L 2 J 553/92

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 10 J 1722/89
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 J 553/92
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 1992 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Leistungen aus der Rentenversicherung.

Der 1923 in S./Kreis ... geborene Kläger arbeitete von Februar 1941 bis Oktober 1941 bei der Firma P. Bauunternehmung in B ... Vom 21. Oktober 1941 bis zum 17. April 1942 war er zum Reichsarbeitsdienst eingezogen. Vom 20. Juni 1942 an wurde er zur Wehrmacht einberufen. Während des Krieges wurde er verwundet und geriet später in Kriegsgefangenschaft, welche im Mai 1945 endete. Von Februar 1946 bis August 1946 war der Kläger als Bauarbeiter in G. bei K. beschäftigt. Seit November 1946 lebt er in der Tschechoslowakei.

Im Februar 1986 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO). Er legte unter anderem eine Bestätigung über die Staatsangehörigkeit vor, ausgestellt von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag am 1. April 1986. Danach besitzt der Kläger nach der von ihm vorgelegten Staatsangehörigkeitsbescheinigung, ausgestellt am 17. März 1986, zur Zeit die Staatsangehörigkeit der CSFR. Mit Bescheid vom 17. März 1987 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 1987 zurück. Unter dem 28. November 1987 erteilte die Beklagte dem Kläger einen Bescheid über die anerkannten Versicherungszeiten.

Im November 1987 beantragte der Kläger die Gewährung des Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Dem entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 12. September 1988. Sie errechnete einen monatlichen Rentenzahlbetrag in Höhe von 36,20 DM unter alleiniger Berücksichtigung der vorhandenen Beitragszeiten. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger die Anrechnung der Ersatzzeiten geltend; er bemängelte, daß ihm nur 70 % des ermittelten Rentenbetrages ausgezahlt werde; außerdem begehrte er die Rente ab Vollendung seines 60. Lebensjahres. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 25. April 1989 zurück.

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 7. Juni 1989 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Er verfolgte sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter und verwies insbesondere auf eine von ihm vorgelegte Meldebescheinigung des Bürgermeisters der Stadt G. vom 5. Dezember 1991, wonach er in der Zeit vom 27. August 1945 bis zum 28. Oktober 1946 als deutscher Staatsangehöriger in G. gemeldet war.

Mit Urteil vom 31. März 1992 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im wesentlichen aus, der Kläger habe weder Anspruch auf einen höheren Rentenbetrag noch auf Auszahlung dieser Rente ab einem früheren Zeitpunkt. Da der Kläger ausschließlich tschechischer Staatsangehöriger sei, könne er Rente für anrechenbare Zeiten, für die keine Beiträge entrichtet seien, nicht erhalten. Die Beklagte habe den Rentenbeginn auch zu Recht mit dem 1. Oktober 1988 festgestellt. Der Kläger habe im September 1988 das 65. Lebensjahr vollendet, so daß das Altersruhegeld frühestens mit dem 1. Oktober 1988 beginnen könne. Soweit der Kläger beantragt habe, ihm Altersruhegeld bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewähren, weil er wegen der Kriegsbeschädigung körperlich sehr beeinträchtigt sei, habe die Beklagte auch diesen Anspruch zu Recht abgelehnt. Denn der Kläger habe für dieses Altersruhegeld die geforderte anrechnungsfähige Wartezeit von 35 Versicherungsjahren, in denen mindestens eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten enthalten sein müsse, nicht zurückgelegt.

Gegen das ihm am 19. Mai 1992 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. Juni 1992 eingelegte Berufung des Klägers. Er trägt unter Bezugnahme auf die Meldebescheinigung vom 5. Dezember 1991 vor, er sei deutscher Staatsangehöriger. Er macht außerdem geltend, das Sozialgericht habe nicht über alle von ihm gestellten Anträge entschieden. Er begehre eine Neuberechnung der Rente, insbesondere unter Berücksichtigung der anerkannten Ersatzzeit, eine Entschädigung für Kriegsverletzung, eine Entschädigung wegen einer durch Kriegsverletzung notwendig gewordenen Umschulung; außerdem solle der Antrag angesehen werden als ein solcher auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 1992 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 12. September 1988 und Änderung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1989 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen aus der Rentenversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, daß die Beklagte die Rentenleistung an den Kläger richtig berechnet hat.

Die Beklagte hat alle glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Beiträge zur deutschen Rentenversicherung bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Eine Rentenleistung auf der Grundlage der anerkannten Ersatzzeiten kann der Kläger nicht geltend machen. Nach § 1320 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), der vorliegend noch Anwendung findet (§ 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI), erhält nur ein berechtigter Deutscher Rente für anrechenbare Zeiten, für die Beiträge nicht entrichtet sind. Wie das Sozialgericht richtig ausgeführt hat, ist der Kläger kein berechtigter Deutscher im Sinne des § 1320 Abs. 1 Satz 1 RVO, da er tschechischer Staatsangehöriger ist, wie sich aus der Bestätigung über die Staatsangehörigkeit vom 1. April 1986 ergibt. Die die Jahre 1945 und 1946 betreffende Bescheinigung der Stadt G. ist demgegenüber nicht mehr von Bedeutung. Wie das Sozialgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß die Vorschrift des § 1320 Abs. 1 RVO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 12. Dezember 1989, Az.: L-2/J-801/89).

Eine Entschädigung für kriegsbedingte Schäden ist von der Beklagten nicht zu leisten. Mögliche Ansprüche an die Versorgungsverwaltung sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Zu dem von ihm gestellten Antrag auf Gewährung von Versichertenrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit wird der Kläger darauf hingewiesen, daß eine Erwerbsunfähigkeitsrente nicht höher ist als ein Altersruhegeld, so daß auch eine Erwerbsunfähigkeitsrente dem Kläger keine höhere Rentenleistung bringen würde.

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
Rechtskraft
Aus
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