S 11 (22) R 505/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 11 (22) R 505/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 238/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der Kläger ist am 00.00.1953 geboren. Er absolvierte von 1967 bis 1970 eine Lehre als Emallierarbeiter (Brenner) und schloss diese mit der entsprechenden Prüfung ab. Danach erfolgte eine Weiterbildung zum Papiermacher und Kesselwärter. Von 1995 an war der Kläger als Maschineneinrichter versicherungspflichtig beschäftigt. Im Jahre 2001 arbeitete er zuletzt als Lagerarbeiter bzw. Kommissionierer. Nach einer im Klageverfahren eingeholten Arbeitgeberauskunft der Firma Q (Q GmbH) vom 13.06.2006 war für die dort zuletzt als Lagerarbeiter / Kommissionierer verrichtete Tätigkeit keine Berufsausbildung Voraussetzung. Der Kläger sei ca. zwei Tage angelernt worden. Eine ungelernte Kraft hätte ebenfalls 1 bis 2 Tage angelernt werden müssen. Es habe sich um leichte bis mittelschwere Arbeiten, überwiegend im Gehen und Stehen gehandelt. Der Kläger ist seit Dezember 2001 arbeitslos.

Am 11.11.2004 stellte er bei der Beklagten einen Rentenantrag. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung des Klägers am 21.01.2005 durch den Internisten P. Dieser Arzt stellte bei dem Kläger einen chronischen rechtsseitig ausstrahlenden Rückenschmerz bei einer Verschleißschädigung der Lendenwirbelsäule unter Einschluss von Bandscheibenschäden, schmerzbegleitete Funktionseinschränkungen des rechten Sprunggelenkes als Unfallfolge, schmerzhafte Muskelverspannungen im Nackenbereich, zum Teil mit Kopfschmerz einhergehend sowie eine langfristige Abstinenz bei Alkoholkrankheit fest. In sozialmedizinischer Hinsicht kam er zu dem Ergebnis, dass der Kläger für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kommissionierer auf Dauer nicht mehr einsetzbar sei. Ihm seien aber noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit weiteren Funktionseinschränkungen vollschichtig möglich. Unter Bezugnahme auf diese Beurteilung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.01.2005 den Rentenantrag ab. Dagegen erhob der Kläger unter dem 25.02.2005 Widerspruch, den er damit begründete, dass die Beklagte nicht alle Gesundheitsbeeinträchtigungen bei ihm berücksichtigt habe, so z.B. nicht die Beeinträchtigung am linken Sprunggelenk und seine Klaustrophobie. Aus diesem Grund könne er keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Er könne keinesfalls drei Stunden täglich arbeiten. Die Beklagte zog daraufhin zunächst einen Befundbericht der behandelnden Ärztin S bei und veranlasste dann eine erneute Begutachtung des Klägers durch den Orthopäden J am 04.10.2005. Dieser Arzt stellte bei dem Kläger ein chronisches Wirbelsäulensyndrom, einen Zustand nach einer Bandscheibenoperation und Cryodenervation bei chronischem Belastungsschmerz ohne segmentale neurologische Ausfälle, eine Bewegungseinschränkung des rechten Fußes im oberen Sprunggelenk nach operativ versorgter Trümmerfraktur, Muskelminderung des rechten Unterschenkels, ein zeitweiliges Halswirbelsäulensyndrom mit Bewegungseinschränkungen und Kopfschmerzsymptomatik, ein Venenleiden der Beine ohne Stauungssymptomatik sowie einen Verdacht auf eine psychische Erkrankung fest. Dieser Arzt kam in arbeitsmedizinischer Hinsicht ebenfalls zu dem Ergebnis, dass dem Kläger noch leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung über 6 Stunden am Tag möglich seien.

Dem Widerspruch des Klägers gab die Beklagte nicht statt, sondern wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2005 zurück. Sie führte darin ergänzend aus, dass der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könnte. Aus dem Akteninhalt ergebe sich nämlich, dass er als Ungelernter bzw. Angelernter zu beurteilen sei. Er sei daher nicht nur auf frühere Berufs- sondern diesen verwandte Tätigkeiten, sondern auch auf diejenigen des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheides Bezug genommen (Blatt 77 bis Blatt 80 der Verwaltungsakten).

Der Kläger hat dagegen am 28.12.2005 Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Beklagte seine schwerwiegenden psychischen Erkrankungen nicht berücksichtigt habe. Ein entsprechendes Gutachten sei von der Beklagten überhaupt nicht eingeholt worden. Er leide unter Klaustrophobie und unter einer angstneurotischen Störung. Schon allein wegen der psychischen Erkrankung liege bei ihm eine Leistungsfähigkeit von nur weniger als 3 Stunden täglich vor. Im Übrigen sei er Legastheniker, was sein Leistungsprofil weiter beeinträchtige.

Der Kläger beantragt daher,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 01.12.2004 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass der Kläger auf leidensgerechte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei. Er sei noch in der Lage, leichte einfache Tätigkeiten ohne besondere Einsatzbeschränkungen mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten.

Das Gericht hat zunächst die bereits oben erwähnte Arbeitgeberauskunft vom 22.06.2006 eingeholt. Es sind dann zur Abklärung des Gesundheitszustandes und der beruflichen Belastbarkeit des Klägers Befundberichte der behandelnden Psychotherapeutin T1, des Neurochirurgen X, der Psychiaterin T2-L1 sowie des Chirurgen C beigezogen worden. Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten und zwar auf orthopädischem Gebiet von L2 sowie auf psychiatrischem Gebiet von I. Die Sachverständigen haben in ihren Gutachten vom 05.02.2007 und 11.12.2006 die folgenden bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgeführt:

- chronisch rezidivierendes schmerzhaftes Lumbalsyndrom bei Status nach Bandscheiben-OP (2002)

- Bewegungs- und belastungsassoziierte Lendenwirbelsäulensymptomatik mit konzentrischer Bewegungseinschränkung sowie Schmerzausstrahlung ins rechte Bein mit wiederkehrenden Kribbelmissempfindungen, jedoch ohne Hinweis für ausgeprägte sensible Ausfälle oder erhebliche motorische Schwächen bzw. Lähmungen

- degeneratives Halswirbelsäulensyndrom ohne ausgeprägte sensible und motorische Ausfallerscheinungen mit geklagten Bewegungsbeschwerden ohne Hinweis für relevante Funktionsdefizite oder schwerwiegenden anhaltenden Bewegungseinschränkungen

- Belastungsminderung und schmerzhafte Bewegungseinschränkung rechtes Sprunggelenk nach BG-lich versichertem Arbeitsunfall / Status nach Trümmerfraktur (1998)

- anhaltend (reaktive) depressive Episode von mäßiggradiger bis zeitweilig mittelgradiger Ausprägung

- anamnestisch bekannte Alkoholkrankheit

- Angst-Panikstörung in engen Räumen und Menschenmengen

- Legasthenie in mäßiger Ausprägung

chronisches Schmerzsyndrom im Sinne einer Somatisierungsstörung

In ihrer Leistungsbeurteilung sind die Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend jedoch im Sitzen, verrichten könnte. Der Kläger dürfe dabei keine Arbeiten unter Zeitdruck sowie Arbeiten, die eine dauernde Aufmerksamkeit oder Konzentration erfordern, verrichten. Auch sei seine Reaktions- und Nervenkraft herabgesetzt. Ferner sollten keine besonderen Anforderungen an Lesen und Schreiben gestellt werden. Sofern der Kläger diese Einschränkungen beachte, sei er nicht gehindert, noch vollschichtig tätig zu sein. Auch sei er noch in der Lage, arbeitstäglich 4 x geringfügig mehr als 500 Meter zu Fuß innerhalb von 15 Minuten zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gutachten (Blatt 66 bis Blatt 77 sowie Blatt 129 bis 158 der Gerichtsakten), welche den Beteiligten vorab schriftlich mitgeteilt worden sind, Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten über den Kläger verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2000 (Bundesgesetz Bl. I, S. 1827, mit Wirkung ab 01.01.2001). Denn der Kläger ist noch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB VI).

Zwar ist der Kläger nicht mehr uneingeschränkt leistungsfähig. Denn die bei ihm bestehenden Regelwidrigkeiten wirken sich zusammenfassend dahingehend aus, dass ihm nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zumutbar sind, wobei der überwiegende Arbeitsablauf im Sitzen zu verrichten ist. Der Kläger sollte dabei keine Arbeiten verrichten, die mit Zeitdruck oder einer dauernden Aufmerksamkeit oder Konzentration verbunden sind. Ferner dürften keine Arbeiten verrichtet werden, die mit besonderen Anforderungen an Lesen und Schreiben einhergehen. Sofern der Kläger jedoch diese Einschränkungen beachtet, ist er nicht gehindert, noch mindestens 6 Stunden am Tag tätig zu sein. Auch ist er noch in der Lage, Fußwegstrecken von bis zu 4 Mal am Tag auch über 500 Meter innerhalb von 15 Minuten zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Mit diesen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben folgt die Kammer den schlüssig und begründeten Ausführungen der Sachverständigen L2 und I. Die Sachverständigen sind aufgrund eingehender Untersuchungen und sorgfältiger Befunderhebung unter Berücksichtigung der übrigen im Untersuchungszeitpunkt vorliegenden medizinischen Unterlagen zu der von ihnen vorgenommenen Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben gelangt. Dass die Sachverständigen Befunde unvollständig erhoben oder die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben unzutreffend beurteilt haben, ist nicht erkennbar. Auch der Kläger selber hat gegen die Gutachten keine Einwendungen vorgebracht. Er hat lediglich ein zusätzliches schmerztherapeutisches Gutachten für erforderlich gehalten. Denn seine Schmerzerkrankung stehe im Vordergrund und schränke ihn erheblich ein. Die Kammer hat sich jedoch nicht veranlasst gesehen, wie beantragt, ein schmerztherapeutisches Gutachten einzuholen. Denn die Sachverständigen L2 und I sind in ihren Gutachten auf das chronische Schmerzsyndrom im Sinne einer Somatisierungsstörung bei dem Kläger eingegangen und haben unter Berücksichtigung des Vorliegens dieser Erkrankung ihre Ausführungen zur Leistungsbeurteilung getroffen. Inwieweit dieses nicht ausreichen sollte, um den Gesundheitszustand des Klägers auf diesem Gebiet Rechnung zu tragen, ist nicht erkennbar und von dem Kläger nicht begründet worden.

Mit diesem festgestellten Leistungsvermögen ist der Kläger noch in der Lage, eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Er kann daher von seinem Leistungsvermögen ohne weiteres Arbeiten als Mitarbeiter in der Poststelle größerer Betriebe oder Behörden ausüben. Auch ist er als Bürohilfskraft oder Innendienstpförtner einsetzbar. Diese Arbeiten sind leicht und berücksichtigen die ärztlicherseits genannten Einschränkungen bei dem Kläger. Insbesondere sind diese Tätigkeiten nicht mit erhöhten Anforderungen an das Lesen und Schreiben verbunden oder erfordern in einem erheblichen Maß das Lesen handschriftlicher Eintragungen. Auch liegt bei dem Kläger entgegen seinem Vorbringen keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn wie bereits oben ausgeführt, können die genannten Tätigkeiten von ihm noch mit seinem Leistungsvermögen verrichtet werden.

Auch nach der Vorschrift des § 240 SGB VI hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Hiernach besteht Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für Versicherte, die

1. vor dem 02.01.1961 geboren sind und 2.berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).

Der Kläger ist zwar vor dem 02.01.1961 geboren; er ist jedoch nicht berufsunfähig im Sinne dieser Vorschrift. Denn berufsunfähig sind nur Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 S. 1 und S 2 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden ausüben kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 S. 4 SGB VI).

Mit dem oben von den Sachverständigen beschriebenen Leistungsvermögen ist der Kläger zwar nicht mehr in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerarbeiter / Kommissionierer noch zu verrichten. Denn nach der Auskunft seines Arbeitgebers ist diese auch mit mittelschweren Arbeiten, überwiegend im Stehen und Gehen verbunden gewesen. Eine solche Tätigkeit ist dem Kläger jedoch gesundheitlich nicht mehr zumutbar. Dennoch resultiert hieraus keine Berufsunfähigkeit des Klägers. Denn er hat zwar den Beruf des Emaillierarbeiters erlernt. Er ist jedoch von 1995 an als Maschineneinrichter und im Jahr 2001 zuletzt als Lagerarbeiter bzw. Kommissionierer tätig gewesen. Als Lagerarbeiter / Kommissionierer hat der Kläger lediglich ungelernte Tätigkeiten (Einarbeitungszeit von 2 Tagen) verrichtet. Durch die Ausübung dieser ungelernten Tätigkeit hat sich der Kläger vom erlernten Beruf gelöst und ist auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, d. h. auf alle leichten Tätigkeiten, die in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, auszuüben sind und nicht mit den dem Kläger nicht mehr zumutbaren Funktionseinschränkungen einhergehen. Für den Kläger kommen damit die bereits oben benannten Verweisungstätigkeiten in Betracht.

In diesem Zusammenhang ist nicht zu prüfen, ob der Kläger eine ihm zumutbare Tätigkeit finden oder vermittelt bekommen kann. Denn das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erlangen, obliegt grundsätzlich nicht der Rentenversicherung, sondern der Arbeitslosenversicherung. Anhaltspunkte für einen in den sogenannten Katalogfällen (Unüblichkeits- und Seltenheitsfälle) aufgeführten Ausnahmetatbestand liegen hier nicht vor.

Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kommt vorliegend erst Recht nicht in Betracht, da der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung der weitergehende ist (§ 43 Abs. 2 SGB VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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