Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 J 769/83
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 1983 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1923 geborene Kläger arbeitete ab dem 2. September 1946 bei der Deutschen Bundesbahn, und zwar zunächst als Arbeiter, Hilfszugschaffner und Rangierarbeiter, ab dem 1. September 1953 als Zugschaffneranwärter. Die Entlohnung des Klägers erfolgte ab Juni 1948 in der Lohngruppe V des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn, ab dem 1. September 1953 in der Lohngruppe IV dieses Lohntarifvertrages. Mit Wirkung vom 1. September 1953 an war der Kläger von der Invaliden- und Angestelltenversicherungspflicht befreit. Ab dem 1. Dezember 1953 wurde der Kläger als Beamter in den Dienst der Deutschen Bundesbahn übernommen; er wurde im Juni 1981 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Im Januar 1981 beantragte der Kläger die Gewährung einer Versichertenrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bei der Beklagten. Die Beklagte veranlaßte daraufhin eine ärztliche Begutachtung des Klägers durch den Arzt für Arbeitsmedizin Dr. M. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 23. Februar 1981 eine coronare Herzkrankheit, einen Verdacht auf Fettleber, ein chronisches Cervicalsyndrom bei Osteochondrose der Halswirbelsäule und eine Neigung zu Nierensteinen. Er hielt den Kläger noch für fähig, vollschichtig leichte Arbeiten mit Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Im weiteren ließ die Beklagte den Kläger noch durch den Chefarzt der Klinik für Herz- und Gefäßkrankheiten Prof. Dr. K. begutachten. Nach dessen Feststellungen bestanden bei dem Kläger eine hyperdyname Kreislaufregulationsstörung, eine hochgradige vegetative Fehlsteuerung, eine geringe Varikosis an beiden Unterschenkeln, ein ausgeprägtes Cervikal- und geringeres Lumbalsyndrom, ein leichter nicht medikamentenpflichtiger Diabetes mellitus und eine Neigung zur Nierensteindiathese. Unter Berücksichtigung dieser Diagnosen mutete der Gutachter dem Kläger noch leichte Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig zu.
Mit Bescheid vom 22. Juni 1981 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Es habe nicht festgestellt werden können, daß der Kläger berufs- oder erwerbsunfähig sei.
Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main am 7. Juli 1981 erhoben Klage machte der Kläger geltend, er halte sich nicht mehr für in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht der Stationsärztin Dr. O. vom Stadtkrankenhaus , Innere Klinik, vom 19. April 1982 und des Facharztes für innere Krankheiten Dr. C. vom 21. Oktober 1982 eingeholt. Das Sozialgericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Facharztes für innere Krankheiten Dr. M. vom 22. Januar 1983. Nach den Feststellungen des Sachverständigen leidet der Kläger auf internistischem Fachgebiet an einer mäßigen Übergewichtigkeit, eine Aortenform des Herzens ohne Dilatation bei starker Aortensklerose, eine Vorderwandhypoxie des Herzmuskels, an einem Zustand nach Cholecystektomie (1958), an einer Neigung zur Nierensteindiathese ohne Hinweis auf zur Zeit bestehende Nephropathie und an einem Zustand nach Krampfadernoperation beider Beine (1978). Einen erwerbsmindernden Dauereinfluß hat der Sachverständige den auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Erkrankungen des Klägers zuerkannt; die bestehende Vorderwandhypoxie des Herzmuskels verbiete zusätzlich die Verrichtung schwerer körperlicher Arbeiten. Im übrigen seien dem Kläger noch leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen, in geschlossenen, trockenen, gut temperierten Räumen vollschichtig zumutbar.
Mit Urteil vom 6. Mai 1983 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juni 1981 verurteilt, dem Kläger Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Januar 1981 zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht im wesentlichen ausgeführt, in den vorliegenden Gutachten sei ausgeführt worden, daß der Kläger wegen seiner Herzmuskelbeschwerden nicht als Zugführer im Reisedienst eingesetzt werden könne; zu dem Berufsbereich eines Zugschaffners gehöre auch der Tätigkeitsbereich eines Fahrkartenkontrolleurs etwa im Nahverkehr. Diese Tätigkeit sei als körperlich nicht anstrengend zu bewerten. Wenn der Kläger diese Arbeit nicht mehr ausführen könne, so sei gesundheitlich eine weitere Verweisung ebenfalls ausgeschlossen. Der Kläger sei daher als vollständig erwerbsunfähig anzusehen.
Gegen das ihr am 5. Juli 1983 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. Juli 1983 Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, der Kläger sei, bevor er am 1. September 1953 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden sei, als Arbeiter im Zugschaffnerdienst tätig gewesen. Diese Tätigkeit sei allenfalls dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Der Kläger müsse sich daher auf Arbeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisen lassen. Nach den im Renten- und Klageverfahren eingeholten fachärztlichen Gutachten sei der Kläger auch durchaus noch in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig mit Einschränkungen zu verrichten. Unter Berücksichtigung dessen, seien die Voraussetzungen für eine Anerkennung von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit noch nicht gegeben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 1983 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, er sei vor seiner Ernennung zum Beamten am 1. Dezember 1953 in die Lohngruppe IV des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn eingestuft gewesen. Die Lohngruppe IV sei gemäß der Lohngruppeneinteilung des Tarifvertrages eine Facharbeiterlohngruppe. Die Anlerngruppen reichten dagegen nur bis zur Lohngruppe V. Ausgehend von der Tätigkeit des Klägers als der einer Facharbeitertätigkeit sei zumindest der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente gegeben.
Zur Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat die Schwerbehindertenakte des Klägers vom Versorgungsamt Frankfurt am Main und die Personalakten des Klägers von der Deutschen Bundesbahn beigezogen und einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Internisten Dr. C. vom 8. Juli 1984 eingeholt. Der Senat hat ferner Beweis erhoben durch die Einholung eines fachinternistischen Gutachtens durch den Internisten und Nephrologen Dr. K. vom 14. Dezember 1984 und eines orthopädischen Gutachtens des Dr. M. vom 4. März 1985. Vonseiten des internistischen Fachgebiets hat der Sachverständige Dr. K. als Krankheiten eine Nierensteindiathese mit rezidivierenden Steinabgängen und ein Prostataadenom mit leichtem Prostatismus festgestellt. Internistischerseits ergäben sich aus den Diagnosen Nierensteindiathese, leichte Arteriosklerose der großen Arterien und Prostataadenom keine Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeit und der Schwere der Arbeiten; jedoch sei der Kläger nur noch in geschlossenen, warmen Räumen in wechselnder Körperhaltung ohne Zwangshaltung und Schichtarbeit einsatzfähig. Nach dem orthopädischen Gutachten des Dr. M. bestehen bei dem Kläger als Leiden mit erwerbsminderndem Dauereinfluß eine Fehlhaltung der Halswirbelsäule, eine Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule und eine geringe beginnende Arthrosis deformans der Hüftgelenke, wobei die degenerativen Veränderungen an den Hüftgelenken nur geringgradig ausgeprägt seien und die Leistungsfähigkeit nur bezüglich schwerster Beanspruchung beeinträchtigten. Vom orthopädischen Standpunkt aus sei der Kläger noch in der Lage, ganztags leichte, höchstens mittelschwere Arbeiten vorwiegend im Sitzen, in wechselnder Körperhaltung, ohne Über-Kopf-Arbeiten, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne schweres Heben und Tragen in vornehmlich geschlossenen, beheizbaren und trockenen warmen Räumen zu verrichten. Einschränkungen hinsichtlich des Weges zur Arbeitsstelle und der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestünden nicht. Das von ihm festgestellte Leistungsvermögen bestehe seit Januar 1981. Eine weitere Untersuchung und Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers auf einem anderen ärztlichen Fachgebiet halte er nicht für erforderlich.
Der Senat hat darüber hinaus eine Auskunft der Deutschen Bundesbahn, Bundesbahndirektion Frankfurt (Main), vom 22. Juli 1985 eingeholt zu der Frage der Definition der Lohngruppe IV und der Lohngruppe V. Danach wurden Handwerker und gleichgestellte Facharbeiter in die Lohngruppen I bis IV, angelernte Arbeiter in die Lohngruppen V bis VII und Arbeiter in einfachen Tätigkeiten in die Lohngruppe VIII eingeteilt.
Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten des Klägers, ferner auf die Personal- und Schwerbehindertenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie ist auch begründet.
Dem Kläger steht entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Frankfurt am Main eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zu. Er hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit, da nicht festgestellt werden konnte, daß der Kläger berufsunfähig im Sinne von § 1246 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist.
Nach § 1246 Abs. 2 RVO ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkelten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, der bisherige Beruf des Versicherten, von dessen qualitativem Wert es abhängt, auf welche anderen Tätigkeiten er zumutbar noch verwiesen werden kann (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 75, Nr. 85 und 86; Urteil vom 15. November 1983 Az.: 1 RJ 112/82). Dabei ist als bisheriger Beruf regelmäßig die vom Versicherten zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung zugrunde zu legen (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 11).
Im vorliegenden Fall ist der Kläger nach dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Mehrstufenschema als angelernter Arbeiter, nicht aber als Facharbeiter einzustufen. Der Kläger war nur bis zum 31. August 1953 versicherungspflichtig tätig. Ab dem 1. September 1953 wurde er, wie sich aus Bl. 77 der Personalakten des Klägers ergibt, mit Beginn des Dienstes als Zugschaffner-Anwärter von der Invaliden- und Angestelltenversicherungspflicht befreit. Mit der Befreiung von der Versicherungspflicht scheidet die dann aufgenommene Berufstätigkeit bei der Feststellung des bisherigen Berufes aus, da "bisheriger Beruf” immer nur eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit sein kann. Maßgeblich für die Bestimmung des Hauptberufes des Klägers ist damit die bis August 1953 verrichtete Berufstätigkeit. Hierbei handelte es sich um eine angelernte Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG. Die Entlohnung des Klägers erfolgte bis August 1953 unstreitig nach der Lohngruppe V des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn. In diese Lohngruppe wurden, wie aus der Auskunft der Bundesbahndirektion Frankfurt am Main vom 22. Juli 1985 hervorgeht, und wie vom Kläger auch nicht bestritten wird, angelernte Arbeiter eingeordnet, wogegen Facharbeitertätigkeiten nach der Lohngruppe IV entlohnt wurden. Damit muß sich der Kläger im Rahmen des § 1246 RVO auch auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes zumutbar verweisen lassen. Hier kann der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen in wechselnder Körperhaltung ohne Schicht, Akkord, ohne schweres Heben und Tragen, ohne Über-Kopf-Arbeiten, in geschlossenen warmen Räumen verrichten.
Dies steht zur Überzeugung des Senats fest auf Grund der im Klage- und Berufungsverfahren eingeholten Gutachten. Auf internistischem Fachgebiet leidet der Kläger nach dem Gutachten des Dr. Keim vom 14. Dezember 1984 an einer Nierensteindiathese, einer leichten Arteriosklerose der großen Arterien und einem Prostataadenom mit leichtem Prostatismus. Diese Diagnosen bedingen, wie der Sachverständige überzeugend dargetan hat, keine Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeit und der Schwere der dem Kläger zumutbaren Arbeiten. Allerdings sind dem Kläger nur noch Arbeiten in geschlossenen, warmen Räumen in wechselnder Körperhaltung ohne Schichtarbeit auf Grund dessen zumutbar.
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, an der Richtigkeit des von Dr. K. erstellten internistischen Gutachtens zu zweifeln. Das Gutachten ist nach der Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen und unter Auswertung des vorhandenen Aktenmaterials erstellt worden, es ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Daß der Sachverständige Dr. K. teilweise anders als die Internistischen Vorgutachter keine Hinweise für eine Vorderwandhypoxie des Herzmuskels, Kreislaufregulationsstörungen, eine vegetative Fehlsteuerung, einen Leberparenchymschaden oder für einen behandlungsbedürftigen Diabetes mellitus gefunden hat, kann dahingestellt bleiben, da sich hieraus keine weitere Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers ergeben würde. Nach den übereinstimmenden Beurteilungen der Vorgutachter bedingen die von ihnen erhobenen Diagnosen auf internistischem Fachgebiet keine weitergehende Leistungseinschränkung, als sie von Dr. Keim umschrieben worden ist.
Die auf orthopädischem Fachgebiet durch den Sachverständigen Dr. M. bei dem Kläger festgestellte Fehlhaltung der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule und die geringe beginnende Arthrosis deformans der Hüftgelenke schließen, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, lediglich die Verrichtung von schweren körperlichen Arbeiten aus. Im übrigen kann der Kläger orthopädischerseits noch ganztags leichte bis höchstens mittelschwere Arbeiten vorwiegend im Sitzen, in geschlossenen, beheizbaren, trockenen und warmen Räumen ohne Über-Kopf-Arbeiten und Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten durchführen. Das orthopädische Sachverständigengutachten ist ebenfalls nicht zweifelhaft. Die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen ist im Hinblick auf die erhobenen Befunde und die zusätzlich festgestellten noch geringen Funktionsstörungen ohne weiteres nachvollziehbar. Auch hat der Kläger Einwendungen gegen das Gutachten nicht geltend gemacht.
Der Senat hält den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen des Klägers nunmehr für geklärt und eine weitere medizinische Begutachtung nicht mehr erforderlich. Dr. K. hatte in seinem internistischen Gutachten die Leiden des Klägers gewürdigt und danach eine zusätzliche fachorthopädische Begutachtung empfohlen. Dem ist der Senat durch Einholung des fachorthopädischen Gutachtens des Dr. M. nachgekommen. Dieser hat auf Befragen auch unter Berücksichtigung einer am 31. Januar 1985 bei dem Kläger durchgeführten Prostataoperation eine weitere ärztliche Begutachtung des Klägers für nicht notwendig erachtet.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen kann der Kläger zwar nicht mehr als (Hilfs-)Zugschaffner tätig sein, gleichwohl ist er nicht berufsunfähig, da er mit dem ihm verbliebenen gesundheitlichen Leistungsvermögen noch andere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann. Dabei bedarf es keiner konkreten Benennung der noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten durch den Senat. Bei einem auf die Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisenden Versicherten, der noch vollschichtig Arbeiten verrichten kann, ist in der Regel davon auszugehen, daß es im Arbeitsleben noch ausreichend Tätigkeiten gibt, die er noch auszuüben vermag (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 81 mit weiteren Hinweisen; BSG Urteil vom 30. November 1982 Az.: 4 RJ 1/82). Ausnahmsweise bedarf es zwar auch bei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisenden Versicherten der konkreten Benennung von Verweisungstätigkeiten, wenn beispielsweise selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausgeübt werden können. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, da die bei dem Kläger zu beachtenden Einschränkungen nicht so vielfältig oder erheblich sind, um ernsthafte Zweifel daran begründen zu können, daß es im Arbeitsleben überhaupt noch ausreichende Tätigkeiten gibt, die er noch ausüben kann.
Die Vermittlung einer für den Kläger geeigneten Arbeitsstelle ist unter diesen Umständen eine Aufgabe der Arbeitsverwaltung und fällt nicht in den Risikobereich der Rentenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1923 geborene Kläger arbeitete ab dem 2. September 1946 bei der Deutschen Bundesbahn, und zwar zunächst als Arbeiter, Hilfszugschaffner und Rangierarbeiter, ab dem 1. September 1953 als Zugschaffneranwärter. Die Entlohnung des Klägers erfolgte ab Juni 1948 in der Lohngruppe V des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn, ab dem 1. September 1953 in der Lohngruppe IV dieses Lohntarifvertrages. Mit Wirkung vom 1. September 1953 an war der Kläger von der Invaliden- und Angestelltenversicherungspflicht befreit. Ab dem 1. Dezember 1953 wurde der Kläger als Beamter in den Dienst der Deutschen Bundesbahn übernommen; er wurde im Juni 1981 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Im Januar 1981 beantragte der Kläger die Gewährung einer Versichertenrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bei der Beklagten. Die Beklagte veranlaßte daraufhin eine ärztliche Begutachtung des Klägers durch den Arzt für Arbeitsmedizin Dr. M. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 23. Februar 1981 eine coronare Herzkrankheit, einen Verdacht auf Fettleber, ein chronisches Cervicalsyndrom bei Osteochondrose der Halswirbelsäule und eine Neigung zu Nierensteinen. Er hielt den Kläger noch für fähig, vollschichtig leichte Arbeiten mit Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Im weiteren ließ die Beklagte den Kläger noch durch den Chefarzt der Klinik für Herz- und Gefäßkrankheiten Prof. Dr. K. begutachten. Nach dessen Feststellungen bestanden bei dem Kläger eine hyperdyname Kreislaufregulationsstörung, eine hochgradige vegetative Fehlsteuerung, eine geringe Varikosis an beiden Unterschenkeln, ein ausgeprägtes Cervikal- und geringeres Lumbalsyndrom, ein leichter nicht medikamentenpflichtiger Diabetes mellitus und eine Neigung zur Nierensteindiathese. Unter Berücksichtigung dieser Diagnosen mutete der Gutachter dem Kläger noch leichte Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig zu.
Mit Bescheid vom 22. Juni 1981 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Es habe nicht festgestellt werden können, daß der Kläger berufs- oder erwerbsunfähig sei.
Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main am 7. Juli 1981 erhoben Klage machte der Kläger geltend, er halte sich nicht mehr für in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht der Stationsärztin Dr. O. vom Stadtkrankenhaus , Innere Klinik, vom 19. April 1982 und des Facharztes für innere Krankheiten Dr. C. vom 21. Oktober 1982 eingeholt. Das Sozialgericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Facharztes für innere Krankheiten Dr. M. vom 22. Januar 1983. Nach den Feststellungen des Sachverständigen leidet der Kläger auf internistischem Fachgebiet an einer mäßigen Übergewichtigkeit, eine Aortenform des Herzens ohne Dilatation bei starker Aortensklerose, eine Vorderwandhypoxie des Herzmuskels, an einem Zustand nach Cholecystektomie (1958), an einer Neigung zur Nierensteindiathese ohne Hinweis auf zur Zeit bestehende Nephropathie und an einem Zustand nach Krampfadernoperation beider Beine (1978). Einen erwerbsmindernden Dauereinfluß hat der Sachverständige den auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Erkrankungen des Klägers zuerkannt; die bestehende Vorderwandhypoxie des Herzmuskels verbiete zusätzlich die Verrichtung schwerer körperlicher Arbeiten. Im übrigen seien dem Kläger noch leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen, in geschlossenen, trockenen, gut temperierten Räumen vollschichtig zumutbar.
Mit Urteil vom 6. Mai 1983 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juni 1981 verurteilt, dem Kläger Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Januar 1981 zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht im wesentlichen ausgeführt, in den vorliegenden Gutachten sei ausgeführt worden, daß der Kläger wegen seiner Herzmuskelbeschwerden nicht als Zugführer im Reisedienst eingesetzt werden könne; zu dem Berufsbereich eines Zugschaffners gehöre auch der Tätigkeitsbereich eines Fahrkartenkontrolleurs etwa im Nahverkehr. Diese Tätigkeit sei als körperlich nicht anstrengend zu bewerten. Wenn der Kläger diese Arbeit nicht mehr ausführen könne, so sei gesundheitlich eine weitere Verweisung ebenfalls ausgeschlossen. Der Kläger sei daher als vollständig erwerbsunfähig anzusehen.
Gegen das ihr am 5. Juli 1983 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. Juli 1983 Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, der Kläger sei, bevor er am 1. September 1953 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden sei, als Arbeiter im Zugschaffnerdienst tätig gewesen. Diese Tätigkeit sei allenfalls dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Der Kläger müsse sich daher auf Arbeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisen lassen. Nach den im Renten- und Klageverfahren eingeholten fachärztlichen Gutachten sei der Kläger auch durchaus noch in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig mit Einschränkungen zu verrichten. Unter Berücksichtigung dessen, seien die Voraussetzungen für eine Anerkennung von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit noch nicht gegeben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 1983 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, er sei vor seiner Ernennung zum Beamten am 1. Dezember 1953 in die Lohngruppe IV des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn eingestuft gewesen. Die Lohngruppe IV sei gemäß der Lohngruppeneinteilung des Tarifvertrages eine Facharbeiterlohngruppe. Die Anlerngruppen reichten dagegen nur bis zur Lohngruppe V. Ausgehend von der Tätigkeit des Klägers als der einer Facharbeitertätigkeit sei zumindest der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente gegeben.
Zur Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat die Schwerbehindertenakte des Klägers vom Versorgungsamt Frankfurt am Main und die Personalakten des Klägers von der Deutschen Bundesbahn beigezogen und einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Internisten Dr. C. vom 8. Juli 1984 eingeholt. Der Senat hat ferner Beweis erhoben durch die Einholung eines fachinternistischen Gutachtens durch den Internisten und Nephrologen Dr. K. vom 14. Dezember 1984 und eines orthopädischen Gutachtens des Dr. M. vom 4. März 1985. Vonseiten des internistischen Fachgebiets hat der Sachverständige Dr. K. als Krankheiten eine Nierensteindiathese mit rezidivierenden Steinabgängen und ein Prostataadenom mit leichtem Prostatismus festgestellt. Internistischerseits ergäben sich aus den Diagnosen Nierensteindiathese, leichte Arteriosklerose der großen Arterien und Prostataadenom keine Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeit und der Schwere der Arbeiten; jedoch sei der Kläger nur noch in geschlossenen, warmen Räumen in wechselnder Körperhaltung ohne Zwangshaltung und Schichtarbeit einsatzfähig. Nach dem orthopädischen Gutachten des Dr. M. bestehen bei dem Kläger als Leiden mit erwerbsminderndem Dauereinfluß eine Fehlhaltung der Halswirbelsäule, eine Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule und eine geringe beginnende Arthrosis deformans der Hüftgelenke, wobei die degenerativen Veränderungen an den Hüftgelenken nur geringgradig ausgeprägt seien und die Leistungsfähigkeit nur bezüglich schwerster Beanspruchung beeinträchtigten. Vom orthopädischen Standpunkt aus sei der Kläger noch in der Lage, ganztags leichte, höchstens mittelschwere Arbeiten vorwiegend im Sitzen, in wechselnder Körperhaltung, ohne Über-Kopf-Arbeiten, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne schweres Heben und Tragen in vornehmlich geschlossenen, beheizbaren und trockenen warmen Räumen zu verrichten. Einschränkungen hinsichtlich des Weges zur Arbeitsstelle und der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestünden nicht. Das von ihm festgestellte Leistungsvermögen bestehe seit Januar 1981. Eine weitere Untersuchung und Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers auf einem anderen ärztlichen Fachgebiet halte er nicht für erforderlich.
Der Senat hat darüber hinaus eine Auskunft der Deutschen Bundesbahn, Bundesbahndirektion Frankfurt (Main), vom 22. Juli 1985 eingeholt zu der Frage der Definition der Lohngruppe IV und der Lohngruppe V. Danach wurden Handwerker und gleichgestellte Facharbeiter in die Lohngruppen I bis IV, angelernte Arbeiter in die Lohngruppen V bis VII und Arbeiter in einfachen Tätigkeiten in die Lohngruppe VIII eingeteilt.
Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten des Klägers, ferner auf die Personal- und Schwerbehindertenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie ist auch begründet.
Dem Kläger steht entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Frankfurt am Main eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zu. Er hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit, da nicht festgestellt werden konnte, daß der Kläger berufsunfähig im Sinne von § 1246 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist.
Nach § 1246 Abs. 2 RVO ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkelten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, der bisherige Beruf des Versicherten, von dessen qualitativem Wert es abhängt, auf welche anderen Tätigkeiten er zumutbar noch verwiesen werden kann (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 75, Nr. 85 und 86; Urteil vom 15. November 1983 Az.: 1 RJ 112/82). Dabei ist als bisheriger Beruf regelmäßig die vom Versicherten zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung zugrunde zu legen (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 11).
Im vorliegenden Fall ist der Kläger nach dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Mehrstufenschema als angelernter Arbeiter, nicht aber als Facharbeiter einzustufen. Der Kläger war nur bis zum 31. August 1953 versicherungspflichtig tätig. Ab dem 1. September 1953 wurde er, wie sich aus Bl. 77 der Personalakten des Klägers ergibt, mit Beginn des Dienstes als Zugschaffner-Anwärter von der Invaliden- und Angestelltenversicherungspflicht befreit. Mit der Befreiung von der Versicherungspflicht scheidet die dann aufgenommene Berufstätigkeit bei der Feststellung des bisherigen Berufes aus, da "bisheriger Beruf” immer nur eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit sein kann. Maßgeblich für die Bestimmung des Hauptberufes des Klägers ist damit die bis August 1953 verrichtete Berufstätigkeit. Hierbei handelte es sich um eine angelernte Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG. Die Entlohnung des Klägers erfolgte bis August 1953 unstreitig nach der Lohngruppe V des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn. In diese Lohngruppe wurden, wie aus der Auskunft der Bundesbahndirektion Frankfurt am Main vom 22. Juli 1985 hervorgeht, und wie vom Kläger auch nicht bestritten wird, angelernte Arbeiter eingeordnet, wogegen Facharbeitertätigkeiten nach der Lohngruppe IV entlohnt wurden. Damit muß sich der Kläger im Rahmen des § 1246 RVO auch auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes zumutbar verweisen lassen. Hier kann der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen in wechselnder Körperhaltung ohne Schicht, Akkord, ohne schweres Heben und Tragen, ohne Über-Kopf-Arbeiten, in geschlossenen warmen Räumen verrichten.
Dies steht zur Überzeugung des Senats fest auf Grund der im Klage- und Berufungsverfahren eingeholten Gutachten. Auf internistischem Fachgebiet leidet der Kläger nach dem Gutachten des Dr. Keim vom 14. Dezember 1984 an einer Nierensteindiathese, einer leichten Arteriosklerose der großen Arterien und einem Prostataadenom mit leichtem Prostatismus. Diese Diagnosen bedingen, wie der Sachverständige überzeugend dargetan hat, keine Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeit und der Schwere der dem Kläger zumutbaren Arbeiten. Allerdings sind dem Kläger nur noch Arbeiten in geschlossenen, warmen Räumen in wechselnder Körperhaltung ohne Schichtarbeit auf Grund dessen zumutbar.
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, an der Richtigkeit des von Dr. K. erstellten internistischen Gutachtens zu zweifeln. Das Gutachten ist nach der Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen und unter Auswertung des vorhandenen Aktenmaterials erstellt worden, es ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Daß der Sachverständige Dr. K. teilweise anders als die Internistischen Vorgutachter keine Hinweise für eine Vorderwandhypoxie des Herzmuskels, Kreislaufregulationsstörungen, eine vegetative Fehlsteuerung, einen Leberparenchymschaden oder für einen behandlungsbedürftigen Diabetes mellitus gefunden hat, kann dahingestellt bleiben, da sich hieraus keine weitere Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers ergeben würde. Nach den übereinstimmenden Beurteilungen der Vorgutachter bedingen die von ihnen erhobenen Diagnosen auf internistischem Fachgebiet keine weitergehende Leistungseinschränkung, als sie von Dr. Keim umschrieben worden ist.
Die auf orthopädischem Fachgebiet durch den Sachverständigen Dr. M. bei dem Kläger festgestellte Fehlhaltung der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule und die geringe beginnende Arthrosis deformans der Hüftgelenke schließen, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, lediglich die Verrichtung von schweren körperlichen Arbeiten aus. Im übrigen kann der Kläger orthopädischerseits noch ganztags leichte bis höchstens mittelschwere Arbeiten vorwiegend im Sitzen, in geschlossenen, beheizbaren, trockenen und warmen Räumen ohne Über-Kopf-Arbeiten und Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten durchführen. Das orthopädische Sachverständigengutachten ist ebenfalls nicht zweifelhaft. Die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen ist im Hinblick auf die erhobenen Befunde und die zusätzlich festgestellten noch geringen Funktionsstörungen ohne weiteres nachvollziehbar. Auch hat der Kläger Einwendungen gegen das Gutachten nicht geltend gemacht.
Der Senat hält den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen des Klägers nunmehr für geklärt und eine weitere medizinische Begutachtung nicht mehr erforderlich. Dr. K. hatte in seinem internistischen Gutachten die Leiden des Klägers gewürdigt und danach eine zusätzliche fachorthopädische Begutachtung empfohlen. Dem ist der Senat durch Einholung des fachorthopädischen Gutachtens des Dr. M. nachgekommen. Dieser hat auf Befragen auch unter Berücksichtigung einer am 31. Januar 1985 bei dem Kläger durchgeführten Prostataoperation eine weitere ärztliche Begutachtung des Klägers für nicht notwendig erachtet.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen kann der Kläger zwar nicht mehr als (Hilfs-)Zugschaffner tätig sein, gleichwohl ist er nicht berufsunfähig, da er mit dem ihm verbliebenen gesundheitlichen Leistungsvermögen noch andere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann. Dabei bedarf es keiner konkreten Benennung der noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten durch den Senat. Bei einem auf die Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisenden Versicherten, der noch vollschichtig Arbeiten verrichten kann, ist in der Regel davon auszugehen, daß es im Arbeitsleben noch ausreichend Tätigkeiten gibt, die er noch auszuüben vermag (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 81 mit weiteren Hinweisen; BSG Urteil vom 30. November 1982 Az.: 4 RJ 1/82). Ausnahmsweise bedarf es zwar auch bei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisenden Versicherten der konkreten Benennung von Verweisungstätigkeiten, wenn beispielsweise selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausgeübt werden können. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, da die bei dem Kläger zu beachtenden Einschränkungen nicht so vielfältig oder erheblich sind, um ernsthafte Zweifel daran begründen zu können, daß es im Arbeitsleben überhaupt noch ausreichende Tätigkeiten gibt, die er noch ausüben kann.
Die Vermittlung einer für den Kläger geeigneten Arbeitsstelle ist unter diesen Umständen eine Aufgabe der Arbeitsverwaltung und fällt nicht in den Risikobereich der Rentenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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