L 3 B 385/07 U

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 7/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 385/07 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 15.03.2007 aufgehoben.
Die Kosten für das nach § 109 SGG erstattete Gutachten des Prof.Dr.T. vom 11.07.2006 werden auf die Staatskasse übernommen.

Gründe:

I.

Der 1958 geborene Kläger erlitt am 14.09.2004 bei einem Verkehrsunfall als Beifahrer eine Platzwunde an der Augenbraue und Unterlid links, Commotio cerebri, Schädelprellung, HWS-Distorsion, Schürfwunde linker Jochbogen, Prellung linker Jochbogen (Durchgangsarztbericht Dr.G. vom 14.09.2004). Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte bei: Entlassungsanzeige des St.B. Krankenhaus vom 22.09.2004, Nachschaubericht Dr.G. vom 27.09.2004, 07.10.2004, 23.11.2004, 05.07.2005, Befundbericht Dr.G. vom 18.10.2005, Berichte des Radiologen Dr.Z. vom 22.07.2005, 01.12.2005. Mit Bescheid vom 01.09.2005 lehnte sie es ab, den Kläger auf ihre Kosten weiter zu behandeln. Aus dem MRT-Befund vom 22.07.2005 ergeben sich unfallunabhängige Veränderungen der Halswirbelsäule. Auf den Widerspruch des Klägers holte sie die Stellungnahme des Dr.G. vom 18.10.2005 ein (degenerative Veränderungen im Bereich der mittleren und unteren HWS und multiple Bandscheibenprotrusionen sind nicht unfallbedingt). Der Kläger legte ein Attest des Artzes und Zahnarztes Dr.H. vom 13.12.2005 vor. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2004 den Widerspruch zurück.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) holte das SG auf Antrag des Klägers ein Gutachten des Prof.Dr.T. (Klinikum L.) gemäß § 109 SGG vom 11.07.2006 ein. Er führte aus, nach den geschilderten Charakteristika handle es sich bei den Kopfschmerzen des Klägers um einen sogenannten Spannungskopfschmerz. Die Einschränkung der Beweglichkeit der HWS sei nur geringfügig. Degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule hätten schon vor dem Unfall bestanden.

Mit Urteil vom 14.03.2007 wies das SG die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein.

Den Antrag des Klägers, die Kosten für das Gutachten des Prof.Dr.T. auf die Staatskasse zu übernehmen, wies das SG mit Beschluss vom 15.03.2007 ab.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Gutachten nach § 109 des Prof.Dr.T. vom 11.07.2006 auf die Staatskasse.

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Kosten einer Begutachtung nach § 109 SGG von dem Antragsteller zu tragen sind, steht in dem Ermessen des SG. Die Ermessensentscheidung ist jedoch im Beschwerdeverfahren unbeschränkt darauf überprüfbar, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten sind. Bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat, ob es die Aufklärung und Erledigung des Rechtsstreits objektiv gefördert hat. Es kommt also nicht allein auf das Ergebnis des Gutachtens und den Ausgang des Verfahrens an, sondern es genügt, wenn das Gutachten das Verfahren wenigstens gefördert hat. Dies ist bereits dann der Fall, wenn das Gutachten die vorzunehmende Beurteilung auf eine breitere und damit für das Gericht und die Beteiligten überschaubarere und überzeugendere Grundlage gestellt hat. Dies rechtfertigt sich aus der Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte gemäß § 103 SGG. Einem klagenden Versicherten sollen nicht Kosten für solche Ermittlungen auferlegt werden, deren Durchführung Aufgabe des Gerichts gewesen wäre (vgl. Beschluss des BayLSG vom 20.01.1995, L 3 B 258/94 U).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im Verwaltungsverfahren kein Gutachten eingeholt und sich nur auf einen kernspintomographischen Befund der HWS vom 22.07.2005 bei ihrer Ablehnung einer weiteren Behandlung gestützt, obwohl sich aus den Nachschauberichten des Dr.G. seit dem Unfall erhebliche Beeinträchtigungen ergaben. Eine weitere Sachaufklärung insbesondere hinsichtlich der vom Kläger nach dem Unfall geklagten Kopfschmerzen und laufender Medikamenteneinnahme hat nicht stattgefunden. Das SG hätte sich daher gedrängt fühlen müssen, im Klageverfahren ein Gutachten von Amts wegen einzuholen. Ohne ein weiteres Gutachten wäre dem SG die Entscheidung des Rechtsstreits nicht möglich gewesen. Es liegt somit auf der Hand, dass das Gutachten des Prof.Dr.T. die Sachaufklärung gefördert hat. Es daher gerechtfertigt ist, die Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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