Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 J 918/86
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 1986 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Der 1927 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Seit 1976 war er im wesentlichen als Staplerfahrer berufstätig. Als solcher arbeitete er zuletzt versicherungspflichtig bei der B.-Brauerei AG, F ... Das Arbeitsverhältnis bestand vom 29. September 1980 bis 28. Februar 1982. Während dieser Zeit war der Kläger, der am 17. Januar 1981 einen privaten Unfall erlitten hatte, überwiegend arbeitsunfähig krank. Der Kläger ist ab 7. Januar 1984 von der Krankenkasse ausgesteuert und lebt von Sozialhilfe.
Mit Bescheid vom 5. Januar 1984 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 26. Juli 1983 auf Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ab. Nach dem Gutachten des Dr. L. vom 6. Dezember 1983 bestimmte ausschließlich der orthopädische Befund das Leistungsvermögen. Dr. K. hatte von Seiten des orthopädischen Fachgebietes zusammenfassend beim Kläger diagnostiziert: degenerative Veränderungen der unteren Mals-, der mittleren und der unteren Brustwirbelsäule, geringgradige degenerative Veränderungen im Segment 4/5 der LWS; mäßiggradige Fußgelenksarthrose links, mäßiggradig beginnende Hüftgelenksarthrosen; geringfügige Knochenaufrauhung in der Umgebung der rechten Schulter, kein Einfluß auf die Leistungsfähigkeit. Der Kläger könne körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten, mindestens teilweise sitzend vollschichtig ausführen (Gutachten vom 15. November 1983).
Der Kläger erhob am 2. Februar 1984 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage mit der Begründung, aufgrund seiner Beschwerden fühle er sich nicht mehr in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Das Sozialgericht holte einen Befundbericht des Dr. E. vom 24. Februar 1984 und eine Arbeitgeberauskunft der B. Brauerei AG, F., vom 30. März 1984 ein. Außerdem zog es die Leistungsakte des Arbeitsamtes Frankfurt am Main bei und erhob Beweis durch Einholung eines Gutachtens vom 29. Oktober 1985 der Arbeitsmedizinerin Dr. L ... Nach deren Gutachten kommt folgenden Erkrankungen erwerbsmindernder Dauereinfluß zu: degenerative Veränderungen der unteren Hals-, der mittleren und der unteren Brustwirbelsäule, geringgradige degenerative Veränderungen des Segments 4/5 der Lendenwirbelsäule; mäßiggradige Fußgelenksarthrose links, mäßiggradige beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits; Periarthropathia humeroscapularis links; Gastro-Duodenitis-Zeichen bei Zustand nach Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüren; Zustand nach apoplektischem Insult im August 1984 mit noch bestehenden feinmotorischen Störungen im Bereich der linken Hand; Zustand nach Sinusbradykardie 1983 unklarer Genese. Der Kläger könne noch regelmäßig ohne die Gefahr einer weiteren Schädigung der Gesundheit ganztägig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, verrichten, die keine Zwangshaltung, keine Über-Kopf-Arbeiten, keinen Zeitdruck, keine Schichtarbeit, insbesondere keine Nachtarbeit, keine Nässe, keine Kälte, Hitze oder Zugluft, keine Temperaturschwankungen, keine Hebe- oder Bückarbeiten und kein Tragen und Bewegen von schweren Lasten erforderten. Ferner seien Arbeiten, die besondere Fähigkeiten an die Feinmotorik und das Feingefühl der Hände stellten, nicht geeignet. Es sollten auch keine Arbeiten in Gefahrenbereichen verrichtet werden. Eine Fahrtätigkeit sei nicht anzuraten, da dem Kläger mehrfach der Führerschein wegen Fahrens unter Alkoholeinfluß entzogen worden sei. Die gelegentlich ausgeübte Tätigkeit eines Telefonisten könnte auch in Zukunft ausgeübt werden. Die Einholung von Zusatzgutachten werde nicht für erforderlich gehalten.
Durch Urteil vom 24. März 1986 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus, der Kläger genieße als angelernter Arbeiter im Rahmen des § 1246 RVO keinen Berufschutz, da sein Erwerbsleben nicht durch bestimmte qualifizierte Tätigkeiten und Leistungen geprägt sei. Die Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer sei eine typische Anlerntätigkeit mit kurzer Einarbeitungszeit und entspreche keinem, Berufsbild auf Facharbeiterniveau. Mit dem anhand des Gutachtens der Frau Dr. L. und dem beigezogenen Befundbericht ermittelten Leistungsvermögen könne der Kläger noch leichte Tätigkeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten. Da er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne, sei das Sozialgericht nicht gehalten, eine konkrete zumutbare Verweisungstätigkeit zu benennen. Das Finden eines geeigneten Arbeitsplatzes sei Sache des Klägers und des Arbeitsamtes.
Gegen das am 16. Juni 1986 durch Niederlegung beim Postamt F. zugestellte Urteil hat der Kläger mit maschinenschriftlichem Schreiben vom 8. Juli 1986 Berufung eingelegt, ohne daß die Berufungsschrift unterschrieben ist. Unter dem 20. September 1986 hat er dem Senat auf Anfrage mitgeteilt, die Berufung sei mit seinen Einverständnis eingelegt worden. Sein Gesundheitszustand habe sich soweit verschlechtert, daß er vieles nicht mehr selber machen könne und sehr oft unter Kreislaufbeschwerden leide.
Der Kläger beantragt,
ihm hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 1986 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Januar 1984 zu verurteilen, ihm Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise
wegen Berufsunfähigkeit, ab 1. August 1983 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise
zurückzuweisen.
Der Kläger ist im Senatstermin am 11. November 1986 zu den Umständen gehört worden, die zur Einlegung des von ihm nicht unterschriebenen Berufungsschreibens vom 08.07.1986 geführt haben. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. November 1986 verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten sowie der Leistungsakte des Arbeitsamtes Frankfurt am Main, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, denn seine Berufungsschrift vom 8. Juli 1986 ist nicht unterschrieben, und eine Unterschrift wurde auch nicht während der vom 16. Juni bis 16. Juli 1986 laufenden Berufungsfrist nachgeholt.
Nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Innerhalb der Berufungsfrist, die am 16. Juli 1986, einen Mittwoch, abgelaufen ist, hat der Kläger weder nach § 151 Abs. 1 beim Hessischen Landessozialgericht noch nach § 151 Abs. 1 Satz 1 SGG zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Berufung eingelegt. Zwar ist innerhalb der Berufungsfrist am 10. Juli 1986 beim Hessischen Landessozialgericht sein Schreiben vom 8. Juli 1986 eingegangen, das im Kopf und auf dem Briefumschlag als Verfasser den Kläger bezeichnet. Eine Unterschrift aber fehlt.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung nach dem hier einschlägigen Unterfall der Vorschrift "schriftlich” einzulegen. Dazu hat das Bundessozialgericht (BSGE 1, 243 ff. und BSG in SozR SGG § 151 Nr. 8) entschieden, daß die Berufungsschrift, wenn sie dem Erfordernis der Schriftform entsprechen soll, handschriftlich unterzeichnet sein muß. Die Unterschrift soll nämlich den Urheber erkennen lassen und gewährleisten, daß das Schriftstück mit Wissen und Willen des Verfassers bei Gericht eingegangen ist und es sich nicht etwa um einen bloßen Entwurf handelt (s. auch Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG § 151 Anm. 3). Einer Erklärung, der die Unterschrift fehlt, ist nicht klar und eindeutig zu entnehmen, von wem sie herrührt und ob sie überhaupt einen rechtserheblichen Willen wiedergeben soll, ob sie nicht durch ein Versehen dessen, der als ihr Urheber erscheint oder sogar ohne seine Mitwirkung an das Gericht gelangt ist. Die nachträglichen Erklärungen des Klägers im Schriftsatz vom 20. September 1986 und bei seiner persönlichen Anhörung im Senatstermin, die Berufung sei mit seinem Einverständnis eingelegt worden, ist nicht geeignet, den Mangel der fehlenden Unterschrift im Berufungsschriftsatz zu heilen. Insoweit sind Ausnahmen von dem Erfordernis der Unterschrift dann hinzunehmen, wenn sich aus der Berufungsschrift selbst oder beiliegenden Schriftstücken ergibt, daß die Berufung mit Wissen oder Willen des Verfassers an das Gericht gelangt ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht in NJW 1966, 1043; Meyer-Ladewig, a.a.O., § 151 Anm. 5). Diese Ausnahmen erfordern zumindest, daß Anlagen zur Berufungsschrift wie z.B. ein beigefügtes Anschreiben, eigenhändig unterschrieben sind. Da dem maschinenschriftlichen Schriftsatz vom 8. Juli 1986 keine Anlagen beigefügt waren, auch auf dem Briefkuvert der Name des Klägers als Absender nur maschinenschriftlich verzeichnet ist, ist eine Ausnahme von dem Erfordernis der Unterschrift nicht anzuerkennen, Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 16. Juli 1986 konnte die Unterschrift des Klägers nicht mehr wirksam nachgeholt werden, und eine mit einer Unterschrift versehene Berufung stellt erst das Schreiben des Klägers vom 20. September 1986 dar, das weit außerhalb der Berufungsfrist beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt konnte die fehlende Unterschrift unter das Schreiben vom 8. Juli 1986 nicht mehr wirksam nachgeholt werden, so daß die Berufung des Klägers wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 151 Abs. 1 SGG ohne sachliche Prüfung als unzulässig zu verwerfen ist.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist nach § 67 Abs. 1 SGG kam nicht in Betracht. Gründe, die ein Verschulden bei der Versäumung dieser Verfahrensfrist ausschließen könnten, sind bei der Anhörung des Klägers durch den Senat nicht zutage getreten. Der Kläger war nicht an der Unterschriftsleistung gehindert, und es war ihm zuzumuten, das von einer Bekannten gefertigte Berufungsschreiben durchzulesen und den Entwurf zu unterschreiben, eher einkuvertiert und von der Bekannten abgeschickt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Der 1927 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Seit 1976 war er im wesentlichen als Staplerfahrer berufstätig. Als solcher arbeitete er zuletzt versicherungspflichtig bei der B.-Brauerei AG, F ... Das Arbeitsverhältnis bestand vom 29. September 1980 bis 28. Februar 1982. Während dieser Zeit war der Kläger, der am 17. Januar 1981 einen privaten Unfall erlitten hatte, überwiegend arbeitsunfähig krank. Der Kläger ist ab 7. Januar 1984 von der Krankenkasse ausgesteuert und lebt von Sozialhilfe.
Mit Bescheid vom 5. Januar 1984 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 26. Juli 1983 auf Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ab. Nach dem Gutachten des Dr. L. vom 6. Dezember 1983 bestimmte ausschließlich der orthopädische Befund das Leistungsvermögen. Dr. K. hatte von Seiten des orthopädischen Fachgebietes zusammenfassend beim Kläger diagnostiziert: degenerative Veränderungen der unteren Mals-, der mittleren und der unteren Brustwirbelsäule, geringgradige degenerative Veränderungen im Segment 4/5 der LWS; mäßiggradige Fußgelenksarthrose links, mäßiggradig beginnende Hüftgelenksarthrosen; geringfügige Knochenaufrauhung in der Umgebung der rechten Schulter, kein Einfluß auf die Leistungsfähigkeit. Der Kläger könne körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten, mindestens teilweise sitzend vollschichtig ausführen (Gutachten vom 15. November 1983).
Der Kläger erhob am 2. Februar 1984 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage mit der Begründung, aufgrund seiner Beschwerden fühle er sich nicht mehr in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Das Sozialgericht holte einen Befundbericht des Dr. E. vom 24. Februar 1984 und eine Arbeitgeberauskunft der B. Brauerei AG, F., vom 30. März 1984 ein. Außerdem zog es die Leistungsakte des Arbeitsamtes Frankfurt am Main bei und erhob Beweis durch Einholung eines Gutachtens vom 29. Oktober 1985 der Arbeitsmedizinerin Dr. L ... Nach deren Gutachten kommt folgenden Erkrankungen erwerbsmindernder Dauereinfluß zu: degenerative Veränderungen der unteren Hals-, der mittleren und der unteren Brustwirbelsäule, geringgradige degenerative Veränderungen des Segments 4/5 der Lendenwirbelsäule; mäßiggradige Fußgelenksarthrose links, mäßiggradige beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits; Periarthropathia humeroscapularis links; Gastro-Duodenitis-Zeichen bei Zustand nach Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüren; Zustand nach apoplektischem Insult im August 1984 mit noch bestehenden feinmotorischen Störungen im Bereich der linken Hand; Zustand nach Sinusbradykardie 1983 unklarer Genese. Der Kläger könne noch regelmäßig ohne die Gefahr einer weiteren Schädigung der Gesundheit ganztägig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, verrichten, die keine Zwangshaltung, keine Über-Kopf-Arbeiten, keinen Zeitdruck, keine Schichtarbeit, insbesondere keine Nachtarbeit, keine Nässe, keine Kälte, Hitze oder Zugluft, keine Temperaturschwankungen, keine Hebe- oder Bückarbeiten und kein Tragen und Bewegen von schweren Lasten erforderten. Ferner seien Arbeiten, die besondere Fähigkeiten an die Feinmotorik und das Feingefühl der Hände stellten, nicht geeignet. Es sollten auch keine Arbeiten in Gefahrenbereichen verrichtet werden. Eine Fahrtätigkeit sei nicht anzuraten, da dem Kläger mehrfach der Führerschein wegen Fahrens unter Alkoholeinfluß entzogen worden sei. Die gelegentlich ausgeübte Tätigkeit eines Telefonisten könnte auch in Zukunft ausgeübt werden. Die Einholung von Zusatzgutachten werde nicht für erforderlich gehalten.
Durch Urteil vom 24. März 1986 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus, der Kläger genieße als angelernter Arbeiter im Rahmen des § 1246 RVO keinen Berufschutz, da sein Erwerbsleben nicht durch bestimmte qualifizierte Tätigkeiten und Leistungen geprägt sei. Die Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer sei eine typische Anlerntätigkeit mit kurzer Einarbeitungszeit und entspreche keinem, Berufsbild auf Facharbeiterniveau. Mit dem anhand des Gutachtens der Frau Dr. L. und dem beigezogenen Befundbericht ermittelten Leistungsvermögen könne der Kläger noch leichte Tätigkeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten. Da er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne, sei das Sozialgericht nicht gehalten, eine konkrete zumutbare Verweisungstätigkeit zu benennen. Das Finden eines geeigneten Arbeitsplatzes sei Sache des Klägers und des Arbeitsamtes.
Gegen das am 16. Juni 1986 durch Niederlegung beim Postamt F. zugestellte Urteil hat der Kläger mit maschinenschriftlichem Schreiben vom 8. Juli 1986 Berufung eingelegt, ohne daß die Berufungsschrift unterschrieben ist. Unter dem 20. September 1986 hat er dem Senat auf Anfrage mitgeteilt, die Berufung sei mit seinen Einverständnis eingelegt worden. Sein Gesundheitszustand habe sich soweit verschlechtert, daß er vieles nicht mehr selber machen könne und sehr oft unter Kreislaufbeschwerden leide.
Der Kläger beantragt,
ihm hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 1986 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Januar 1984 zu verurteilen, ihm Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise
wegen Berufsunfähigkeit, ab 1. August 1983 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise
zurückzuweisen.
Der Kläger ist im Senatstermin am 11. November 1986 zu den Umständen gehört worden, die zur Einlegung des von ihm nicht unterschriebenen Berufungsschreibens vom 08.07.1986 geführt haben. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. November 1986 verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten sowie der Leistungsakte des Arbeitsamtes Frankfurt am Main, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, denn seine Berufungsschrift vom 8. Juli 1986 ist nicht unterschrieben, und eine Unterschrift wurde auch nicht während der vom 16. Juni bis 16. Juli 1986 laufenden Berufungsfrist nachgeholt.
Nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Innerhalb der Berufungsfrist, die am 16. Juli 1986, einen Mittwoch, abgelaufen ist, hat der Kläger weder nach § 151 Abs. 1 beim Hessischen Landessozialgericht noch nach § 151 Abs. 1 Satz 1 SGG zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Berufung eingelegt. Zwar ist innerhalb der Berufungsfrist am 10. Juli 1986 beim Hessischen Landessozialgericht sein Schreiben vom 8. Juli 1986 eingegangen, das im Kopf und auf dem Briefumschlag als Verfasser den Kläger bezeichnet. Eine Unterschrift aber fehlt.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung nach dem hier einschlägigen Unterfall der Vorschrift "schriftlich” einzulegen. Dazu hat das Bundessozialgericht (BSGE 1, 243 ff. und BSG in SozR SGG § 151 Nr. 8) entschieden, daß die Berufungsschrift, wenn sie dem Erfordernis der Schriftform entsprechen soll, handschriftlich unterzeichnet sein muß. Die Unterschrift soll nämlich den Urheber erkennen lassen und gewährleisten, daß das Schriftstück mit Wissen und Willen des Verfassers bei Gericht eingegangen ist und es sich nicht etwa um einen bloßen Entwurf handelt (s. auch Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG § 151 Anm. 3). Einer Erklärung, der die Unterschrift fehlt, ist nicht klar und eindeutig zu entnehmen, von wem sie herrührt und ob sie überhaupt einen rechtserheblichen Willen wiedergeben soll, ob sie nicht durch ein Versehen dessen, der als ihr Urheber erscheint oder sogar ohne seine Mitwirkung an das Gericht gelangt ist. Die nachträglichen Erklärungen des Klägers im Schriftsatz vom 20. September 1986 und bei seiner persönlichen Anhörung im Senatstermin, die Berufung sei mit seinem Einverständnis eingelegt worden, ist nicht geeignet, den Mangel der fehlenden Unterschrift im Berufungsschriftsatz zu heilen. Insoweit sind Ausnahmen von dem Erfordernis der Unterschrift dann hinzunehmen, wenn sich aus der Berufungsschrift selbst oder beiliegenden Schriftstücken ergibt, daß die Berufung mit Wissen oder Willen des Verfassers an das Gericht gelangt ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht in NJW 1966, 1043; Meyer-Ladewig, a.a.O., § 151 Anm. 5). Diese Ausnahmen erfordern zumindest, daß Anlagen zur Berufungsschrift wie z.B. ein beigefügtes Anschreiben, eigenhändig unterschrieben sind. Da dem maschinenschriftlichen Schriftsatz vom 8. Juli 1986 keine Anlagen beigefügt waren, auch auf dem Briefkuvert der Name des Klägers als Absender nur maschinenschriftlich verzeichnet ist, ist eine Ausnahme von dem Erfordernis der Unterschrift nicht anzuerkennen, Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 16. Juli 1986 konnte die Unterschrift des Klägers nicht mehr wirksam nachgeholt werden, und eine mit einer Unterschrift versehene Berufung stellt erst das Schreiben des Klägers vom 20. September 1986 dar, das weit außerhalb der Berufungsfrist beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt konnte die fehlende Unterschrift unter das Schreiben vom 8. Juli 1986 nicht mehr wirksam nachgeholt werden, so daß die Berufung des Klägers wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 151 Abs. 1 SGG ohne sachliche Prüfung als unzulässig zu verwerfen ist.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist nach § 67 Abs. 1 SGG kam nicht in Betracht. Gründe, die ein Verschulden bei der Versäumung dieser Verfahrensfrist ausschließen könnten, sind bei der Anhörung des Klägers durch den Senat nicht zutage getreten. Der Kläger war nicht an der Unterschriftsleistung gehindert, und es war ihm zuzumuten, das von einer Bekannten gefertigte Berufungsschreiben durchzulesen und den Entwurf zu unterschreiben, eher einkuvertiert und von der Bekannten abgeschickt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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