Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 1642/05 KO-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3852/07 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 17.06.2005 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend die Rechtsgrundlage (§ 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und die Kriterien für eine Übernahme der Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass das Gutachten von Prof. Dr. D. nichts Wesentliches für die Sachaufklärung beigetragen hat. In entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG verweist der Senat hierauf.
Auch aus dem Verlauf des Berufungsverfahrens ergibt sich nichts anderes. Ebenso wenig wie das Sozialgericht hat sich der Senat den Ausführungen von Prof. Dr. D. anschließen können. Er hat sich vielmehr - so die Diskussion in der mündlichen Verhandlung - allein auf das von der Beklagten eingeholte Gutachten von Dr. K. sowie den gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. gestützt. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger die Berufung zurückgenommen.
Die weitere Sachaufklärung des Senats ist - anders als der Kläger meint - nicht auf das Gutachten von Prof. Dr. D. zurückzuführen gewesen, sondern auf seine, ebenfalls nach § 109 SGG, aber vom Senat eingeholte Stellungnahme. Dies folgt eindeutig aus dem entsprechenden Schreiben der Berichterstatterin vom 23.04.2007. Diese ergänzende Stellungnahme ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Im Übrigen hat die Textpassage in der ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. D. , die zu einer weiteren Anfrage an den gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. geführt hat, zum einen lediglich einen Teilaspekt der Problematik betroffen und zum anderen insoweit auch nur aus einem Hinweis auf in den Akten vorhandene Befunde bestanden. Einen wesentlichen Beitrag vermag der Senat darin nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend die Rechtsgrundlage (§ 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und die Kriterien für eine Übernahme der Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass das Gutachten von Prof. Dr. D. nichts Wesentliches für die Sachaufklärung beigetragen hat. In entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG verweist der Senat hierauf.
Auch aus dem Verlauf des Berufungsverfahrens ergibt sich nichts anderes. Ebenso wenig wie das Sozialgericht hat sich der Senat den Ausführungen von Prof. Dr. D. anschließen können. Er hat sich vielmehr - so die Diskussion in der mündlichen Verhandlung - allein auf das von der Beklagten eingeholte Gutachten von Dr. K. sowie den gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. gestützt. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger die Berufung zurückgenommen.
Die weitere Sachaufklärung des Senats ist - anders als der Kläger meint - nicht auf das Gutachten von Prof. Dr. D. zurückzuführen gewesen, sondern auf seine, ebenfalls nach § 109 SGG, aber vom Senat eingeholte Stellungnahme. Dies folgt eindeutig aus dem entsprechenden Schreiben der Berichterstatterin vom 23.04.2007. Diese ergänzende Stellungnahme ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Im Übrigen hat die Textpassage in der ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. D. , die zu einer weiteren Anfrage an den gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. geführt hat, zum einen lediglich einen Teilaspekt der Problematik betroffen und zum anderen insoweit auch nur aus einem Hinweis auf in den Akten vorhandene Befunde bestanden. Einen wesentlichen Beitrag vermag der Senat darin nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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