Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 600/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 326/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. August 2006 und die Bescheide vom 3. Juni 2004 und 4. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2004 sowie der Bescheid vom 30. März 2006 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ungemindertes Arbeitslosengeld ab 17. April 2004 zu bewilligen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in vollem Umfang zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Minderung des Arbeitslosengeldes - Alg - wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung im April 2004 streitig.
Die 1960 geborene Klägerin hat in Russland Ökonomie studiert und war nach einer Umschulung in Deutschland als Steuerfachangestellte tätig. Sie meldete sich am 19.11.2003 nach einer Beschäftigung vom 04.12.2000 bis 31.12.2003 als Steuerfachangestellte bei den Steuerberatern R. und R. (R) arbeitslos. Das damalige Arbeitsverhältnis war durch den Arbeitgeber am 12.11.2003 zum 31.12.2003 gekündigt worden.
Die Klägerin bezog daraufhin ungemindertes Alg ab 01.01.2004. Die Alg-Bewilligung wurde mit Bescheid vom März 2004 aufgehoben. Ein entsprechendes Bescheidmuster hat die Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt. Es enthielt Hinweise zur Arbeitsuchendmeldung.
Unter dem 07.03.2004 teilte die Klägerin mittels eines Formblatts der Beklagten ("Veränderungsmitteilung") mit, dass sie eine Tätigkeit ab 08.03.2004 als Buchhalterin bei der Firma A. Personaldienstleistungen GmbH (A), aufnehme, ohne in der dafür vorgesehenen Rubrik eine Befristung anzugeben. Bei A handelt es sich um ein Zeitarbeitsunternehmen. Die Arbeitsbescheinigung enthält unter der Rubrik "Angaben zur Kündigungsfrist" den Eintrag: "Die maßgebende Kündigungsfrist des Arbeitgebers beträgt eine Woche ohne festes Ende", an anderer Stelle der Arbeitsbescheinigung ist von einer Befristung die Rede. Nach dem aktenkundigen Arbeitsvertrag war das Arbeitsverhältnis befristet bis 24.03.2004. Als Grund für die Befristung wurde das Auftragsende genannt. Mit jeweils schriftlichen Ergänzungsvereinbarungen wurde das Arbeitsverhältnis bis 02.04.2004 und dann nochmals bis 16.04.2004 verlängert, wobei die Vereinbarung der ersten Verlängerung vom 05.03.2004, die der zweiten vom 02.04.2004 datiert. Der Arbeitsvertrag enthält keine Hinweise zu § 37 b SGB III.
Am 19.04.2004 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos. In ihrer Stellungnahme vom 02.06.2004 gab sie an, das befristete Beschäftigungsverhältnis bei A sei bei der Änderungsmeldung angezeigt gewesen. Der Arbeitsvertrag sei zuerst bis zum 24.03.2004 befristet gewesen; dann sei er bis zum 02.04.2004 und später noch bis zum 16.04.2004 verlängert worden.
Mit Bescheid vom 04.06.2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin gemindertes Alg und stellte mit Bescheid vom 03.06.2004 fest, dass sich die Klägerin spätestens am 09.03.2004 bei der AA hätte arbeitssuchend melden müssen. Tatsächlich habe sie sich erst am 19.04.2004 gemeldet. Die Meldung sei somit um 41 Tage zu spät erfolgt. Der Anspruch auf Leistungen mindere sich um 35,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung (längstens jedoch für 30 Tage), es errechne sich somit ein Minderungsbetrag in Höhe von 1.050,00 EUR. Die Minderung erfolge, indem dieser Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Das heiße, der Klägerin werde bis zur vollständigen Minderung des Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt. Die Höhe des Abzugs von der täglichen Leistung betrage 12,14 EUR. Die Anrechnung beginne am 17.04.2004 und sei voraussichtlich mit Ablauf des 12.07.2004 beendet. Für den letzten Tag der Minderung erfolge die Anrechnung ggf. nur noch in Höhe des noch verbleibenden Restbetrages der Minderungssumme. Nach der Beendigung der Anrechnung nach § 140 SGB III erhalte die Klägerin einen neuen Bescheid.
Unter dem 05.06.2004 teilte die Klägerin mit, dass sie ab 04.06.2004 eine Tätigkeit als Buchhalterin bei der Firma W. Group in P. aufnehme. Die Rubrik "(bei befristeter Tätigkeit bis.)" in dem wiederum verwendeten Formblatt der Beklagten ist in diesem Fall ausgefüllt ("01.08.2004").
Mit Schreiben vom 23.06.2004 legte die Klägerin gegen die Bescheide vom 03.06.2004 und vom 04.06.2004 Widerspruch ein und führte aus, die Meldepflicht nach § 37b SGB III bestehe nicht für Arbeitsverhältnisse, die von vornherein nur auf einen Zeitraum von nicht länger als sechs Wochen befristet seien. Dies ergebe sich aus dem von der Beklagten herausgegebenen Leitfaden zur frühzeitigen Arbeitssuche gemäß § 37b SGB III und zur Sanktionsfolge der Pflichtverletzung nach § 140 SGB III. Damit liege nach dem behördeneigenen Leitfaden schon keinerlei Obliegenheitsverletzung ihrerseits vor. Mit den befristeten Arbeitsverhältnissen werde insgesamt der Zeitraum von sechs Wochen nicht überschritten, daher habe keinerlei Meldepflicht ihrerseits bestanden. Insbesondere habe sie erst ab dem Zeitpunkt 02.04.2004 gewusst, dass das Arbeitsverhältnis nochmals bis 16.04.2004 verlängert worden sei. Ferner sei sie aufgrund der Äußerungen der A davon ausgegangen, dass weitere Tätigkeiten vermittelt werden würden, obwohl die zunächst aufgenommene Tätigkeit nur wenige Wochen befristet gewesen sei. Es sei ernsthaft mit einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen gewesen. Zudem habe sie sich ca. am 01.04.2004 zu der Beklagten begeben, um diverse Unterlagen hinsichtlich der Erstattung von Bewerbungskosten abzugeben und sogleich mitgeteilt, dass befristete Tätigkeiten vorliegen würden, ggf. jedoch eine weitere Tätigkeit durch die Firma A in Aussicht gestellt worden sei. Offensichtlich sei dies von dem Sachbearbeiter/der Sachbearbeiterin nicht sogleich in der EDV erfasst worden. Allein ihre Vorsprache am 01.04.2004 hätte dazu führen müssen, dass im Rahmen der EDV-Erfassung der persönlichen Arbeitssuchendmeldung ein Vermerk gemacht werde, dass eine persönliche Arbeitssuchendmeldung ihrerseits erfolgt sei. Wenigstens hätte ihre Vorsprache zu einer Nachfrage der zuständigen Sachbearbeiterin führen müssen, ob eine endgültige Befristung vorliege. Es werde eingewandt, dass aufgrund der Umstellung des EDV-Systems der BA diesbezüglich Schwierigkeiten aufgetreten sein könnten. Es könne durchaus sein, dass entsprechende Vermerke versehentlich gelöscht worden seien. Hilfsweise sei zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass für eine Meldung als arbeitssuchend ca. sieben Tage anzusetzen seien. Zu berechnen sei diese Frist jedoch erst zum Zeitpunkt der letztmaligen Befristung vom 02.04.2004, weshalb der Zeitpunkt, falls tatsächlich Meldepflicht angenommen werden könne, wie nicht, auf den 09.04.2004 zu bestimmen sei. Die Beklagte hätte auch aus ihrer Veränderungsmitteilung vom 07.03.2004 entnehmen können, dass eine befristete Tätigkeit vorliege. Dies folge allein aus dem Umstand, dass sie für eine Zeitarbeitsfirma tätig geworden sei. Im Übrigen sei die Sanktionsfolge des § 140 SGB III verfassungswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, bei der Abmeldung in Arbeit am 08.03.2004 zu A mit Veränderungsanzeige, eingegangen bei der AA am 05.03.2004 im Hausbriefkasten, sei die Befristung nicht angegeben worden. Das dafür vorgesehene Datenfeld "bei befristeter Tätigkeit bis ..." enthalte keine Eintragung. Eine Datenübernahme in die EDV sei daher auch nicht möglich gewesen. Die Vermittlungsbemühungen der AA seien daher eingestellt worden, da von einer unbefristeten Beschäftigung ausgegangen worden sei. Auch die Tatsache, dass das Beschäftigungsverhältnis mehrfach verlängert und eine weitere Verlängerung in Aussicht gestellt worden sei, sei kein Grund gewesen, von einer Arbeitssuchendmeldung abzusehen. Gerade wegen der kurzfristig verlängerten und nur für kurze Dauer befristeten Beschäftigungen habe die Klägerin immer davon ausgehen müssen, dass Arbeitslosigkeit drohe und die Arbeitssuchendmeldung für die rechtzeitige Einleitung von Vermittlungsbemühungen notwendig sei.
Gegen die genannten Bescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg - SG - erhoben und ausgeführt, aufgrund der Gespräche mit A sei sie fest davon ausgegangen, dass nach dem Ende der Befristung weitere Tätigkeiten vermittelt würden, da ernsthafte Verhandlungen hierüber geführt worden seien. So sei die ursprüngliche Befristung aufgrund dieser Verhandlungen mit Ergänzungen einmal bis 12.04.2004, ein weiteres Mal bis 16.04.2004 verlängert worden. Gemäß § 37b Satz 2 habe im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses die Meldung frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Norm sei vorliegend zu ihren Gunsten dahingehend auszulegen, dass eine Meldung eben frühestens drei Monate vorher zu erfolgen habe, das Gesetz also so auszulegen sei, dass früher als drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses definitiv keine Meldung erfolgen müsse. Im Übrigen wurde im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Mit Bescheid vom 30.03.2006 hat die Beklagte die Entscheidung über die Minderung des Arbeitslosengeldes dahingehend abgeändert, dass die Meldung um 27 Tage zu spät erfolgt sei. Der An-spruch mindere sich um 35 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung, längstens jedoch für 30 Tage. Im Fall der Klägerin errechne sich ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 945,00 EUR.
Mit Urteil vom 17. August 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin hätte sich spätestens am 09.03.2004 arbeitssuchend melden müssen. Der Klägerin könne ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Sie hätte aufgrund der Hinweise im Aufhebungsbescheid vom März 2004 wissen müssen, dass sie die Verpflichtung habe, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Auf diese Pflicht sei sie auch im Merkblatt 1 für Arbeitslose hingewiesen worden, das ihr anlässlich der Antragstellung vom 19.11.2003 ausgehändigt worden sei. Eine Mitteilung der Befristung am 01.04.2004 sei anhand des Inhalts der Leistungsakte nicht nachvollziehbar. Eine persönliche Arbeitslosmeldung an diesem oder an einem späteren Tag vor dem 09.03.2004 sei nicht vermerkt. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast gehe dies zu Lasten der Klägerin.
Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ausgeführt, es werde bestritten, dass entsprechende Hinweise in einem Aufhebungsbescheid vom März 2004 vorgelegen hätten. Die Beklagte möge diesen Bescheid in vollständiger Fassung vorlegen, ebenso wie die entsprechende Passage des Merkblattes 1 für Arbeitslose, das ihr am 19.11.2003 ausgehändigt worden sein soll.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2007 wurde die ehemalige Mitarbeiterin der Fa. A, Frau M. S. (S), als Zeugin vernommen und die Klägerin selbst befragt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 17.08.2006 sowie der Bescheide vom 03.06.2004 und 04.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2004 sowie Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2006 zu verurteilen, der Klägerin ungemindertes Arbeitslosengeld ab 17.04.2004 zu zahlen, hilfsweise die Zeugin Frau F. zu hören zu dem Termin der Zusage der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Firma A ...
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs.1, 87 Abs.1 Satz 2 SGG). Ein Ausschließungsgrund (§ 144 SGG) liegt nicht vor; der Beschwerdewert überschreitet mit 945,00 Euro den relevanten Betrag von 500,00 Euro. Die Klägerin hat ihr Begehren in zutreffender Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) nach vorheriger Durchführung eines Vorverfahrens verfolgt.
Die gegen das klageabweisende Urteil des SG gerichtete Berufung ist begründet, da die streitgegenständlichen Bescheide rechtswidrig sind; zu Unrecht hat die Beklagte das der Klägerin zustehende Alg gemindert.
Gegenstand des Verfahrens ist die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 945,00 EUR EUR, die durch Einbehaltung von täglich 12,14 EUR vom 17.04.2004 bis 12.07.2004 vollzogen wurde. Streitgegenstand sind damit die Bescheide vom 03.06.2004 und vom 04.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2004, mit denen die Minderung festgestellt und auf die Einbehaltung hingewiesen worden ist, sowie der gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - zum Verfahrensgegenstand gewordene Änderungsbescheid vom 30.03.2006, mit dem der Minde-rungsbetrag von 1.050,00 Euro auf 945,00 Euro herabgesetzt worden ist. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Einheit im Sinne einer einheitlichen Verfügung über die Minderung des Alg-Anspruchs (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 18. August 2005 - B 7a AL 4/05 R und vom 20.10.2005, B 7a AL 50/05 R).
Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig. Die Beklagte stützt ihre Entscheidung auf die §§ 37b, 140 SGB III i.d.F. des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 23.12.2002 - BGBl. I 4607, Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I 4607 (mWv 1.7.2003), mit denen vom Gesetzgeber weitere Obliegenheiten im Versicherungsverhältnis der Arbeitslosenversicherung mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten eingeführt worden sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Die Klägerin hat zwar die sich aus § 37b SGB III ergebende Obliegenheit verletzt, dabei aber nicht schuldhaft gehandelt.
Nach der vorliegend geltenden Fassung der §§ 37b, 140 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeit-punkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Nach § 37 b Satz 2 SGB III hatte die Meldung im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2005 erfolgten Änderungen von § 37b Abs. 1 SGB III gelten bei der Klägerin noch nicht. Die Folgen einer Pflichtverletzung waren im Rahmen der hier geltenden Fassung des SGB III (Fassung aufgrund des ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) in § 140 SGB III (abgeändert nach dem Dritten Arbeitsmarktreformgesetz hinsichtlich der Beträge) geregelt. Danach minderte sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist, wenn sich der Arbeitslose nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet hatte, und zwar bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 Euro um 35,00 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung (§ 140 SGB III Satz 2 Nr.2), höchstens um einen Betrag, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet.
Dieses Gesamtkonzept der §§ 37b, 140 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung hält der Senat für mit der Verfassung vereinbar. Zwar ist der vom Kläger erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld wie Eigentum geschützt. Mit den angesprochenen Regelungen erfolgten aber zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Der Eingriff geschah etwa in einer Größenordnung wie bei der Feststellung einer Sperrzeit über vier Wochen, wie es bei diversen Tatbeständen des § 144 SGB III in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auch der Fall ist. Die Minderung des Anspruchs war auch von einem legitimen Zweck getragen, nämlich der Begrenzung des Risikofalles, soweit er eine Mitwirkung des Versicherten erfordert. Insoweit handelte sich auch um ein geeignetes Mittel zur Risikosteuerung (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 37b, 140 SGB III, Urteil des BSG vom 20.10.2005, B 7a AL 50/05 R juris Rn 14 ff).
Die Obliegenheit des § 37 b SGB III gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse. Vorliegend ist ein solches befristetes Arbeitsverhältnis gegeben. Dies ergibt sich in eindeutiger Weise aus dem zwischen der Klägerin und A abgeschlossenen Arbeitsvertrag und ist trotz der widersprüchlichen Angaben in der Arbeitsbescheinigung zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch bei Arbeitsverhältnissen, die - wie das vorliegende - von vornherein für eine befristete Dauer von weniger als 3 Monaten abgeschlossen sind, entfällt die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung nicht gänzlich, sondern es gilt § 37 b Satz 1 SGB III (vgl. Urteil des BSG vom 20.10.2005, B 7a AL 50/05 R und vom 20.10.2005, B 7a AL 28/05 R). Der Rechtsnatur nach handelt es sich bei der Meldeverpflichtung um eine Obliegenheit im Sozialversicherungsverhältnis zwischen dem Leistungsempfänger und der Bundesagentur. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen liegt der Zeitpunkt, zu dem die Obliegenheit einsetzt, in Abhängigkeit von den konkreten Kündigungsfristen bis zu sieben Monate (vgl § 622 BGB) vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Aus der Privilegierung der befristeten Arbeitsverhältnisse (hierzu Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III, § 37b RdNr 57, Stand Juni 2003) kann im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass bei Arbeitsverhältnissen wie dem vorliegenden, die von vornherein für eine befristete Dauer von weniger als drei Monaten abgeschlossen sind, die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung gemäß § 37 b SGB III gänzlich entfallen solle (hierzu Urteil des BSG vom 20. Oktober 2005, B 7a AL 28/05 R). Vielmehr gilt für solche von vornherein für einen Zeitraum unter drei Monaten befristete Arbeitsverhältnisse, wie oben bereits ausgeführt, § 37 b Satz 1 SGB III. Der Arbeitnehmer hat sich mithin unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich arbeitsuchend zu melden. Da er bei Abschluss eines solchen befristeten Arbeitsverhältnisses auch schon dessen Ende kennt, fällt die Pflicht nach § 37 b SGB III hier mit dem Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses von unter drei Monaten zusammen (im Ergebnis ebenso: Brand aaO, RdNr 16; Coseriu/Jakob, aaO, RdNr 12; vgl. im Einzelnen Urteil des BSG vom 20.10.2005, B 7a AL 50/05 R juris Rn 16). Trotz des insofern unglücklichen Wortlauts des § 37 b SGB III (dazu BSG a.a.O.) bestand mithin auch im vorliegenden Fall, in dem das Arbeitsverhältnis von vorneherein nur 16 Tage und auch nach zweimaliger Verlängerung weniger als sechs Wochen dauern sollte, eine Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung.
Eine objektive Obliegenheitsverletzung im Sinne der Verspätungen liegt angesichts einer Anzeige der Klägerin selbst von der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 24.03.2004 erst am 19.04.2004 vor, und zwar unabhängig davon, ob man die Meldeverpflichtung bereits mit dem ersten Vertragsabschluss am 08.03.2004 bzw. der vorangegangenen ersten Verlängerung vom 05.03.2004 oder erst mit der letzten Verlängerung vom 02.04.2004 (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27.02.2007, Az.: L 8 AL 210/06) ansieht. In diesem (objektiven) Zusammenhang muss sich die Beklagte selbst auch an ihren im internet veröffentlichten Richtlinien zur Meldeobliegenheit für Arbeitsverhältnisse festhalten lassen. Dort wird der Fall einer ohne Sanktionen hinzunehmenden Unterlassung der Meldung angesprochen, wenn schon nahtlos die nächste Verlängerung ansteht. Denn es heißt unter Nummer 7 des Leitfadens, dass keine Meldepflicht aus einem ersten Versicherungspflichtverhältnis besteht, wenn zeitlich nahtlos zur Beendigung des ersten ein zweites Versicherungspflichtverhältnis eingegangen wird. Danach läge dann die objektive Obliegenheitsverletzung tatsächlich erst in der Folgezeit nach dem 02.04.2004 vor. Die Behauptung der Klägerin in ihrer ersten Einlassung, sofort Anzeige von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemacht zu haben, hat sich nicht beweisen lassen. Es findet sich in den gesamten Aktenvorgängen der Beklagten nichts darüber, sonstige Beweismittel dazu gibt es nicht.
Die Klägerin hat diese Obliegenheitsverletzung aber subjektiv nicht zu vertreten.
Die Minderung des Alg wegen einer Verletzung dieser grundsätzlich auch für befristete Arbeitsverhältnisse bestehenden Obliegenheit des § 37b Satz 1 SGB III setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtsgesetzes, der sich der Senat anschließt, auf Seiten des Versicherten ein Verschulden nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus (vgl. Urteile des BSG vom 20.10.2005, B 7a AL 50/05 R und vom 25.5.2005, B 11a/11 AL 81/04 R und vom 18.8.2005, B 7a AL 4/05 R, B 7a/7 AL 94/04 R und B 7a/7 AL 80/04 R). Dies ergibt sich letztlich aus der Rechtsnatur dieser besonderen Nebenpflicht aus dem Sozialversicherungsverhältnis. Wie im allgemeinen gesetzlich geregelten Tatbestand der Mitwirkungsverpflichtungen (vgl. §§ 60 ff. SGB I) darf die Sanktion nur nach einem vorwerfbaren, vertretbaren Verhalten des Mitwirkungspflichtigen erfolgen. Bei § 140 SGB III kommt dies zum Ausdruck in der Beschreibung der Obliegenheitsverletzung, wonach die Sanktion erfolgt, wenn sich der Arbeitslose nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet hatte. Auch unter Rückgriff auf entsprechende Rechtsfiguren im Schuldrecht (§ 121 Abs 1 Satz 1 BGB) ist ein Verstoß gegen die Obliegenheit, sich arbeitsuchend zu melden, nur dann zu verneinen, wenn der Arbeitslose unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten ohne schuldhaftes Zögern gehandelt hat. Die unverschuldete Unkenntnis von der Obliegenheit führt demnach nicht zur Minderung des Arbeitslosengeldes.
Dabei hatte die Klägerin zwar Kenntnis von den die Obliegenheit begründenden Umständen, von der Meldeverpflichtung als solcher, von der Befristung des Arbeitsvertrages und vom Zeitpunkt des Vertragsendes. Ihre daraus gezogene Schlussfolgerung, sich nicht melden zu müssen, hat sie aber nicht im Sinne einer wenigstens leichten Fahrlässigkeit zu vertreten. Sie befand sich vielmehr in ihrem speziell gelagerten Fall in einem Irrtum über die Meldeverpflichtungen, den sie nicht in Beziehung setzen konnte zum Regelfall der Meldeverpflichtung bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Nach Ansicht des Senats konnte es der Klägerin nach ihrem individuellen Einsichtsvermögen nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat. Dies verhinderten sowohl der unglücklich gefasste Wortlaut der Vorschrift ("frühestens") wie auch die verwirrenden Umstände einer zweimaligen Befristung bei einem ohnehin nur kurz gefassten Vertragsverhältnis und einer ersten Verlängerung schon vor Abschluss des eigentlichen Zeitvertrages. Bei einem solchen Sachverhalt konnte bei der Klägerin zu Recht der Irrtum aufkommen, nicht eher handeln zu müssen, als dass das gesamte Vertragsverhältnis ohnehin beendet sei.
So steht zwar aufgrund der Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung fest, dass sie objektiv von allen die Obliegenheit betreffenden Umständen Kenntnis erlangt hatte. Die Klägerin hat aber beim Senat auch glaubhaft den Eindruck erzeugt, dass sie angesichts der dargestellten komplizierten und komplexen Situation und fehlender spezieller Rechtskenntnisse in der Arbeitslosenversicherung nicht mehr recht wusste, wie sie sich verhalten sollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin sonst im kaufmännischen Bereich und in ihrem speziellen Berufsbild des Steuerrechts eine fundierte Ausbildung und eine hinreichende Berufspraxis hatte. Allein daraus lässt sich nicht zwingend der Schluss ziehen, dass bereits ein praktisches Handlungswissen im hier einschlägigen Sozialrechtsbereich gegeben war. Vielmehr war das Wissen der Klägerin von der ab 01.07.2003 geltenden Rechtslage weitgehend theoretisch, ohne es praktisch richtig umsetzen zu können. So hat die Klägerin zwar ausgeführt, in öffentlichen Verlautbarungen von den Änderungen des Gesetzes über die Meldepflicht von Arbeitsuchenden gehört zu haben. Es zeigte sich aber dann, dass die Klägerin die Veränderungsmitteilung nicht vollständig ausgefüllt hatte. Denn sie konnte mit der gestellten Frage angesichts ihrer in zeitlicher Hinsicht ungewissen Vertragssituation nichts anfangen. Bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis vom 04.12.2000 bis 31.12.2003, das unbefristet war, hat sich die Klägerin hingegen nach der Kündigung rechtzeitig bei der Beklagten gemeldet. Die im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme bei A ergangene Aufhebungsentscheidung enthielt in ihren Hinweisen auch keinen Beitrag zur Verdeutlichung des richtigen Verhaltens der Klägerin in ihrer konkreten Situation, wenn es dort heißt: Stehen sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis, müssen Sie sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitssuchend melden. Denn einer solchen Verpflichtung konnte die Klägerin unmöglich nachkommen, weil sie zunächst überhaupt keine drei Monate beschäftigt werden sollte und auch nicht beschäftigt war.
Darüberhinaus sprechen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gegen ein Verschulden bezüglich der hier zu beurteilenden Obliegenheitsverletzung: Durch A wurden keine Erläuterungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erteilt, wie die Vernehmung der Zeugin S ergab. Die Klägerin war über das vertraglich zunächst festgelegte Ende des Arbeitverhältnisses hinaus beschäftigt worden; es liegen zwei Verlängerungen der Befristung vor (Beschäftigung vom 08.03.2004 bis 24.03.2004; 1. Verlängerung bis 02.04.2004; 2. Verlängerung bis 16.04.2004). Den Verlängerungen lagen jeweils schriftliche Ergänzungen zum Arbeitsvertrag zugrunde, wobei die erste Ergänzungsvereinbarung vom 05.03.2004 datiert und damit bereits vor Beginn der Tätigkeit vereinbart war.
Der Klägerin kann in dieser Situation auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich nicht persönlich nach dem richtigen Verhalten bei der Arbeitsverwaltung erkundigt hat. Die Umstände von Vorsprachen/Beratungen bei der Beklagten am 26.02.2004, 02.03.2004, 08.03.2004 und 21.04.2004 sind ebenso wenig bekannt wie die des Antrags vom 25.03.2004 auf Übernahme von Bewerbungskosten. Auch eine weitere Vorsprache der Klägerin - wie von ihr behauptet ca. am 01.04.2004 - ist nicht dokumentiert. Damit kann weder festgestellt werden, dass die Klägerin anlässlich einer Beratung durch die Beklagte in einem offensichtlichen Irrtum bezüglich der Meldeobliegenheit belassen wurde noch dass das Thema der Meldeverpflichtung im Sinne einer Aufklärungsverpflichtung der Beklagten überhaupt zur Sprache gekommen ist. Fest steht lediglich, dass die Veränderungsmitteilung am 05.03.2004 in den Hausbriefkasten des Arbeitsamtes A. gelangt ist, woraufhin, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, ein Aufhebungsbescheid ergangen ist, dessen Erhalt wiederum die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Dieser beinhaltet nach dem übersandten Musterbescheid, an dessen Identität der Senat keine Zweifel hat, ebenfalls den für den konkreten Fall der KLägerin nicht hinreichend deutlichen Hinweis, dass man sich drei Monate vor der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden müsse und eine verspätete Meldung zu einer Verringerung des zukünftigen Leistungsanspruchs führen könne.
Bei der Prüfung der "subjektiven Vorwerfbarkeit" einer Obliegenheitsverletzung durch einen Versicherten ist bei alledem angemessen zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Norm des § 37b Satz 2 SGB III von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unterschiedlich ausgelegt worden ist und teilweise die Meinung vertreten wurde, § 37b Satz 2 SGB III sei so verworren und unklar, dass eine eindeutige Obliegenheit aus dieser Norm nicht abgeleitet werden könne (vgl. Urteile des BSG vom 20.10.2005, B 7a AL 50/05 R juris Rn 18 und vom 20.10.2005, B 7a AL 28/05 R).
In diesem hier besonders gelagerten Einzelfall geht der Senat daher unter Beibehaltung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 27.02.2007, Az.: L 8 AL 210/06) davon aus, dass die Klägerin die Verletzung der ihr bekannten Obliegenheit nicht zu vertreten hat. Angesichts der nur noch kurzen Zeit vom 02.04.2004 bis zur ohnehin anstehenden Arbeitslosmeldung am 19.04.2004 hat es der Senat für vertretbar gehalten, dass die Klägerin sich nicht mehr in der Zwischenzeit persönlich beim Arbeitsamt erkundigt hat, ob sie sich nunmehr jetzt schon arbeitslos melden müsse oder nicht. Keine Rolle bei dieser Einschätzung spielt es dabei, dass die Klägerin unter Umständen auch fest mit der Wiedereinstellung bei ihrem bisherigen Arbeitgeber rechnete (Urteil des BSG vom 18.08.2005, B 7a/7 AL 80/04 R). Im Übrigen lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin deswegen von einer rechtzeitigen Meldung abgesehen hat. Vielmehr spricht die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung im Zusammenhang mit der Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses dafür, dass sich die Klägerin hinsichtlich der Obliegenheit zur Meldung bezüglich des Arbeitsverhältnisses bei A in einem unverschuldeten Irrtum befand.
Aus den genannten Gründen kann der Klägerin wegen des Unterlassens der Arbeitsuchendmeldung im Sinne des § 37 b SGB III kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Sie hat ihre Obliegen-heit zur Meldung nicht schuldhaft verletzt. Daher hat die Beklagte zu Unrecht von den Sanktionsmöglichkeiten des § 140 SGB III Gebrauch gemacht.
Aufgrund des Obsiegens der Klägerin war die Beklagte zur entsprechenden Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu verpflichten, § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in vollem Umfang zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Minderung des Arbeitslosengeldes - Alg - wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung im April 2004 streitig.
Die 1960 geborene Klägerin hat in Russland Ökonomie studiert und war nach einer Umschulung in Deutschland als Steuerfachangestellte tätig. Sie meldete sich am 19.11.2003 nach einer Beschäftigung vom 04.12.2000 bis 31.12.2003 als Steuerfachangestellte bei den Steuerberatern R. und R. (R) arbeitslos. Das damalige Arbeitsverhältnis war durch den Arbeitgeber am 12.11.2003 zum 31.12.2003 gekündigt worden.
Die Klägerin bezog daraufhin ungemindertes Alg ab 01.01.2004. Die Alg-Bewilligung wurde mit Bescheid vom März 2004 aufgehoben. Ein entsprechendes Bescheidmuster hat die Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt. Es enthielt Hinweise zur Arbeitsuchendmeldung.
Unter dem 07.03.2004 teilte die Klägerin mittels eines Formblatts der Beklagten ("Veränderungsmitteilung") mit, dass sie eine Tätigkeit ab 08.03.2004 als Buchhalterin bei der Firma A. Personaldienstleistungen GmbH (A), aufnehme, ohne in der dafür vorgesehenen Rubrik eine Befristung anzugeben. Bei A handelt es sich um ein Zeitarbeitsunternehmen. Die Arbeitsbescheinigung enthält unter der Rubrik "Angaben zur Kündigungsfrist" den Eintrag: "Die maßgebende Kündigungsfrist des Arbeitgebers beträgt eine Woche ohne festes Ende", an anderer Stelle der Arbeitsbescheinigung ist von einer Befristung die Rede. Nach dem aktenkundigen Arbeitsvertrag war das Arbeitsverhältnis befristet bis 24.03.2004. Als Grund für die Befristung wurde das Auftragsende genannt. Mit jeweils schriftlichen Ergänzungsvereinbarungen wurde das Arbeitsverhältnis bis 02.04.2004 und dann nochmals bis 16.04.2004 verlängert, wobei die Vereinbarung der ersten Verlängerung vom 05.03.2004, die der zweiten vom 02.04.2004 datiert. Der Arbeitsvertrag enthält keine Hinweise zu § 37 b SGB III.
Am 19.04.2004 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos. In ihrer Stellungnahme vom 02.06.2004 gab sie an, das befristete Beschäftigungsverhältnis bei A sei bei der Änderungsmeldung angezeigt gewesen. Der Arbeitsvertrag sei zuerst bis zum 24.03.2004 befristet gewesen; dann sei er bis zum 02.04.2004 und später noch bis zum 16.04.2004 verlängert worden.
Mit Bescheid vom 04.06.2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin gemindertes Alg und stellte mit Bescheid vom 03.06.2004 fest, dass sich die Klägerin spätestens am 09.03.2004 bei der AA hätte arbeitssuchend melden müssen. Tatsächlich habe sie sich erst am 19.04.2004 gemeldet. Die Meldung sei somit um 41 Tage zu spät erfolgt. Der Anspruch auf Leistungen mindere sich um 35,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung (längstens jedoch für 30 Tage), es errechne sich somit ein Minderungsbetrag in Höhe von 1.050,00 EUR. Die Minderung erfolge, indem dieser Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Das heiße, der Klägerin werde bis zur vollständigen Minderung des Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt. Die Höhe des Abzugs von der täglichen Leistung betrage 12,14 EUR. Die Anrechnung beginne am 17.04.2004 und sei voraussichtlich mit Ablauf des 12.07.2004 beendet. Für den letzten Tag der Minderung erfolge die Anrechnung ggf. nur noch in Höhe des noch verbleibenden Restbetrages der Minderungssumme. Nach der Beendigung der Anrechnung nach § 140 SGB III erhalte die Klägerin einen neuen Bescheid.
Unter dem 05.06.2004 teilte die Klägerin mit, dass sie ab 04.06.2004 eine Tätigkeit als Buchhalterin bei der Firma W. Group in P. aufnehme. Die Rubrik "(bei befristeter Tätigkeit bis.)" in dem wiederum verwendeten Formblatt der Beklagten ist in diesem Fall ausgefüllt ("01.08.2004").
Mit Schreiben vom 23.06.2004 legte die Klägerin gegen die Bescheide vom 03.06.2004 und vom 04.06.2004 Widerspruch ein und führte aus, die Meldepflicht nach § 37b SGB III bestehe nicht für Arbeitsverhältnisse, die von vornherein nur auf einen Zeitraum von nicht länger als sechs Wochen befristet seien. Dies ergebe sich aus dem von der Beklagten herausgegebenen Leitfaden zur frühzeitigen Arbeitssuche gemäß § 37b SGB III und zur Sanktionsfolge der Pflichtverletzung nach § 140 SGB III. Damit liege nach dem behördeneigenen Leitfaden schon keinerlei Obliegenheitsverletzung ihrerseits vor. Mit den befristeten Arbeitsverhältnissen werde insgesamt der Zeitraum von sechs Wochen nicht überschritten, daher habe keinerlei Meldepflicht ihrerseits bestanden. Insbesondere habe sie erst ab dem Zeitpunkt 02.04.2004 gewusst, dass das Arbeitsverhältnis nochmals bis 16.04.2004 verlängert worden sei. Ferner sei sie aufgrund der Äußerungen der A davon ausgegangen, dass weitere Tätigkeiten vermittelt werden würden, obwohl die zunächst aufgenommene Tätigkeit nur wenige Wochen befristet gewesen sei. Es sei ernsthaft mit einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen gewesen. Zudem habe sie sich ca. am 01.04.2004 zu der Beklagten begeben, um diverse Unterlagen hinsichtlich der Erstattung von Bewerbungskosten abzugeben und sogleich mitgeteilt, dass befristete Tätigkeiten vorliegen würden, ggf. jedoch eine weitere Tätigkeit durch die Firma A in Aussicht gestellt worden sei. Offensichtlich sei dies von dem Sachbearbeiter/der Sachbearbeiterin nicht sogleich in der EDV erfasst worden. Allein ihre Vorsprache am 01.04.2004 hätte dazu führen müssen, dass im Rahmen der EDV-Erfassung der persönlichen Arbeitssuchendmeldung ein Vermerk gemacht werde, dass eine persönliche Arbeitssuchendmeldung ihrerseits erfolgt sei. Wenigstens hätte ihre Vorsprache zu einer Nachfrage der zuständigen Sachbearbeiterin führen müssen, ob eine endgültige Befristung vorliege. Es werde eingewandt, dass aufgrund der Umstellung des EDV-Systems der BA diesbezüglich Schwierigkeiten aufgetreten sein könnten. Es könne durchaus sein, dass entsprechende Vermerke versehentlich gelöscht worden seien. Hilfsweise sei zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass für eine Meldung als arbeitssuchend ca. sieben Tage anzusetzen seien. Zu berechnen sei diese Frist jedoch erst zum Zeitpunkt der letztmaligen Befristung vom 02.04.2004, weshalb der Zeitpunkt, falls tatsächlich Meldepflicht angenommen werden könne, wie nicht, auf den 09.04.2004 zu bestimmen sei. Die Beklagte hätte auch aus ihrer Veränderungsmitteilung vom 07.03.2004 entnehmen können, dass eine befristete Tätigkeit vorliege. Dies folge allein aus dem Umstand, dass sie für eine Zeitarbeitsfirma tätig geworden sei. Im Übrigen sei die Sanktionsfolge des § 140 SGB III verfassungswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, bei der Abmeldung in Arbeit am 08.03.2004 zu A mit Veränderungsanzeige, eingegangen bei der AA am 05.03.2004 im Hausbriefkasten, sei die Befristung nicht angegeben worden. Das dafür vorgesehene Datenfeld "bei befristeter Tätigkeit bis ..." enthalte keine Eintragung. Eine Datenübernahme in die EDV sei daher auch nicht möglich gewesen. Die Vermittlungsbemühungen der AA seien daher eingestellt worden, da von einer unbefristeten Beschäftigung ausgegangen worden sei. Auch die Tatsache, dass das Beschäftigungsverhältnis mehrfach verlängert und eine weitere Verlängerung in Aussicht gestellt worden sei, sei kein Grund gewesen, von einer Arbeitssuchendmeldung abzusehen. Gerade wegen der kurzfristig verlängerten und nur für kurze Dauer befristeten Beschäftigungen habe die Klägerin immer davon ausgehen müssen, dass Arbeitslosigkeit drohe und die Arbeitssuchendmeldung für die rechtzeitige Einleitung von Vermittlungsbemühungen notwendig sei.
Gegen die genannten Bescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg - SG - erhoben und ausgeführt, aufgrund der Gespräche mit A sei sie fest davon ausgegangen, dass nach dem Ende der Befristung weitere Tätigkeiten vermittelt würden, da ernsthafte Verhandlungen hierüber geführt worden seien. So sei die ursprüngliche Befristung aufgrund dieser Verhandlungen mit Ergänzungen einmal bis 12.04.2004, ein weiteres Mal bis 16.04.2004 verlängert worden. Gemäß § 37b Satz 2 habe im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses die Meldung frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Norm sei vorliegend zu ihren Gunsten dahingehend auszulegen, dass eine Meldung eben frühestens drei Monate vorher zu erfolgen habe, das Gesetz also so auszulegen sei, dass früher als drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses definitiv keine Meldung erfolgen müsse. Im Übrigen wurde im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Mit Bescheid vom 30.03.2006 hat die Beklagte die Entscheidung über die Minderung des Arbeitslosengeldes dahingehend abgeändert, dass die Meldung um 27 Tage zu spät erfolgt sei. Der An-spruch mindere sich um 35 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung, längstens jedoch für 30 Tage. Im Fall der Klägerin errechne sich ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 945,00 EUR.
Mit Urteil vom 17. August 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin hätte sich spätestens am 09.03.2004 arbeitssuchend melden müssen. Der Klägerin könne ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Sie hätte aufgrund der Hinweise im Aufhebungsbescheid vom März 2004 wissen müssen, dass sie die Verpflichtung habe, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Auf diese Pflicht sei sie auch im Merkblatt 1 für Arbeitslose hingewiesen worden, das ihr anlässlich der Antragstellung vom 19.11.2003 ausgehändigt worden sei. Eine Mitteilung der Befristung am 01.04.2004 sei anhand des Inhalts der Leistungsakte nicht nachvollziehbar. Eine persönliche Arbeitslosmeldung an diesem oder an einem späteren Tag vor dem 09.03.2004 sei nicht vermerkt. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast gehe dies zu Lasten der Klägerin.
Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ausgeführt, es werde bestritten, dass entsprechende Hinweise in einem Aufhebungsbescheid vom März 2004 vorgelegen hätten. Die Beklagte möge diesen Bescheid in vollständiger Fassung vorlegen, ebenso wie die entsprechende Passage des Merkblattes 1 für Arbeitslose, das ihr am 19.11.2003 ausgehändigt worden sein soll.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2007 wurde die ehemalige Mitarbeiterin der Fa. A, Frau M. S. (S), als Zeugin vernommen und die Klägerin selbst befragt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 17.08.2006 sowie der Bescheide vom 03.06.2004 und 04.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2004 sowie Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2006 zu verurteilen, der Klägerin ungemindertes Arbeitslosengeld ab 17.04.2004 zu zahlen, hilfsweise die Zeugin Frau F. zu hören zu dem Termin der Zusage der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Firma A ...
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs.1, 87 Abs.1 Satz 2 SGG). Ein Ausschließungsgrund (§ 144 SGG) liegt nicht vor; der Beschwerdewert überschreitet mit 945,00 Euro den relevanten Betrag von 500,00 Euro. Die Klägerin hat ihr Begehren in zutreffender Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) nach vorheriger Durchführung eines Vorverfahrens verfolgt.
Die gegen das klageabweisende Urteil des SG gerichtete Berufung ist begründet, da die streitgegenständlichen Bescheide rechtswidrig sind; zu Unrecht hat die Beklagte das der Klägerin zustehende Alg gemindert.
Gegenstand des Verfahrens ist die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 945,00 EUR EUR, die durch Einbehaltung von täglich 12,14 EUR vom 17.04.2004 bis 12.07.2004 vollzogen wurde. Streitgegenstand sind damit die Bescheide vom 03.06.2004 und vom 04.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2004, mit denen die Minderung festgestellt und auf die Einbehaltung hingewiesen worden ist, sowie der gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - zum Verfahrensgegenstand gewordene Änderungsbescheid vom 30.03.2006, mit dem der Minde-rungsbetrag von 1.050,00 Euro auf 945,00 Euro herabgesetzt worden ist. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Einheit im Sinne einer einheitlichen Verfügung über die Minderung des Alg-Anspruchs (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 18. August 2005 - B 7a AL 4/05 R und vom 20.10.2005, B 7a AL 50/05 R).
Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig. Die Beklagte stützt ihre Entscheidung auf die §§ 37b, 140 SGB III i.d.F. des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 23.12.2002 - BGBl. I 4607, Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I 4607 (mWv 1.7.2003), mit denen vom Gesetzgeber weitere Obliegenheiten im Versicherungsverhältnis der Arbeitslosenversicherung mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten eingeführt worden sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Die Klägerin hat zwar die sich aus § 37b SGB III ergebende Obliegenheit verletzt, dabei aber nicht schuldhaft gehandelt.
Nach der vorliegend geltenden Fassung der §§ 37b, 140 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeit-punkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Nach § 37 b Satz 2 SGB III hatte die Meldung im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2005 erfolgten Änderungen von § 37b Abs. 1 SGB III gelten bei der Klägerin noch nicht. Die Folgen einer Pflichtverletzung waren im Rahmen der hier geltenden Fassung des SGB III (Fassung aufgrund des ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) in § 140 SGB III (abgeändert nach dem Dritten Arbeitsmarktreformgesetz hinsichtlich der Beträge) geregelt. Danach minderte sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist, wenn sich der Arbeitslose nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet hatte, und zwar bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 Euro um 35,00 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung (§ 140 SGB III Satz 2 Nr.2), höchstens um einen Betrag, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet.
Dieses Gesamtkonzept der §§ 37b, 140 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung hält der Senat für mit der Verfassung vereinbar. Zwar ist der vom Kläger erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld wie Eigentum geschützt. Mit den angesprochenen Regelungen erfolgten aber zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Der Eingriff geschah etwa in einer Größenordnung wie bei der Feststellung einer Sperrzeit über vier Wochen, wie es bei diversen Tatbeständen des § 144 SGB III in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auch der Fall ist. Die Minderung des Anspruchs war auch von einem legitimen Zweck getragen, nämlich der Begrenzung des Risikofalles, soweit er eine Mitwirkung des Versicherten erfordert. Insoweit handelte sich auch um ein geeignetes Mittel zur Risikosteuerung (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 37b, 140 SGB III, Urteil des BSG vom 20.10.2005, B 7a AL 50/05 R juris Rn 14 ff).
Die Obliegenheit des § 37 b SGB III gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse. Vorliegend ist ein solches befristetes Arbeitsverhältnis gegeben. Dies ergibt sich in eindeutiger Weise aus dem zwischen der Klägerin und A abgeschlossenen Arbeitsvertrag und ist trotz der widersprüchlichen Angaben in der Arbeitsbescheinigung zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch bei Arbeitsverhältnissen, die - wie das vorliegende - von vornherein für eine befristete Dauer von weniger als 3 Monaten abgeschlossen sind, entfällt die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung nicht gänzlich, sondern es gilt § 37 b Satz 1 SGB III (vgl. Urteil des BSG vom 20.10.2005, B 7a AL 50/05 R und vom 20.10.2005, B 7a AL 28/05 R). Der Rechtsnatur nach handelt es sich bei der Meldeverpflichtung um eine Obliegenheit im Sozialversicherungsverhältnis zwischen dem Leistungsempfänger und der Bundesagentur. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen liegt der Zeitpunkt, zu dem die Obliegenheit einsetzt, in Abhängigkeit von den konkreten Kündigungsfristen bis zu sieben Monate (vgl § 622 BGB) vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Aus der Privilegierung der befristeten Arbeitsverhältnisse (hierzu Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III, § 37b RdNr 57, Stand Juni 2003) kann im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass bei Arbeitsverhältnissen wie dem vorliegenden, die von vornherein für eine befristete Dauer von weniger als drei Monaten abgeschlossen sind, die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung gemäß § 37 b SGB III gänzlich entfallen solle (hierzu Urteil des BSG vom 20. Oktober 2005, B 7a AL 28/05 R). Vielmehr gilt für solche von vornherein für einen Zeitraum unter drei Monaten befristete Arbeitsverhältnisse, wie oben bereits ausgeführt, § 37 b Satz 1 SGB III. Der Arbeitnehmer hat sich mithin unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich arbeitsuchend zu melden. Da er bei Abschluss eines solchen befristeten Arbeitsverhältnisses auch schon dessen Ende kennt, fällt die Pflicht nach § 37 b SGB III hier mit dem Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses von unter drei Monaten zusammen (im Ergebnis ebenso: Brand aaO, RdNr 16; Coseriu/Jakob, aaO, RdNr 12; vgl. im Einzelnen Urteil des BSG vom 20.10.2005, B 7a AL 50/05 R juris Rn 16). Trotz des insofern unglücklichen Wortlauts des § 37 b SGB III (dazu BSG a.a.O.) bestand mithin auch im vorliegenden Fall, in dem das Arbeitsverhältnis von vorneherein nur 16 Tage und auch nach zweimaliger Verlängerung weniger als sechs Wochen dauern sollte, eine Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung.
Eine objektive Obliegenheitsverletzung im Sinne der Verspätungen liegt angesichts einer Anzeige der Klägerin selbst von der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 24.03.2004 erst am 19.04.2004 vor, und zwar unabhängig davon, ob man die Meldeverpflichtung bereits mit dem ersten Vertragsabschluss am 08.03.2004 bzw. der vorangegangenen ersten Verlängerung vom 05.03.2004 oder erst mit der letzten Verlängerung vom 02.04.2004 (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27.02.2007, Az.: L 8 AL 210/06) ansieht. In diesem (objektiven) Zusammenhang muss sich die Beklagte selbst auch an ihren im internet veröffentlichten Richtlinien zur Meldeobliegenheit für Arbeitsverhältnisse festhalten lassen. Dort wird der Fall einer ohne Sanktionen hinzunehmenden Unterlassung der Meldung angesprochen, wenn schon nahtlos die nächste Verlängerung ansteht. Denn es heißt unter Nummer 7 des Leitfadens, dass keine Meldepflicht aus einem ersten Versicherungspflichtverhältnis besteht, wenn zeitlich nahtlos zur Beendigung des ersten ein zweites Versicherungspflichtverhältnis eingegangen wird. Danach läge dann die objektive Obliegenheitsverletzung tatsächlich erst in der Folgezeit nach dem 02.04.2004 vor. Die Behauptung der Klägerin in ihrer ersten Einlassung, sofort Anzeige von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemacht zu haben, hat sich nicht beweisen lassen. Es findet sich in den gesamten Aktenvorgängen der Beklagten nichts darüber, sonstige Beweismittel dazu gibt es nicht.
Die Klägerin hat diese Obliegenheitsverletzung aber subjektiv nicht zu vertreten.
Die Minderung des Alg wegen einer Verletzung dieser grundsätzlich auch für befristete Arbeitsverhältnisse bestehenden Obliegenheit des § 37b Satz 1 SGB III setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtsgesetzes, der sich der Senat anschließt, auf Seiten des Versicherten ein Verschulden nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus (vgl. Urteile des BSG vom 20.10.2005, B 7a AL 50/05 R und vom 25.5.2005, B 11a/11 AL 81/04 R und vom 18.8.2005, B 7a AL 4/05 R, B 7a/7 AL 94/04 R und B 7a/7 AL 80/04 R). Dies ergibt sich letztlich aus der Rechtsnatur dieser besonderen Nebenpflicht aus dem Sozialversicherungsverhältnis. Wie im allgemeinen gesetzlich geregelten Tatbestand der Mitwirkungsverpflichtungen (vgl. §§ 60 ff. SGB I) darf die Sanktion nur nach einem vorwerfbaren, vertretbaren Verhalten des Mitwirkungspflichtigen erfolgen. Bei § 140 SGB III kommt dies zum Ausdruck in der Beschreibung der Obliegenheitsverletzung, wonach die Sanktion erfolgt, wenn sich der Arbeitslose nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet hatte. Auch unter Rückgriff auf entsprechende Rechtsfiguren im Schuldrecht (§ 121 Abs 1 Satz 1 BGB) ist ein Verstoß gegen die Obliegenheit, sich arbeitsuchend zu melden, nur dann zu verneinen, wenn der Arbeitslose unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten ohne schuldhaftes Zögern gehandelt hat. Die unverschuldete Unkenntnis von der Obliegenheit führt demnach nicht zur Minderung des Arbeitslosengeldes.
Dabei hatte die Klägerin zwar Kenntnis von den die Obliegenheit begründenden Umständen, von der Meldeverpflichtung als solcher, von der Befristung des Arbeitsvertrages und vom Zeitpunkt des Vertragsendes. Ihre daraus gezogene Schlussfolgerung, sich nicht melden zu müssen, hat sie aber nicht im Sinne einer wenigstens leichten Fahrlässigkeit zu vertreten. Sie befand sich vielmehr in ihrem speziell gelagerten Fall in einem Irrtum über die Meldeverpflichtungen, den sie nicht in Beziehung setzen konnte zum Regelfall der Meldeverpflichtung bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Nach Ansicht des Senats konnte es der Klägerin nach ihrem individuellen Einsichtsvermögen nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat. Dies verhinderten sowohl der unglücklich gefasste Wortlaut der Vorschrift ("frühestens") wie auch die verwirrenden Umstände einer zweimaligen Befristung bei einem ohnehin nur kurz gefassten Vertragsverhältnis und einer ersten Verlängerung schon vor Abschluss des eigentlichen Zeitvertrages. Bei einem solchen Sachverhalt konnte bei der Klägerin zu Recht der Irrtum aufkommen, nicht eher handeln zu müssen, als dass das gesamte Vertragsverhältnis ohnehin beendet sei.
So steht zwar aufgrund der Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung fest, dass sie objektiv von allen die Obliegenheit betreffenden Umständen Kenntnis erlangt hatte. Die Klägerin hat aber beim Senat auch glaubhaft den Eindruck erzeugt, dass sie angesichts der dargestellten komplizierten und komplexen Situation und fehlender spezieller Rechtskenntnisse in der Arbeitslosenversicherung nicht mehr recht wusste, wie sie sich verhalten sollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin sonst im kaufmännischen Bereich und in ihrem speziellen Berufsbild des Steuerrechts eine fundierte Ausbildung und eine hinreichende Berufspraxis hatte. Allein daraus lässt sich nicht zwingend der Schluss ziehen, dass bereits ein praktisches Handlungswissen im hier einschlägigen Sozialrechtsbereich gegeben war. Vielmehr war das Wissen der Klägerin von der ab 01.07.2003 geltenden Rechtslage weitgehend theoretisch, ohne es praktisch richtig umsetzen zu können. So hat die Klägerin zwar ausgeführt, in öffentlichen Verlautbarungen von den Änderungen des Gesetzes über die Meldepflicht von Arbeitsuchenden gehört zu haben. Es zeigte sich aber dann, dass die Klägerin die Veränderungsmitteilung nicht vollständig ausgefüllt hatte. Denn sie konnte mit der gestellten Frage angesichts ihrer in zeitlicher Hinsicht ungewissen Vertragssituation nichts anfangen. Bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis vom 04.12.2000 bis 31.12.2003, das unbefristet war, hat sich die Klägerin hingegen nach der Kündigung rechtzeitig bei der Beklagten gemeldet. Die im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme bei A ergangene Aufhebungsentscheidung enthielt in ihren Hinweisen auch keinen Beitrag zur Verdeutlichung des richtigen Verhaltens der Klägerin in ihrer konkreten Situation, wenn es dort heißt: Stehen sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis, müssen Sie sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitssuchend melden. Denn einer solchen Verpflichtung konnte die Klägerin unmöglich nachkommen, weil sie zunächst überhaupt keine drei Monate beschäftigt werden sollte und auch nicht beschäftigt war.
Darüberhinaus sprechen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gegen ein Verschulden bezüglich der hier zu beurteilenden Obliegenheitsverletzung: Durch A wurden keine Erläuterungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erteilt, wie die Vernehmung der Zeugin S ergab. Die Klägerin war über das vertraglich zunächst festgelegte Ende des Arbeitverhältnisses hinaus beschäftigt worden; es liegen zwei Verlängerungen der Befristung vor (Beschäftigung vom 08.03.2004 bis 24.03.2004; 1. Verlängerung bis 02.04.2004; 2. Verlängerung bis 16.04.2004). Den Verlängerungen lagen jeweils schriftliche Ergänzungen zum Arbeitsvertrag zugrunde, wobei die erste Ergänzungsvereinbarung vom 05.03.2004 datiert und damit bereits vor Beginn der Tätigkeit vereinbart war.
Der Klägerin kann in dieser Situation auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich nicht persönlich nach dem richtigen Verhalten bei der Arbeitsverwaltung erkundigt hat. Die Umstände von Vorsprachen/Beratungen bei der Beklagten am 26.02.2004, 02.03.2004, 08.03.2004 und 21.04.2004 sind ebenso wenig bekannt wie die des Antrags vom 25.03.2004 auf Übernahme von Bewerbungskosten. Auch eine weitere Vorsprache der Klägerin - wie von ihr behauptet ca. am 01.04.2004 - ist nicht dokumentiert. Damit kann weder festgestellt werden, dass die Klägerin anlässlich einer Beratung durch die Beklagte in einem offensichtlichen Irrtum bezüglich der Meldeobliegenheit belassen wurde noch dass das Thema der Meldeverpflichtung im Sinne einer Aufklärungsverpflichtung der Beklagten überhaupt zur Sprache gekommen ist. Fest steht lediglich, dass die Veränderungsmitteilung am 05.03.2004 in den Hausbriefkasten des Arbeitsamtes A. gelangt ist, woraufhin, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, ein Aufhebungsbescheid ergangen ist, dessen Erhalt wiederum die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Dieser beinhaltet nach dem übersandten Musterbescheid, an dessen Identität der Senat keine Zweifel hat, ebenfalls den für den konkreten Fall der KLägerin nicht hinreichend deutlichen Hinweis, dass man sich drei Monate vor der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden müsse und eine verspätete Meldung zu einer Verringerung des zukünftigen Leistungsanspruchs führen könne.
Bei der Prüfung der "subjektiven Vorwerfbarkeit" einer Obliegenheitsverletzung durch einen Versicherten ist bei alledem angemessen zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Norm des § 37b Satz 2 SGB III von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unterschiedlich ausgelegt worden ist und teilweise die Meinung vertreten wurde, § 37b Satz 2 SGB III sei so verworren und unklar, dass eine eindeutige Obliegenheit aus dieser Norm nicht abgeleitet werden könne (vgl. Urteile des BSG vom 20.10.2005, B 7a AL 50/05 R juris Rn 18 und vom 20.10.2005, B 7a AL 28/05 R).
In diesem hier besonders gelagerten Einzelfall geht der Senat daher unter Beibehaltung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 27.02.2007, Az.: L 8 AL 210/06) davon aus, dass die Klägerin die Verletzung der ihr bekannten Obliegenheit nicht zu vertreten hat. Angesichts der nur noch kurzen Zeit vom 02.04.2004 bis zur ohnehin anstehenden Arbeitslosmeldung am 19.04.2004 hat es der Senat für vertretbar gehalten, dass die Klägerin sich nicht mehr in der Zwischenzeit persönlich beim Arbeitsamt erkundigt hat, ob sie sich nunmehr jetzt schon arbeitslos melden müsse oder nicht. Keine Rolle bei dieser Einschätzung spielt es dabei, dass die Klägerin unter Umständen auch fest mit der Wiedereinstellung bei ihrem bisherigen Arbeitgeber rechnete (Urteil des BSG vom 18.08.2005, B 7a/7 AL 80/04 R). Im Übrigen lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin deswegen von einer rechtzeitigen Meldung abgesehen hat. Vielmehr spricht die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung im Zusammenhang mit der Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses dafür, dass sich die Klägerin hinsichtlich der Obliegenheit zur Meldung bezüglich des Arbeitsverhältnisses bei A in einem unverschuldeten Irrtum befand.
Aus den genannten Gründen kann der Klägerin wegen des Unterlassens der Arbeitsuchendmeldung im Sinne des § 37 b SGB III kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Sie hat ihre Obliegen-heit zur Meldung nicht schuldhaft verletzt. Daher hat die Beklagte zu Unrecht von den Sanktionsmöglichkeiten des § 140 SGB III Gebrauch gemacht.
Aufgrund des Obsiegens der Klägerin war die Beklagte zur entsprechenden Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu verpflichten, § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved