Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 128 AS 18952/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 1603/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2007 wird abgeändert, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gesamten Eilverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt nach den einfach-gesetzlichen Maßgaben des § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich voraus, dass der geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht (Anordnungsanspruch), dass ohne Eilrechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Rechtsverletzung droht (Anordnungsgrund) und dass die Interessen des Antragstellers auch sonst überwiegen. Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch.
Nach § 22 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II) sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach S. 2 der genannten Vorschrift ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Hier fehlt es an der Erforderlichkeit des Umzugs. Die Antragsteller, 2 Erwachsene und ein einjähriges Kind, leben in einer Wohnung mit 2 Wohnräumen und einer Wohnfläche von insgesamt 65 m². Damit sind die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit eines Umzugs wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse im Sinne von Ziff. 9.4 Abs. 5 lit. f der AV-Wohnen (ABl. Nr. 49 v. 30.09.2005) offensichtlich nicht gegeben.
Zutreffend hat das Sozialgericht hierzu zwar zunächst ausgeführt, dass die Sozialgerichte an die AV- Wohnen nicht gebunden sind, gegen deren Anwendbarkeit jedenfalls im Rahmen einstweiliger Verfügungsverfahren keine durchgreifenden Bedenken entgegenstehen. Nach der genannten Regelung in der AV- Wohnen liegen jedoch unzumutbar beengte Wohnverhältnisse nur vor, wenn in der Regel für 3 Personen nicht mindestens 2 Wohnräume mit insgesamt 50 m² Wohnfläche der Wohnung zur Verfügung stehen. Dabei bezieht sich der genannte Wert der Wohnfläche auf die gesamte Wohnung, während als Wohnräume Küche und Nebenräume ausscheiden. Nur eine solche Auslegung und nicht die vom Sozialgericht gefundene entspricht dem Wortsinn der Regelung, denn wie der Antragsgegner zutreffend unter Hinweis auf ein Schreiben des 18. Senats des Landessozialgerichts Berlin- Brandenburg (LSG-BB) ausführt, hätte es der Wiederholung des Begriffs Wohnfläche nicht bedurft, wenn damit lediglich die Fläche der Wohnräume gemeint gewesen wäre.
Auf die Entscheidung des 5. Senats des LSG-BB (L 5 B 1147/06 ASER zit. nach www.sozialgerichtsbarkeit.de) kann sich das Sozialgericht mit seiner Auslegung nicht berufen, weil auch in dieser Entscheidung deutlich wird, dass für 3 Personen grundsätzlich eine Wohnung mit 2 Wohnräumen nicht als unzumutbar angesehen wird. In dem genannten Fall war die Unzumutbarkeit lediglich darin gesehen worden, dass es sich bei einem der beiden Wohnräume um einen fensterlosen Raum mit lediglich 8 m² Fläche gehandelt hatte. Im vorliegenden Fall sind solche oder ähnliche besonderen Umstände, die es rechtfertigen würden, die Wohnverhältnisse als unzumutbar anzusehen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. Ob dies anders wäre, für den Fall dass die Antragstellerin zu 3) schon schulpflichtig wäre (so LSG-BB, L 10 B 1091/06 ASER vom 18. 12. 2006 zit. nach www.sozialgerichtsbarkeit.de) kann hier dahinstehen.
Auch ein Anordnungsgrund liegt hier offensichtlich nicht vor; denn es sind keine erheblichen Rechtsverletzungen vorstellbar, die eintreten könnten, wenn der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache abgewartet werden muss.
Soweit das Sozialgericht den Antragsgegner darüber hinaus verpflichtet hat, als Wohnungsbeschaffungskosten einen Genossenschaftsanteil in Höhe von 2400 EUR darlehensweise zu übernehmen, hat das Sozialgericht übersehen, dass nach § 22 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz SGB II für diese Leistung entsprechend der Regelung für die Mietkaution das für den Ort der neuen Unterkunft zuständige Job-Center Lichtenberg örtlich zuständig gewesen wäre. Angesichts der Tatsache jedoch, dass ohne die Erforderlichkeit eines Umzugs auch Wohnungsbeschaffungskosten nicht erforderlich sind, ändert dies im Ergebnis nichts.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG, sie entspricht der Entscheidung in der Sache.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt nach den einfach-gesetzlichen Maßgaben des § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich voraus, dass der geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht (Anordnungsanspruch), dass ohne Eilrechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Rechtsverletzung droht (Anordnungsgrund) und dass die Interessen des Antragstellers auch sonst überwiegen. Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch.
Nach § 22 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II) sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach S. 2 der genannten Vorschrift ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Hier fehlt es an der Erforderlichkeit des Umzugs. Die Antragsteller, 2 Erwachsene und ein einjähriges Kind, leben in einer Wohnung mit 2 Wohnräumen und einer Wohnfläche von insgesamt 65 m². Damit sind die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit eines Umzugs wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse im Sinne von Ziff. 9.4 Abs. 5 lit. f der AV-Wohnen (ABl. Nr. 49 v. 30.09.2005) offensichtlich nicht gegeben.
Zutreffend hat das Sozialgericht hierzu zwar zunächst ausgeführt, dass die Sozialgerichte an die AV- Wohnen nicht gebunden sind, gegen deren Anwendbarkeit jedenfalls im Rahmen einstweiliger Verfügungsverfahren keine durchgreifenden Bedenken entgegenstehen. Nach der genannten Regelung in der AV- Wohnen liegen jedoch unzumutbar beengte Wohnverhältnisse nur vor, wenn in der Regel für 3 Personen nicht mindestens 2 Wohnräume mit insgesamt 50 m² Wohnfläche der Wohnung zur Verfügung stehen. Dabei bezieht sich der genannte Wert der Wohnfläche auf die gesamte Wohnung, während als Wohnräume Küche und Nebenräume ausscheiden. Nur eine solche Auslegung und nicht die vom Sozialgericht gefundene entspricht dem Wortsinn der Regelung, denn wie der Antragsgegner zutreffend unter Hinweis auf ein Schreiben des 18. Senats des Landessozialgerichts Berlin- Brandenburg (LSG-BB) ausführt, hätte es der Wiederholung des Begriffs Wohnfläche nicht bedurft, wenn damit lediglich die Fläche der Wohnräume gemeint gewesen wäre.
Auf die Entscheidung des 5. Senats des LSG-BB (L 5 B 1147/06 ASER zit. nach www.sozialgerichtsbarkeit.de) kann sich das Sozialgericht mit seiner Auslegung nicht berufen, weil auch in dieser Entscheidung deutlich wird, dass für 3 Personen grundsätzlich eine Wohnung mit 2 Wohnräumen nicht als unzumutbar angesehen wird. In dem genannten Fall war die Unzumutbarkeit lediglich darin gesehen worden, dass es sich bei einem der beiden Wohnräume um einen fensterlosen Raum mit lediglich 8 m² Fläche gehandelt hatte. Im vorliegenden Fall sind solche oder ähnliche besonderen Umstände, die es rechtfertigen würden, die Wohnverhältnisse als unzumutbar anzusehen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. Ob dies anders wäre, für den Fall dass die Antragstellerin zu 3) schon schulpflichtig wäre (so LSG-BB, L 10 B 1091/06 ASER vom 18. 12. 2006 zit. nach www.sozialgerichtsbarkeit.de) kann hier dahinstehen.
Auch ein Anordnungsgrund liegt hier offensichtlich nicht vor; denn es sind keine erheblichen Rechtsverletzungen vorstellbar, die eintreten könnten, wenn der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache abgewartet werden muss.
Soweit das Sozialgericht den Antragsgegner darüber hinaus verpflichtet hat, als Wohnungsbeschaffungskosten einen Genossenschaftsanteil in Höhe von 2400 EUR darlehensweise zu übernehmen, hat das Sozialgericht übersehen, dass nach § 22 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz SGB II für diese Leistung entsprechend der Regelung für die Mietkaution das für den Ort der neuen Unterkunft zuständige Job-Center Lichtenberg örtlich zuständig gewesen wäre. Angesichts der Tatsache jedoch, dass ohne die Erforderlichkeit eines Umzugs auch Wohnungsbeschaffungskosten nicht erforderlich sind, ändert dies im Ergebnis nichts.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG, sie entspricht der Entscheidung in der Sache.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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BRB
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