Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 107 AS 14031/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1318/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Sozialgerichts, das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Soweit die Antragsteller Leistungen ab dem 19. April 2007 begehren, ist über ihren Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits rechtskräftig entschieden worden. Der 28. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom 9. August 2007 – L 28 B 1253/07 AS ER - die Beschwerde der Antragsteller gegen einen im Verfahren S 75 AS 9215/07 ER ergangenen Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2007 zurückgewiesen. In diesem Verfahren war – ebenso wie in dem vorliegenden - ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung streitig, welche den Antragsgegner zur Gewährung weiterer Leistungen verpflichten sollte. Ein solcher Anspruch ist vom 28. Senat für die Zeit vom 19. April 2007 an (Eingang des Antrags im dortigen Verfahren beim Sozialgericht) verneint worden.
Gegen die Entscheidung des 28. Senats ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, sie ist danach entsprechend § 141 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - (materiell) rechtskräftig geworden. § 141 SGG, der die Rechtskraft von Urteilen regelt, gilt entsprechend für Beschlüsse, in denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. § 141 Rdnr. 5). Nach einem rechtskräftigen Beschluss ist ein erneuter Antrag erst zulässig, wenn neue, bisher noch nicht berücksichtigte Tatsachen vorliegen. Solche neuen Tatsachen sind vorliegend aber weder ersichtlich, noch werden sie von den Antragstellern geltend gemacht.
Soweit die Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren Leistungen für den Zeitraum zwischen August 2006 und dem 18. April 2007 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend machen, fehlt es zwar an einer anderweitigen rechtskräftigen Entscheidung, da die Antragsteller in dem Verfahren, das Gegenstand des Beschlusses des 28. Senats vom 9. August 2007 gewesen ist, den Antrag im Erörterungstermin vom 26. Juni 2007 auf den Zeitraum ab Antragstellung (19. April 2007) beschränkt haben. Insoweit ist aber der ursprüngliche Antrag zurückgenommen worden, der sich zunächst – ebenso wie im vorliegenden Verfahren – auf den Zeitraum ab August 2006 erstreckt hatte. Mit dieser Rücknahme ist die Möglichkeit verwirkt, trotz unveränderter Sachlage für denselben Zeitraum erneut einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen – auch soweit dieser (für Zeiträume bis Oktober 2006) im Wege einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage nach § 86b Abs. 1 SGG gegen die Rücknahme der in dem Bescheid vom 22. Mai 2006 bereits bewilligten Leistungen zu gewähren gewesen wäre. Die Antragsteller haben nämlich ein widersprüchliches Verhalten gezeigt, als sie auf der einen Seite ihren bereits gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am 26. Juni 2007 (teilweise) zurückgenommen und auf der anderen Seite am selben Tage erneut das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für eben diesen Zeitraum eingeleitet haben. Der Antragsgegner durfte nach der (teilweisen) Rücknahme des Antrags berechtigt darauf vertrauen, dass sich das im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verfolgte Rechtsschutzbegehren für den Zeitraum von August 2006 bis 18. April 2007 erledigt hatte.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Mangels der erforderlichen Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung) konnte der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Sozialgerichts, das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Soweit die Antragsteller Leistungen ab dem 19. April 2007 begehren, ist über ihren Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits rechtskräftig entschieden worden. Der 28. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom 9. August 2007 – L 28 B 1253/07 AS ER - die Beschwerde der Antragsteller gegen einen im Verfahren S 75 AS 9215/07 ER ergangenen Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2007 zurückgewiesen. In diesem Verfahren war – ebenso wie in dem vorliegenden - ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung streitig, welche den Antragsgegner zur Gewährung weiterer Leistungen verpflichten sollte. Ein solcher Anspruch ist vom 28. Senat für die Zeit vom 19. April 2007 an (Eingang des Antrags im dortigen Verfahren beim Sozialgericht) verneint worden.
Gegen die Entscheidung des 28. Senats ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, sie ist danach entsprechend § 141 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - (materiell) rechtskräftig geworden. § 141 SGG, der die Rechtskraft von Urteilen regelt, gilt entsprechend für Beschlüsse, in denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. § 141 Rdnr. 5). Nach einem rechtskräftigen Beschluss ist ein erneuter Antrag erst zulässig, wenn neue, bisher noch nicht berücksichtigte Tatsachen vorliegen. Solche neuen Tatsachen sind vorliegend aber weder ersichtlich, noch werden sie von den Antragstellern geltend gemacht.
Soweit die Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren Leistungen für den Zeitraum zwischen August 2006 und dem 18. April 2007 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend machen, fehlt es zwar an einer anderweitigen rechtskräftigen Entscheidung, da die Antragsteller in dem Verfahren, das Gegenstand des Beschlusses des 28. Senats vom 9. August 2007 gewesen ist, den Antrag im Erörterungstermin vom 26. Juni 2007 auf den Zeitraum ab Antragstellung (19. April 2007) beschränkt haben. Insoweit ist aber der ursprüngliche Antrag zurückgenommen worden, der sich zunächst – ebenso wie im vorliegenden Verfahren – auf den Zeitraum ab August 2006 erstreckt hatte. Mit dieser Rücknahme ist die Möglichkeit verwirkt, trotz unveränderter Sachlage für denselben Zeitraum erneut einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen – auch soweit dieser (für Zeiträume bis Oktober 2006) im Wege einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage nach § 86b Abs. 1 SGG gegen die Rücknahme der in dem Bescheid vom 22. Mai 2006 bereits bewilligten Leistungen zu gewähren gewesen wäre. Die Antragsteller haben nämlich ein widersprüchliches Verhalten gezeigt, als sie auf der einen Seite ihren bereits gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am 26. Juni 2007 (teilweise) zurückgenommen und auf der anderen Seite am selben Tage erneut das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für eben diesen Zeitraum eingeleitet haben. Der Antragsgegner durfte nach der (teilweisen) Rücknahme des Antrags berechtigt darauf vertrauen, dass sich das im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verfolgte Rechtsschutzbegehren für den Zeitraum von August 2006 bis 18. April 2007 erledigt hatte.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Mangels der erforderlichen Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung) konnte der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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