L 2 J 390/92

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 16 J 1770/90
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 J 390/92
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 1992 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten sogenannte Geschiedenen-Witwenrente.

Die 1919 geborene Klägerin ist die frühere Ehefrau des 1922 geborenen und 1964 verstorbenen Versicherten J. V ... Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen (P. geb. 1951, C. geb. 1952, R. geb. 1959, verstorben 1961). Die 1949 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem Versicherten wurde nach Beweisaufnahme durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1961 rechtskräftig aus dem Verschulden des Versicherten geschieden. Anläßlich der Scheidung schlossen die früheren Eheleute einen Vergleich, in dem es u.a. heißt:

"Der Beklagte überträgt seine Geschäftshälfte an der von den Parteien betriebenen Gastwirtschaft "Z. W.” in F., S.gasse , auf die Klägerin und gibt beim Gewerbeamt die Erklärung ab, daß ab sofort diese Gastwirtschaft allein der Klägerin gehört.

Für die Übertragung seines Geschäftsanteils erhält der Beklagte 12.000,– DM (in Worten: Zwölftausend DM), die wie folgt berichtigt werden:

a) DM 5.000,– werden bei Rechtsanwalt Dr. K. bis spätestens zum 25. April 1961 hinterlegt mit der Maßgabe, daß dieser von der Klägerin angewiesen wird, die DM 5.000,– an den Beklagten auszuzahlen, sobald Rechtsanwalt Dr. K. von ihm die oben erwähnte Erklärung für das Gewerbeamt erhalten hat, und sobald der Beklagte aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, und dem RA Dr. K. die schriftliche Erklärungen für die Vermieter der ehelichen Wohnung und der Wirtschaft gegeben hat, wonach er auf seine Rechte aus den Mietverträgen bezüglich der ehelichen Wohnung und der Gastwirtschaft zugunsten seiner Frau Verzicht leistet.

b) weitere 2.000,– DM zahlt die Klägerin an den Beklagten ab 1. Juli 1961 in monatlichen, jeweils am ersten des Monats fälligen Raten von je DM 100 (in Worten: Einhundert DM).

c) die weiteren DM 5.000,– von den oben erwähnten DM 12.000,– gelten dadurch als gezahlt, daß die Klägerin ab rechtskräftiger Scheidung der Ehe dem Beklagten gegenüber auf jeglichen Unterhalt Verzicht leistet, und zwar auch für Vergangenheit und Zukunft und für den Fall des Notbedarfs, sowie auf Erstattung der Prozeßkosten.

Die Sorge für die drei ehelichen Kinder erhält die Klägerin. Der Beklagte verpflichtet sich, eine entsprechende Erklärung beim Vormundschaftsgericht abzugeben.”

Der Versicherte war ausweislich seines Versicherungsverlaufs in den Jahren 1959 und 1960 nicht versicherungspflichtig berufstätig; nach Mitteilung der Klägerin im Antrag an das Versorgungsamt vom 11. August 1989 arbeitete er von 1957 bis Januar 1961 als selbständiger Gastwirt. Vom 24. Februar bis zum 31. Mai 1961 als war er angestelltenversichert (Bruttoarbeitsentgelt in dieser Zeit insgesamt 1.841 DM). Nach seinem Versicherungsverlauf hatte er im Jahre 1961 noch zwei weitere Pflichtbeitragsmonate und zuletzt im Jahre 1962 noch vier weitere Monate Versicherungszeit aufzuweisen. Wegen seines schlechten Gesundheitszustandes befand er sich nach der Scheidung in den Zeiträumen vom 13. April bis 29. Juni 1961, 17. September bis 26. November 1962 sowie 4. März bis 15. Juli 1963 in stationärer Krankenhausbehandlung. Die Beklagte gewährte ihm seit 1. Januar 1963 Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 25. April 1963). Der monatliche Zahlbetrag belief sich (einschließlich Kinderzuschuß für die Kinder P. und C.) auf 236,40 DM. Das Versorgungsamt erkannte mit Bescheid vom 15. November 1963 die Gesundheitsstörung "unausgeglichenes kombiniertes Mitralvitium nach rheumatischen Endokarditisschüben” mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % als Kriegsschädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz an. Ab 1. Oktober 1962 zahlte das Versorgungsamt eine Grundrente von 200 DM sowie eine einkommensabhängige Leistung in Höhe von 134 DM (Anschlußbescheid vom 23. Dezember 1963); über die Frage eines Berufsschadensausgleichs sollte noch entschieden werden.

Die Klägerin bezieht auf Grund des Bescheides vom 20. Dezember 1983 seit 1. Februar 1984 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorzeitiges Altersruhegeld (damaliger Zahlbetrag 1.329,90 DM). Der Versicherungsverlauf der Klägerin enthält im Zeitraum zwischen dem 1. August 1956 und 31. Dezember 1973 eine Lücke. Die Höhe der Einkünfte aus der Gastwirtschaft zur Zeit der Scheidung und auch zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten sind nicht bekannt. Das Versorgungsamt hat für die Berechnung der Ausgleichsrente im Jahre 1969 ein Einkommen aus Gewerbebetrieb in monatlicher Höhe von 819,75 DM sowie aus Untervermietung in Höhe von 26 DM berücksichtigt. Die Frage des Versorgungsamtes nach den Gründen für den Unterhaltsverzicht hat die Klägerin im Antwortschreiben vom 31. Juli 1989 dahin beantwortet, ihr Mann habe eine so geringe Rente bezogen, daß eine Unterhaltsleistung schwer möglich gewesen wäre.

Am 13. Januar 1989 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach § 1265 Reichsversicherungsordnung (RVO) aus der Versicherung ihres früheren Ehemannes J. V. unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. November 1988 (Az.: 5/5b RJ 100/86). Mit Bescheid vom 2. Oktober 1989 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die Klägerin habe anläßlich der Scheidung auf jeglichen Unterhalt verzichtet. Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestehe kein Rentenanspruch, da die Verzichtserklärung nicht ausschließlich auf den Vermögens- und Erwerbsverhältnissen der Ehegatten beruht habe, sondern Teil einer Scheidungsvereinbarung gewesen sei, nach der 5.000 DM für die Übertragung des Geschäftsanteils des geschiedenen Mannes als bezahlt galten, wenn sie – die Klägerin – auf jeglichen Unterhalt verzichtete. In diesen Fällen führe der Unterhaltsverzicht zu einem Ausschluß des Rentenanspruchs gemäß § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO. Der Widerspruch der Klägerin wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 4. Mai 1990 zurückgewiesen.

Die Klägerin erhob dagegen am 30. Mai 1990 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage. Dort brachte sie vor, der Unterhaltsverzicht sei ausschließlich deshalb erfolgt, weil sie von dem Versicherten vernünftigerweise keinerlei Leistungen habe erwarten können. Dieser sei trunksüchtig und nicht in der Lage gewesen, ein auf Dauer begründetes Arbeitsverhältnis einzugehen. Dies bestätige auch das auf Veranlassung des Versorgungsamtes erstellte internistische Gutachten vom 12. September 1963. Es sei auch zu berücksichtigen gewesen, daß sie drei minderjährige Kinder zu versorgen gehabt habe, denen der Versicherte in erster Linie unterhaltsverpflichtet gewesen sei.

Durch die Scheidungsvereinbarung habe sie sichergestellt, daß ihre Vermögensverhältnisse durch den Betrieb der Gastwirtschaft stabil bleiben würden. Unabhängig davon könne der Vergleich auch in der Weise interpretiert werden, daß ihr ein Unterhaltsanspruch zumindest in Höhe von 5.000 DM zugestanden worden sei, der im Wege der Verrechnung abgezahlt werden sollte. Die Beklagte hat demgegenüber weder die Voraussetzungen der dritten Alternative des § 1265 Abs. 1 Satz 1 RVO noch die von § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO als erfüllt angesehen. Die Klägerin habe für 5.000 DM auf Unterhalt verzichtet, so daß dieser Verzicht nicht als "leere Hülse” angesehen werden könne. Ihre Erträgnisse aus der von ihr geführten Gastwirtschaft seien belanglos, weil sie wegen ihrer damals drei minderjährigen Kinder weder zu einer Teilzeitarbeit noch zu einer Ganztagstätigkeit verpflichtet gewesen sei.

Das Sozialgericht hat Akten beigezogen vom Landgericht und Amtsgericht Frankfurt am Main, dem Versorgung samt Frankfurt am Main und von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin. Mit Urteil vom 10. Februar 1992 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf den vereinbarten Unterhaltsverzicht, den fehlenden Unterhaltstitel und eine fehlende tatsächliche Unterhaltsleistung bestehe kein Anspruch auf Rente gemäß § 1265 Abs. 1 S. 1 RVO. Auch die Voraussetzungen von Satz 2 der Vorschrift seien nicht erfüllt. Als Alleinstehender habe der Versicherte in den Jahren 1961–1964 noch 40,– bis 50,– DM leisten können. Außerdem sei der Unterhaltsverzicht Teil mehrerer gegenseitiger Vereinbarungen gewesen und nicht lediglich ein isolierter Verzicht auf einen ohnehin wertlosen Anspruch.

Gegen das ihr am 2. April 1992 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. April 1992 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und ist der Ansicht, daß ihr Hinterbliebenenrente als frühere Ehefrau des Versicherten zusteht. Sie hält bereits die Voraussetzungen des § 1265 Abs. 1 S. 1 RVO für erfüllt. Ein Kaufpreisanteil in Höhe von 5.000,– DM für die Übertragung des hälftigen Anteils an der Gastwirtschaft sei ihr im Scheidungsvergleich als eine Art "pauschalierte Unterhaltszahlung” gegen Erklärung eines Unterhaltsverzichts im übrigen erlassen worden. Bei Umlegung dieses Betrages auf die Zeit nach der Scheidung sei – selbst unter Berücksichtigung des im angefochtenen Urteil unterstellten monatlichen Unterhaltsbeitrages von bis zu 50,– DM – der Umlegungszeitraum zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten noch nicht abgelaufen gewesen. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sei aber auch ein Hinterbliebenenrenteanspruch nach § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO gegeben; insbesondere seien auch die Voraussetzungen der Nr. 1 der Vorschrift erfüllt. Die Gaststätte sei bereits vor der Scheidung die maßgebliche Einkommensquelle gewesen; daran habe sich nach der Scheidung nichts geändert. Sie – die Klägerin – sei nicht bedürftig, der Versicherte aber auch nicht leistungsfähig gewesen. Er sei schon zur Zeit der Scheidung so gesundheitlich beeinträchtigt und trunksüchtig gewesen, daß eine dauernde Erwerbstätigkeit nicht habe erwartet werden können. Die erstinstanzliche Einkommensberechnung entspreche nicht den Tatsachen. Er sei nicht einmal in der Lage gewesen, den vorrangigen Unterhalt für die 3 Kinder, davon ein schwerbehindertes, zu bezahlen. Die Unterhaltsverzichtserklärung stelle sich damit nur als formelle Bestätigung eines nicht bestehenden Anspruchs dar.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 1992 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 1990 zu verurteilen, ihr ab 1. Februar 1989 Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres früheren geschiedenen Ehemannes J. V. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakte, die vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich unbegründet.

Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht entschieden, daß der Klägerin kein Anspruch auf Geschiedenen Witwenrente zusteht.

Seit dem 1. Januar 1992 gilt für das Rentenrecht das VI. Buch des Sozialgesetzbuches (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI). Die Vorschriften des bisherigen Rechts sind indessen weiter anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung des alten Rechts geltend gemacht wird (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Da die Klägerin ihren Anspruch bereits vor Inkrafttreten des SGB VI geltend gemacht hat, sind bei ihr noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung anzuwenden.

Nach § 1265 Abs. 1 Satz 1 RVO wird einer früheren Ehefrau des Versicherten, deren Ehe mit dem Versicherten vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist, nach dem Tode des Versicherten Rente gewährt, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte. Eine solche Pflicht war nicht gegeben, weil die Klägerin im Vergleich vom 23. März 1961 gegenüber dem Versicherten auf jegliche Unterhaltsansprüche, und zwar auch für den Fall der Not, verzichtet hatte (vgl. § 72 EheG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt ein solcher umfassender, endgültiger Verzicht jegliche Unterhaltsverpflichtung nach dem Ehegesetz und der daran anknüpfenden Regelung des § 1265 Abs. 1 Satz 1 RVO aus (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1989, Az.: 4/11a RR 72/87 m.w.N.). Soweit die Klägerin in ihrem Schreiben vom 1. Juli 1989 den im März 1961 vereinbarten Unterhaltsverzicht mit der geringen Rente des Versicherten begründet hat, bleibt dieses Vorbringen unverständlich, denn dem Versicherten wurde Rente erst seit Anfang 1963 gezahlt.

Der Versicherte hat der Klägerin auch im letzten Jahr vor seinem Tode tatsächlich keinen Unterhalt gezahlt. Die verrechneten 5.000 DM sind Gegenleistung für den von der Klägerin gegenüber dem Versicherten erklärten Unterhaltsverzicht. Es handelt sich insoweit um eine Abfindung mit der Folge des Erlöschens des Stammrechts (BSG, Urteil vom 24. November 1976 in SozR 2200 § 1265 Nr. 24), nicht aber um eine kapitalisierte Unterhaltsvorauszahlung ohne Aufhebung des Stammrechts im Sinne einer Änderung nur der Zahlungsweise. Es fehlt jeglicher Anhalt dafür, daß nach dem Willen der damaligen Vertragsparteien der Verrechnungsbetrag in einem bestimmten oder aus dem Vertrag bestimmbaren Verhältnis zu einer Unterhaltsschuld des Versicherten stand. Das wäre aber erforderlich, um eine kapitalisierte Unterhaltsvorauszahlung annehmen zu können.

Ein Anspruch der Klägerin auf Geschiedenen-Witwenrente ergibt sich auch nicht aus § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO. Diese Vorschrift bestimmt, daß auch Hinterbliebenenrente an die frühere Ehefrau gezahlt wird, wenn sie nur aufgrund der beiderseitigen Einkommensverhältnisse keinen Unterhaltsanspruch gehabt hat und wenn weitere Voraussetzungen gegeben sind. Zwar hatte die Klägerin im Zeitpunkt der Scheidung waisenrentenberechtigte Kinder zu erziehen (Nr. 2 des § 1265 Abs. 1 Satz 2) und hat auch die Altersgrenze von 60 Jahren (Nr. 3 der Vorschrift) überschritten. Der Gewährung von Hinterbliebenenrente steht aber der im Rahmen der Unterhaltsvereinbarung abgegebene Verzicht vom 23. März 1961 entgegen, weil dieser nicht wesentlich auf den in Nr. 1 der Vorschrift genannten Gründen beruht. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. etwa BSG, Urteil vom 13. November 1988, Az.: 5/5b RJ 100/86), auf die sich die Klägerin auch berufen hat, schließt ein umfassender und endgültiger Verzicht auf Unterhalt einen Hinterbliebenenrentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO dann nicht aus, wenn einer der in Nr. 1 dieser Vorschrift genannten Hinderungsgründe für eine Unterhaltspflicht des Versicherten die wesentliche Ursache für die – deklaratorische – Verzichtserklärung gewesen ist, wenn diesem Grund also neben etwaigen sonstigen Gründen eine gleichwertige Bedeutung beizumessen ist. Da die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten – nach einer Beweisaufnahme – gemäß § 58 Ehegesetz geschieden wurde, war der Versicherte der Klägerin gegenüber unterhaltsverpflichtet, soweit deren Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse aus einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichten. Neben dieser im Gesetz selbst definierten Leistungsbedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten ist erforderlich, daß der schuldig geschiedene Ehemann zur Leistung von Unterhalt auch fähig war.

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin unterhaltsbedürftig gewesen ist, ebenso die weitere Prüfung, ob der Versicherte sowohl im Zeitpunkt der Scheidung als auch im Zeitpunkt seines Todes in der Lage war, der Klägerin Unterhalt zu leisten. Kurz vor der Scheidung (am 1961) hatte der Versicherte jedenfalls eine Tätigkeit als Angestellter aufgenommen. Auch nach krankheitsbedingtem Verlust des Arbeitsplatzes zum 31. Mai 1961 war er im Jahre 1961 wieder versicherungspflichtig beschäftigt. Zum Zeitpunkt seines Todes erhielt der Versicherte von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 255,60 DM (einschließlich von Kinderzuschüssen für die Kinder P. und C. in Höhe von je 51,20 DM). Außerdem zahlte ihm das Versorgung samt eine monatliche Grundrente von 200 bzw. 240 DM sowie eine monatliche einkommensabhängige Ausgleichsrente von 134 DM; über einen Berufsschadensausgleich war noch nicht entschieden. Dies spricht für eine Leistungsfähigkeit des Versicherten zumindest z. Zt. seines Todes.

Der Rentenanspruch der Klägerin scheitert vorliegend aber daran, daß sie für den geleisteten Verzicht eine Gegenleistung in Höhe von 5.000 DM erhalten hat. Der im Scheidungsfolgenvergleich verrechnete Betrag dokumentiert, daß dem Unterhaltsverzicht durchaus eine wirtschaftliche Bedeutung zugekommen ist, insoweit also nicht bloß eine "leere Hülse” vorlag. Davon geht die Klägerin auch selbst aus, wenn sie vorträgt, ein Kaufpreisanteil in Höhe von 5.000 DM sei ihr als eine Art "pauschalierte Unterhaltsleistung” gegen Erklärung eines Unterhaltsverzichts erlassen worden. Von einem lediglich deklaratorischen Verzicht auf einen ohnehin wirtschaftlich wertlosen Anspruch kann daher keine Rede sein.

Die Berufung der Klägerin konnte damit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
Rechtskraft
Aus
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