Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 175/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 254/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, über die bereits anerkannte Berufsunfähigkeits-Rente hinaus.
Der Kläger ist am 00.00.1947 geboren. Er hat keinen Beruf mit Abschluss erlernt. Er war bisher als Arbeiter und zuletzt jahrzehntelang als Drucker tätig, bis 2003. Seit dieser Zeit ist er arbeitslos gemeldet und soll inzwischen nach seinen Angaben von der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Arbeitslosengeld II von ca. 220,- Euro monatlich ab 04.09.2007 bewilligt bekommen haben.
Am 28.06.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung wurden diverse Leiden auf verschiedenen Fachgebieten angegeben. Ärztliche Berichte und Unterlagen wurden zur Verwaltungsakte gereicht bzw. eingeholt. Die Beklagte veranlasste die Erstellung eines sozialmedizinischen Gutachtens durch Frau C1. Diese Gutachterin hielt den Kläger noch für in der Lage, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr täglich verrichten zu können. Als Drucker sei der Kläger aber nicht mehr einsetzbar.
Schließlich erkannte die Beklagte, nach Beiziehung eines Zeugnisses des letzten Arbeitgebers, mit dem Rentenbescheid vom 18.10.2004 den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI auf Dauer an (basierend auf einem Versicherungsfall bei Antragstellung und Beginn ab dem 01.07.2004). Wegen Bezuges von Arbeitslosengeld wurde die Rente damals nicht ausgezahlt. Gegen den Rentenbescheid legte der Kläger am 08.11.2004 Widerspruch ein mit der Begründung, die Beklagte verkenne den Gesundheitszustand und dass er auch voll erwerbsgemindert sei. Insbesondere leide er an Gleichgewichtsstörungen. Ein ärztliches Attest wurde eingereicht, wonach mittelschwere und schwere körperliche Belastungen und Stresssituationen möglichst zu vermeiden seien. Die Beklagte veranlasste daraufhin noch die Beiziehung weiterer Arztberichte, die sie durch den Beratungsärztlichen Dienst auswerten ließ.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2006, abgesandt am 02.06.2006, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies damit, dass der Kläger nach ihren ärztlichen Feststellungen nicht als voll erwerbsgemindert anzusehen sei. Denn der Kläger könne noch sechs Stunden täglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus den beigezogenen Arztberichten.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 03.07.2006 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Er begründet die Klage damit, dass die Beklagte seinen Gesundheitszustand verkenne und sein Leistungsvermögen weiterhin falsch beurteile. Er sei mit allen seinen Erkrankungen nicht mehr in der Lage, auch nur auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Die bisherigen Gutachter würden seine Restleistungsfähigkeit falsch beurteilen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 18.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 und unter Abänderung des Rentenbescheides vom 17.10.2006 (Bl. 74 ff. der Gerichtsakte) zu verurteilen, ihm über die bereits anerkannte Rente hinaus auch Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Versicherungsfalls vom 28.06.2004 bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, ein Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung sei nicht eingetreten. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Alle Gutachten und auch der Bericht von N bestätigten ihre Auffassung.
Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Der Arzt T1 hat sich zum Leistungsvermögen nicht näher geäußert, der Kardiologe T2 sieht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers auf kardiologischem Fachgebiet (Bl. 38 Gerichtsakte). In gleicher Weise äußert sich von Seiten seines Fachgebietes der Nervenarzt H (Bl. 47 Gerichtsakte). Der Orthopäde E meint, auf seinem Fachgebiet bestünden in qualitativer Hinsicht Einschränkungen.
Sodann hat das Gericht durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, welche Erkrankungen im Einzelnen bei dem Kläger vorliegen und wie diese sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Der Arzt für Innere Medizin C2, Chefarzt an der St.-M-Klinik in T3, kommt in seinem Gutachten vom 22.01.2007 und in einer ergänzenden Stellungnahme vom 19.03.2007 zur Beurteilung, bei dem Kläger lägen im Einzelnen folgende Diagnosen vor:
1. Gefäß-KHK; - Zustand nach erfolgreicher PTCA einer 99%igen Ramus marginalis-Stenose 08/2004; - gutes Koronar-Kontrollergebnis 06/2005: Kardiovaskuläre Risikofaktoren. Arterielle Hypertonie und Nikotinabusus. 2. Chronische Bronchitis bei Nikotinabusus. 3.Lumbalgie und Osteochondrose L4/L5. 4.Schwerhörigkeit rechtes Ohr. 5.Geringgradige Proteinurie und Mikrohaematurie (kontrollbedürftig). 6.Diabetische Stoffwechselkrankheit. 7.Eosinophilie unklarer Genese.
Mit diesen Befunden könne der Kläger noch vollschichtig eine körperlich leichte Tätigkeit verrichten, auch in wechselnder Körperhaltung, ohne ungünstige Bedingungen wie Zwangshaltungen und ohne besonderen Zeitdruck. In Betracht käme auch noch eine Tätigkeit als Pförtner oder Sortierer und Montierer von Kleinteilen, dies vollschichtig. Der Kläger könne auch noch Wegstrecken zu Fuß von 4 x mehr als 500 m täglich zurücklegen (in einer Zeit von nicht mehr als 15 bis 20 Minuten für 500 m) und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Die Beurteilung gelte auch seit Juni 2004 und ca. drei Monate zuvor.
Das Gericht hat noch einen Befundbericht der urologischen Ärztepraxis N und T4 angefordert. Diese Praxis teilt darin mit, der Kläger werde in unregelmäßigen Abständen betreut, u.a. wegen gelegentlicher morgentlicher Entleerungsstörungen. Es sei aber Therapie nicht nötig gewesen, es lägen keine auffälligen Befunde vor, die Erwerbsfähigkeit sei dadurch nicht eingeschränkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Vorprozessakte S 36 SB 69/05 Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben, denn bei Absendung des Widerspruchsbescheides nicht vor dem 02.06.2006 gilt der Widerspruchsbescheid als frühestens am 05.06.2006 zugestellt (§ 37 SGB X), so dass die Klagefrist bis zum 05.07.2006 lief. Bereits zwei Tage zuvor hat der Kläger die Klage erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte, nämlich der Rentenbescheid vom 18.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 und der weitere Rentenbescheid vom 17.10.2006, der insofern Gegenstand des Klageverfahrens gemäß § 96 SGG geworden ist, wie damit weiterhin lediglich das Bestehen von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit fortgeschrieben wurde, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht weiterhin davon ausgeht, dass bei dem Kläger noch keine volle Erwerbsminderung besteht. Der Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) bezüglich Rente wegen voller Erwerbsminderung war daher nicht zu entsprechen.
Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs.3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, erklärt diese für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend führt das Sozialgericht noch folgendes aus:
Auch nach den weiteren Ermittlungen des Sozialgerichts Düsseldorf besteht für den Kläger über die bisher anerkannte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hinaus noch kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Denn volle Erwerbsminderung im Sinne dieses Gesetzes liegt nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erst vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein; volle Erwerbsminderung auf Zeit kann nach der sogenannten konkreten Betrachtungsweise bei Arbeitslosen allenfalls dann in Betracht kommen, wenn Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - wie oben genannt - nur noch unter sechs Stunden täglich verrichtet werden können (Bundestags-Drucksache 14/4230, S. 25 und 26). Die Kammer vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger mit den bei ihm vorhandenen Erkrankungen und Leiden nicht imstande wäre, leichte einfache Tätigkeiten des gesamten allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten. Denn nach dem Votum der ärztlichen Gutachter, insbesondere von C2 im Gerichtsverfahren, ist der Kläger auch mit den bei ihm vorhandenen Erkrankungen und Leiden noch in der Lage, solche einfachen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten, beispielsweise solche als Pförtner oder Sortierer und Montierer von Kleinteilen. Das Gericht sieht es vielmehr ausdrücklich als erwiesen an, dass bei dem Kläger diejenigen Diagnosen vorliegen, wie sie hier in dem Gutachten von C2 im Einzelnen aufgelistet und beschrieben sind, und keine darüber hinausgehende wesentlichen weitergehenden Erkrankungen vorliegen, die sich auf die Erwerbsfähigkeit im Erwerbsleben relevant auswirken würden. Schließlich sind gegen das Gutachten von C2 auch keine substantiierten Einwendungen erhoben worden, so dass schon nicht nachvollziehbar ist, was an diesem Gutachten im Einzelnen falsch sein soll. Auch aus dem vom Gericht vorsorglich noch beigezogenen Bericht des Urologen N ergeben sich keine Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit; Herr N führt ausdrücklich zu Punkt 3 aus, dass von Seiten seines Fachgebietes die Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt sei, dass der Kläger urologischerseits noch in der Lage sei, eine leichte Tätigkeit z.B. als Pförtner auszuüben (Antwort zu Punkt 6 des Berichts) und er sieht auch keine Notwendigkeit zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen (Antwort zu Punkt 8). Dabei hat Herr N auch das Computertomogramm des Abdomens vom 10.04.2007 ausgewertet. Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, welche Diagnosen zu Unrecht bisher nicht berücksichtigt worden sein sollten und auch nicht ersichtlich, wieso das Gutachten von C2 falsch sein soll, mit dem dieser das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung und eine wesentliche Einschränkung der Wegefähigkeit verneint (bzw. mit seiner ergänzenden Stellungnahme). Im Übrigen hat selbst der behandelnde Kardiologe T2 keine Einschränkungen von Seiten seines Fachgebietes gemacht, die für das Vorliegen voller Erwerbsminderung sprechen würden, der Nervenarzt H hat auch keine solchen Einschränkungen gemacht und der Bericht von Herrn E äußert sich auch nur diskret und ohne Bejahung einer voller Erwerbsminderung im Sinne des Gesetzes. Insgesamt vermochte die klägerische Seite nicht subsstantiiert dazulegen, weshalb abweichend von allen bisherigen Gutachten eine volle Erwerbsminderung im Sinne des Gesetzes bzw. ein nur unter sechsstündiges Leistungsvermögen täglich vorliegen soll. Zu erwähnen ist dabei noch, dass C2 und der Assistenzarzt Herr T5 zur Beurteilung auch des Bewegungsapparates des Klägers diesen vermessen haben, und zwar nach der sogenannten Neutral-Null-Methode (Anlage zum Gutachten, Bl. 103 der Gerichtsakte). Wesentliche Funktionseinschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates bzw. der Wirbelsäule und der anderen Bewegungsorgane wurden dabei nicht festgestellt.
Die Situation des Arbeitsmarktes ist im Übrigen unerheblich, also ob dem Kläger eine leistungsgerechte Tätigkeit vermittelt werden kann oder nicht; § 43 Abs. 3 SGB VI besagt ausdrücklich, dass eine allgemeine volle oder allgemeine teilweise Erwerbsminderung i.S.v. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI nicht besteht für den, der unter den üblichen Bedingungen ( auch nur) des allgemeinen Arbeitsmarktes (noch) mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, und dass dabei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, über die bereits anerkannte Berufsunfähigkeits-Rente hinaus.
Der Kläger ist am 00.00.1947 geboren. Er hat keinen Beruf mit Abschluss erlernt. Er war bisher als Arbeiter und zuletzt jahrzehntelang als Drucker tätig, bis 2003. Seit dieser Zeit ist er arbeitslos gemeldet und soll inzwischen nach seinen Angaben von der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Arbeitslosengeld II von ca. 220,- Euro monatlich ab 04.09.2007 bewilligt bekommen haben.
Am 28.06.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung wurden diverse Leiden auf verschiedenen Fachgebieten angegeben. Ärztliche Berichte und Unterlagen wurden zur Verwaltungsakte gereicht bzw. eingeholt. Die Beklagte veranlasste die Erstellung eines sozialmedizinischen Gutachtens durch Frau C1. Diese Gutachterin hielt den Kläger noch für in der Lage, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr täglich verrichten zu können. Als Drucker sei der Kläger aber nicht mehr einsetzbar.
Schließlich erkannte die Beklagte, nach Beiziehung eines Zeugnisses des letzten Arbeitgebers, mit dem Rentenbescheid vom 18.10.2004 den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI auf Dauer an (basierend auf einem Versicherungsfall bei Antragstellung und Beginn ab dem 01.07.2004). Wegen Bezuges von Arbeitslosengeld wurde die Rente damals nicht ausgezahlt. Gegen den Rentenbescheid legte der Kläger am 08.11.2004 Widerspruch ein mit der Begründung, die Beklagte verkenne den Gesundheitszustand und dass er auch voll erwerbsgemindert sei. Insbesondere leide er an Gleichgewichtsstörungen. Ein ärztliches Attest wurde eingereicht, wonach mittelschwere und schwere körperliche Belastungen und Stresssituationen möglichst zu vermeiden seien. Die Beklagte veranlasste daraufhin noch die Beiziehung weiterer Arztberichte, die sie durch den Beratungsärztlichen Dienst auswerten ließ.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2006, abgesandt am 02.06.2006, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies damit, dass der Kläger nach ihren ärztlichen Feststellungen nicht als voll erwerbsgemindert anzusehen sei. Denn der Kläger könne noch sechs Stunden täglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus den beigezogenen Arztberichten.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 03.07.2006 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Er begründet die Klage damit, dass die Beklagte seinen Gesundheitszustand verkenne und sein Leistungsvermögen weiterhin falsch beurteile. Er sei mit allen seinen Erkrankungen nicht mehr in der Lage, auch nur auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Die bisherigen Gutachter würden seine Restleistungsfähigkeit falsch beurteilen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 18.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 und unter Abänderung des Rentenbescheides vom 17.10.2006 (Bl. 74 ff. der Gerichtsakte) zu verurteilen, ihm über die bereits anerkannte Rente hinaus auch Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Versicherungsfalls vom 28.06.2004 bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, ein Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung sei nicht eingetreten. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Alle Gutachten und auch der Bericht von N bestätigten ihre Auffassung.
Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Der Arzt T1 hat sich zum Leistungsvermögen nicht näher geäußert, der Kardiologe T2 sieht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers auf kardiologischem Fachgebiet (Bl. 38 Gerichtsakte). In gleicher Weise äußert sich von Seiten seines Fachgebietes der Nervenarzt H (Bl. 47 Gerichtsakte). Der Orthopäde E meint, auf seinem Fachgebiet bestünden in qualitativer Hinsicht Einschränkungen.
Sodann hat das Gericht durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, welche Erkrankungen im Einzelnen bei dem Kläger vorliegen und wie diese sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Der Arzt für Innere Medizin C2, Chefarzt an der St.-M-Klinik in T3, kommt in seinem Gutachten vom 22.01.2007 und in einer ergänzenden Stellungnahme vom 19.03.2007 zur Beurteilung, bei dem Kläger lägen im Einzelnen folgende Diagnosen vor:
1. Gefäß-KHK; - Zustand nach erfolgreicher PTCA einer 99%igen Ramus marginalis-Stenose 08/2004; - gutes Koronar-Kontrollergebnis 06/2005: Kardiovaskuläre Risikofaktoren. Arterielle Hypertonie und Nikotinabusus. 2. Chronische Bronchitis bei Nikotinabusus. 3.Lumbalgie und Osteochondrose L4/L5. 4.Schwerhörigkeit rechtes Ohr. 5.Geringgradige Proteinurie und Mikrohaematurie (kontrollbedürftig). 6.Diabetische Stoffwechselkrankheit. 7.Eosinophilie unklarer Genese.
Mit diesen Befunden könne der Kläger noch vollschichtig eine körperlich leichte Tätigkeit verrichten, auch in wechselnder Körperhaltung, ohne ungünstige Bedingungen wie Zwangshaltungen und ohne besonderen Zeitdruck. In Betracht käme auch noch eine Tätigkeit als Pförtner oder Sortierer und Montierer von Kleinteilen, dies vollschichtig. Der Kläger könne auch noch Wegstrecken zu Fuß von 4 x mehr als 500 m täglich zurücklegen (in einer Zeit von nicht mehr als 15 bis 20 Minuten für 500 m) und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Die Beurteilung gelte auch seit Juni 2004 und ca. drei Monate zuvor.
Das Gericht hat noch einen Befundbericht der urologischen Ärztepraxis N und T4 angefordert. Diese Praxis teilt darin mit, der Kläger werde in unregelmäßigen Abständen betreut, u.a. wegen gelegentlicher morgentlicher Entleerungsstörungen. Es sei aber Therapie nicht nötig gewesen, es lägen keine auffälligen Befunde vor, die Erwerbsfähigkeit sei dadurch nicht eingeschränkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Vorprozessakte S 36 SB 69/05 Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben, denn bei Absendung des Widerspruchsbescheides nicht vor dem 02.06.2006 gilt der Widerspruchsbescheid als frühestens am 05.06.2006 zugestellt (§ 37 SGB X), so dass die Klagefrist bis zum 05.07.2006 lief. Bereits zwei Tage zuvor hat der Kläger die Klage erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte, nämlich der Rentenbescheid vom 18.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 und der weitere Rentenbescheid vom 17.10.2006, der insofern Gegenstand des Klageverfahrens gemäß § 96 SGG geworden ist, wie damit weiterhin lediglich das Bestehen von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit fortgeschrieben wurde, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht weiterhin davon ausgeht, dass bei dem Kläger noch keine volle Erwerbsminderung besteht. Der Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) bezüglich Rente wegen voller Erwerbsminderung war daher nicht zu entsprechen.
Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs.3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, erklärt diese für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend führt das Sozialgericht noch folgendes aus:
Auch nach den weiteren Ermittlungen des Sozialgerichts Düsseldorf besteht für den Kläger über die bisher anerkannte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hinaus noch kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Denn volle Erwerbsminderung im Sinne dieses Gesetzes liegt nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erst vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein; volle Erwerbsminderung auf Zeit kann nach der sogenannten konkreten Betrachtungsweise bei Arbeitslosen allenfalls dann in Betracht kommen, wenn Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - wie oben genannt - nur noch unter sechs Stunden täglich verrichtet werden können (Bundestags-Drucksache 14/4230, S. 25 und 26). Die Kammer vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger mit den bei ihm vorhandenen Erkrankungen und Leiden nicht imstande wäre, leichte einfache Tätigkeiten des gesamten allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten. Denn nach dem Votum der ärztlichen Gutachter, insbesondere von C2 im Gerichtsverfahren, ist der Kläger auch mit den bei ihm vorhandenen Erkrankungen und Leiden noch in der Lage, solche einfachen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten, beispielsweise solche als Pförtner oder Sortierer und Montierer von Kleinteilen. Das Gericht sieht es vielmehr ausdrücklich als erwiesen an, dass bei dem Kläger diejenigen Diagnosen vorliegen, wie sie hier in dem Gutachten von C2 im Einzelnen aufgelistet und beschrieben sind, und keine darüber hinausgehende wesentlichen weitergehenden Erkrankungen vorliegen, die sich auf die Erwerbsfähigkeit im Erwerbsleben relevant auswirken würden. Schließlich sind gegen das Gutachten von C2 auch keine substantiierten Einwendungen erhoben worden, so dass schon nicht nachvollziehbar ist, was an diesem Gutachten im Einzelnen falsch sein soll. Auch aus dem vom Gericht vorsorglich noch beigezogenen Bericht des Urologen N ergeben sich keine Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit; Herr N führt ausdrücklich zu Punkt 3 aus, dass von Seiten seines Fachgebietes die Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt sei, dass der Kläger urologischerseits noch in der Lage sei, eine leichte Tätigkeit z.B. als Pförtner auszuüben (Antwort zu Punkt 6 des Berichts) und er sieht auch keine Notwendigkeit zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen (Antwort zu Punkt 8). Dabei hat Herr N auch das Computertomogramm des Abdomens vom 10.04.2007 ausgewertet. Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, welche Diagnosen zu Unrecht bisher nicht berücksichtigt worden sein sollten und auch nicht ersichtlich, wieso das Gutachten von C2 falsch sein soll, mit dem dieser das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung und eine wesentliche Einschränkung der Wegefähigkeit verneint (bzw. mit seiner ergänzenden Stellungnahme). Im Übrigen hat selbst der behandelnde Kardiologe T2 keine Einschränkungen von Seiten seines Fachgebietes gemacht, die für das Vorliegen voller Erwerbsminderung sprechen würden, der Nervenarzt H hat auch keine solchen Einschränkungen gemacht und der Bericht von Herrn E äußert sich auch nur diskret und ohne Bejahung einer voller Erwerbsminderung im Sinne des Gesetzes. Insgesamt vermochte die klägerische Seite nicht subsstantiiert dazulegen, weshalb abweichend von allen bisherigen Gutachten eine volle Erwerbsminderung im Sinne des Gesetzes bzw. ein nur unter sechsstündiges Leistungsvermögen täglich vorliegen soll. Zu erwähnen ist dabei noch, dass C2 und der Assistenzarzt Herr T5 zur Beurteilung auch des Bewegungsapparates des Klägers diesen vermessen haben, und zwar nach der sogenannten Neutral-Null-Methode (Anlage zum Gutachten, Bl. 103 der Gerichtsakte). Wesentliche Funktionseinschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates bzw. der Wirbelsäule und der anderen Bewegungsorgane wurden dabei nicht festgestellt.
Die Situation des Arbeitsmarktes ist im Übrigen unerheblich, also ob dem Kläger eine leistungsgerechte Tätigkeit vermittelt werden kann oder nicht; § 43 Abs. 3 SGB VI besagt ausdrücklich, dass eine allgemeine volle oder allgemeine teilweise Erwerbsminderung i.S.v. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI nicht besteht für den, der unter den üblichen Bedingungen ( auch nur) des allgemeinen Arbeitsmarktes (noch) mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, und dass dabei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
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