Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2514/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4172/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den vor dem Sozialgericht Heilbronn geschlossenen Vergleich vom 27. Juli 2007 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Heilbronn (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde statt, soweit im SGG nichts anderes bestimmt ist. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG ist eine Entscheidung des SG nicht ergangen, vielmehr haben die (damals) im Rahmen der Prozesskostenhilfe der Antragstellerin beigeordnete Rechtsanwältin und die Antragsgegnerin im Erörterungstermin am 27. Juli 2007 einen Vergleich geschlossen. Es ist jedoch Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwerde, dass eine beschwerdefähige Entscheidung ergangen ist. Dies ist hier nicht der Fall, so dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Aus den oben genannten Gründen hat auch das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Heilbronn (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde statt, soweit im SGG nichts anderes bestimmt ist. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG ist eine Entscheidung des SG nicht ergangen, vielmehr haben die (damals) im Rahmen der Prozesskostenhilfe der Antragstellerin beigeordnete Rechtsanwältin und die Antragsgegnerin im Erörterungstermin am 27. Juli 2007 einen Vergleich geschlossen. Es ist jedoch Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwerde, dass eine beschwerdefähige Entscheidung ergangen ist. Dies ist hier nicht der Fall, so dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Aus den oben genannten Gründen hat auch das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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