L 7 R 4943/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 615/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 4943/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1952 in K. geborene Kläger ist ausgebildeter Agraringenieur und war in diesem Beruf in der ehemaligen UdSSR bis zu seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1988 tätig. Im Bundesgebiet war er als Hausmeister, danach zweieinhalb Jahre in einer Leergutannahme und sodann wieder als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt. Der letzte Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung wurde im März 1996 geleistet. In der Folgezeit sind im Versicherungskonto des Klägers Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit bis 31. Oktober 1998 gespeichert und danach bis Dezember 1999 Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Seit April 1999 ist der Kläger noch geringfügig beschäftigt.

Im September 1977 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall im Rahmen einer Dienstfahrt einen Plexusausriss mit subtotaler Lähmung des gesamten rechten Armes bis auf inkomplette Mobilität und deutlich geminderte Kraft in Daumen und Zeigefinger und subtotale Parese der Resthand. Im November 1994 wurde aus funktionellen Gründen die rechte Schulter versteift und Muskelverpflanzungen durchgeführt, um leichte Beugebewegungen in der Ellenbeuge zu ermöglichen. 1996 erlitt der Kläger eine Fraktur des rechten Humerus und im Februar 2005 eine Fraktur des rechten Oberarmes. Beide Brüche verheilten folgenlos.

Am 2. August 2004 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wobei er zur Begründung des Antrags ausführte, sich seit Januar 1995 wegen der Unfallfolgen von 1977 für erwerbsgemindert zu halten. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht eines vom 6. Mai bis 3. Juni 2003 in B.K. durchgeführten Heilverfahrens bei, aus welchem der Kläger arbeitsfähig entlassen wurde. Zusätzlich holte sie bei dem Sozialmediziner Dr. S. ein Gutachten ein, in welchem von einem über sechsstündigen Leistungsvermögen für Hausmeistertätigkeiten ausgegangen wurde und lehnte sodann den Rentenantrag mit Bescheid vom 11. Oktober 2004 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass weder volle noch teilweise Erwerbsminderung gegeben sei und auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlten. In der Zeit vom 1. Juni 1998 bis 1. August 2004 seien nur fünf Pflichtbeiträge entrichtet worden. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und legte einen Kurzbericht des Klinikums M. , Institut für Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin vom 23. November 2004 vor, in welchem ausgeführt wurde, der Kläger leide an einem chronischen Schmerzsyndrom aufgrund eines lange zurückliegenden Arbeitsunfalls; die schmerztherapeutische Einstellung gestalte sich aufgrund des langen Krankheitsverlaufs als sehr schwierig. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen richtet sich die am 25. Februar 2005 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage. Zur Begründung hat der Kläger darauf hingewiesen, dass durch den Arbeitsunfall im Jahr 1977 sein rechter Arm und seine rechte Hand nahezu unbrauchbar geworden seien. Der rechte Arm habe versteift werden müssen, die rechte Hand sei teilweise gelähmt und er leide seit dem Arbeitsunfall an Nervenschmerzen der rechten Hand, welche im Laufe der Zeit zugenommen und dazu geführt hätten, dass er nur noch weniger als sechs Stunden am Tag erwerbstätig sein könne.

Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung behandelnder Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen. Die Chirurgen Dr. W. und Dr. H. haben insoweit ein erhaltenes Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Hausmeister gesehen, wogegen der Leiter des Schmerzzentrums des Klinikums M. PD Dr. K. eine berufliche Tätigkeit aufgrund eines hochchronischen Schmerzgeschehens für ausgeschlossen gehalten hat. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG ein gerichtliches Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. Sch. , Institut für Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin Klinikum M. eingeholt. In dem Gutachten vom 30. Oktober 2005 kommt Prof. Dr. Sch. zu dem Ergebnis, dass beim Kläger das Vollbild eines traumatischen neuropathischen Schmerzzustandes nach traumatischer Plexusläsion vorliege. Der Kläger könne in seinem zuletzt ausgeübten Beruf noch mindestens drei Stunden täglich tätig sein. Eine sechsstündige Arbeitszeit beinhalte zu kurze Regenerationsphasen, so dass eine Verschlechterung der Schmerzsymptomatik durch die Arbeitsbelastung zu erwarten sei. Die neuropathische Schmerzerkrankung nach traumatischer Plexusläsion trete im allgemeinen direkt im Anschluss an das Trauma, eventuell nach einigen Monaten oder in Einzelfällen einigen Jahren verspätet auf. Daher sei beim Kläger der Beginn der Erkrankung mit dem Jahr 1977 anzunehmen. Zusätzlich hat das SG von Amts wegen ein nervenärztliches Gutachten bei Prof. Dr. B. eingeholt. In dem Gutachten vom 9. Februar 2006 stellt Prof. Dr. B. bei dem Kläger ein leicht ausgeprägtes Wirbelsäulensyndrom, einen subtotalen Ausriss des Plexus brachialis rechts und Dysthymie fest. Ein klinisch relevantes, medizinisch nicht kupierbares Schmerzsyndrom könne ausgeschlossen werden. Hätte ein solches Schmerzsyndrom vorgelegen, wären die Fähigkeiten des Klägers zu einer selbständigen Lebensführung und seine allgemeine soziale und berufliche Kompetenz dadurch schwerwiegend beeinträchtigt gewesen. Ein entsprechender sozialer Rückzug, Verlust der Tagesstrukturierung und Verlust der allgemeinen Interessenslage liege jedoch nicht vor. Leichte und vorübergehend mittelschwere Tätigkeiten könnten weiterhin vollschichtig durchgeführt werden. Mit Urteil vom 31. Mai 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf das dem Bevollmächtigten des Klägers am 28. August 2006 zugestellte Urteil verwiesen.

Hiergegen richtet sich die am 28. September 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Das Urteil des SG sei verfahrensfehlerhaft ergangen, es bestünden auch ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Entgegen dem Beweisantrag des Bevollmächtigten des Klägers vom 29. März 2006 habe das SG eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. nicht eingeholt. Das Gutachten des Prof. Dr. B. , auf welches sich das Urteil im wesentlichen stütze, sei grob fehlerhaft. Es leide an einem offenbaren Mangel an grundlegenden Vorstellungen zum Mechanismus und zur Nomenklatur neuropathischer Schmerzzustände. Das SG habe zudem versäumt festzustellen, dass der Kläger seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet entsprechend seiner körperlichen Behinderung unter vollschichtig arbeite. Im übrigen sei nach § 43 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten sei, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei. Dies sei der Fall bei Eintritt der Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls. Beim Kläger sei aufgrund seines Arbeitsunfalls im Jahre 1977 eine Erwerbsminderung eingetreten. Ergänzend hat der Kläger weitere Stellungnahmen von Prof. Dr. Sch. vom 16. Juni 2006 und 31. Januar 2007 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2005 zu verurteilen, ihm ab 1. August 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf eine Stellungnahme ihres nervenfachärztlichen Beraters Dr. G. vom 18. Dezember 2006. Hierin führt Dr. G. aus, dass das zu einem neuropathischen Schmerzsyndrom führende Unfallereignis bereits 30 Jahre zurückliege und der Kläger mit diesem Beschwerdebild durchaus jahrelang in der Lage gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dies auch immer noch tue und letztendlich auch durch seinen gut ausgelasteten Tagesablauf bestätige, dass er mit diesen Beschwerden nicht dermaßen beeinträchtigt sei, dass nicht weiterhin ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen zuzumuten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakten des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat in der streitbefangenen Zeit keinen Anspruch auf die im Haupt- und Hilfsantrag begehrten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Maßgeblich für die beanspruchten Renten ist vorliegend das ab 1. Januar 2001 für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltende Recht (eingeführt durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 [BGBl. I S. 1827]), denn im Streit steht ein Anspruch des Klägers erst ab 1. August 2004 (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI).

Die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI nicht nur voraus, dass der Versicherte erwerbsgemindert ist und die Wartezeit von 60 Monaten (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) erfüllt. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles überwiegend versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig gewesen ist, d. h. von diesem Zeitraum mindestens drei Jahre (36 Kalendermonate) mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Der Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert sich nach Maßgabe der §§ 43 Abs. 4, 241 Abs. 1 SGB VI um 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3.

Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, 5. Ersatzzeiten und 6. Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992.

Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§ 53 SGB VI).

Nach § 241 Abs. 2 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

Anwartschaftserhaltungszeiten sind: 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreie Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeit wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nr. 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Betrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sind nicht erfüllt. In dem bereits um sieben Monate (Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 4. November 2003 bis 5. Mai 2004) verlängerten Fünf-Jahres-Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis 31. August 2004 hat der Kläger statt der erforderlichen 36 Monate lediglich 31 Monate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Weitere Überbrückungszeiten liegen nicht vor. Insbesondere kann die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 4. November 2002 bis 3. Mai 2003 nicht berücksichtigt werden, da durch diese Arbeitslosigkeit eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen wurde (§ 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VI) und auch in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeit nicht wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 SGB VI (Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berücksichtigungszeiten) liegt (§ 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI). Hierauf hat bereits das SG zu Recht hingewiesen. Ebenso hat es zutreffend ausgeführt, dass die Lücken auch nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches geschlossen werden können. Diesbezüglich wird auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Darüber hinaus sind weder die Monate vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Rentenantragstellung lückenlos mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, noch ist eine Beitragszahlung für diesen Zeitraum noch möglich. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krank war, sodass von Anwartschaftserhaltungszeiten ausgegangen werden könnte. Denn die erste maßgebliche Lücke betrifft bereits den Zeitraum vom 22. Juli bis 23. September 1997. Anschließend war der Kläger jedoch noch versicherungspflichtig beschäftigt. Bereits dies spricht gegen das Vorliegen dauernder Arbeitsunfähigkeit, welche im Übrigen auch vom Kläger selbst nicht geltend gemacht wurde. Die allgemeine Wartezeit ist auch nicht vorzeitig erfüllt (§ 53 SGB VI). Insbesondere ist der Kläger nicht wegen eines Arbeitsunfalls vermindert erwerbsfähig geworden (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), denn er hat weiterhin auch nach dem Arbeitsunfall im Jahr 1977 bis zu seiner Ausreise im Jahr 1988 als Agraringenieur gearbeitet. Diese mehr als zehnjährige Berufstätigkeit schließt das Vorliegen verminderter Erwerbstätigkeit schon rein tatsächlich aus (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12).

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären nur dann erfüllt, wenn der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit spätestens bis 1. Januar 2002 eingetreten wäre. Hiervon kann nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen jedoch nicht ausgegangen werden.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu allgemein Bundessozialgericht [BSG] - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff. = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Versicherte, die, wie der Kläger, vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, haben - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (vgl. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI) - im Falle der Berufsunfähigkeit (BU) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 240 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2 aaO). Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Der Kläger ist vor Januar 2002 weder erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI noch berufsunfähig gewesen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers berühren vorwiegend das orthopädische und schmerztherapeutische, daneben auch das nervenärztliche Gebiet; sie führen jedoch zu keinen die begehrten Renten begründenden Leistungseinschränkungen, zumindest für die aus versicherungsrechtlichen Gründen insoweit maßgebliche Zeit bis zum 1. Januar 2002. Bei dem Kläger besteht ein Zustand nach Plexusläsion rechts mit subtotaler Parese des rechten Armes und der rechten Hand infolge eines Arbeitsunfalls 1977, Zustand nach Schultergelenksarthrodese rechts, BWS- und LWS-Syndrom sowie eine Dysthymie. Das Vorliegen dieser Gesundheitsheitsstörungen ergibt sich aus dem Reha-Entlassungsbericht, dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. S. , welches im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, sowie den Aussagen der behandelnden Ärzte Dr. W. , Dr. H. und dem gerichtlichen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. B ... Im Vordergrund stehen jedoch die neuropathischen Schmerzen im Bereich der rechten Hand und des rechten Armes. Der Senat geht aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. Sch. davon aus, dass bei dem Kläger ein traumatischer neuropathischer Schmerzzustand besteht. Prof. Dr. Sch. hat insoweit im Rahmen seiner Untersuchungen nachgewiesen, dass beim Kläger eine massive Unterbrechung der sensorischen Reizweiterleitung und eine Schädigung der unmyelinisierten Nervenfasern besteht. Ebenso hat er eine erhöhte zentrale Schmerzempfindlichkeit in dem betroffenen Areal festgestellt, welche einen Hinweis auf das Vorliegen einer chronischen Schmerzerkrankung und auf aktuell bestehende Spontanschmerzen gibt, wobei er hierzu ausführt, dass es bei chronischen Schmerzen zu einer Überempfindlichkeit der Schmerzverarbeitung des Rückenmarkes komme, die auf das schmerzhafte Areal begrenzt sei.

Hinsichtlich des zu beachtenden positiven und negativen Leistungsbilds würdigt der Senat die schlüssigen ärztlichen Äußerungen dahingehend, dass der Kläger jedenfalls körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne ungünstige klimatische Bedingungen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Die Notwendigkeit zu Arbeitsunterbrechungen in einem das betriebsübliche Maß übersteigenden Rahmen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 11/96 - (juris)) besteht unter Würdigung der ärztlichen Ausführungen ebenso wenig wie eine rentenrechtliche relevante Einschränkung der Gehfähigkeit (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10).

Die bei dem Kläger vorhandenen Gesundheitsstörungen bewirken jedoch keine Einschränkung seines Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht, jedenfalls nicht bis 1. Januar 2002. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Beurteilung des Rentengutachters Dr. S. , der Ärzte der Reha-Klinik B.K. , der behandelnden Ärzte Dr. W. und Dr. H. sowie der Beratungsärzte Dr. Buchhöcker und Dr. G. an, welche sämtlich zeitliche Leistungseinschränkungen verneint haben. Lediglich der behandelnde Arzt PD Dr. K. und der Sachverständige Prof. Dr. Sch. haben quantitative Einschränkungen gesehen, wobei der Senat deren Einschätzung nicht zu folgen vermag. Insbesondere ist für den Senat nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich aus der motorischen Funktionseinschränkung des rechten Armes und des Ausfalls der sensorischen Funktionen eine zeitliche Leistungseinschränkung ergeben sollte (so aber Prof. Dr. Sch. , Bl. 57 SG-Akte). Durch die insoweit allein maßgebenden neuropathischen Schmerzen ist der Kläger nicht derartig beeinträchtigt, dass ihm - zumindest bis Januar 2002 - eine mindestens sechsstündige Tätigkeit als Hausmeister nicht mehr möglich gewesen wäre. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger über den gesamten Zeitraum drei bis vier Stunden täglich tatsächlich als Hausmeister gearbeitet hat und zudem keine Anhaltspunkte für einen sozialen Rückzug, einen Verlust der Tagesstrukturierung oder maßgebliche Einschränkungen im Alltagsleben vorhanden sind. So hat der Kläger insbesondere bei Dr. S. im Oktober 2004 noch angegeben, er arbeite drei bis vier Stunden pro Tag und betreue Innen- und Außenanlagen, wobei er die Arbeitsstelle zu Fuß bzw. mit dem Fahrrad erreiche. Er sei fast den ganzen Tag draußen, fahre eine Stunde Fahrrad, laufe spazieren und gehe zeitweise zum Schwimmen. Zudem ist der Kläger auch in der Lage, trotz der Funktionseinschränkungen des rechten Armes und der rechten Hand, selbständig einen Wagen mit Schaltgetriebe zu führen. Wie Dr. S. beobachtete, wird die rechte Hand als Beihand geschickt eingesetzt. Entsprechend beobachtete auch Prof. Dr. B. im Rahmen seiner Untersuchung, dass sich der Kläger ohne Hilfe an- und ausziehen konnte und hierbei die rechte Hand ohne Schonung einsetzte. Auch im Februar 2006 bei der Untersuchung durch Prof. Dr. B. verfügte der Kläger noch über einen voll strukturierten Tagesablauf, welcher keine gravierenden Einschränkungen erkennen lässt. Demgegenüber ist dem Gutachten von Prof. Dr. Sch. entgegen zu halten, dass dort zwar ausführlich und mit großem apparativem Aufwand das Vorhandensein eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms Typ II nachgewiesen wird, die Auswirkungen dieser Schmerzerkrankung jedoch nicht nachvollziehbar dargestellt werden. So fehlt jegliche Erhebung zum Tagesablauf und zu Beeinträchtigungen im Alltagsleben. Nachvollziehbar ist, dass eine Verschlechterung der Schmerzsymptomatik bei schwerer körperlicher Belastung unter kalten Bedingungen provoziert wird. Nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb auch bei Tätigkeiten ohne schweres Heben oder Tragen über die Dauer von sechs Stunden eine Verschlechterung der Schmerzsymptomatik zu erwarten sei. Dies lässt sich im Hinblick auf die sonstigen Aktivitäten des Klägers, wie er sie selbst noch im Oktober 2004 und damit nach dem hier maßgebenden Zeitraum geschildert hat, nicht belegen. Darüber hinaus hat der Kläger trotz der neuropathischen Schmerzen auch in der Folgezeit sogar noch schwere körperliche Arbeiten verrichtet, wie der im Februar 2005 beim Schneeschippen erlittene Oberarmbruch belegt. Schließlich ist auch der Entlassungsbericht aus der R.-Klinik B.K. zu berücksichtigen. Dort wurde der Kläger im Juni 2003 als Hausmeister sogar arbeitsfähig entlassen, es wurde eingeschätzt, dass er die Tätigkeit als Hausmeister mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Im Rahmen der Arbeits- und Berufsanamnese hatte der Kläger dort selbst angegeben, mit der Pflege von Außen- und Innenanlagen betraut zu sein; er bezeichnete die Arbeit als mittelschwer und äußerte, sie noch weitgehend problemlos durchführen zu können.

Damit ist geklärt, dass der Kläger jedenfalls bis zum 1. Januar 2002 noch in der Lage war, selbst in seinem Beruf als Hausmeister mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Ob es zwischenzeitlich infolge der von dem Kläger angegebenen weiteren Schmerzzunahme zu einer zeitlichen Minderung des Leistungsvermögens gekommen ist, spielt keine Rolle, da bei einem späteren Eintritt des Leistungsfalls die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Der Sachverhalt ist damit aufgeklärt. Der Senat sieht keine Veranlassung, von Amts wegen weitere Ermittlungen vorzunehmen. Auch der Beweisanregung des Bevollmächtigten des Klägers, Prof. Dr. Sch. als sachverständigen Zeugen zum Termin zu laden, brauchte daher nicht nachgegangen zu werden. Der klägerische Bevollmächtigte hat insoweit nicht einmal dargelegt, zu welchem Beweisthema Prof. Dr. Sch. als Zeuge gehört werden soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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