Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 84/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 244/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger Rente nach einem höheren Grad der MdE als 10 vom Hundert beanspruchen kann.
Der 1943 geborene Kläger zog sich bei einem Arbeitsunfall am 08.04.1982 eine Sprengung des linken Schultereckgelenks zu, die operativ durch eine Zuggurtosteosynthese stabilisiert werden musste. Das Osteosynthesematerial wurde im Juli 1982 entfernt. Wegen der Unfallfolgen gewährte die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 20.10.1982 eine Gesamtvergütung nach einer MdE von 20 vom Hundert für die Zeit vom 01.06. bis zum 30.11.1982. Im September 2005 beantragte der Kläger, der wegen weiterer Arbeitsunfälle Rentenabfindungen erhalten hatte, die Bewilligung von Rente mit der Begründung, der Knochen an der verletzten Schulter sei in Fehlstellung verblieben, so dass erhebliche Beschwerden an der linken Schulter bestünden. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine chirurgische Begutachtung des Klägers. Unter dem 23.03.2006 kam X zu dem Ergebnis, als Unfallfolge sei eine posttraumatische Arthrose des linken Schultereckgelenks mit Gelenkinstabilität verblieben. Die dadurch bedingte MdE sei auf 10 vom Hundert zu schätzen. Für die zurückliegende Zeit sei für die Dauer eines Jahres wahrscheinlich ebenfalls eine MdE von 10 vom Hundert anzunehmen. Auf dieser medizinischen Grundlage bewilligte die Beklagte Rente nach einer MdE von 10 vom Hundert ab dem 01.04.2005 (Bescheid vom 28.01.2006). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08.03.2007). Mit seiner am 10.04.2007 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, weshalb der Gutachter nur eine MdE von 10 vom Hundert einschätze, obwohl der Gebrauchswert des Armes tangiert sei, erschließe sich nicht.
Schriftsätzlich begehrt der Kläger, unter Abänderung des Bescheides vom 28.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2007 die Beklagte zu verurteilen, eine höhere Verletztenrente aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 08.04.1982 zu gewähren als eine solche von 10 % ab dem 01.04.2005.
Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,
die Klageabweisung. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten verwiesen. Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 28.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2007 ist rechtmäßig. Der Kläger kann die Bewilligung von Rente nach einem höheren Grad der MdE als 10 vom Hundert nicht beanspruchen. Mit dieser Auffassung schließt sich die Kammer den plausiblen Ausführungen des Gutachters X an. Danach besteht beim Kläger unfallbedingt eine Instabilität des linken Schultereckgelenks mit nahezu vollständiger Luxation unter Belastung. Der Kläger kann aber beide Arme nach vorne über die Horizontale heben, lediglich bei der seitlichen Anhebung des linken Armes ist die Beweglichkeit deutlich eingeschränkt. Passiv ist eine Hebung über die Horizontale links wie rechts möglich. Mit X ist dieser Funktionseinbuße eine MdE von 10 vom Hundert zuzuordnen. Ein Vergleich mit den unfallmedizinischen Erfahrungswerten belegt, dass diese MdE-Bewertung angemessen ist. So sehen diese Erfahrungswerte etwa bei einer Bewegungseinschränkung der Schulter, die nur noch eine Vorhebung bis 120 Grad zulässt, eine MdE von 10 vom Hundert vor, einer gewohnheitsmäßige Schulterverrenkung ist ebenfalls eine MdE von mindestens 10 vom Hundert beizumessen (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Handkommentar zur Gesetzlichen Unfallversicherung, Anhang 12 J 028). Im Hinblick darauf, dass die Vorhebung des linken Armes beim Kläger - im Vergleich zu Rechts - kaum messbar behindert ist und darüber hinaus die von X beschriebene Luxation unter Belastung nicht das Schulterhauptgelenk, sondern lediglich das Eckgelenk betrifft, hält die Kammer die Bewertung der Unfallfolgen mit einer MdE von 10 vom Hundert für zutreffend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger Rente nach einem höheren Grad der MdE als 10 vom Hundert beanspruchen kann.
Der 1943 geborene Kläger zog sich bei einem Arbeitsunfall am 08.04.1982 eine Sprengung des linken Schultereckgelenks zu, die operativ durch eine Zuggurtosteosynthese stabilisiert werden musste. Das Osteosynthesematerial wurde im Juli 1982 entfernt. Wegen der Unfallfolgen gewährte die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 20.10.1982 eine Gesamtvergütung nach einer MdE von 20 vom Hundert für die Zeit vom 01.06. bis zum 30.11.1982. Im September 2005 beantragte der Kläger, der wegen weiterer Arbeitsunfälle Rentenabfindungen erhalten hatte, die Bewilligung von Rente mit der Begründung, der Knochen an der verletzten Schulter sei in Fehlstellung verblieben, so dass erhebliche Beschwerden an der linken Schulter bestünden. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine chirurgische Begutachtung des Klägers. Unter dem 23.03.2006 kam X zu dem Ergebnis, als Unfallfolge sei eine posttraumatische Arthrose des linken Schultereckgelenks mit Gelenkinstabilität verblieben. Die dadurch bedingte MdE sei auf 10 vom Hundert zu schätzen. Für die zurückliegende Zeit sei für die Dauer eines Jahres wahrscheinlich ebenfalls eine MdE von 10 vom Hundert anzunehmen. Auf dieser medizinischen Grundlage bewilligte die Beklagte Rente nach einer MdE von 10 vom Hundert ab dem 01.04.2005 (Bescheid vom 28.01.2006). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08.03.2007). Mit seiner am 10.04.2007 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, weshalb der Gutachter nur eine MdE von 10 vom Hundert einschätze, obwohl der Gebrauchswert des Armes tangiert sei, erschließe sich nicht.
Schriftsätzlich begehrt der Kläger, unter Abänderung des Bescheides vom 28.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2007 die Beklagte zu verurteilen, eine höhere Verletztenrente aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 08.04.1982 zu gewähren als eine solche von 10 % ab dem 01.04.2005.
Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,
die Klageabweisung. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten verwiesen. Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 28.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2007 ist rechtmäßig. Der Kläger kann die Bewilligung von Rente nach einem höheren Grad der MdE als 10 vom Hundert nicht beanspruchen. Mit dieser Auffassung schließt sich die Kammer den plausiblen Ausführungen des Gutachters X an. Danach besteht beim Kläger unfallbedingt eine Instabilität des linken Schultereckgelenks mit nahezu vollständiger Luxation unter Belastung. Der Kläger kann aber beide Arme nach vorne über die Horizontale heben, lediglich bei der seitlichen Anhebung des linken Armes ist die Beweglichkeit deutlich eingeschränkt. Passiv ist eine Hebung über die Horizontale links wie rechts möglich. Mit X ist dieser Funktionseinbuße eine MdE von 10 vom Hundert zuzuordnen. Ein Vergleich mit den unfallmedizinischen Erfahrungswerten belegt, dass diese MdE-Bewertung angemessen ist. So sehen diese Erfahrungswerte etwa bei einer Bewegungseinschränkung der Schulter, die nur noch eine Vorhebung bis 120 Grad zulässt, eine MdE von 10 vom Hundert vor, einer gewohnheitsmäßige Schulterverrenkung ist ebenfalls eine MdE von mindestens 10 vom Hundert beizumessen (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Handkommentar zur Gesetzlichen Unfallversicherung, Anhang 12 J 028). Im Hinblick darauf, dass die Vorhebung des linken Armes beim Kläger - im Vergleich zu Rechts - kaum messbar behindert ist und darüber hinaus die von X beschriebene Luxation unter Belastung nicht das Schulterhauptgelenk, sondern lediglich das Eckgelenk betrifft, hält die Kammer die Bewertung der Unfallfolgen mit einer MdE von 10 vom Hundert für zutreffend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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