dort: Streitwertkatalog, Ziffer 7.2]) beträgt der Streitwert ein Viertel des Hauptsachestreitwertes. Diese Begrenzung des Streitwertes ist angemessen, weil es letztlich nicht um die Hauptsacheforderung selbst, sondern nur um eine nachrangige Entscheidung hier um die Aussetzung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und damit um die Frage geht, ob sofort oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen ist.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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