L 13 AS 4603/07 A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4603/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007 gerichtete Rechtsbehelf der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der gegen den der Antragstellerin am 27. Juni 2007 zugestellten Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007 gerichtete Rechtsbehelf ist unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zulässig. Inhaltlich ist die nicht näher bezeichnete Eingabe der von einem Rechtsanwalt vertretenen Antragstellerin - nachdem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (zum Begründungserfordernis der Anhörungsrüge vgl. § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 6 SGG) nicht gerügt, ein zur Begründung einer Gegenvorstellung geeigneter Gesichtspunkt nicht vorgetragen (zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung vgl. Bundessozialgericht (BSG) in BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 3; BSG, Beschluss vom 16. Januar 2006 - B 4 RA 16/05 B - nicht veröffentlicht; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - L 13 AS 1969/05 ER - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs) und lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Senats geltend gemacht wird - als Beschwerde im Sinne der §§ 172 ff. SGG zu werten. Eine solche ist jedoch gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG), seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters grundsätzlich nicht statthaft (§ 177 SGG). Selbst wenn man den Schriftsatz der Antragstellerin vom 18. September 2007 (beim LSG eingegangen am 19. September 2007) als Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung qualifiziert, scheitert die Zulässigkeit an der Versäumung der jeweils einzuhaltenden Frist (für die Anhörungsrüge vgl. § 178a Abs. 2 Satz 1; für die Gegenvorstellung vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 1997 - L 13 Ar 2260/97 A - m.w.H.).

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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