S 16 U 249/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 249/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 241/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob die beim Kläger vorliegende multiple Sklerose wie eine Berufskrankheit zu entschädigen ist.

Der 1956 geborene Kläger arbeitete - eigenen Angaben zufolge - in seinem Berufsleben als Wartungs-Schlosser, Schlosser und Einrichter, LKW-Fahrer, Werkzeugmacher und Monteur. Nach den Feststellungen der Präventionsabteilung der Beklagten war er dabei in der Zeit seit 1990 als Montageschlosser in der Armaturenherstellung Kunststoffmaterialien bzw. deren Stäuben, vorzugsweise Teflon ausgesetzt. Im Mai 1999 zeigte D der Beklagten den Verdacht auf eine Berufskrankheit an. Die Beklagte zog daraufhin medizinische Unterlagen bei und teilte mit Bescheid vom 16.12.1999 mit, die beim Kläger beschriebene multiple Sklerose könne weder als noch wie eine Berufskrankheit entschädigt werden. Die Erkrankung sei nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt. Darüber hinaus bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der versicherten Tätigkeit. Dies stehe auf der Grundlage einer fachärztlichen Stellungnahme von I, F, fest. Dieser habe einen berufsbedingten Zusammenhang verneint. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 07.07.2000) erhob der Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf Klage. Die Klage nahm er zurück, nachdem ihm richterlicherseits mitgeteilt worden war, dass keine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe. Im September 2002 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag. Auf der Grundlage der Feststellungen ihrer Präventionsabteilung, die eine Exposition gegenüber nennenswerten Mengen von Zersetzungsprodukten von Teflon verneint hatte, lehnte die Beklagte eine Neufeststellung gemäß § 44 SGB X ab (Bescheid vom 17.08.2004). Den Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle am 15.10.2004 zurück. Mit seiner am 27.10.2004 eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, er sei durch die Verwendung polymerer Kunststoffe gefährdet gewesen. Polymere seien nach neuerer medizinischer Erkenntnis geeignet, genetische Programme zu verändern, die den Zelltod beeinflussten. Dies führe zu Krebs- und Autoimmunerkrankungen.

Schriftsätzlich begehrt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2004 sowie unter Aufhebung des Ausgangsbescheides vom 16.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2000 bei ihm eine Berufskrankheit feststellen und ihm Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,

die Klageabweisung.

Das Gericht hat eine Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingeholt, nach der der ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" die Fragestellung der Verursachung einer multiplen Sklerose durch die Einwirkung von Teflonpolymeren bisher nicht geprüft habe und eine Prüfung auch nicht beabsichtigt sei. Entsprechende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse im Sinne des § 9 SGB VII lägen nicht vor. Ferner liegt eine Auskunft des Hauptverbandes der Gewerblichen Berufsgenossenschaften vor, der zu entnehmen ist, dass neue, gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse, dass eine Personengruppe aufgrund der besonderen Einwirkungen bei der beruflichen Tätigkeit in erheblichem höheren Grade als die übrige Bevölkerung an multipler Sklerose erkrankt, bisher nicht bekannt seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, den Bescheid vom 16.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2000 zurückzunehmen. Die beim Kläger vorliegende multiple Sklerose kann nicht wie eine Berufskrankheit entschädigt werden (vgl. § 9 Abs. 2 SGB VII), die Erkrankung lässt sich nicht mit Wahrscheinlichkeit auf arbeitsplatzbedingte Einwirkungen ursächlich zurückführen. Nach den Feststellungen der Präventionsabteilung der Beklagten ist der Kläger während seiner seit ca. 1990 ausgeübten Tätigkeit als Montageschlosser in der Armaturenherstellung keinen nennenswerten Mengen von Zersetzungsprodukten von Teflonstäuben ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus ist nach den bisherigen medizinischen Kenntnissen über die multiple Sklerose eine Verursachung dieser Erkrankung durch äußere Schädigungen aller Art als unwahrscheinlich anzusehen, selbst eine Belastung durch neurotoxische Substanzen reicht nicht aus, eine multiple Sklerose zu verursachen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, Seiten 338, 339 mit Rechtsprechungshinweisen). Neuere Erkenntnisse zur Ursache einer multiplen Sklerose sind auch dem Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft nicht bekannt. Im Hinblick darauf, dass sich der Sachverständigenbeirat "Berufskrankheit" mit der Fortschreibung der Berufskrankheiten befasst, daher besonders kompetent ist zur hier streitigen Problematik Auskunft zu geben, geht die Kammer davon aus, dass tatsächlich keine neueren, von dem bisherigen Wissenstand abweichende Erkenntnisse vorliegen. Sie hat deshalb von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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