S 16 U 236/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 236/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 186/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Die 1955 geborene Klägerin war - eigenen Angaben zufolge - in ihrem Berufsleben als chemische Werkstoffprüferin, Metallurgielaborantin, Brüniererin, Lagerprüferin, Sachbearbeiterin, mechanische Werkstoffprüferin, kaufmännische Angestellte sowie als Kauffrau und Sachbearbeiterin in der Mietverwaltung tätig. Nach den Feststellungen der Präventionsabteilung der Beklagten war sie dabei in den Zeiträumen vom 01.01.1972 bis zum 31.12.1975 und vom 01.08.1985 bis zum 31.03.1992, in denen sie als chemische und mechanische Werkstoffprüferin bei der Firma W H in M tätig gewesen war chemisch irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen ausgesetzt gewesen. Im April 2002 zeigte der Facharzt für Thorax und Gefäßchirurgie X der Beklagten an, die Klägerin leide an einem obstruktiven Emphysem, ferner bestehe der Verdacht auf Lungenfibrose. Nach Auffassung der Klägerin seien die Beschwerden auf die Einwirkungen diverser Chemikalien zurückzuführen. Die Beklagte zog daraufhin über die Klägerin vorliegende medizinische Unterlagen bei und veranlasste eine Begutachtung durch den Arzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde T. Dieser diagnostizierte unter dem 08.10.2003 ein großbullöses Lungenemphysem, einen Zustand nach Pneumothovax rechts, eine COPD sowie eine Psoriasis vulgaris und empfahl die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV. Im Hinblick auf das insgesamt geringe Ausmaß der obstruktiven pulmonalen Ventilationsstörung und wegen fehlender klinischer Beschwerden verneinte er jedoch das Vorliegen einer berufskrankheitsbedingten MdE. Sodann holte die Beklagte ein weiteres Zusammenhangsgutachten ein: Unter dem 25.10.2004 kam N zu dem Ergebnis, aufgrund des zeitlichen Verlaufs der Erkrankung und des Fehlens von arbeitsplatzbezogenen Beschwerden in der Zeit bis 2001 lasse sich die Berufsbedingtheit der vorhandenen obstruktiven Atemwegserkrankung nicht sichern, so dass die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV abgelehnt werden müsse. In einer gewerbeärztlichen Stellungnahme schloss sich die Fachärztin für Arbeitsmedizin C Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, dieser Beurteilung an. Die Beklagte verneinte daraufhin das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV (Bescheid vom 14.04.2005). Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.08.2005). Mit ihrer am 15.09.2005 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, sowohl die arbeitstechnischen Vorausetzungen als auch die Folgen der obstruktiven Atemwegserkrankung stünden fest. Das Versorgungsamt habe für den Lungenbefund einen GdB von 30 festgelegt. In dieser Höhe sei Verletztenrente zu gewähren.

Schriftsätzlich begehrt die Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 14.04.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2005 die Beklagte zu verurteilen, bei ihr eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 ((Asthmabronchiale) anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in Form der Verletztenrente.

Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,

die Klageabweisung.

Das Gericht hat einen Befundbericht von S eingeholtund fachärztlicherseits D gehört. Dieser hat eine leichtgradige obstruktive Atemwegserkrankung festgestellt, einen beruflichen Zusammenhang aber verneint. Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 14.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2005 ist rechtmäßig. Bei der Klägerin liegt keine durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung im Sinne der Nr. 4302 der Anlage zur BKV vor. Sie kann deshalb auch keine Entschädigung beanspruchen. Zwar war die Klägerin als chemische und mechanische Werkstoffprüferin in der Zeit vom 01.01.1972 bis zum 31.12.1975 und in der Zeit vom 01.08.1985 bis zum 31.03.1992 Einwirkungen von chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen ausgesetzt gewesen. Die bei ihr vorliegende leichtgradige obstruktive Atemwegserkrankung ist jedoch nicht ursächlich auf diese Belastung zurückzuführen. Bereits der zeitliche Verlauf der Erkrankung spricht gegen einen solchen Zusammenhang: Nach den Feststellungen der Präventionsabteilung der Beklagten bestand zuletzt 1992 eine arbeitsplatzbedingte Belastung durch atemwegsschädigende Substanzen. Die Atemwegsbeschwerden haben jedoch nach der Einlassung der Klägerin erst ungefähr 8 Jahre später begonnen. In der Zwischenzeit war es nicht zum Auftreten atemwegsbezogener Symptome gekommen, die auf eine berufsbedingte Entstehung der Atemwegsproblematik hingewiesen hätten. Darüber hinaus ist die Obstruktion auch jetzt allenfalls grenzwertig. Mit dem Sachverständigen geht die Kammer deshalb davon aus, dass sie am ehesten mit dem Nikotinabusus der Klägerin im Zusammenhang steht, liegt doch die berufsbedingte Belastung mit atemwegsschädigenden Stoffen zu weit zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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