Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 5671/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4061/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. August 2007 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss des SG vom 10. August 2007 ist schon deswegen aufzuheben, weil die Antragstellerin die Frist zur Vollziehung der einstweiligen Anordnung versäumt hat; damit ist ihr Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte vorläufige Regelung entfallen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 11. Januar 2006 - L 7 SO 4891/05 ER-B - FEVS 58, 14; Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Januar 2007 - L 11 B 509/06 AS ER - Breith 2007, 535).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG); heranzuziehen ist mithin auch die Fristenregelung in § 929 Abs. 2 ZPO (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rdnr. 46). Dies gilt auch bei der Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Januar 2007, a.a.O.).
Mit Beschluss vom 10. August 2007 hatte das SG den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 23. Juli 2007 bis zum 22. Januar 2008, längstens jedoch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache, einen Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 51,13 EUR je vollem Kalendermonat zu zahlen. Der Beschluss bedurfte der Vollziehung. Dies ist hier nicht geschehen, der Antragsgegner hat die einstweilige Anordnung auch nicht befolgt; schon deswegen ist die Entscheidung des SG aufzuheben.
Nach der gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem die Anordnung dem Beteiligten, auf dessen Gesuch sie erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Diese Vollziehungsfrist ist von Amts wegen zu beachten; sie kann weder abgekürzt noch verlängert werden, wobei - anders als im Zivilprozess (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) BGHZ 120, 73, 86) - im Verwaltungsprozess freilich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für möglich erachtet wird (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 7. September 2004 - 10 TG 1498/04 - (juris); Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 76). Ist die Frist versäumt, ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unwirksam und damit unzulässig (vgl. BGHZ 112, 356, 360 f.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Nr. 46; Funke-Kaiser, a.a.O., Rdnr. 77); für den beantragten vorläufigen Rechtsschutz fehlt - was auch im Beschwerdeverfahren nicht außer Acht gelassen werden darf (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 7. September 2004 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - L 16 B 160/04 KR ER - (juris)) - nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2006, a.a.O.).
Die - dem Schuldnerschutz dienende - Frist des § 929 Abs. 2 ZPO hat die Antragstellerin nicht eingehalten; denn diese beginnt mit der Zustellung der stattgebenden einstweiligen Anordnung zu laufen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 27. April 1988 - 1 BvR 549/87 - NJW 1988, 3141; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 1257/93 - (juris); BGHZ 112, 356, 359; Hessischer VGH, Beschluss vom 7. September 2004 - a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., Rdnr. 76). Da der Beschluss vom 10. August 2007 der Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen Empfangsbekenntnis am 14. August 2007 zugestellt worden ist (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 174 Abs. 1 ZPO), war die Vollziehungsfrist mithin am 14. September 2007 abgelaufen, ohne dass die Antragstellerin bis dahin tätig geworden wäre (vgl. hierzu BGHZ 112, 356, 359). Die im sozialgerichtlichen Verfahren erfolgende Amtszustellung des Beschlusses über die einstweilige Anordnung (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG) stellt kein Vollstreckungsmittel dar (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2006, a.a.O.; BGHZ 120, 73, 79 f, 83; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. März 2003 - 4 C 03.640 - NVwZ-RR 2003, 699, 700).
Wegen Versäumung der Vollziehungsfrist kann aus der einstweiligen Verfügung auch bezüglich der erst künftig fällig werdenden Leistungen nicht mehr vollstreckt werden (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, FamRZ 1981, 583; OLG Celle, FamRZ 1984, 1248; OLG Köln, FamRZ 1985, 508; Brandenburgisches OLG, FamRZ 1997, 624; a.A.: OLG Schleswig, FamRZ 1981, 456; OLG Bamberg, FamRZ 1985, 509; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 7 S 2505/99 - NVwZ 2000, 691; offen gelassen von OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 580). Das Vertrauen des Schuldners darauf, nach Ablauf eines Monats nicht mehr mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen zu müssen, ist gleichermaßen schutzwürdig, ob es sich nun um eine Verurteilung bzw. Verpflichtung zu einer einmaligen Leistung oder - wie hier - zu monatlich wiederkehrenden Leistungen handelt. Nur wenn der Schuldner zunächst "freiwillig" leistet, ist die Vollziehungsfrist noch gewahrt, wenn der Gläubiger die Vollziehung binnen eines Monats nach Einstellung der freiwilligen Leistung einleitet (vgl. Grunsky in Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 938 Rdnr. 38; Heinze in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 938 Rdnr. 41). Hier hat die Antragstellerin bis zum Ablauf der Vollziehungsfrist keinerlei Maßnahmen der Vollstreckung in Gang gesetzt, sie hatte eine Vollstreckung der einstweiligen Anordnung (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG) noch nicht einmal angekündigt (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1300 § 45 Nr. 10 S. 34); der Antragsgegner hat ferner nicht "freiwillig" geleistet (vgl. hierzu BGHZ 120, 73, 83 ff. m.w.N.). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind von der Antragstellerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Es bleibt der Antragstellerin freilich unbenommen, eine erneute einstweilige Anordnung zu erwirken. Einen entsprechenden Antrag hat sie nach ihrer Mitteilung bereits beim SG gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6). Dabei kam in Anbetracht der durch Verstreichenlassen der Vollziehungsfrist dokumentierten fehlenden Eilbedürftigkeit für die Antragstellerin eine auch nur teilweise Auferlegung ihrer außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge auf den Antragsgegner nicht in Betracht (vgl. BGHZ 120, 73, 87; Grunsky in Stein/Jonas, a.a.O., § 929 Rdnr. 19).
Aus den oben genannten Gründen hat auch das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). Die vollständigen Unterlagen zum PKH-Antrag lagen erst am 18. September 2007 vor; zu diesem Zeitpunkt war die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO jedoch bereits abgelaufen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss des SG vom 10. August 2007 ist schon deswegen aufzuheben, weil die Antragstellerin die Frist zur Vollziehung der einstweiligen Anordnung versäumt hat; damit ist ihr Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte vorläufige Regelung entfallen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 11. Januar 2006 - L 7 SO 4891/05 ER-B - FEVS 58, 14; Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Januar 2007 - L 11 B 509/06 AS ER - Breith 2007, 535).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG); heranzuziehen ist mithin auch die Fristenregelung in § 929 Abs. 2 ZPO (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rdnr. 46). Dies gilt auch bei der Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Januar 2007, a.a.O.).
Mit Beschluss vom 10. August 2007 hatte das SG den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 23. Juli 2007 bis zum 22. Januar 2008, längstens jedoch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache, einen Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 51,13 EUR je vollem Kalendermonat zu zahlen. Der Beschluss bedurfte der Vollziehung. Dies ist hier nicht geschehen, der Antragsgegner hat die einstweilige Anordnung auch nicht befolgt; schon deswegen ist die Entscheidung des SG aufzuheben.
Nach der gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem die Anordnung dem Beteiligten, auf dessen Gesuch sie erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Diese Vollziehungsfrist ist von Amts wegen zu beachten; sie kann weder abgekürzt noch verlängert werden, wobei - anders als im Zivilprozess (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) BGHZ 120, 73, 86) - im Verwaltungsprozess freilich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für möglich erachtet wird (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 7. September 2004 - 10 TG 1498/04 - (juris); Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 76). Ist die Frist versäumt, ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unwirksam und damit unzulässig (vgl. BGHZ 112, 356, 360 f.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Nr. 46; Funke-Kaiser, a.a.O., Rdnr. 77); für den beantragten vorläufigen Rechtsschutz fehlt - was auch im Beschwerdeverfahren nicht außer Acht gelassen werden darf (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 7. September 2004 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - L 16 B 160/04 KR ER - (juris)) - nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2006, a.a.O.).
Die - dem Schuldnerschutz dienende - Frist des § 929 Abs. 2 ZPO hat die Antragstellerin nicht eingehalten; denn diese beginnt mit der Zustellung der stattgebenden einstweiligen Anordnung zu laufen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 27. April 1988 - 1 BvR 549/87 - NJW 1988, 3141; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 1257/93 - (juris); BGHZ 112, 356, 359; Hessischer VGH, Beschluss vom 7. September 2004 - a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., Rdnr. 76). Da der Beschluss vom 10. August 2007 der Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen Empfangsbekenntnis am 14. August 2007 zugestellt worden ist (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 174 Abs. 1 ZPO), war die Vollziehungsfrist mithin am 14. September 2007 abgelaufen, ohne dass die Antragstellerin bis dahin tätig geworden wäre (vgl. hierzu BGHZ 112, 356, 359). Die im sozialgerichtlichen Verfahren erfolgende Amtszustellung des Beschlusses über die einstweilige Anordnung (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG) stellt kein Vollstreckungsmittel dar (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2006, a.a.O.; BGHZ 120, 73, 79 f, 83; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. März 2003 - 4 C 03.640 - NVwZ-RR 2003, 699, 700).
Wegen Versäumung der Vollziehungsfrist kann aus der einstweiligen Verfügung auch bezüglich der erst künftig fällig werdenden Leistungen nicht mehr vollstreckt werden (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, FamRZ 1981, 583; OLG Celle, FamRZ 1984, 1248; OLG Köln, FamRZ 1985, 508; Brandenburgisches OLG, FamRZ 1997, 624; a.A.: OLG Schleswig, FamRZ 1981, 456; OLG Bamberg, FamRZ 1985, 509; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 7 S 2505/99 - NVwZ 2000, 691; offen gelassen von OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 580). Das Vertrauen des Schuldners darauf, nach Ablauf eines Monats nicht mehr mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen zu müssen, ist gleichermaßen schutzwürdig, ob es sich nun um eine Verurteilung bzw. Verpflichtung zu einer einmaligen Leistung oder - wie hier - zu monatlich wiederkehrenden Leistungen handelt. Nur wenn der Schuldner zunächst "freiwillig" leistet, ist die Vollziehungsfrist noch gewahrt, wenn der Gläubiger die Vollziehung binnen eines Monats nach Einstellung der freiwilligen Leistung einleitet (vgl. Grunsky in Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 938 Rdnr. 38; Heinze in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 938 Rdnr. 41). Hier hat die Antragstellerin bis zum Ablauf der Vollziehungsfrist keinerlei Maßnahmen der Vollstreckung in Gang gesetzt, sie hatte eine Vollstreckung der einstweiligen Anordnung (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG) noch nicht einmal angekündigt (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1300 § 45 Nr. 10 S. 34); der Antragsgegner hat ferner nicht "freiwillig" geleistet (vgl. hierzu BGHZ 120, 73, 83 ff. m.w.N.). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind von der Antragstellerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Es bleibt der Antragstellerin freilich unbenommen, eine erneute einstweilige Anordnung zu erwirken. Einen entsprechenden Antrag hat sie nach ihrer Mitteilung bereits beim SG gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6). Dabei kam in Anbetracht der durch Verstreichenlassen der Vollziehungsfrist dokumentierten fehlenden Eilbedürftigkeit für die Antragstellerin eine auch nur teilweise Auferlegung ihrer außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge auf den Antragsgegner nicht in Betracht (vgl. BGHZ 120, 73, 87; Grunsky in Stein/Jonas, a.a.O., § 929 Rdnr. 19).
Aus den oben genannten Gründen hat auch das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). Die vollständigen Unterlagen zum PKH-Antrag lagen erst am 18. September 2007 vor; zu diesem Zeitpunkt war die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO jedoch bereits abgelaufen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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