Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 RJ 2529/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RJ 92/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 03. November 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Kläger wurde 1952 in Polen geboren. Dort legte er nach einer im Jahr 2006 erteilten Auskunft des polnischen Trägers der Rentenversicherung letztmalig im Februar 1980 eine rentenrechtliche Zeit nach innerstaatlichem Recht zurück, welche nach zwischenstaatlichem beziehungsweise europäischem Gemeinschaftsrecht berücksichtigungspflichtig ist. Insgesamt hatte er bis Februar 88 Monate an berücksichtigungspflichtigen Zeiten nach innerstaatlichem Recht zurückgelegt, Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland war der Kläger vom 21. April 1980 bis zum 31. Dezember 1983, vom 3. September 1985 bis zum 22. Juni 1987, vom 1. August 1991 bis zum 31. Dezember 1991 und vom 1. April 1992 bis zum 31. Oktober 1992 versicherungspflichtig beschäftigt. In den Zeiten der Arbeitslosigkeit bezog er Leistungen von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit. Den letzten Pflichtbeitragsmonat in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat der Kläger im Juli 1994 zurückgelegt. Seit 12. August 1994 hat der Kläger seinen Wohnsitz erneut in Polen. Von der damaligen Landesversicherungsanstalt W wurden dem Kläger in der Zeit vom 4. September bis 2. Oktober 1986 in der Diabetes-Klinik B B und vom 16. Februar bis 16. März 1989 in der Klinik "An der Schweiz" B O medizinische Leistungen zur Rehabilitation (Reha) gewährt. Aus der letzten Reha-Maßnahme wurde der Kläger ausweislich des Entlassungsberichtes vom 17. März 1989 als arbeitsfähig nach einer Schonzeit von drei Tagen entlassen. In dem Entlassungsbericht heißt es unter anderem: "Zusammenfassend muss man sicherlich sagen, dass der Stoffwechsel des Patienten von erheblicher Labilität geprägt ist jedoch mit dem jetzt eingeführten intensiveren Insulinregime ausreichend gut geführt werden kann. Das wurde dem Patienten nochmals so klar dargestellt, wobei wir den Eindruck hatten, dass er sich subjektiv den Anforderungen des Arbeitsalltags nicht gewachsen zu fühlen scheint. Unseres Erachtens ist der Patient jedoch voll in seinem Beruf einsetzbar. Auch ist gegen eine Beschäftigung im Zweischichtsystem prinzipiell nichts einzuwenden" (Diagnosen: Diabetes mellitus Typ I; Verdacht auf beginnende diabetische Neuropathie; chronisches LWS-Syndrom; funktionelle Störungen psychischen Ursprungs). Vom Versorgungsamt S war dem Kläger seit 1987 ein Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz von 40 zuerkannt worden. Ein 1992 gestellter Antrag auf Neufeststellung blieb erfolglos (Funktionsbeeinträchtigungen ausweislich des Bescheides des Versorgungsamtes vom 24. November 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes N-W vom 16. April 1994: Insulinpflichtiger Diabetes mellitus – Einzel-GdB 40, alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen wurden mit Einzel-GdB von 10 bewertet –; Fehlfunktion des Nervensystems mit Kreislaufstörungen; rückfälliges Lendenwirbelsäulen-Syndrom; psychovegetative Störungen, depressive Verstimmungen, Migräne; Hautleiden; Prostata- und Blasenleiden). Die Entscheidung des Versorgungsamtes erging auf der Grundlage eingeholter Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers nach Aktenlage. Der polnische Träger der Rentenversicherung bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag vom 12. April 1995 hin eine "Invalidenrente in der Mindesthöhe" ab dem 1. Januar 1995. Die Rente wurde ab dem 1. Mai 1998 mit der Begründung eingestellt, dass der Kläger seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe. Durch gerichtliche Entscheidung wurde die Entscheidung des Versicherungsträgers über die Einstellung der Rente geändert und dem Kläger eine Rente wegen Teilarbeitsunfähigkeit für zwei Jahre zugesprochen. Nachdem der polnische Träger der Rentenversicherung der Beklagten im Dezember 1997 von dem Rentenantrag des Klägers Kenntnis gegeben hatte, veranlasste diese eine ärztliche Begutachtung durch den polnischen Versicherungsträger. Der Gutachter kam in seinem Gutachten vom 25. März 1998 zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten könne. Ausgeschlossen seien Arbeiten in Nachtschicht und an ungesicherten Maschinen (Diagnosen: Insulinpflichtige Zuckerkrankheit, Zustand nach teilweiser Entfernung der Schilddrüse 1993). Die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. G kam in ihrer prüfärztlichen Stellungnahme vom 15. Juni 1998 zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch täglich regelmäßig vollschichtig mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten verrichten könne. Ausgeschlossen seien Arbeiten in Nachtschicht sowie auf Leitern und Gerüsten und mit Absturzgefahr. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 2. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1998 ab. Der Kläger sei nicht berufsunfähig, da er ausgehend von seinem bisherigen Beruf auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne, für den er ein vollschichtiges Leistungsvermögen besitze. Erst recht sei er nicht erwerbsunfähig. Mit seiner Klage hat der Kläger, wie bereits im Widerspruchsverfahren, geltend gemacht, seit 1987 nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Seine Krankheiten würden durch die "Bescheinigungen" aus S (vom Versorgungsamt) bestätigt. Die Arbeit in der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme habe er leisten können, weil sie keine Anstrengungen und Fähigkeiten von ihm gefordert habe und ihm jederzeit eine Pause möglich gewesen sei, wenn er Kopfschmerzen gehabt habe oder der Zuckerspiegel gesunken sei. Zur Begründung hat er ferner in polnischer Sprache ein Gutachten des Internisten R und des Chirurgen M vom 24. September 1998 für das Woiwodschaftsgericht K, von dem das Gericht eine Übersetzung ins Deutsche hat anfertigen lassen, sowie eine "Informationskarte über Krankenhausbehandlung", ausgestellt von der Selbständigen Öffentlichen Anstalt der Gesundheitsbetreuung in M (Polen) am 26. April 1999 und ärztliche Atteste des Augenarztes P, U (Polen) und der Neurologin J-K, U (Polen) – beide vom 21. Juli 1999 – nebst Übersetzungen ins Deutsche, sowie weitere Atteste der Ärztin J-K vom 13. Dezember 1999 und des Arztes P vom 15. Dezember 1999 sowie eine des Arztes für Familienmedizin L vom 15. Dezember 1999 eingereicht, von denen wiederum das Sozialgericht Übersetzungen ins Deutsche angefertigt hat. Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft der Stadt K vom 27. Dezember 1999 eingeholt, bei der der Kläger im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zuletzt versicherungspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war. Im Auftrag des Sozialgerichts hat anschließend der praktische Arzt und Diplom-Psychologe B mit Datum des 20. Juli 2000 ein Gutachten nach Aktenlage erstellt. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch täglich regelmäßig vollschichtig mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten könne. Nicht möglich beziehungsweise zu vermeiden seien Arbeiten unter Einfluss von Einwirkungen wie Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft, mit einseitiger körperlicher Belastung, unter Zeitdruck (z.B. Akkord- oder Fließbandarbeit), in festgelegtem Arbeitsrhythmus und an laufenden Maschinen sowie in Nachtschicht. Lasten könnten bis zu 20 kg, fallweise bis zu 30 kg gehoben und getragen werden. Arbeiten, die eine uneingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule voraussetzten, seien geringgradig eingeschränkt (Diagnosen: insulinpflichtige Zuckerkrankheit, Polyneuropathie, Retinopathie; Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule). Durch Urteil vom 3. November 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei, wie sich aus den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen B ergebe, nicht erwerbsunfähig. Er könne noch mittelschwere Arbeiten verrichten. Die feststellbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten auch nicht zu schweren spezifischen Leistungsbehinderungen, welche die Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nach sich zögen. Der Kläger sei aber auch nicht berufsunfähig, da er nach dem sogenannten Stufenschema des BSG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und damit auf alle ungelernten Arbeiten verwiesen werden könne, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsse. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger nur noch den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weiter. Er ist der Auffassung, dass sein Gesundheitszustand nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Der Sachverständige Brandt halte ihn für fast gesund und berücksichtige nicht alle medizinischen Unterlagen, welche dem Gericht bereits vorlägen. In der Kur 1989 sei ihm gesagt worden, dass nur eine Arbeit am Computer noch für ihn in Betracht komme. Der Kläger hat ein für das Bezirksgericht K gefertigtes Gutachten des Chirurgen P, der Internistin S und des Neurologen O vom 20. März 2000 in polnischer Sprache eingereicht, welches auf Veranlassung des Senats ins Deutsche übersetzt worden ist. Ferner hat er eine Bescheinigung der Firma G & S GmbH, K, vom 12. Oktober 1990 über die Dauer seiner Beschäftigung dort und eine Bescheinigung der Landesversicherungsanstalt W vom 10. Oktober 1989 über Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld eingereicht und zuletzt auch die Übersetzungen ärztlicher Bescheinigungen der Psychiaterin S-S, S, vom 20. Juli 2005 und der Neurologin J-K vom 4. Oktober 2006 sowie einer Entscheidung des polnischen Trägers der Rentenversicherung vom 27. April 2006 (Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung vom 17. Januar 2006 ab 1. Mai 2006, weil die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt war). Ferner reichte er ein Urteil des Bezirksgerichtes in O vom 27. Juni 2006 ein, durch das die Klage ("Berufung") gegen die Entscheidung des polnischen Trägers der Rentenversicherung abgewiesen wurde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung (12. April 1995) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie hat auf Anfrage des Senats Gutachten eingereicht, die im Juli 2005 im Auftrag des polnischen Trägers der Rentenversicherung erstellt worden waren und aus denen sich ergibt, dass eine "Teilarbeitsunfähigkeit" ab dem 1. Januar 2002 bis Juli 2007 festgestellt worden war. Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes S lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die noch begehrte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach § 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert). Denn der Kläger hat seinen Rentenantrag bereits vor dem 1. Januar 2001 gestellt und macht Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend (Umkehrschluss aus § 300 Abs. 2 SGB VI). Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist zum einen, dass aus medizinischen Gründen Erwerbsunfähigkeit vorliegt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,- DM bzw. den Gegenwert dieses Betrags in Euro übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI). Erwerbsunfähig ist unter anderem nicht, wer eine Erwerbstätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Zum anderen ist Voraussetzung für den Anspruch, dass die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Das geschieht grundsätzlich dadurch, dass der Versicherte die allgemeine Wartezeit (insgesamt fünf Jahre an Beitragszeiten, §§ 50 Abs. 1 51 Abs. 1 SGB VI) erfüllt und zusätzlich drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung vorhanden sind. Die Ansprüche des Klägers scheitern daran, dass entweder die versicherungsrechtlichen oder die medizinischen Voraussetzungen für den Anspruch nicht erfüllt sind. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach den genannten Vorschriften hätte der Kläger lediglich dann erfüllen können, wenn ein "Versicherungsfall" der Erwerbsunfähigkeit spätestens im Juni 1996 eingetreten wäre. Zu diesem Zeitpunkt war letztmalig die Voraussetzung der "Drei-Fünftel-Belegung" erfüllt. Der Eintritt eines Versicherungsfalls zu einem solch frühen Zeitpunkt ist indessen nicht feststellbar. Nach dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des polnischen Trägers der Rentenversicherung vom März 1998 lässt sich dies ebenso wenig mit der für die Zuerkennung einer Rentenleistung erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit objektivieren, wie nach den Feststellungen des vom Sozialgericht beauftragten Sachverständigen B. Selbst wenn von den für den Kläger günstigsten Einschätzungen zum Leistungsvermögen, nämlich denen des Sachverständigen B, ausgegangen wird, verfügte er jedenfalls noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich mittelschwere Tätigkeiten Arbeiten ohne Einfluss von Einwirkungen wie Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft, ohne einseitige körperliche Belastung, Zeitdruck (z.B. Akkord- oder Fließbandarbeit) oder festgelegten Arbeitsrhythmus und nicht an laufenden Maschinen sowie in Nachtschicht. Auf jeden Fall liegt damit wenigstens bis zum 30. Juni 1996 keine Erwerbsunfähigkeit vor, weil der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen tätig sein konnte. Der Senat hat keine Bedenken, dem Gutachten des Sachverständigen B zu folgen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt dieser in seinem Gutachten keine medizinischen Unterlagen außer acht, welche für die Feststellung eines Leistungsfalls bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Kläger noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen konnte, erheblich sind. Vielmehr fügt sich die Einschätzung des Arztes B ohne weiteres in die Krankheitsgeschichte des Klägers ein, welche bereits seit den 1980er Jahren durch den Diabetes mellitus geprägt ist. Erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen durch andere Krankheiten sind – wie gesagt: immer bezogen auf die Zeit bis Ende Juni 1996 – nicht ersichtlich. Dem entsprechend ist es nur folgerichtig, wenn sich die Leistungseinschränkungen, die sowohl der Gutachter des polnischen Trägers der Rentenversicherung 1998 als auch der Sachverständige B im Jahr 2000 erkennen konnten, praktisch ausschließlich durch den Diabetes mellitus rechtfertigen. Hierbei handelt es sich indessen um eine bereits damals bei konsequenter Behandlung gut therapierbare Krankheit, die allenfalls zu qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens führt. Die Einschätzungen der für das Woiwodschaftsgericht in K tätig gewordenen Gutachter M und R, welche dem Kläger in ihrem Gutachten vom 24. September 1998 eine "teilweise Arbeitsunfähigkeit" für die Dauer von zwei Jahren bescheinigt hatten, stellen das Gutachten des Sachverständigen B ebenfalls nicht in Frage. Auch sie haben keine weitergehenderen Leiden festgestellt als er. Ob die Leistungsbewertung der Gutachter nach den in Polen geltenden Vorschriften und Beurteilungsmaßstäben zutrifft, kann dahingestellt bleiben, weil sich die Frage, ob ein Rentenanspruch besteht, nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht richtet. Es ist nicht erkennbar, dass einer der Verlängerungstatbestände erfüllt wäre, unter denen die Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums in Betracht kommt (§§ 44 Abs. 4 i. V. mit §§ 43 Abs. 3, 57, 58 SGB VI). Im Besonderen ist kein Nachweis dafür zu finden, dass der Kläger über eine so lange Zeit arbeitsunfähig (zum Begriff BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 9) gewesen wäre oder dass sich der Fünf-Jahres-Zeitraum infolge einer Anrechnungszeit (§§ 43 Abs. 3 Nr. 1, 44 Abs. 4 i. V. mit § 58 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VI) oder einer gleichgestellten Zeit (§§ 43 Abs. 3 Nr. 3, 44 Abs. 4 SGB VI), die nicht gleichzeitig Pflichtbeitragszeit ist, um Zeiten verlängern würde, welche die Drei-Fünftel-Belegung des verlängerten Zeitraums bei einem nach Juni 1996 liegenden Versicherungsfall ermöglichten. Der Kläger kann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen etwaigen Versicherungsfall nach Juni 1996 auch nicht über die Regelung zu den Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) erfüllen. Dies scheitert bereits daran, dass der Kläger zwar – unter Berücksichtigung anrechenbarer polnischer Versicherungszeiten – schon vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt, aber nicht jeden Monat ab dem 1. Januar 1984 mit einer der in der Vorschrift genannten rentenrechtlichen Zeiten erfüllt hat (das sind vor allem Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten). Denn nach Juli 1994 hat der Kläger auch in Polen keinerlei anrechenbare Versicherungszeiten mehr zurückgelegt. Diese Lücke kann der Kläger auch durch Entrichtung freiwilliger Beiträge nicht mehr schließen, weil nach den ab 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften freiwillige Beiträge wirksam nur bis zum 31. März des Jahres gezahlt werden können, welches dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Selbst wenn berücksichtigt wird, dass nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des auf den vorliegenden Fall anwendbaren Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 das Datum des beim polnischen Träger der Rentenversicherung gestellten Leistungsantrags auch für die Beklagte maßgeblich ist, so könnten bei einem Antrag am 12. April 1995 doch bereits keine freiwilligen Beiträge für 1994 mehr wirksam entrichtet werden. Angesichts des eben Gesagten können die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erst recht nicht zu einem späteren Zeitpunkt, auch nicht nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004, erfüllt sein. Dahinstehen kann deshalb, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers im Lauf des Verwaltungsverfahrens oder des Klageverfahrens derart verschlechtert hat, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorlägen. Aus den selben Gründen kann der Kläger auch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung) oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung) erfüllen (s. zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach Rechtsänderungen BSG, Urteil vom 14. August 2003 – B 13 RJ 4/03 R –). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe dafür, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Kläger wurde 1952 in Polen geboren. Dort legte er nach einer im Jahr 2006 erteilten Auskunft des polnischen Trägers der Rentenversicherung letztmalig im Februar 1980 eine rentenrechtliche Zeit nach innerstaatlichem Recht zurück, welche nach zwischenstaatlichem beziehungsweise europäischem Gemeinschaftsrecht berücksichtigungspflichtig ist. Insgesamt hatte er bis Februar 88 Monate an berücksichtigungspflichtigen Zeiten nach innerstaatlichem Recht zurückgelegt, Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland war der Kläger vom 21. April 1980 bis zum 31. Dezember 1983, vom 3. September 1985 bis zum 22. Juni 1987, vom 1. August 1991 bis zum 31. Dezember 1991 und vom 1. April 1992 bis zum 31. Oktober 1992 versicherungspflichtig beschäftigt. In den Zeiten der Arbeitslosigkeit bezog er Leistungen von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit. Den letzten Pflichtbeitragsmonat in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat der Kläger im Juli 1994 zurückgelegt. Seit 12. August 1994 hat der Kläger seinen Wohnsitz erneut in Polen. Von der damaligen Landesversicherungsanstalt W wurden dem Kläger in der Zeit vom 4. September bis 2. Oktober 1986 in der Diabetes-Klinik B B und vom 16. Februar bis 16. März 1989 in der Klinik "An der Schweiz" B O medizinische Leistungen zur Rehabilitation (Reha) gewährt. Aus der letzten Reha-Maßnahme wurde der Kläger ausweislich des Entlassungsberichtes vom 17. März 1989 als arbeitsfähig nach einer Schonzeit von drei Tagen entlassen. In dem Entlassungsbericht heißt es unter anderem: "Zusammenfassend muss man sicherlich sagen, dass der Stoffwechsel des Patienten von erheblicher Labilität geprägt ist jedoch mit dem jetzt eingeführten intensiveren Insulinregime ausreichend gut geführt werden kann. Das wurde dem Patienten nochmals so klar dargestellt, wobei wir den Eindruck hatten, dass er sich subjektiv den Anforderungen des Arbeitsalltags nicht gewachsen zu fühlen scheint. Unseres Erachtens ist der Patient jedoch voll in seinem Beruf einsetzbar. Auch ist gegen eine Beschäftigung im Zweischichtsystem prinzipiell nichts einzuwenden" (Diagnosen: Diabetes mellitus Typ I; Verdacht auf beginnende diabetische Neuropathie; chronisches LWS-Syndrom; funktionelle Störungen psychischen Ursprungs). Vom Versorgungsamt S war dem Kläger seit 1987 ein Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz von 40 zuerkannt worden. Ein 1992 gestellter Antrag auf Neufeststellung blieb erfolglos (Funktionsbeeinträchtigungen ausweislich des Bescheides des Versorgungsamtes vom 24. November 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes N-W vom 16. April 1994: Insulinpflichtiger Diabetes mellitus – Einzel-GdB 40, alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen wurden mit Einzel-GdB von 10 bewertet –; Fehlfunktion des Nervensystems mit Kreislaufstörungen; rückfälliges Lendenwirbelsäulen-Syndrom; psychovegetative Störungen, depressive Verstimmungen, Migräne; Hautleiden; Prostata- und Blasenleiden). Die Entscheidung des Versorgungsamtes erging auf der Grundlage eingeholter Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers nach Aktenlage. Der polnische Träger der Rentenversicherung bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag vom 12. April 1995 hin eine "Invalidenrente in der Mindesthöhe" ab dem 1. Januar 1995. Die Rente wurde ab dem 1. Mai 1998 mit der Begründung eingestellt, dass der Kläger seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe. Durch gerichtliche Entscheidung wurde die Entscheidung des Versicherungsträgers über die Einstellung der Rente geändert und dem Kläger eine Rente wegen Teilarbeitsunfähigkeit für zwei Jahre zugesprochen. Nachdem der polnische Träger der Rentenversicherung der Beklagten im Dezember 1997 von dem Rentenantrag des Klägers Kenntnis gegeben hatte, veranlasste diese eine ärztliche Begutachtung durch den polnischen Versicherungsträger. Der Gutachter kam in seinem Gutachten vom 25. März 1998 zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten könne. Ausgeschlossen seien Arbeiten in Nachtschicht und an ungesicherten Maschinen (Diagnosen: Insulinpflichtige Zuckerkrankheit, Zustand nach teilweiser Entfernung der Schilddrüse 1993). Die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. G kam in ihrer prüfärztlichen Stellungnahme vom 15. Juni 1998 zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch täglich regelmäßig vollschichtig mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten verrichten könne. Ausgeschlossen seien Arbeiten in Nachtschicht sowie auf Leitern und Gerüsten und mit Absturzgefahr. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 2. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1998 ab. Der Kläger sei nicht berufsunfähig, da er ausgehend von seinem bisherigen Beruf auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne, für den er ein vollschichtiges Leistungsvermögen besitze. Erst recht sei er nicht erwerbsunfähig. Mit seiner Klage hat der Kläger, wie bereits im Widerspruchsverfahren, geltend gemacht, seit 1987 nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Seine Krankheiten würden durch die "Bescheinigungen" aus S (vom Versorgungsamt) bestätigt. Die Arbeit in der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme habe er leisten können, weil sie keine Anstrengungen und Fähigkeiten von ihm gefordert habe und ihm jederzeit eine Pause möglich gewesen sei, wenn er Kopfschmerzen gehabt habe oder der Zuckerspiegel gesunken sei. Zur Begründung hat er ferner in polnischer Sprache ein Gutachten des Internisten R und des Chirurgen M vom 24. September 1998 für das Woiwodschaftsgericht K, von dem das Gericht eine Übersetzung ins Deutsche hat anfertigen lassen, sowie eine "Informationskarte über Krankenhausbehandlung", ausgestellt von der Selbständigen Öffentlichen Anstalt der Gesundheitsbetreuung in M (Polen) am 26. April 1999 und ärztliche Atteste des Augenarztes P, U (Polen) und der Neurologin J-K, U (Polen) – beide vom 21. Juli 1999 – nebst Übersetzungen ins Deutsche, sowie weitere Atteste der Ärztin J-K vom 13. Dezember 1999 und des Arztes P vom 15. Dezember 1999 sowie eine des Arztes für Familienmedizin L vom 15. Dezember 1999 eingereicht, von denen wiederum das Sozialgericht Übersetzungen ins Deutsche angefertigt hat. Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft der Stadt K vom 27. Dezember 1999 eingeholt, bei der der Kläger im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zuletzt versicherungspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war. Im Auftrag des Sozialgerichts hat anschließend der praktische Arzt und Diplom-Psychologe B mit Datum des 20. Juli 2000 ein Gutachten nach Aktenlage erstellt. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch täglich regelmäßig vollschichtig mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten könne. Nicht möglich beziehungsweise zu vermeiden seien Arbeiten unter Einfluss von Einwirkungen wie Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft, mit einseitiger körperlicher Belastung, unter Zeitdruck (z.B. Akkord- oder Fließbandarbeit), in festgelegtem Arbeitsrhythmus und an laufenden Maschinen sowie in Nachtschicht. Lasten könnten bis zu 20 kg, fallweise bis zu 30 kg gehoben und getragen werden. Arbeiten, die eine uneingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule voraussetzten, seien geringgradig eingeschränkt (Diagnosen: insulinpflichtige Zuckerkrankheit, Polyneuropathie, Retinopathie; Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule). Durch Urteil vom 3. November 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei, wie sich aus den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen B ergebe, nicht erwerbsunfähig. Er könne noch mittelschwere Arbeiten verrichten. Die feststellbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten auch nicht zu schweren spezifischen Leistungsbehinderungen, welche die Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nach sich zögen. Der Kläger sei aber auch nicht berufsunfähig, da er nach dem sogenannten Stufenschema des BSG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und damit auf alle ungelernten Arbeiten verwiesen werden könne, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsse. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger nur noch den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weiter. Er ist der Auffassung, dass sein Gesundheitszustand nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Der Sachverständige Brandt halte ihn für fast gesund und berücksichtige nicht alle medizinischen Unterlagen, welche dem Gericht bereits vorlägen. In der Kur 1989 sei ihm gesagt worden, dass nur eine Arbeit am Computer noch für ihn in Betracht komme. Der Kläger hat ein für das Bezirksgericht K gefertigtes Gutachten des Chirurgen P, der Internistin S und des Neurologen O vom 20. März 2000 in polnischer Sprache eingereicht, welches auf Veranlassung des Senats ins Deutsche übersetzt worden ist. Ferner hat er eine Bescheinigung der Firma G & S GmbH, K, vom 12. Oktober 1990 über die Dauer seiner Beschäftigung dort und eine Bescheinigung der Landesversicherungsanstalt W vom 10. Oktober 1989 über Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld eingereicht und zuletzt auch die Übersetzungen ärztlicher Bescheinigungen der Psychiaterin S-S, S, vom 20. Juli 2005 und der Neurologin J-K vom 4. Oktober 2006 sowie einer Entscheidung des polnischen Trägers der Rentenversicherung vom 27. April 2006 (Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung vom 17. Januar 2006 ab 1. Mai 2006, weil die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt war). Ferner reichte er ein Urteil des Bezirksgerichtes in O vom 27. Juni 2006 ein, durch das die Klage ("Berufung") gegen die Entscheidung des polnischen Trägers der Rentenversicherung abgewiesen wurde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung (12. April 1995) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie hat auf Anfrage des Senats Gutachten eingereicht, die im Juli 2005 im Auftrag des polnischen Trägers der Rentenversicherung erstellt worden waren und aus denen sich ergibt, dass eine "Teilarbeitsunfähigkeit" ab dem 1. Januar 2002 bis Juli 2007 festgestellt worden war. Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes S lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die noch begehrte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach § 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert). Denn der Kläger hat seinen Rentenantrag bereits vor dem 1. Januar 2001 gestellt und macht Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend (Umkehrschluss aus § 300 Abs. 2 SGB VI). Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist zum einen, dass aus medizinischen Gründen Erwerbsunfähigkeit vorliegt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,- DM bzw. den Gegenwert dieses Betrags in Euro übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI). Erwerbsunfähig ist unter anderem nicht, wer eine Erwerbstätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Zum anderen ist Voraussetzung für den Anspruch, dass die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Das geschieht grundsätzlich dadurch, dass der Versicherte die allgemeine Wartezeit (insgesamt fünf Jahre an Beitragszeiten, §§ 50 Abs. 1 51 Abs. 1 SGB VI) erfüllt und zusätzlich drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung vorhanden sind. Die Ansprüche des Klägers scheitern daran, dass entweder die versicherungsrechtlichen oder die medizinischen Voraussetzungen für den Anspruch nicht erfüllt sind. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach den genannten Vorschriften hätte der Kläger lediglich dann erfüllen können, wenn ein "Versicherungsfall" der Erwerbsunfähigkeit spätestens im Juni 1996 eingetreten wäre. Zu diesem Zeitpunkt war letztmalig die Voraussetzung der "Drei-Fünftel-Belegung" erfüllt. Der Eintritt eines Versicherungsfalls zu einem solch frühen Zeitpunkt ist indessen nicht feststellbar. Nach dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des polnischen Trägers der Rentenversicherung vom März 1998 lässt sich dies ebenso wenig mit der für die Zuerkennung einer Rentenleistung erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit objektivieren, wie nach den Feststellungen des vom Sozialgericht beauftragten Sachverständigen B. Selbst wenn von den für den Kläger günstigsten Einschätzungen zum Leistungsvermögen, nämlich denen des Sachverständigen B, ausgegangen wird, verfügte er jedenfalls noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich mittelschwere Tätigkeiten Arbeiten ohne Einfluss von Einwirkungen wie Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft, ohne einseitige körperliche Belastung, Zeitdruck (z.B. Akkord- oder Fließbandarbeit) oder festgelegten Arbeitsrhythmus und nicht an laufenden Maschinen sowie in Nachtschicht. Auf jeden Fall liegt damit wenigstens bis zum 30. Juni 1996 keine Erwerbsunfähigkeit vor, weil der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen tätig sein konnte. Der Senat hat keine Bedenken, dem Gutachten des Sachverständigen B zu folgen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt dieser in seinem Gutachten keine medizinischen Unterlagen außer acht, welche für die Feststellung eines Leistungsfalls bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Kläger noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen konnte, erheblich sind. Vielmehr fügt sich die Einschätzung des Arztes B ohne weiteres in die Krankheitsgeschichte des Klägers ein, welche bereits seit den 1980er Jahren durch den Diabetes mellitus geprägt ist. Erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen durch andere Krankheiten sind – wie gesagt: immer bezogen auf die Zeit bis Ende Juni 1996 – nicht ersichtlich. Dem entsprechend ist es nur folgerichtig, wenn sich die Leistungseinschränkungen, die sowohl der Gutachter des polnischen Trägers der Rentenversicherung 1998 als auch der Sachverständige B im Jahr 2000 erkennen konnten, praktisch ausschließlich durch den Diabetes mellitus rechtfertigen. Hierbei handelt es sich indessen um eine bereits damals bei konsequenter Behandlung gut therapierbare Krankheit, die allenfalls zu qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens führt. Die Einschätzungen der für das Woiwodschaftsgericht in K tätig gewordenen Gutachter M und R, welche dem Kläger in ihrem Gutachten vom 24. September 1998 eine "teilweise Arbeitsunfähigkeit" für die Dauer von zwei Jahren bescheinigt hatten, stellen das Gutachten des Sachverständigen B ebenfalls nicht in Frage. Auch sie haben keine weitergehenderen Leiden festgestellt als er. Ob die Leistungsbewertung der Gutachter nach den in Polen geltenden Vorschriften und Beurteilungsmaßstäben zutrifft, kann dahingestellt bleiben, weil sich die Frage, ob ein Rentenanspruch besteht, nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht richtet. Es ist nicht erkennbar, dass einer der Verlängerungstatbestände erfüllt wäre, unter denen die Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums in Betracht kommt (§§ 44 Abs. 4 i. V. mit §§ 43 Abs. 3, 57, 58 SGB VI). Im Besonderen ist kein Nachweis dafür zu finden, dass der Kläger über eine so lange Zeit arbeitsunfähig (zum Begriff BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 9) gewesen wäre oder dass sich der Fünf-Jahres-Zeitraum infolge einer Anrechnungszeit (§§ 43 Abs. 3 Nr. 1, 44 Abs. 4 i. V. mit § 58 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VI) oder einer gleichgestellten Zeit (§§ 43 Abs. 3 Nr. 3, 44 Abs. 4 SGB VI), die nicht gleichzeitig Pflichtbeitragszeit ist, um Zeiten verlängern würde, welche die Drei-Fünftel-Belegung des verlängerten Zeitraums bei einem nach Juni 1996 liegenden Versicherungsfall ermöglichten. Der Kläger kann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen etwaigen Versicherungsfall nach Juni 1996 auch nicht über die Regelung zu den Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) erfüllen. Dies scheitert bereits daran, dass der Kläger zwar – unter Berücksichtigung anrechenbarer polnischer Versicherungszeiten – schon vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt, aber nicht jeden Monat ab dem 1. Januar 1984 mit einer der in der Vorschrift genannten rentenrechtlichen Zeiten erfüllt hat (das sind vor allem Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten). Denn nach Juli 1994 hat der Kläger auch in Polen keinerlei anrechenbare Versicherungszeiten mehr zurückgelegt. Diese Lücke kann der Kläger auch durch Entrichtung freiwilliger Beiträge nicht mehr schließen, weil nach den ab 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften freiwillige Beiträge wirksam nur bis zum 31. März des Jahres gezahlt werden können, welches dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Selbst wenn berücksichtigt wird, dass nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des auf den vorliegenden Fall anwendbaren Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 das Datum des beim polnischen Träger der Rentenversicherung gestellten Leistungsantrags auch für die Beklagte maßgeblich ist, so könnten bei einem Antrag am 12. April 1995 doch bereits keine freiwilligen Beiträge für 1994 mehr wirksam entrichtet werden. Angesichts des eben Gesagten können die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erst recht nicht zu einem späteren Zeitpunkt, auch nicht nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004, erfüllt sein. Dahinstehen kann deshalb, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers im Lauf des Verwaltungsverfahrens oder des Klageverfahrens derart verschlechtert hat, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorlägen. Aus den selben Gründen kann der Kläger auch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung) oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung) erfüllen (s. zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach Rechtsänderungen BSG, Urteil vom 14. August 2003 – B 13 RJ 4/03 R –). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe dafür, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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