L 14 B 982/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 113 AS 3235/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 982/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden, da jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich ist.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn das zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das danach für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürfnis kann der Senat nicht feststellen.

Die Antragstellerin macht in dem vorliegenden Verfahren, das am 8. Februar 2007 beim Sozialgericht eingetragen worden ist, einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab Januar 2007 geltend. Nach ihrer Auffassung bewilligt ihr der Antragsgegner zu Unrecht entsprechend § 20 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch (SGB II) nur eine auf 90 Prozent geminderte Regelleistung, weil sie verheiratet sei und von ihrem Ehemann nicht im Sinne des Gesetzes "dauernd getrennt" lebe.

Soweit die Antragstellerin höhere Leistungen auch für den Monat Januar 2007 verlangt, scheitert ihr Begehren schon daran, dass dieser Zeitraum vor dem Eingang der einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht liegt und der Lebensunterhalt nicht im Nachhinein gesichert werden kann. Soweit Zeiträume ab Februar 2007 betroffen sind, ist der im Streit stehende Betrag von 34 Euro monatlich zu gering, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen zu können. Die Antragstellerin hat zwar vorgetragen, dass sie die höhere Leistung zur Sicherung ihres laufenden Lebensunterhaltes benötige. Nach Auffassung des Senats kann sie aber gleichwohl auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens verwiesen werden, weil sie nach eigenen Angaben über ein Vermögen von 2.486,17 Euro auf dem Girokonto verfügt, aus dem sie die Differenz zwischen den tatsächlich gewährten und von ihr beanspruchten Leistungen für den hier strittigen Bewilligungszeitraum bis Juni 2007 (170,- Euro) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestreiten kann. Der Guthabensbetrag steht der Antragstellerin tatsächlich zur Verfügung, auch wenn er als Schonvermögen nach § 12 Abs. 2 SGB II anzusehen ist. Der Verweis auf das Schonvermögen erscheint dem Senat nicht unbillig zu sein, da die Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens eine Nachzahlung von dem Antragsgegner erhalten würde, mit dem sie ihr Schonvermögen wieder auffüllen könnte.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Mangels der erforderlichen Erfolgsaussicht (§§ 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung) kann keine Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gewährt werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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