Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 796/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 2289/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 3. April 2006 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht die Höhe des Beitrags der Klägerin für das Geschäftsjahr 2001 bezogen auf die Güter S. und F ...
Die Klägerin ist ein europäisches Z.unternehmen, das im streitgegenständlichen Zeitraum die Segmente Z. und Spezialitäten umfasste. Dem Segment Z. waren die Bereiche Landwirtschaft und Futtermittel zugeordnet (vgl. beispielhaft Geschäftsbericht S. AG 2002/2003 Seite 32 f). Im Geschäftsbericht auf Seite 40 wird zur S.-Landwirtschaft ausgeführt: "Die Betriebe der S.-Landwirtschaft haben im Geschäftsjahr 2002/2003 aufgrund der sehr guten Z.rübenerträge und -qualitäten wieder ein positives Ergebnis erwirtschaften können. Die in vielen Bereichen durchgeführten landwirtschaftlichen Versuche haben neue Erkenntnisse für eine nachhaltige Landwirtschaft gebracht. Schwerpunkt der Versuchstätigkeit sind unverändert die Bodenbearbeitung und die teilflächenbezogene Landwirtschaft. Die so gewonnenen Erkenntnisse ermöglichen in den verschiedenen Regionen Europas eine optimale Bodenbearbeitung sowie eine ideale Nährstoffversorgung der Z.rüben mit hohen Hektarerträgen und guten Qualitäten ...".
Zum Geschäftsbereich Landwirtschaft zählen seit 1. Oktober 1991 auch die Gutsverwaltung S. und T. sowie seit 1. Februar 1991 das Gut F ... Beide Güter gingen im Wesentlichen aus ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und aus Zukäufen und Pacht von privaten Flächen hervor und hatten durch Zupacht und Abgabe von landwirtschaftlich genutzten Flächen über die Jahre einen wechselnden Flächenbestand. S. war von der Klägerin nur gepachtet.
Ab 1991 wurden für beide Güter Beiträge zur Beklagten nach einem ermäßigten Flächenwertbeitrag gezahlt, da die Unternehmen ohne Viehhaltung betrieben wurden. Im Jahr 1993 wurden S. und T. zu einer Einheit zusammengefasst und firmierten dann unter "S. AG M./O., Gutsverwaltung S." (S.). S. wurde am 16. Dezember 2003 dem Verpächter zurückgegeben.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BMVEL) hat für den streitgegenständlichen Zeitraum den landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträgern Zuschüsse (Bundesmittel) zur Beitragssenkung bewilligt. In seinem Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 2001 (Nebenbestimmung Nr. 1.2.2.2) hat das BMVEL für die Umlage 2001 diejenigen Unternehmen, die mit ihrem landwirtschaftlichen Nebenunternehmen gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) der landwirtschaftlichen Unfallversicherung angehören, von der Bundesmittelberechtigung ausgeschlossen.
Mit Beitragsbescheiden vom 14. März 2002 verlangte die Beklagte von der Klägerin für S. einen Beitrag für das Geschäftsjahr 2001 in Höhe von 78.147,57 EUR, für F. in Höhe von 39.321,54 EUR. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, sie habe nicht, wie in der Vergangenheit, Bundesmittel erhalten. Die S. AG sei Land- und Forstwirt im Sinne des Steuerrechts und habe deshalb Anspruch auf Bundesmittel zum Berufsgenossenschaftsbeitrag. Es werde gebeten, für die Frage der Beitragserhebung die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Auszahlung von Bundesmitteln mit zu prüfen, wie dies von anderen Berufsgenossenschaften auch getan werde.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 14. Mai 2002 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zur Senkung der Beiträge vom Bundesministerium für Verbraucherschutz (BMVEL) Bundesmittel gewährt würden, ein Anspruch darauf jedoch nicht bestehe. Ob und in welcher Höhe entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt würden, bestimme der Bund im Hinblick auf seine Haushaltslage. Wegen reduzierter Bundesmittel habe das BMVEL in seinem Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 2001 landwirtschaftliche Unternehmen, die aufgrund von § 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII (landwirtschaftliche Nebenunternehmen im Sinne des SGB VII) der landwirtschaftlichen Unfallversicherung angehören, von der Bundesmittelberechtigung ausgeschlossen. Da es sich bei S. und F. um landwirtschaftliche Nebenunternehmen handle, sei die Bundesmittelberechtigung für 2001 nicht gegeben.
Gegen beide Bescheide, jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide, hat die Klägerin am 11. Juni 2002 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben, das mit Beschluss vom 15. März 2004 beide Rechtsstreite an das örtlich zuständige Sozialgericht Mannheim (SG) verwiesen hat (Az.: S 6 U 796/04 - Gut F.; Az: S 2 U 797/04 - Gutsverwaltung S.). Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, dass sie nur noch etwa 1% des zur Produktion benötigten Z.rübenbedarfs mit Rüben aus eigenem Anbau decke. Sowohl hinsichtlich des Umsatzes wie hinsichtlich des Gewinns spielten die in ihrem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Betriebe eine nur untergeordnete Rolle. In den landwirtschaftlichen Betrieben würden zwar einerseits Z.rüben produziert. Zweck der Betriebe sei jedoch die begleitende landwirtschaftliche Forschung, um den Rübenanbau zu stabilisieren. Ein Vorstandsmitglied der Klägerin sei u.a. für den Geschäftsbereich Landwirtschaft zuständig. Dieses Vorstandsmitglied schließe auch die für die Landwirtschaft erforderlichen Pachtverträge. Die Güter beschäftigten eigene Mitarbeiter und führten eine eigene Buchführung. Der Betriebsleiter trage dafür die Verantwortung. Sowohl der Betriebsleiter als auch die Mitarbeiter der landwirtschaftlichen Betriebe seien Arbeitnehmer der S. AG. Keiner der streitbefangenen Betriebe stelle jedoch ein landwirtschaftliches Nebenunternehmen dar. Die Vorschrift des § 131 SGB VII erfasse nur "Fremdkörper" des Hauptunternehmens, nämlich landwirtschaftliche Unternehmen, die mit den betrieblichen Zwecken des Hauptunternehmens nichts zu tun hätten. Dies sei aber beim Geschäftsbereich Landwirtschaft nicht der Fall, auch wenn die zugepachtete Fläche seit der Unternehmensgründung vor 150 Jahren abgenommen habe. Es habe sich vielmehr der Produktionsbetrieb der Klägerin quasi verselbständigt, so dass es für die Klägerin selbst zur Zuständigkeit der Z.- Berufsgenossenschaft gekommen sei. Daher unterfielen auch nicht die betroffenen Güter als Nebenunternehmen im Sinne des § 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII der Zuständigkeit der Beklagten. Es fehle auch an einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Unternehmen von der Klägerin.
Die Beklagte hat erwidert, dass die streitbefangenen Güter von Anfang an bei ihr als landwirtschaftliche Nebenunternehmen versichert gewesen seien, da das Hauptunternehmen bei der Z.-Berufsgenossenschaft versichert sei. Darüber hinaus würden die Voraussetzungen für die Qualifizierung der Güter als Nebenunternehmen vorliegen.
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2005 hat das SG beide Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 2 U 796/04 verbunden.
Mit Beitragsbescheiden vom 18. Februar 2003 und 16. Februar 2004 hat die Beklagte für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 für S. und F. Beiträge wiederum ohne Bundesmittelzuschuss festgesetzt. Die Bescheide waren mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass dagegen nach § 77 ff SGG Widerspruch erhoben werden kann. Für F. hat die Beklagte am 18. Februar 2003, 16. Februar 2004, 18. Februar 2005, 17. Februar 2006 und 19. Februar 2007 Beitragsbescheide für die Folgejahre erlassen, wiederum mit einer Rechtsmittelbelehrung nach § 77 SGG. Die Klägerin hat die genannten Beitragsbescheide nicht mit Widerspruch angefochten.
Durch Urteil vom 3. April 2006 hat das SG die Klage abgewiesen, da es sich bei den streitgegenständlichen Gütern um landwirtschaftliche Nebenunternehmen der Klägerin handle und damit der Beitrag für 2001 ohne Bundesmittelzuschuss festzusetzen gewesen sei. Es liege ein Gesamtunternehmen vor, in dessen Rahmen die Gutsverwaltung S. und das Gut F. nicht als bloße Hilfsunternehmen zu qualifizieren seien. Denn auch die auf den Gütern betriebene Forschung komme nur im weitesten Sinne der Klägerin zugute. Den landwirtschaftlichen Betrieben komme so viel eigenständige Bedeutung zu, dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zuordnung zu einer gewerblichen Berufsgenossenschaft nicht rechtfertigen ließe. Die bis zur Entscheidung des SG ergangenen weiteren Beitragsbescheide seien weder unmittelbar noch analog § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden.
Dagegen hat die Klägerin am 3. Mai 2006 Berufung eingelegt und führt zur Begründung aus, tatsächlich seien die fraglichen Güter bloße Hilfsunternehmen, da sie unmittelbar den technischen und wirtschaftlichen Zwecken des Hauptunternehmens dienten.
Die Beklagte hat daraufhin erwidert, dass die Qualifizierung der Gutsverwaltungen als bloße Hilfsunternehmen dem geltend gemachten Anspruch nicht dienlich sei, da eine Bundesmittelbezuschussung allein in Betracht komme, wenn die streitbefangenen Güter dann als eigenständige landwirtschaftliche Hauptunternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII qualifiziert werden könnten. Wären es bloße Hilfsunternehmen, unterfielen sie der Zuständigkeit der Z.-Berufsgenossenschaft als zuständiger Berufsgenossenschaft des Hauptunternehmens. Dann würde sich auch die Frage der Gewährung von Bundesmittelzuschüssen nicht mehr stellen.
Die Klägerin hat dazu ausgeführt, dass sich dies nicht aus der Bewilligungsrichtlinie ableiten lasse, sondern darin ausdrücklich nur landwirtschaftliche Nebenunternehmen von der Zuschussgewährung ausgeschlossen seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 3. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Beitragsbescheide vom 14. März 2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Mai 2002 sowie der nachfolgenden Beitragsbescheide ab dem Beitragsjahr 2002 zu verurteilen, die Beiträge für die Gutsverwaltung S. und das Gut F. für das Jahr 2001 und folgende unter Berücksichtigung eines Beitragszuschusses nach dem entsprechenden Bundesmittelbewilligungsbescheid neu zu berechnen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Mit Beschluss vom 1. März 2007 hat das Gericht die Z.-Berufsgenossenschaft zum Rechtsstreit beigeladen und am 5. Juli 2007 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag wird inhaltlich Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Die streitbefangenen Güter sind Nebenunternehmen des klägerischen Hauptunternehmens. Die Beklagte hat somit zu Recht die Beiträge für das Jahr 2001 ohne Bundeszuschuss festgesetzt.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nur die Beitragsbescheide vom 14. März 2002, betreffend Gutsverwaltung S. und Gut F., beide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Mai 2002. Die Beitragsbescheide für die kommenden Jahre sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden.
Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird für den Fall, dass nach Klageerhebung der - angefochtene - Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Schon seinem Wortlaut nach ist § 96 Abs. 1 SGG nicht auf die nach dem 14. März 2002 ergangenen Beitragsbescheide anzuwenden, da sie die angefochtenen Bescheide weder ergänzen noch ersetzen. Vielmehr treffen die nachfolgend erlassenen Beitragsbescheide eigenständige Regelungen jeweils für die maßgeblichen Geschäftsjahre und sind in ihrem Bestand und ihrer Höhe auch unabhängig vom Beitrag für das Geschäftsjahr 2001.
Aber auch eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. Urteil vom 14. Dezember 1999 -B 2 U 48/98 R, veröffentlicht in Juris) können im Beitragsrecht während des Verfahrens vor dem SG oder LSG im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangene Folgebescheide, die Regelungen jeweils für einen weiteren Zeitraum treffen, in entsprechender Anwendung des § 96 SGG i.V.m. § 153 SGG Abs. 1 SGG Gegenstand des beim LSG anhängigen Streitverfahrens werden, wenn gegen die Folgebescheide die gleichen Einwände wie gegen den Erstbescheid erhoben werden, der Kläger sich auch gegen die Folgebescheide wendet und die Beklagte nicht widerspricht. Dies gilt auch hinsichtlich der in der gesetzlichen Unfallversicherung für die einzelnen Geschäftsjahre ergangenen Beitragsbescheide. Da die Klägerin weder im Verfahren vor dem Sozialgericht die Einbeziehung der bis zum angefochtenen Urteil vom April 2006 ergangenen Beitragsbescheide beantragt noch in der Berufungsbegründung und dem in diesem Zusammenhang angekündigten Berufungsantrag die Einbeziehung beantragt noch nachgewiesen hat, dass sie gegen die weiteren Beitragsbescheide Widerspruch erhoben hat und sich die Beklagte darüber hinaus nicht mit der Einbeziehung der Bescheide einverstanden erklärt hat, liegen die Voraussetzungen der erweiterten Anwendung von § 96 SGG nicht vor. Soweit die Beklagte den während des erstinstanzlichen Klageverfahrens ergangenen Beitragsbescheid vom 15. März 2003 dem SG zur Kenntnis übersandt hatte und im Bezugsschreiben ausgeführt hatte, dass nach ihrer Auffassung dieser Bescheid Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits geworden sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Es handelt sich lediglich um eine Information des Gerichts über den während der Anhängigkeit des Verfahrens ergangenen Beitragsbescheid für das Folgejahr. Denn auch die Beklagte hatte den Bescheid vom 15. März 2003 mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass dagegen mit Widerspruch vorgegangen werden könne, also keineswegs die Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis nach § 96 SGG versehen. Auch das SG hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es nicht von der Anwendbarkeit des § 96 SGG ausgehe. Deshalb hätte es auch insoweit der Klägerin oblegen, spätestens in der Berufungsbegründung die - aus ihrer Sicht - fehlerhafte Nichteinbeziehung des Beitragsbescheids vom 15. März 2003 zu rügen, was aber, wie ausgeführt, nicht geschehen ist. Die Bescheide vom 18. Februar 2003 und 16. Februar 2004, betreffend das Gut S., sowie die Bescheide vom 18. Februar 2003, 16. Februar 2004, 18. Februar 2005, 17. Februar 2006 und 19. Februar 2007, betreffend das Gut F., sind daher, soweit die Klägerin nicht Widerspruch eingelegt hat, bestandskräftig und keiner Entscheidung des Senats zugänglich.
Nur ergänzend soll deshalb darauf hingewiesen werden, dass auch die Klägerin - jedenfalls bis zum Termin am 5. Juli 2007 - ihre Anträge nur gegen die genannten Bescheide, betreffend das Geschäftsjahr 2001 gerichtet hat.
Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind nach § 123 Abs. 1 SGB VII für die darin im Einzelnen aufgeführten Unternehmen (landwirtschaftlichen Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII fallen in die Zuständigkeit der Beklagten somit u.a. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus.
Seit der Übernahme der Gutsverwaltung S. und des Gutes F. durch die Klägerin im Jahr 1991 werden beide Güter faktisch als Unternehmen der Landwirtschaft bei der Beklagten geführt, auch wenn ein Aufnahmebescheid in die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nie ergangen ist. Dies macht die streitgegenständlichen Beitragsbescheide jedoch nicht rechtswidrig. Zwar stellt seit Inkrafttreten des SGB VII zum 1. Januar 1997 gemäß § 136 Abs. 1 SGB VII der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. § 136 Abs. 1 SGB VII soll, was die Feststellung des für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträgers anbelangt, Kontinuität und Rechtssicherheit gewährleisten (Grundsatz der Katasterstetigkeit; siehe dazu BSGE 15, 282, 288 f = SozR Nr. 1 zu § 666 RVO; BSGE 38, 187, 191 ff = SozR 2200 § 664 Nr. 1 S 6 ff; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 57/84 - SGb 1986, 338; BSG, Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 31/97 R - HVBG-Info 1998, 2757; BSGE 94, 258 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 1, jeweils RdNr. 9, 11). Bis zum Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 hatte das Gesetz jedoch eine Feststellung der Zuständigkeit durch Verwaltungsakt in der heutigen Form nicht verlangt. Unternehmer, die versichert waren oder Versicherte beschäftigten, wurden nach Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft in deren Unternehmerverzeichnis (früher: Betriebsverzeichnis) aufgenommen und erhielten einen Mitgliedsschein (§ 664 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Unfallversicherungs-Neuregelungs-gesetzes (UVNG) vom 30. April 1963 - BGBl I 241; ursprünglich: §§ 658, 659 RVO a.F.). Nur für den Fall, dass die Aufnahme abgelehnt wurde, war ein schriftlicher Verwaltungsakt zu erlassen (§ 664 Abs. 2 RVO).
Die Beklagte ist auch die für die Nebenunternehmen zuständige Berufsgenossenschaft, was sich bis zum 31. Dezember 1996 unter der Geltung der RVO aus § 644 Abs. 2 RVO ergeben hat, nunmehr aus § 131 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
Im dritten Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des SGB VII finden sich in den §§ 130 ff SGB VII gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften für Unternehmen, wobei § 131 SGB VII die Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen regelt und § 131 Abs. 2 SGB VII zugleich Zuordnungskriterien vorgibt. Nach § 131 Abs. 1 SGB VII ist für den Fall, dass ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen) umfasst, der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. Nach § 131 Abs. 2 SGB VII bildet das Hauptunternehmen der Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke. § 131 Abs. 1 SGB VII gilt nach der Bestimmung des § 131 Abs. 3 Nr. 2 allerdings nicht für landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als 5 Hektar. Für diese - großen - landwirtschaftlichen Nebenunternehmen ist danach die Beklagte zuständig, auch wenn das Hauptunternehmen nicht in ihre Zuständigkeit fällt.
Während das Unfallversicherungsrecht grundsätzlich von einem weiten Unternehmensbegriff ausgeht, der nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 SGB VII Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten aller Art umfasst, an die sich nach § 2 SGB VII die Versicherung knüpfen kann, stellt es bei den Zuständigkeitsvorschriften aus Gründen der Klarheit und Verwaltungspraktikabilität auf das Unternehmen im rechtlichen und wirtschaftlichen Sinne ab. Das zeigt insbesondere die oben aufgeführte Regelung des § 131 SGB VII, wonach nicht nur räumlich und organisatorisch getrennte Unternehmensteile, z.B. auswärtige Betriebsstätten, sondern auch rechtlich unselbständige Hilfs- und Nebenunternehmen, die anderen Zwecken als das Hauptunternehmen dienen und für sich betrachtet möglicherweise in die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers fallen würden, einer einheitlichen Zuständigkeitsvorschrift unterworfen werden (BSG, Urteil vom 28. November 2006 - B 2 U 33/05 R, veröffentlicht in Juris). Wie schon die Vorgängervorschrift des § 647 Abs. 1 RVO folgt § 131 SGB VII dem Grundgedanken, dass auch heterogen gestalteten Unternehmen nach Möglichkeit nur ein einziger Versicherungsträger gegenüberstehen soll, damit eine Aufspaltung mit nachteiligen Folgen für die Durchführung der Unfallversicherung und die Gleichbehandlung der in einem solchen Unternehmen Versicherten vermieden wird. Davon macht § 131 Absatz 3 Nr. 2 SGB VII wiederum dann eine Ausnahme, wenn die Größe des Betriebs (mehr als 5 Hektar) dem Unternehmen sein Gepräge gibt und damit mit Blick auf die Fachlichkeit der Beklagten, insbesondere auch für Fragen der Prävention, die mit der Zuständigkeit der Beklagten für die betroffenen Unternehmen und Versicherten verbundenen Folgen (verschiedene Berufsgenossenschaften für Haupt- und Nebenunternehmen zuständig) geringer sind als bei einer Zuweisung des Nebenunternehmens zu einer - fachfremden - Berufsgenossenschaft.
Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 30. April 1991 (2 RU 36/90 = SozR 3-2200 § 647 Nr. 1 m.w.N.) noch zu den Vorschriften der RVO ausgeführt hat, ist anhand der vorgegebenen Begrifflichkeiten wie folgt zu differenzieren:
Sowohl ein Neben- wie ein Hilfsunternehmen stellen Bestandteile eines Hauptunternehmens dar. Dient ein Bestandteil allein oder überwiegend unmittelbar den Zwecken des Hauptunternehmens, so ist er dessen wesentlicher Bestandteil; hat in diesen Fällen der Bestandteil den Umfang eines Unternehmens, so ist er ein Hilfsunternehmen des anderen. Dient der eine Teil dagegen nicht den Zwecken des anderen, sondern verfolgt er vom Hauptunternehmen unabhängige wirtschaftliche Zwecke, so ist er als unwesentlicher Bestandteil ein Nebenunternehmen. Nebenunternehmen können wegen dieser Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke allein ohne das Hauptunternehmen existieren. Hilfs- und Nebenunternehmen sind danach rechtlich unterschiedliche Begriffe. Der gemeinsame Oberbegriff ist der des Gesamtunternehmens, dem das Hauptunternehmen sein Gepräge gibt, das aus dem Gesamtunternehmen hervortritt. Diese Ausführungen gelten auch für die hier maßgeblichen Bestimmungen des SGB VII.
Es ist also im Ergebnis danach zu differenzieren, ob es sich bei den fraglichen Gütern um Neben- oder Hilfsunternehmen der Klägerin handelt. Wäre allerdings lediglich die Hilfsunternehmenseigenschaft von S. und F. zu bejahen, wäre jedoch ebenfalls äußerst fraglich, ob die Klägerin in den von ihr erstrebten Genuss der Bundesmittelförderung kommen könnte. Wären nämlich die Güter bloße Hilfsunternehmen, wäre nicht die Zuständigkeit der Beklagten, sondern - jedenfalls nach ihrer Überweisung (§ 136 SGB VII, vgl. insoweit auch BSG vom 5. September 2006 - B 2 U 27/05 R) - die der Beigeladenen für die landwirtschaftlichen Güter gegeben, die dann auch die Beiträge u.a. für die landwirtschaftlichen Güter festsetzen müsste. Die Beigeladene wäre allerdings nicht in der Lage, die Beiträge unter Berücksichtigung des Bundesmittelzuschusses festzusetzen, da dieser nur den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zur Verfügung steht.
Darüber hinaus wäre nach Sinn und Zweck des Bundesmittelzuschusses, wie er dem Bewilligungsbescheid entnommen werden kann, für ein ggf. formal bei der unzuständigen Berufsgenossenschaft versichertes (Hilfs-)Unternehmen kein Zuschuss zu gewähren. Der Bundesmittelzuschuss zum Unfallversicherungsbeitrag soll, wenn auch Hilfsunternehmen dem Wortlaut nach nicht von der Gewährung eines Beitragszuschusses ausgenommen sind, nach seinem Sinne und Zweck erkennbar (auch unter Berücksichtigung der im streitigen Bewilligungsbescheid erfassten weiteren Ausnahmen vom Beitragszuschuss) nur landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen u.s.w. Betrieben gewährt werden, die ausschließlich unternehmerische Zwecke i. S. von § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII verfolgen. Der Zuschussbescheid des Ministeriums richtet sich nur an die landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträger, d. h. nur die dort versicherten Unternehmen sollen eine Beitragsentlastung erhalten. Als Hilfsunternehmen ausgestaltete, teilselbständige Betriebsteile dieser Unternehmen sind somit notwendigerweise bereits dem landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträger des Hauptunternehmens zugeordnet und nehmen von daher an der Beitragsentlastung durch die Zuschussgewährung teil. Einer ausdrücklichen Regelung für Hilfsunternehmen im Zuschussbewilligungsbescheid des Ministeriums bedurfte es daher nicht. Die Ausgrenzung der landwirtschaftlichen Nebenunternehmen zeigt, dass nicht einmal betriebswirtschaftlich eigenständige landwirtschaftliche Unternehmen entlastet werden sollen, wenn das Hauptunternehmen nicht in die Zuständigkeit eines landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträgers fällt. Die landwirtschaftlichen Nebenunternehmen, für die ausnahmsweise nach § 131 SGB VII immer ein landwirtschaftlicher Unfallversicherungsträger zuständig ist, sind deshalb im Zuschussbewilligungsbescheid des Ministeriums ausdrücklich erwähnt. Mit Sinn und Zweck des Bundesmittelzuschusses wäre es daher nicht vereinbar, einem landwirtschaftlichen Hilfsunternehmen, das nur formal beim unzuständigen Träger der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert ist, einen Beitragszuschuss zu gewähren.
Dies lässt der Senat jedoch dahin gestellt, da es sich bei S. und F. um landwirtschaftliche Nebenunternehmen im Sinne des § 131 SGB VII handelt und damit ein Anspruch auf die Gewährung eines Bundesmittelzuschusses zum Beitrag zur Beklagten nicht besteht.
Die S. AG und die Gutsverwaltung S. und Gut F. bilden - zusammen mit anderen, hier nicht streitbefangenen Teilen der Klägerin - ein Gesamtunternehmen. Ein Gesamtunternehmen liegt vor, weil zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht. Dazu ist erforderlich, dass die einzelnen Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt des Unternehmers unterliegen (BSG SozR 3-2200 § 667 Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Vorliegend gehören sämtliche Unternehmensbereiche der Klägerin, stehen unter ihrer einheitlichen Leitung und sind hinsichtlich der Verwaltung zentral zusammengefasst.
Welcher Bestandteil des Gesamtunternehmens als Hauptunternehmen anzusehen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Brackmann/Krasney a.a.O. Rz. 10 mit weiteren Nachweisen). Legt man den Unternehmenszweck, die Zahl der Beschäftigten, die Höhe der Entgeltsumme, den Wert der Betriebsmittel oder auch den Umsatz der zu treffenden Beurteilung zugrunde, war nach dem Geschäftsbericht der Klägerin für das Geschäftsjahr 2002/2003 der Geschäftsbereich Z. schon aufgrund seines Anteils von 3.359,2 Mio. EUR am Gesamterlös des Konzerns in Höhe von 4.383,8 Mio. EUR und einem vergleichbar hohen Segmentvermögen der Schwerpunkt des Unternehmens und deshalb das Hauptunternehmen im Sinne des § 131 Abs. 2 SGB VII.
Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, wie sie insbesondere zuletzt im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 5. Juli 2007 von der Klägerin dargestellt worden sind und unter Berücksichtigung der weiteren aktenkundigen Unterlagen, ist der Senat in Übereinstimmung mit der Beklagten und der angefochtenen Entscheidung des SG der Überzeugung, dass es sich bei der Gutsverwaltung S. wie dem Gut F. um Nebenunternehmen der Klägerin handelt und damit die Beiträge der Klägerin richtig - ohne Bundesmittelzuschuss - berechnet worden sind.
Wie die Klägerin auf Anfrage des Senats zuletzt mitgeteilt und durch die Anbaupläne der betroffenen Güter belegt hat, haben im Geschäftsjahr 2001 die Versuchsanlagen 11% (Gut F.) bzw. 12 % (S.) der Gesamtfläche (landwirtschaftlichen Nutzfläche) der Güter eingenommen. Auf Gut F. wurden 2001 auf 67,29% der Ackerfläche Getreide angebaut, das außerhalb des Konzerns verkauft wurde. Auf 3,23 % der Ackerfläche erfolgte Rübenanbau. Die Rüben wurden innerhalb des Konzerns verkauft. Auf 17,55 % der Ackerfläche erfolgte Rapsanbau, der ebenfalls außerhalb des Konzerns verkauft wurde. Damit wurden auf 84,84 % der Ackerfläche andere Früchte als Rüben angebaut, die auch außerhalb des Konzerns verkauft wurden. Auf Gut S. waren 2001 63,17% der Ackerfläche mit Getreide bebaut, 8,82 % mit Rüben und 15,17 % mit Raps. Alle Feldfrüchte, also auch die Rüben, wurden dort außerhalb des Konzerns verkauft.
Berücksichtigt man allein diese Zahlen, ist bereits zweifelhaft, worin die für die Eigenschaft als Hilfsunternehmen notwendigerweise erforderliche dienende Funktion der Güter für das Hauptunternehmen liegen soll. Allein aufgrund des Umstands, dass die gegebenenfalls erwirtschafteten Gewinne der Güter in den Konzerngewinn eingeflossen sind, ist eine dienende Funktion für das Hauptunternehmen jedenfalls noch nicht anzunehmen.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Vertreter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass nach dem für Europa geltenden Quotenreglement nur etwa 7 % der Ackerfläche in der Region in den neuen Bundesländern mit Rüben bebaut werden sollten (ein Übersteigen der Quote sei marktwirtschaftlich unrentabel) und die Fruchtfolge verlange, dass nur etwa 25 % bis 30 % der Anbaufläche mit Rüben bepflanzt würden. Da die Quotenregelung die gesamte Region umfasste und nicht davon auszugehen ist, dass in den neuen Bundesländern die Gesamtackerfläche zu 7% mit Rüben bepflanzt ist, ergibt sich schon daraus nicht eine zwingende Begrenzung auf die oben aufgeführten Anbauflächen, die zudem in F. noch deutlich unter 7 % lagen, in S. darüber. Dem entsprechend konnte auch die "Vorbildfunktion" der Güter für die zuliefernden Rübenbauern der Region als Begründung nicht überzeugen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass es jedem selbständigen Landwirt selbst überlassen bleibt, ob er marktwirtschaftlich rentabel oder unrentabel wirtschaftet, zumal die Beurteilung der Rentabilität sicherlich nicht von der Größe der Betriebe, ihrer individuellen Struktur oder, wie bei der Klägerin, der wirtschaftlichen Potenz des Hauptunternehmens zu trennen ist. Dass darüber hinaus die auf S. produzierten Rüben auch noch außerhalb des Konzerns verkauft worden sind, macht weiter deutlich, dass die vorgetragene Mengenbegrenzung ebenso wie die Frage der Wirtschaftlichkeit als tragfähiges Argument dafür, warum nur in so geringem Maß Rüben angebaut werden, nicht zu überzeugen vermögen. Berücksichtigt man des Weiteren, dass die Klägerin nur noch 1 % der Gesamtmenge aller von ihr verarbeiteten Rüben aus eigener Produktion bezieht, stellt sich erst recht die Frage, warum der Eigenanteil nicht durch einen größeren Anbau auf eigenen Flächen erhöht wird. Beruht dies auf wirtschaftlichen Gründen (Zukauf von Dritten ist billiger), dann ist erst recht die dienende Funktion der landwirtschaftlichen Güter nicht zu bejahen. Denn dann würde in der Tat allein der durch den Verkauf der Produkte erwirtschaftete Gewinn dem Hauptunternehmen "dienen", was aber, wie ausgeführt, für die Annahme einer "dienenden Funktion" des Unternehmens nicht genügen würde.
Dass sich mittlerweile, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Juli 2006 vorgetragen, an der Verwertung der angebauten Feldfrüchte etwas dadurch geändert hat, dass die Klägerin jetzt auch eine Alkoholfabrik betreibt, in der sie Getreide verarbeitet, kann dahin gestellt bleiben, da dies für das streitbefangene Geschäftsjahr 2001 unerheblich ist.
Vergleichbares gilt für die landwirtschaftlichen Versuchsflächen. Diese haben nicht nur einen äußerst geringen Anteil an der Gesamtnutzfläche eingenommen, sondern wurden von der Klägerin auch anderen Stellen, z.B. der Düngemittelindustrie, dem Land Thüringen etc. zur Verfügung gestellt. Auch wenn der Vertreter der Klägerin im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage dazu ausgeführt hat, dass die Ergebnisse der Versuchsarbeiten, auch wenn sie von anderen Stellen gewonnen würden, der Steigerung (auch) des konzerninternen Wissens dienten und damit dem Hauptunternehmen der Klägerin zu Gute kommen würden, führt dies zur Überzeugung des Senats nicht zwingend auch zu einer dienenden Funktion dieses Teils der landwirtschaftlichen Güter. Zum einen nehmen bereits die Versuchsanlagen keinen großen Raum bei den landwirtschaftlichen Unternehmen ein. Zum anderen kommt die Wissenserweiterung in Bezug auf den Rübenanbau allenfalls mittelbar dem Hauptunternehmen zu Gute. Denn wie der Vertreter der Klägerin weiter ausgeführt hat, profitiert das Hauptunternehmen der Klägerin - die Zuckerherstellung - von den Ergebnissen der Versuche genauso wie jeder Dritte, z.B. den weiteren Kunden der Stickstoffindustrie oder des Teils der Öffentlichkeit, der sich für die in Diplomarbeiten oder Promotionen veröffentlichen Erkenntnisse des Forschungsinstituts für Zuckerrübenanbau interessiert, die auf einer Zusammenarbeit mit der Klägerin auf deren Versuchsflächen beruhen. Die Qualitätsverbesserung in Zuckerrübenanbau kommt im Wesentlichen nur den potenziellen Lieferanten - den Zuckerrübenanbauern - des Hauptunternehmen zu Gute (diese haben damit bessere Chancen auf Abnahme ihrer Ware), und nur mittelbar auch dem Hauptunternehmen der Klägerin in Bezug auf die Qualität der verarbeiteten Ware. Ein gewisser Werbeeffekt bzw. ein Beratungsservice für die Lieferanten oder Abnehmer ist ein für das Hauptunternehmen nützlicher Nebeneffekt, aber nicht unverzichtbarer Bestandteil.
Berücksichtigt man diese Strukturen, dann ist davon auszugehen, dass die Güter vom Hauptunternehmen unabhängige wirtschaftliche Zwecke verfolgen und als unwesentlicher Bestandteil Nebenunternehmen darstellen. Nebenunternehmen können wegen dieser Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke allein ohne das Hauptunternehmen existieren. Dem entspricht letztlich auch die Beteiligung der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Güter am jeweiligen Gewinn (nicht dem Konzerngewinn, sondern dem Gewinn der Güter).
Aber auch mit Blick auf die Organisation der Güter im Gesamtunternehmen sind die betroffenen Güter als Nebenunternehmen zu qualifizieren.
Die Gutsverwaltung S. und das Gut F. werden/wurden vor Ort von einem Geschäftsführer verwaltet und führen auch eigene Bücher, sie liegen darüber hinaus räumlich weit vom Sitz der Klägerin entfernt. Eine Selbständigkeit der Organisation ist daher grundsätzlich zu bejahen und damit auch in der Betriebsstruktur eine vom Hauptunternehmen der Klägerin losgelöste Organisation. Dass die Güter andererseits dem Verantwortungsbereich eines Vorstands der Klägerin zugeordnet sind und die personalplanerischen Entscheidungen in Abstimmung mit der Zentrale in O. getroffen werden, ändert an der Beurteilung nichts. Zum einen ist die Anbindung aller Unternehmensbestandteile an einen - verantwortlichen - Vorstand schon nach dem Konzernrecht zwingend. Angesichts der übergeordneten Unternehmensziele, die über die Frage der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Güter hinausgehen, ist es auch insoweit nachvollziehbar, dass bereichsübergreifende Fragestellungen auch von einer übergeordneten Ebene beantwortet werden. Dies macht ein Unternehmen aber noch nicht denknotwendig auch zu einem bloßen Hilfsunternehmen. Denn die Frage der organisatorisch-personellen Verwobenheit beider Unternehmen ist zu allererst nur Voraussetzung für die Annahme eines Gesamtunternehmens, schließt aber nicht die selbständige Existenzfähigkeit der streitbefangenen (Neben-) Unternehmen aus.
Sind demnach die landwirtschaftlichen Güter S. und F. als landwirtschaftliche Nebenunternehmen der Klägerin im Sinne der Nebenbestimmung Nr. 1.2.2.2 des Bundesmittelbewilligungsbescheids vom 28. Dezember 2001 zu qualifizieren, hat die Beklagte zu Recht den Beitrag ohne Berücksichtigung eventueller Bundeszuschüsse berechnet. Über die Höhe der Beiträge im Übrigen besteht zwischen den Beteiligten kein Streit; offensichtliche Unrichtigkeiten der Berechnung konnte auch der Senat den Bescheiden nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 Abs. 2, 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Bei der von Amts wegen zu treffenden Kostenentscheidung des Rechtsmittelgerichts war zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch vor dem Sozialgericht unterlegen war und daher gem. § 154 Abs. 1 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der ersten Instanz trägt. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten. § 193 SGG, auf den das Sozialgericht bei seiner Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten Bezug genommen hat, ist vorliegend nicht anwendbar (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 197 a Rdnr. 10). Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius gilt bei der Kostenentscheidung nicht (allgemeine Meinung; vgl. Leitherer a.a.O. § 193 Rdnr. 16 mit Hinweis auf BSGE 62, 131, 136; vgl. auch BVerwGE 14, 171ff). Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens davon abgesehen, Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er keine eigenen Anträge gestellt hat und daher auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Revision war auf Antrag der Klägerin zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht die Höhe des Beitrags der Klägerin für das Geschäftsjahr 2001 bezogen auf die Güter S. und F ...
Die Klägerin ist ein europäisches Z.unternehmen, das im streitgegenständlichen Zeitraum die Segmente Z. und Spezialitäten umfasste. Dem Segment Z. waren die Bereiche Landwirtschaft und Futtermittel zugeordnet (vgl. beispielhaft Geschäftsbericht S. AG 2002/2003 Seite 32 f). Im Geschäftsbericht auf Seite 40 wird zur S.-Landwirtschaft ausgeführt: "Die Betriebe der S.-Landwirtschaft haben im Geschäftsjahr 2002/2003 aufgrund der sehr guten Z.rübenerträge und -qualitäten wieder ein positives Ergebnis erwirtschaften können. Die in vielen Bereichen durchgeführten landwirtschaftlichen Versuche haben neue Erkenntnisse für eine nachhaltige Landwirtschaft gebracht. Schwerpunkt der Versuchstätigkeit sind unverändert die Bodenbearbeitung und die teilflächenbezogene Landwirtschaft. Die so gewonnenen Erkenntnisse ermöglichen in den verschiedenen Regionen Europas eine optimale Bodenbearbeitung sowie eine ideale Nährstoffversorgung der Z.rüben mit hohen Hektarerträgen und guten Qualitäten ...".
Zum Geschäftsbereich Landwirtschaft zählen seit 1. Oktober 1991 auch die Gutsverwaltung S. und T. sowie seit 1. Februar 1991 das Gut F ... Beide Güter gingen im Wesentlichen aus ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und aus Zukäufen und Pacht von privaten Flächen hervor und hatten durch Zupacht und Abgabe von landwirtschaftlich genutzten Flächen über die Jahre einen wechselnden Flächenbestand. S. war von der Klägerin nur gepachtet.
Ab 1991 wurden für beide Güter Beiträge zur Beklagten nach einem ermäßigten Flächenwertbeitrag gezahlt, da die Unternehmen ohne Viehhaltung betrieben wurden. Im Jahr 1993 wurden S. und T. zu einer Einheit zusammengefasst und firmierten dann unter "S. AG M./O., Gutsverwaltung S." (S.). S. wurde am 16. Dezember 2003 dem Verpächter zurückgegeben.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BMVEL) hat für den streitgegenständlichen Zeitraum den landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträgern Zuschüsse (Bundesmittel) zur Beitragssenkung bewilligt. In seinem Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 2001 (Nebenbestimmung Nr. 1.2.2.2) hat das BMVEL für die Umlage 2001 diejenigen Unternehmen, die mit ihrem landwirtschaftlichen Nebenunternehmen gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) der landwirtschaftlichen Unfallversicherung angehören, von der Bundesmittelberechtigung ausgeschlossen.
Mit Beitragsbescheiden vom 14. März 2002 verlangte die Beklagte von der Klägerin für S. einen Beitrag für das Geschäftsjahr 2001 in Höhe von 78.147,57 EUR, für F. in Höhe von 39.321,54 EUR. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, sie habe nicht, wie in der Vergangenheit, Bundesmittel erhalten. Die S. AG sei Land- und Forstwirt im Sinne des Steuerrechts und habe deshalb Anspruch auf Bundesmittel zum Berufsgenossenschaftsbeitrag. Es werde gebeten, für die Frage der Beitragserhebung die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Auszahlung von Bundesmitteln mit zu prüfen, wie dies von anderen Berufsgenossenschaften auch getan werde.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 14. Mai 2002 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zur Senkung der Beiträge vom Bundesministerium für Verbraucherschutz (BMVEL) Bundesmittel gewährt würden, ein Anspruch darauf jedoch nicht bestehe. Ob und in welcher Höhe entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt würden, bestimme der Bund im Hinblick auf seine Haushaltslage. Wegen reduzierter Bundesmittel habe das BMVEL in seinem Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 2001 landwirtschaftliche Unternehmen, die aufgrund von § 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII (landwirtschaftliche Nebenunternehmen im Sinne des SGB VII) der landwirtschaftlichen Unfallversicherung angehören, von der Bundesmittelberechtigung ausgeschlossen. Da es sich bei S. und F. um landwirtschaftliche Nebenunternehmen handle, sei die Bundesmittelberechtigung für 2001 nicht gegeben.
Gegen beide Bescheide, jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide, hat die Klägerin am 11. Juni 2002 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben, das mit Beschluss vom 15. März 2004 beide Rechtsstreite an das örtlich zuständige Sozialgericht Mannheim (SG) verwiesen hat (Az.: S 6 U 796/04 - Gut F.; Az: S 2 U 797/04 - Gutsverwaltung S.). Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, dass sie nur noch etwa 1% des zur Produktion benötigten Z.rübenbedarfs mit Rüben aus eigenem Anbau decke. Sowohl hinsichtlich des Umsatzes wie hinsichtlich des Gewinns spielten die in ihrem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Betriebe eine nur untergeordnete Rolle. In den landwirtschaftlichen Betrieben würden zwar einerseits Z.rüben produziert. Zweck der Betriebe sei jedoch die begleitende landwirtschaftliche Forschung, um den Rübenanbau zu stabilisieren. Ein Vorstandsmitglied der Klägerin sei u.a. für den Geschäftsbereich Landwirtschaft zuständig. Dieses Vorstandsmitglied schließe auch die für die Landwirtschaft erforderlichen Pachtverträge. Die Güter beschäftigten eigene Mitarbeiter und führten eine eigene Buchführung. Der Betriebsleiter trage dafür die Verantwortung. Sowohl der Betriebsleiter als auch die Mitarbeiter der landwirtschaftlichen Betriebe seien Arbeitnehmer der S. AG. Keiner der streitbefangenen Betriebe stelle jedoch ein landwirtschaftliches Nebenunternehmen dar. Die Vorschrift des § 131 SGB VII erfasse nur "Fremdkörper" des Hauptunternehmens, nämlich landwirtschaftliche Unternehmen, die mit den betrieblichen Zwecken des Hauptunternehmens nichts zu tun hätten. Dies sei aber beim Geschäftsbereich Landwirtschaft nicht der Fall, auch wenn die zugepachtete Fläche seit der Unternehmensgründung vor 150 Jahren abgenommen habe. Es habe sich vielmehr der Produktionsbetrieb der Klägerin quasi verselbständigt, so dass es für die Klägerin selbst zur Zuständigkeit der Z.- Berufsgenossenschaft gekommen sei. Daher unterfielen auch nicht die betroffenen Güter als Nebenunternehmen im Sinne des § 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII der Zuständigkeit der Beklagten. Es fehle auch an einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Unternehmen von der Klägerin.
Die Beklagte hat erwidert, dass die streitbefangenen Güter von Anfang an bei ihr als landwirtschaftliche Nebenunternehmen versichert gewesen seien, da das Hauptunternehmen bei der Z.-Berufsgenossenschaft versichert sei. Darüber hinaus würden die Voraussetzungen für die Qualifizierung der Güter als Nebenunternehmen vorliegen.
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2005 hat das SG beide Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 2 U 796/04 verbunden.
Mit Beitragsbescheiden vom 18. Februar 2003 und 16. Februar 2004 hat die Beklagte für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 für S. und F. Beiträge wiederum ohne Bundesmittelzuschuss festgesetzt. Die Bescheide waren mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass dagegen nach § 77 ff SGG Widerspruch erhoben werden kann. Für F. hat die Beklagte am 18. Februar 2003, 16. Februar 2004, 18. Februar 2005, 17. Februar 2006 und 19. Februar 2007 Beitragsbescheide für die Folgejahre erlassen, wiederum mit einer Rechtsmittelbelehrung nach § 77 SGG. Die Klägerin hat die genannten Beitragsbescheide nicht mit Widerspruch angefochten.
Durch Urteil vom 3. April 2006 hat das SG die Klage abgewiesen, da es sich bei den streitgegenständlichen Gütern um landwirtschaftliche Nebenunternehmen der Klägerin handle und damit der Beitrag für 2001 ohne Bundesmittelzuschuss festzusetzen gewesen sei. Es liege ein Gesamtunternehmen vor, in dessen Rahmen die Gutsverwaltung S. und das Gut F. nicht als bloße Hilfsunternehmen zu qualifizieren seien. Denn auch die auf den Gütern betriebene Forschung komme nur im weitesten Sinne der Klägerin zugute. Den landwirtschaftlichen Betrieben komme so viel eigenständige Bedeutung zu, dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zuordnung zu einer gewerblichen Berufsgenossenschaft nicht rechtfertigen ließe. Die bis zur Entscheidung des SG ergangenen weiteren Beitragsbescheide seien weder unmittelbar noch analog § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden.
Dagegen hat die Klägerin am 3. Mai 2006 Berufung eingelegt und führt zur Begründung aus, tatsächlich seien die fraglichen Güter bloße Hilfsunternehmen, da sie unmittelbar den technischen und wirtschaftlichen Zwecken des Hauptunternehmens dienten.
Die Beklagte hat daraufhin erwidert, dass die Qualifizierung der Gutsverwaltungen als bloße Hilfsunternehmen dem geltend gemachten Anspruch nicht dienlich sei, da eine Bundesmittelbezuschussung allein in Betracht komme, wenn die streitbefangenen Güter dann als eigenständige landwirtschaftliche Hauptunternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII qualifiziert werden könnten. Wären es bloße Hilfsunternehmen, unterfielen sie der Zuständigkeit der Z.-Berufsgenossenschaft als zuständiger Berufsgenossenschaft des Hauptunternehmens. Dann würde sich auch die Frage der Gewährung von Bundesmittelzuschüssen nicht mehr stellen.
Die Klägerin hat dazu ausgeführt, dass sich dies nicht aus der Bewilligungsrichtlinie ableiten lasse, sondern darin ausdrücklich nur landwirtschaftliche Nebenunternehmen von der Zuschussgewährung ausgeschlossen seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 3. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Beitragsbescheide vom 14. März 2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Mai 2002 sowie der nachfolgenden Beitragsbescheide ab dem Beitragsjahr 2002 zu verurteilen, die Beiträge für die Gutsverwaltung S. und das Gut F. für das Jahr 2001 und folgende unter Berücksichtigung eines Beitragszuschusses nach dem entsprechenden Bundesmittelbewilligungsbescheid neu zu berechnen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Mit Beschluss vom 1. März 2007 hat das Gericht die Z.-Berufsgenossenschaft zum Rechtsstreit beigeladen und am 5. Juli 2007 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag wird inhaltlich Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Die streitbefangenen Güter sind Nebenunternehmen des klägerischen Hauptunternehmens. Die Beklagte hat somit zu Recht die Beiträge für das Jahr 2001 ohne Bundeszuschuss festgesetzt.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nur die Beitragsbescheide vom 14. März 2002, betreffend Gutsverwaltung S. und Gut F., beide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Mai 2002. Die Beitragsbescheide für die kommenden Jahre sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden.
Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird für den Fall, dass nach Klageerhebung der - angefochtene - Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Schon seinem Wortlaut nach ist § 96 Abs. 1 SGG nicht auf die nach dem 14. März 2002 ergangenen Beitragsbescheide anzuwenden, da sie die angefochtenen Bescheide weder ergänzen noch ersetzen. Vielmehr treffen die nachfolgend erlassenen Beitragsbescheide eigenständige Regelungen jeweils für die maßgeblichen Geschäftsjahre und sind in ihrem Bestand und ihrer Höhe auch unabhängig vom Beitrag für das Geschäftsjahr 2001.
Aber auch eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. Urteil vom 14. Dezember 1999 -B 2 U 48/98 R, veröffentlicht in Juris) können im Beitragsrecht während des Verfahrens vor dem SG oder LSG im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangene Folgebescheide, die Regelungen jeweils für einen weiteren Zeitraum treffen, in entsprechender Anwendung des § 96 SGG i.V.m. § 153 SGG Abs. 1 SGG Gegenstand des beim LSG anhängigen Streitverfahrens werden, wenn gegen die Folgebescheide die gleichen Einwände wie gegen den Erstbescheid erhoben werden, der Kläger sich auch gegen die Folgebescheide wendet und die Beklagte nicht widerspricht. Dies gilt auch hinsichtlich der in der gesetzlichen Unfallversicherung für die einzelnen Geschäftsjahre ergangenen Beitragsbescheide. Da die Klägerin weder im Verfahren vor dem Sozialgericht die Einbeziehung der bis zum angefochtenen Urteil vom April 2006 ergangenen Beitragsbescheide beantragt noch in der Berufungsbegründung und dem in diesem Zusammenhang angekündigten Berufungsantrag die Einbeziehung beantragt noch nachgewiesen hat, dass sie gegen die weiteren Beitragsbescheide Widerspruch erhoben hat und sich die Beklagte darüber hinaus nicht mit der Einbeziehung der Bescheide einverstanden erklärt hat, liegen die Voraussetzungen der erweiterten Anwendung von § 96 SGG nicht vor. Soweit die Beklagte den während des erstinstanzlichen Klageverfahrens ergangenen Beitragsbescheid vom 15. März 2003 dem SG zur Kenntnis übersandt hatte und im Bezugsschreiben ausgeführt hatte, dass nach ihrer Auffassung dieser Bescheid Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits geworden sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Es handelt sich lediglich um eine Information des Gerichts über den während der Anhängigkeit des Verfahrens ergangenen Beitragsbescheid für das Folgejahr. Denn auch die Beklagte hatte den Bescheid vom 15. März 2003 mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass dagegen mit Widerspruch vorgegangen werden könne, also keineswegs die Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis nach § 96 SGG versehen. Auch das SG hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es nicht von der Anwendbarkeit des § 96 SGG ausgehe. Deshalb hätte es auch insoweit der Klägerin oblegen, spätestens in der Berufungsbegründung die - aus ihrer Sicht - fehlerhafte Nichteinbeziehung des Beitragsbescheids vom 15. März 2003 zu rügen, was aber, wie ausgeführt, nicht geschehen ist. Die Bescheide vom 18. Februar 2003 und 16. Februar 2004, betreffend das Gut S., sowie die Bescheide vom 18. Februar 2003, 16. Februar 2004, 18. Februar 2005, 17. Februar 2006 und 19. Februar 2007, betreffend das Gut F., sind daher, soweit die Klägerin nicht Widerspruch eingelegt hat, bestandskräftig und keiner Entscheidung des Senats zugänglich.
Nur ergänzend soll deshalb darauf hingewiesen werden, dass auch die Klägerin - jedenfalls bis zum Termin am 5. Juli 2007 - ihre Anträge nur gegen die genannten Bescheide, betreffend das Geschäftsjahr 2001 gerichtet hat.
Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind nach § 123 Abs. 1 SGB VII für die darin im Einzelnen aufgeführten Unternehmen (landwirtschaftlichen Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII fallen in die Zuständigkeit der Beklagten somit u.a. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus.
Seit der Übernahme der Gutsverwaltung S. und des Gutes F. durch die Klägerin im Jahr 1991 werden beide Güter faktisch als Unternehmen der Landwirtschaft bei der Beklagten geführt, auch wenn ein Aufnahmebescheid in die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nie ergangen ist. Dies macht die streitgegenständlichen Beitragsbescheide jedoch nicht rechtswidrig. Zwar stellt seit Inkrafttreten des SGB VII zum 1. Januar 1997 gemäß § 136 Abs. 1 SGB VII der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. § 136 Abs. 1 SGB VII soll, was die Feststellung des für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträgers anbelangt, Kontinuität und Rechtssicherheit gewährleisten (Grundsatz der Katasterstetigkeit; siehe dazu BSGE 15, 282, 288 f = SozR Nr. 1 zu § 666 RVO; BSGE 38, 187, 191 ff = SozR 2200 § 664 Nr. 1 S 6 ff; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 57/84 - SGb 1986, 338; BSG, Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 31/97 R - HVBG-Info 1998, 2757; BSGE 94, 258 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 1, jeweils RdNr. 9, 11). Bis zum Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 hatte das Gesetz jedoch eine Feststellung der Zuständigkeit durch Verwaltungsakt in der heutigen Form nicht verlangt. Unternehmer, die versichert waren oder Versicherte beschäftigten, wurden nach Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft in deren Unternehmerverzeichnis (früher: Betriebsverzeichnis) aufgenommen und erhielten einen Mitgliedsschein (§ 664 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Unfallversicherungs-Neuregelungs-gesetzes (UVNG) vom 30. April 1963 - BGBl I 241; ursprünglich: §§ 658, 659 RVO a.F.). Nur für den Fall, dass die Aufnahme abgelehnt wurde, war ein schriftlicher Verwaltungsakt zu erlassen (§ 664 Abs. 2 RVO).
Die Beklagte ist auch die für die Nebenunternehmen zuständige Berufsgenossenschaft, was sich bis zum 31. Dezember 1996 unter der Geltung der RVO aus § 644 Abs. 2 RVO ergeben hat, nunmehr aus § 131 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
Im dritten Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des SGB VII finden sich in den §§ 130 ff SGB VII gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften für Unternehmen, wobei § 131 SGB VII die Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen regelt und § 131 Abs. 2 SGB VII zugleich Zuordnungskriterien vorgibt. Nach § 131 Abs. 1 SGB VII ist für den Fall, dass ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen) umfasst, der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. Nach § 131 Abs. 2 SGB VII bildet das Hauptunternehmen der Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke. § 131 Abs. 1 SGB VII gilt nach der Bestimmung des § 131 Abs. 3 Nr. 2 allerdings nicht für landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als 5 Hektar. Für diese - großen - landwirtschaftlichen Nebenunternehmen ist danach die Beklagte zuständig, auch wenn das Hauptunternehmen nicht in ihre Zuständigkeit fällt.
Während das Unfallversicherungsrecht grundsätzlich von einem weiten Unternehmensbegriff ausgeht, der nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 SGB VII Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten aller Art umfasst, an die sich nach § 2 SGB VII die Versicherung knüpfen kann, stellt es bei den Zuständigkeitsvorschriften aus Gründen der Klarheit und Verwaltungspraktikabilität auf das Unternehmen im rechtlichen und wirtschaftlichen Sinne ab. Das zeigt insbesondere die oben aufgeführte Regelung des § 131 SGB VII, wonach nicht nur räumlich und organisatorisch getrennte Unternehmensteile, z.B. auswärtige Betriebsstätten, sondern auch rechtlich unselbständige Hilfs- und Nebenunternehmen, die anderen Zwecken als das Hauptunternehmen dienen und für sich betrachtet möglicherweise in die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers fallen würden, einer einheitlichen Zuständigkeitsvorschrift unterworfen werden (BSG, Urteil vom 28. November 2006 - B 2 U 33/05 R, veröffentlicht in Juris). Wie schon die Vorgängervorschrift des § 647 Abs. 1 RVO folgt § 131 SGB VII dem Grundgedanken, dass auch heterogen gestalteten Unternehmen nach Möglichkeit nur ein einziger Versicherungsträger gegenüberstehen soll, damit eine Aufspaltung mit nachteiligen Folgen für die Durchführung der Unfallversicherung und die Gleichbehandlung der in einem solchen Unternehmen Versicherten vermieden wird. Davon macht § 131 Absatz 3 Nr. 2 SGB VII wiederum dann eine Ausnahme, wenn die Größe des Betriebs (mehr als 5 Hektar) dem Unternehmen sein Gepräge gibt und damit mit Blick auf die Fachlichkeit der Beklagten, insbesondere auch für Fragen der Prävention, die mit der Zuständigkeit der Beklagten für die betroffenen Unternehmen und Versicherten verbundenen Folgen (verschiedene Berufsgenossenschaften für Haupt- und Nebenunternehmen zuständig) geringer sind als bei einer Zuweisung des Nebenunternehmens zu einer - fachfremden - Berufsgenossenschaft.
Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 30. April 1991 (2 RU 36/90 = SozR 3-2200 § 647 Nr. 1 m.w.N.) noch zu den Vorschriften der RVO ausgeführt hat, ist anhand der vorgegebenen Begrifflichkeiten wie folgt zu differenzieren:
Sowohl ein Neben- wie ein Hilfsunternehmen stellen Bestandteile eines Hauptunternehmens dar. Dient ein Bestandteil allein oder überwiegend unmittelbar den Zwecken des Hauptunternehmens, so ist er dessen wesentlicher Bestandteil; hat in diesen Fällen der Bestandteil den Umfang eines Unternehmens, so ist er ein Hilfsunternehmen des anderen. Dient der eine Teil dagegen nicht den Zwecken des anderen, sondern verfolgt er vom Hauptunternehmen unabhängige wirtschaftliche Zwecke, so ist er als unwesentlicher Bestandteil ein Nebenunternehmen. Nebenunternehmen können wegen dieser Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke allein ohne das Hauptunternehmen existieren. Hilfs- und Nebenunternehmen sind danach rechtlich unterschiedliche Begriffe. Der gemeinsame Oberbegriff ist der des Gesamtunternehmens, dem das Hauptunternehmen sein Gepräge gibt, das aus dem Gesamtunternehmen hervortritt. Diese Ausführungen gelten auch für die hier maßgeblichen Bestimmungen des SGB VII.
Es ist also im Ergebnis danach zu differenzieren, ob es sich bei den fraglichen Gütern um Neben- oder Hilfsunternehmen der Klägerin handelt. Wäre allerdings lediglich die Hilfsunternehmenseigenschaft von S. und F. zu bejahen, wäre jedoch ebenfalls äußerst fraglich, ob die Klägerin in den von ihr erstrebten Genuss der Bundesmittelförderung kommen könnte. Wären nämlich die Güter bloße Hilfsunternehmen, wäre nicht die Zuständigkeit der Beklagten, sondern - jedenfalls nach ihrer Überweisung (§ 136 SGB VII, vgl. insoweit auch BSG vom 5. September 2006 - B 2 U 27/05 R) - die der Beigeladenen für die landwirtschaftlichen Güter gegeben, die dann auch die Beiträge u.a. für die landwirtschaftlichen Güter festsetzen müsste. Die Beigeladene wäre allerdings nicht in der Lage, die Beiträge unter Berücksichtigung des Bundesmittelzuschusses festzusetzen, da dieser nur den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zur Verfügung steht.
Darüber hinaus wäre nach Sinn und Zweck des Bundesmittelzuschusses, wie er dem Bewilligungsbescheid entnommen werden kann, für ein ggf. formal bei der unzuständigen Berufsgenossenschaft versichertes (Hilfs-)Unternehmen kein Zuschuss zu gewähren. Der Bundesmittelzuschuss zum Unfallversicherungsbeitrag soll, wenn auch Hilfsunternehmen dem Wortlaut nach nicht von der Gewährung eines Beitragszuschusses ausgenommen sind, nach seinem Sinne und Zweck erkennbar (auch unter Berücksichtigung der im streitigen Bewilligungsbescheid erfassten weiteren Ausnahmen vom Beitragszuschuss) nur landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen u.s.w. Betrieben gewährt werden, die ausschließlich unternehmerische Zwecke i. S. von § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII verfolgen. Der Zuschussbescheid des Ministeriums richtet sich nur an die landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträger, d. h. nur die dort versicherten Unternehmen sollen eine Beitragsentlastung erhalten. Als Hilfsunternehmen ausgestaltete, teilselbständige Betriebsteile dieser Unternehmen sind somit notwendigerweise bereits dem landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträger des Hauptunternehmens zugeordnet und nehmen von daher an der Beitragsentlastung durch die Zuschussgewährung teil. Einer ausdrücklichen Regelung für Hilfsunternehmen im Zuschussbewilligungsbescheid des Ministeriums bedurfte es daher nicht. Die Ausgrenzung der landwirtschaftlichen Nebenunternehmen zeigt, dass nicht einmal betriebswirtschaftlich eigenständige landwirtschaftliche Unternehmen entlastet werden sollen, wenn das Hauptunternehmen nicht in die Zuständigkeit eines landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträgers fällt. Die landwirtschaftlichen Nebenunternehmen, für die ausnahmsweise nach § 131 SGB VII immer ein landwirtschaftlicher Unfallversicherungsträger zuständig ist, sind deshalb im Zuschussbewilligungsbescheid des Ministeriums ausdrücklich erwähnt. Mit Sinn und Zweck des Bundesmittelzuschusses wäre es daher nicht vereinbar, einem landwirtschaftlichen Hilfsunternehmen, das nur formal beim unzuständigen Träger der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert ist, einen Beitragszuschuss zu gewähren.
Dies lässt der Senat jedoch dahin gestellt, da es sich bei S. und F. um landwirtschaftliche Nebenunternehmen im Sinne des § 131 SGB VII handelt und damit ein Anspruch auf die Gewährung eines Bundesmittelzuschusses zum Beitrag zur Beklagten nicht besteht.
Die S. AG und die Gutsverwaltung S. und Gut F. bilden - zusammen mit anderen, hier nicht streitbefangenen Teilen der Klägerin - ein Gesamtunternehmen. Ein Gesamtunternehmen liegt vor, weil zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht. Dazu ist erforderlich, dass die einzelnen Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt des Unternehmers unterliegen (BSG SozR 3-2200 § 667 Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Vorliegend gehören sämtliche Unternehmensbereiche der Klägerin, stehen unter ihrer einheitlichen Leitung und sind hinsichtlich der Verwaltung zentral zusammengefasst.
Welcher Bestandteil des Gesamtunternehmens als Hauptunternehmen anzusehen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Brackmann/Krasney a.a.O. Rz. 10 mit weiteren Nachweisen). Legt man den Unternehmenszweck, die Zahl der Beschäftigten, die Höhe der Entgeltsumme, den Wert der Betriebsmittel oder auch den Umsatz der zu treffenden Beurteilung zugrunde, war nach dem Geschäftsbericht der Klägerin für das Geschäftsjahr 2002/2003 der Geschäftsbereich Z. schon aufgrund seines Anteils von 3.359,2 Mio. EUR am Gesamterlös des Konzerns in Höhe von 4.383,8 Mio. EUR und einem vergleichbar hohen Segmentvermögen der Schwerpunkt des Unternehmens und deshalb das Hauptunternehmen im Sinne des § 131 Abs. 2 SGB VII.
Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, wie sie insbesondere zuletzt im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 5. Juli 2007 von der Klägerin dargestellt worden sind und unter Berücksichtigung der weiteren aktenkundigen Unterlagen, ist der Senat in Übereinstimmung mit der Beklagten und der angefochtenen Entscheidung des SG der Überzeugung, dass es sich bei der Gutsverwaltung S. wie dem Gut F. um Nebenunternehmen der Klägerin handelt und damit die Beiträge der Klägerin richtig - ohne Bundesmittelzuschuss - berechnet worden sind.
Wie die Klägerin auf Anfrage des Senats zuletzt mitgeteilt und durch die Anbaupläne der betroffenen Güter belegt hat, haben im Geschäftsjahr 2001 die Versuchsanlagen 11% (Gut F.) bzw. 12 % (S.) der Gesamtfläche (landwirtschaftlichen Nutzfläche) der Güter eingenommen. Auf Gut F. wurden 2001 auf 67,29% der Ackerfläche Getreide angebaut, das außerhalb des Konzerns verkauft wurde. Auf 3,23 % der Ackerfläche erfolgte Rübenanbau. Die Rüben wurden innerhalb des Konzerns verkauft. Auf 17,55 % der Ackerfläche erfolgte Rapsanbau, der ebenfalls außerhalb des Konzerns verkauft wurde. Damit wurden auf 84,84 % der Ackerfläche andere Früchte als Rüben angebaut, die auch außerhalb des Konzerns verkauft wurden. Auf Gut S. waren 2001 63,17% der Ackerfläche mit Getreide bebaut, 8,82 % mit Rüben und 15,17 % mit Raps. Alle Feldfrüchte, also auch die Rüben, wurden dort außerhalb des Konzerns verkauft.
Berücksichtigt man allein diese Zahlen, ist bereits zweifelhaft, worin die für die Eigenschaft als Hilfsunternehmen notwendigerweise erforderliche dienende Funktion der Güter für das Hauptunternehmen liegen soll. Allein aufgrund des Umstands, dass die gegebenenfalls erwirtschafteten Gewinne der Güter in den Konzerngewinn eingeflossen sind, ist eine dienende Funktion für das Hauptunternehmen jedenfalls noch nicht anzunehmen.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Vertreter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass nach dem für Europa geltenden Quotenreglement nur etwa 7 % der Ackerfläche in der Region in den neuen Bundesländern mit Rüben bebaut werden sollten (ein Übersteigen der Quote sei marktwirtschaftlich unrentabel) und die Fruchtfolge verlange, dass nur etwa 25 % bis 30 % der Anbaufläche mit Rüben bepflanzt würden. Da die Quotenregelung die gesamte Region umfasste und nicht davon auszugehen ist, dass in den neuen Bundesländern die Gesamtackerfläche zu 7% mit Rüben bepflanzt ist, ergibt sich schon daraus nicht eine zwingende Begrenzung auf die oben aufgeführten Anbauflächen, die zudem in F. noch deutlich unter 7 % lagen, in S. darüber. Dem entsprechend konnte auch die "Vorbildfunktion" der Güter für die zuliefernden Rübenbauern der Region als Begründung nicht überzeugen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass es jedem selbständigen Landwirt selbst überlassen bleibt, ob er marktwirtschaftlich rentabel oder unrentabel wirtschaftet, zumal die Beurteilung der Rentabilität sicherlich nicht von der Größe der Betriebe, ihrer individuellen Struktur oder, wie bei der Klägerin, der wirtschaftlichen Potenz des Hauptunternehmens zu trennen ist. Dass darüber hinaus die auf S. produzierten Rüben auch noch außerhalb des Konzerns verkauft worden sind, macht weiter deutlich, dass die vorgetragene Mengenbegrenzung ebenso wie die Frage der Wirtschaftlichkeit als tragfähiges Argument dafür, warum nur in so geringem Maß Rüben angebaut werden, nicht zu überzeugen vermögen. Berücksichtigt man des Weiteren, dass die Klägerin nur noch 1 % der Gesamtmenge aller von ihr verarbeiteten Rüben aus eigener Produktion bezieht, stellt sich erst recht die Frage, warum der Eigenanteil nicht durch einen größeren Anbau auf eigenen Flächen erhöht wird. Beruht dies auf wirtschaftlichen Gründen (Zukauf von Dritten ist billiger), dann ist erst recht die dienende Funktion der landwirtschaftlichen Güter nicht zu bejahen. Denn dann würde in der Tat allein der durch den Verkauf der Produkte erwirtschaftete Gewinn dem Hauptunternehmen "dienen", was aber, wie ausgeführt, für die Annahme einer "dienenden Funktion" des Unternehmens nicht genügen würde.
Dass sich mittlerweile, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Juli 2006 vorgetragen, an der Verwertung der angebauten Feldfrüchte etwas dadurch geändert hat, dass die Klägerin jetzt auch eine Alkoholfabrik betreibt, in der sie Getreide verarbeitet, kann dahin gestellt bleiben, da dies für das streitbefangene Geschäftsjahr 2001 unerheblich ist.
Vergleichbares gilt für die landwirtschaftlichen Versuchsflächen. Diese haben nicht nur einen äußerst geringen Anteil an der Gesamtnutzfläche eingenommen, sondern wurden von der Klägerin auch anderen Stellen, z.B. der Düngemittelindustrie, dem Land Thüringen etc. zur Verfügung gestellt. Auch wenn der Vertreter der Klägerin im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage dazu ausgeführt hat, dass die Ergebnisse der Versuchsarbeiten, auch wenn sie von anderen Stellen gewonnen würden, der Steigerung (auch) des konzerninternen Wissens dienten und damit dem Hauptunternehmen der Klägerin zu Gute kommen würden, führt dies zur Überzeugung des Senats nicht zwingend auch zu einer dienenden Funktion dieses Teils der landwirtschaftlichen Güter. Zum einen nehmen bereits die Versuchsanlagen keinen großen Raum bei den landwirtschaftlichen Unternehmen ein. Zum anderen kommt die Wissenserweiterung in Bezug auf den Rübenanbau allenfalls mittelbar dem Hauptunternehmen zu Gute. Denn wie der Vertreter der Klägerin weiter ausgeführt hat, profitiert das Hauptunternehmen der Klägerin - die Zuckerherstellung - von den Ergebnissen der Versuche genauso wie jeder Dritte, z.B. den weiteren Kunden der Stickstoffindustrie oder des Teils der Öffentlichkeit, der sich für die in Diplomarbeiten oder Promotionen veröffentlichen Erkenntnisse des Forschungsinstituts für Zuckerrübenanbau interessiert, die auf einer Zusammenarbeit mit der Klägerin auf deren Versuchsflächen beruhen. Die Qualitätsverbesserung in Zuckerrübenanbau kommt im Wesentlichen nur den potenziellen Lieferanten - den Zuckerrübenanbauern - des Hauptunternehmen zu Gute (diese haben damit bessere Chancen auf Abnahme ihrer Ware), und nur mittelbar auch dem Hauptunternehmen der Klägerin in Bezug auf die Qualität der verarbeiteten Ware. Ein gewisser Werbeeffekt bzw. ein Beratungsservice für die Lieferanten oder Abnehmer ist ein für das Hauptunternehmen nützlicher Nebeneffekt, aber nicht unverzichtbarer Bestandteil.
Berücksichtigt man diese Strukturen, dann ist davon auszugehen, dass die Güter vom Hauptunternehmen unabhängige wirtschaftliche Zwecke verfolgen und als unwesentlicher Bestandteil Nebenunternehmen darstellen. Nebenunternehmen können wegen dieser Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke allein ohne das Hauptunternehmen existieren. Dem entspricht letztlich auch die Beteiligung der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Güter am jeweiligen Gewinn (nicht dem Konzerngewinn, sondern dem Gewinn der Güter).
Aber auch mit Blick auf die Organisation der Güter im Gesamtunternehmen sind die betroffenen Güter als Nebenunternehmen zu qualifizieren.
Die Gutsverwaltung S. und das Gut F. werden/wurden vor Ort von einem Geschäftsführer verwaltet und führen auch eigene Bücher, sie liegen darüber hinaus räumlich weit vom Sitz der Klägerin entfernt. Eine Selbständigkeit der Organisation ist daher grundsätzlich zu bejahen und damit auch in der Betriebsstruktur eine vom Hauptunternehmen der Klägerin losgelöste Organisation. Dass die Güter andererseits dem Verantwortungsbereich eines Vorstands der Klägerin zugeordnet sind und die personalplanerischen Entscheidungen in Abstimmung mit der Zentrale in O. getroffen werden, ändert an der Beurteilung nichts. Zum einen ist die Anbindung aller Unternehmensbestandteile an einen - verantwortlichen - Vorstand schon nach dem Konzernrecht zwingend. Angesichts der übergeordneten Unternehmensziele, die über die Frage der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Güter hinausgehen, ist es auch insoweit nachvollziehbar, dass bereichsübergreifende Fragestellungen auch von einer übergeordneten Ebene beantwortet werden. Dies macht ein Unternehmen aber noch nicht denknotwendig auch zu einem bloßen Hilfsunternehmen. Denn die Frage der organisatorisch-personellen Verwobenheit beider Unternehmen ist zu allererst nur Voraussetzung für die Annahme eines Gesamtunternehmens, schließt aber nicht die selbständige Existenzfähigkeit der streitbefangenen (Neben-) Unternehmen aus.
Sind demnach die landwirtschaftlichen Güter S. und F. als landwirtschaftliche Nebenunternehmen der Klägerin im Sinne der Nebenbestimmung Nr. 1.2.2.2 des Bundesmittelbewilligungsbescheids vom 28. Dezember 2001 zu qualifizieren, hat die Beklagte zu Recht den Beitrag ohne Berücksichtigung eventueller Bundeszuschüsse berechnet. Über die Höhe der Beiträge im Übrigen besteht zwischen den Beteiligten kein Streit; offensichtliche Unrichtigkeiten der Berechnung konnte auch der Senat den Bescheiden nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 Abs. 2, 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Bei der von Amts wegen zu treffenden Kostenentscheidung des Rechtsmittelgerichts war zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch vor dem Sozialgericht unterlegen war und daher gem. § 154 Abs. 1 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der ersten Instanz trägt. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten. § 193 SGG, auf den das Sozialgericht bei seiner Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten Bezug genommen hat, ist vorliegend nicht anwendbar (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 197 a Rdnr. 10). Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius gilt bei der Kostenentscheidung nicht (allgemeine Meinung; vgl. Leitherer a.a.O. § 193 Rdnr. 16 mit Hinweis auf BSGE 62, 131, 136; vgl. auch BVerwGE 14, 171ff). Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens davon abgesehen, Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er keine eigenen Anträge gestellt hat und daher auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Revision war auf Antrag der Klägerin zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
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