L 12 AS 442/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 4850/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 442/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.01.2007 wird verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Herausgabe von Unterlagen im Streit.

Die 1962 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klägerin erhob 2005 gegen die Beklagte eine Untätigkeitsklage, weil sie dieser vorwarf, sie nicht in Arbeit vermitteln zu wollen. Daraufhin vereinbarten die Beteiligten im Februar 2006 eine Eingliederungsvereinbarung, in deren Rahmen der Klägerin eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II angeboten wurde. Die Klägerin beendete diese Tätigkeit nach wenigen Tagen, da sie Verstöße gegen die Qualitätsanforderungen an die Maßnahme sah. Die Klägerin begehrte daraufhin die Herausgabe einer Mehrfertigung der Beurteilung des Maßnahmeträgers nach § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB II über die Teilnahme an der Maßnahme. Der Versuch der Klägerin, die Herausgabe dieses Dokuments im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen, blieb erfolglos (Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.09.2006 - S 4 AS 6196/06 ER -; Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 02.11.2006 - L 8 AS 5364/06 ER-B -). Die Klägerin begehrte ferner die Herausgabe ihrer Bewerbungsunterlagen durch die Beklagte.

Die Beklagte trat der Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) mit der Behauptung entgegen, sie habe keine Bewerbungsunterlagen der Klägerin zurückbehalten.

Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 18.01.2007 abgewiesen. Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Herausgabe einer Teilnehmerbeurteilung nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 261 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) komme allein schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entsprechende der Beurteilung für die nur zehntätige Tätigkeit der Klägerin bei dem Maßnahmeträger nicht vorliege. Ein Anspruch auf Herausgabe von Bewerbungsunterlagen gegen die Beklagte bestehe nicht, weil die Beklagte keinerlei Originalunterlagen der Klägerin zurückbehalten habe.

Die Klägerin hat am 24.01.2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Klägerin erklärt zur Begründung ihrer Berufung, dass sie ihre Bewerbungsunterlagen inzwischen von ihrem Arbeitgeber erhalten habe, womit der Herausgabeanspruch erfüllt sei. Auch der Anspruch auf Herausgabe einer positiven Teilnehmerbeurteilung sei inzwischen von dem Arbeitgeber erfüllt worden. Die Klägerin beantragt,

den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nach § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft und war daher zu verwerfen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Die Klägerin hat mit ihrem am 24.01.2007 vorgelegten Berufungsschriftsatz beantragt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Damit hat sie in der Berufungsinstanz zu keinem Zeitpunkt einen Antrag betreffend die Hauptsacheentscheidung gestellt, sondern das Berufungsverfahren lediglich im Hinblick auf die Verfahrenskosten vor dem SG betrieben. Dies wird jedoch durch § 144 Abs. 4 SGG ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Umdeutung der Anträge der Klägerin in eine Fortsetzungsfeststellungsklage (hierzu BSG SozR 3-2500 § 207 Nr. 1) scheidet bereits deswegen aus, weil die Klägerin keinen dahingehenden Antrag gestellt hat. Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache ausdrücklich für erledigt erklärt und begehrt nur noch eine Änderung der Kostenfolge ihres Klageverfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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