Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 AL 57/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 408/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11a AL 165/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. November 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 16.08.2002 bzw. ab 01.09.1996 streitig.
Der 1952 geborene Kläger meldete sich am 16.08.2002 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alhi, nachdem er zuletzt bis 31.08.1996 Anschluss-Alhi bezogen hatte. Seit dem Antritt eines Erbes 1996 blieb er zwar weiterhin arbeitslos gemeldet, bezog jedoch wegen fehlender Bedürftigkeit keine Leistungen mehr von der Beklagten. Mit Bescheid vom 07.04.1999 wurde vom Finanzamt N. die vom Kläger zu entrichtende Erbschaftssteuer auf 330.642,00 DM festgesetzt. Laut einem Beratungsvermerk vom 24.07.2000 erklärte der Kläger, dass er es durch sein angetretenes Erbe nicht nötig habe, zu arbeiten.
Mit Bescheid vom 26.11.2002 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab. Der Kläger habe innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 16.08.2002 kein Arbeitslosengeld (Alg) bezogen. Die Gewährung von Alhi wegen einer Beschäftigung oder einer gleichgestellten Zeit sei durch das 3. Änderungsgesetz zum Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab 01.01.2000 nicht mehr möglich.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, der Bescheid beinhalte nur allgemeine Rechtsvorschriften. Auf seine persönliche Situation sei nicht eingegangen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Unstreitig habe der Kläger bis 31.08.1996 Anschluss-Alhi bezogen. Dieser Anspruch sei jedoch bei seiner erneuten Geltendmachung am 16.08.2002 erloschen gewesen. Nach § 196 Satz 1 Nr.2 SGB III erlösche der Anspruch auf Alhi, wenn seit dem letzten Tag des Bezugs von Alhi ein Jahr vergangen sei. Diese Frist verlängere sich längstens um zwei Jahre, wenn Tatbestände des § 196 Satz 2 Nrn.1 bis 4 SGB III erfüllt seien. Selbst bei Vorliegen eines eventuellen Verlängerungstatbestandes im Sinne der genannten Vorschrift bleibe festzustellen, dass der Anspruch auf Alhi am 01.09.1999 erloschen gewesen sei.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, sein Anspruch sei ab 31.08.1996 nicht erloschen gewesen. Die Agentur für Arbeit W. habe ihn zum 31.08.1996 falsch behandelt. Ein Großteil seiner Erbschaft habe er an den Staat abgeben müssen. Nachträgliche Anspruchsaufklärung zur Alhi sei nicht erfolgt, so dass sein Anspruch weiterhin bestanden habe. Vor Ablauf der gesetzlichen Antragserneuerungsfrist habe er an einem von der Beklagten geförderten Kurs (17.05.1999 bis 06.08.1999 Trainingsmaßnahme in G.) zur Verbesserung der Arbeitsaufnahme teilgenommen. Weder von der Beklagten noch vom Kursleiter sei er auf die Beendigung der Leistungsinanspruchsnahme hingewiesen worden, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hätten.
Den Antrag des Klägers, ihm für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das SG mit bestandskräftigem Beschluss vom 05.01.2005 abgelehnt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.11.2006 hat das SG den Arbeitsvermittler Herr D. als Zeugen einvernommen. Wegen der Einzelheiten seiner Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrft verwiesen.
Mit Urteil vom 10.11.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Alhi weder ab dem 16.08.2002 noch ab dem 01.09.1996 zu. Da der Alhi-Bezug des Klägers unstreitig am 31.08.1996 geendet habe, sei der Anspruch auf Alhi damit spätestens am 01.09.1999 erloschen. Der Einwand des Klägers, er sei bis August 2002 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet gewesen, vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da es für das Erlöschen des Alhi-Anspruchs maßgeblich auf den tatsächlichen Leistungsbezug und nicht auf die Arbeitslosmeldung ankomme. Auch sei unerheblich, auf welchen Gründen der zwischenzeitliche Nicht-Bezug beruht habe und insbesondere, ob der Nicht-Bezug innerhalb der Frist rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sei. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger sein im Jahr 1996 angetretenes Erbe auf ein Geldvermögen in Höhe von ca. 500.000,00 DM sowie ein Einfamilienhaus beziffert habe, stehe zur Überzeugung des Gerichts ferner fest, dass der Kläger zumindest bis zum 01.09.1999 nicht bedürftig gewesen sei. Die Beklagte habe auch keine Beratungspflichten verletzt, so dass auch eine Anspruchsbegründung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht gegeben sei. Die Beklagten habe keinen konkreten Anlass zur Beratung gehabt. Insbesondere sei sie nicht dazu verpflichtet gewesen, von sich aus eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen, um gegebenenfalls entsprechend beratend tätig werden zu können. Dies gelte umsomehr, als die Beklagte zu Nachforschungen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ohne konkreten Antrag gar nicht berechtigt sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 03.08.2007 hat der Kläger eine Begründung zu den Akten gereicht. Er hat die erneute Einvernahmen des Zeugen D. , die Vertagung der Sitzung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der Zeuge D. habe sich bei seiner Einvernahme beim SG an nichts mehr erinnern können. Von Seiten der Vorsitzenden Richterin der 48. Kammer des SG sei dann eine "Manipulation" anhand von schriftlichen Aussagen erfolgt. Er - der Kläger - behalte sich eine Strafanzeige wegen uneidlicher Falschaussage vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 10.11.2006 sowie des Bescheides vom 26.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2002 zu verurteilen, ihm ab 16.08.2002 bzw. ab 01.09.1996 Arbeitslosenhilfe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Nach geheimer Beratung lehnte der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ab.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Verfahrensakten beider Rechtzüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs.1 SGG), erweist sich aber in der Sache als unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist der Bescheid vom 26.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2002, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Alhi abgelehnt hat.
Zulässig verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch (§ 123 SGG) mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs.4 SGG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Alhi weder ab dem 16.08.2002 noch ab dem 01.09.1996, da sein Anspruch bei der Antragstellung vom 16.08.2002 bereits erloschen war, nachdem er unstreitig bis zum 31.08.1996 Anschluss-Alhi bezogen hatte.
Auf den Kläger findet das SGB III, also insbesondere § 196 SGB III noch keine Anwendung, da kein Priviligierungstatbestand insbesondere im Sinne des § 427 SGB III vorliegt, der die Anwendung des "günstigeren" neuen Rechts des SGB III ermöglicht. § 427 SGB III ist zwar der Grundsatz zu entnehmen, dass das neue Recht des SGB III möglichst bereits mit seinem Inkrafttreten zum 01.01.1998 maßgebend sein und die Anwendbarkeit der früheren Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes nur in Ausnahmefällen erfolgen soll (so bereits der 11. Senat des BSG, BSG SozR 3-4300 § 420 Nr.1 S.2). Dies setzt aber zwingend voraus, dass ein Tatbestand vorliegt, der noch in die Zeit ab 01.01.1998 hineinwirkt. Letztlich müsste ein Verlängerungstatbestand im Sinne von § 196 Abs.1 Satz 2 und 3 SGB III AFRG vorliegen, der aber längstens einen Zeitraum von drei Jahren umfassen kann. Etwa weil der Kläger mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Alhi hatte (§ 196 Satz 2 Nr.1 SGB III AFRG), wodurch eine zweijährige Streckung bis August 1998 bewirkt würde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aber keine Alhi mehr bezogen, so dass jedenfalls auch nach § 196 Satz 1 Nr.2 SGB III AFRG im August 1999 ein Erlöschen eingetreten wäre. Ein weiterer derartiger Sachverhalt liegt beim Kläger nicht vor, so dass bei ihm § 135 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zur Anwendung kommt.
Danach erlischt der Anspruch auf Alhi, wenn 1. der Arbeitslose durch Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 104) einen Anspruch auf Alg erwirbt, 2. seit dem letzten Tag des Bezugs von Alhi ein Jahr vergangen ist; die Frist von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Bezugs von Alhi a) nur deshalb keinen Anspruch auf Alhi hatte, weil er nicht bedürftig war, oder b) selbständig erwerbstätig war, längestens jedoch um zwei Jahre (§ 135 Abs.1 AFG). Ein Anspruch auf Alhi, der auf der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 134 Abs.1 Nr.4a beruht, erlischt nicht durch Erfüllung der Voraussetzungen nach § 134 Abs.1 Nr.4b, Abs.2 oder Abs.3 (§ 135 Abs.2 AFG).
Unstreitig hat der Kläger keinen (neuen) Anspruch auf Alg erworben (§ 135 Abs.1 Nr.1 AFG). Unstreitig ist auch, dass der Anschluss-Alhi-Bezug des Klägers am 31.08.1996 geendet hat, so dass nach dem letzten Tag des Bezugs von Alhi mehr als ein Jahr vergangen war (§ 135 Abs.1 Nr.2). Entscheidend ist hier ausschließlich der tatsächliche Bezug bzw. die tatsächliche Bewillgung von Alhi innerhalb der Wiederbewilligungsfrist. Unerheblich ist hingegen, auf welchen Gründen der zwischenzeitliche Bezug bzw. Nicht-Bezug beruhte und insbesondere, ob der Bezug bzw. Nicht-Bezug innerhalb dieser Frist rechtmäßig oder rechtwidrig war. Von daher ist auch der Einwand des Klägers, er sei bis August 2002 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet gewesen, unerheblich.
Bezüglich der Verlängerung der Jahresfrist nach § 135 Abs. 1 Nr.2 AFG ist darauf hinzuweisen, dass hier eine Verlängerung bis maximal 01.09.1998 in Betracht käme, da die Jahresfrist höchstens um zwei Jahre verlängert werden kann mit der Maßgabe, das heißt spätestens zwei Jahre nach dem letzten Alhi-Bezugstag ist das Alhi-Stammrecht erloschen.
Insgesamt bleibt aber festzuhalten, dass hier eine Verlängerung bis maximal 01.09.1998 in Betracht kommt.
Ein Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründen. Insbesondere die Verletzung von Nebenpflichten, die einem Sozialleistungsträger gegenüber dem Versicherten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, kann für diesen einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen. Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Anspruch hat auf der Tatbestandseite folgende Voraussetzungen: 1. Es liegt eine Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers vor, 2. dem Betroffenen ist ein sozialrechtlicher Nachteil entstan den und 3. es besteht eine Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Nachteil. Auf der Rechtsfolgenseite ist der Anspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustands gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Betroffene ist dann also so zu stellen, als stehe ihm das infolge der Pflichtverletzung beeinträchtigte Recht (noch) in vollem Umfang zu. Der Herstellungsanspruch kann den Leistungsträger aber nicht zu einer gesetz- und rechtwidersprechenden Handlung verpflichten (BSG SozR 3-4100 § 125 Nr.1 S.10 m.w.N.).
Der Leistungsträger muss eine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis, die ihm gerade gegenüber dem Antragsteller oblag, rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt haben. Zu den Nebenpflichten, deren Verletzung einen Herstellungsanspruch begründen kann, gehören vor allem die Pflichten zur Auskunft, Belehrung und "verständnisvollen Förderung" des Versicherten (BSG SozR 2200 § 1290 Nr.11 m.w.N.). Diese Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind (BSG SozR 1200 § 14 Nr.15; SozR 4100 § 100 Nr.11 = NZA 1987, 68; SozR 3-1200 § 14 Nr.12 m.w.N.). Eine Pflicht zur Beratung oder Auskunft wird dabei in der Regel erst durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst (BSG SozR 1200 § 14 Nrn.9 und 12; SozR 3-1200 § 14 Nr.12).
Unter Umständen ist der Leistungsträger auch zu einer sogenannten Spontanberatung verpflichtet, wenn ein Beratungsbegehren nicht vorliegt. Aus konkretem Anlass muss er von sich aus "spontan" auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde (BSG SozR 7610 § 242 Nr.5; SozR 2200 § 1290 Nr.11; SozR 4100 § 100 Nr.11 = NZA 1987, 68; SozR 3-1200 § 14 Nr.12 m.w.N.).
Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger Beratungspflichten, die hier allein in Betracht kämen, verletzt hat. Für die Beklagte bestand kein konkreter Anlass zur Beratung. Insbesondere war sie auch nicht verpflichtet, von sich aus eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen, um gegebenenfalls entsprechend beratend tätig werden zu können. Ohne konkreten Antrag ist die Beklagte dazu auch gar nicht berechtigt. Feststeht in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger 1996 ein Geldvermögen in Höhe von ca. 500.000,00 DM sowie ein Einfamilienhaus geerbt hat. Unter Zugrundelegung dieser Erbschaft steht fest, dass der Kläger zumindest bis zum 01.09.1999 nicht bedürftig war. Insbesondere hatte die Beklagte auch keine Veranlassung, den Kläger im August 1998 bzw. 1999 auf eine erforderliche Antragstellung wegen Alhi hinzuweisen.
Die Einvernahme des Arbeitsvermittlers im Termin der mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, da zum Zeitpunkt des Aktenvermerks vom 24.07.2000 wie bereits ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Alhi bereits erloschen war. Insgesamt war es allein Sache des Klägers, sich im Fall einer eventuell wieder eingetretenen Bedürftigkeit an die Beklagte zu wenden. Es fällt allein in den Verantwortungsbereich des Klägers, wenn dieser sich erst am 16.08.2002 wieder arbeitslos gemeldet hat. So wäre es insoweit eher nachvollziehbar, wenn er sich nach dem Bescheid des Finanzamtes vom 07.04.1999 (Erbschaftssteuer 330,642,00 DM) wieder an die Beklagte gewandt hätte. Unstreitig hat er dies jedoch erst wieder am 16.08.2002 getan.
Die Beklagte war auch insbesondere nicht deshalb verpflichtet, den Kläger auf das Erlöschen des Anspruchs auf Alhi hinzuweisen, da sich der Kläger zum damaligen Zeitpunkt, nämlich in der Zeit vom 17.05. bis 06.08.1999 in einer rechtmäßigen Trainingsmaßnahme in G. befand. Bei der Trainingsmaßnahme handelte es sich um eine Leistung der Arbeitsförderung im Sinne von § 3 Abs.1 Nr.2, die letztlich der Verbesserung der Vermittlungschancen eines Arbeitslosen dient. Sie dient somit der Verbesserung von Vermittlungen des Arbeitslosen und hat gemäß § 4 Abs.1 SGB III Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitentgelts bei Arbeitslosigkeit.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.11.2006 zurückzuweisen.
PKH war dem Kläger mangels Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens nicht zu bewilligen (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dem Kläger sind keine Kosten zu erstatten, denn er ist unterlegen (§ 193 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 16.08.2002 bzw. ab 01.09.1996 streitig.
Der 1952 geborene Kläger meldete sich am 16.08.2002 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alhi, nachdem er zuletzt bis 31.08.1996 Anschluss-Alhi bezogen hatte. Seit dem Antritt eines Erbes 1996 blieb er zwar weiterhin arbeitslos gemeldet, bezog jedoch wegen fehlender Bedürftigkeit keine Leistungen mehr von der Beklagten. Mit Bescheid vom 07.04.1999 wurde vom Finanzamt N. die vom Kläger zu entrichtende Erbschaftssteuer auf 330.642,00 DM festgesetzt. Laut einem Beratungsvermerk vom 24.07.2000 erklärte der Kläger, dass er es durch sein angetretenes Erbe nicht nötig habe, zu arbeiten.
Mit Bescheid vom 26.11.2002 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab. Der Kläger habe innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 16.08.2002 kein Arbeitslosengeld (Alg) bezogen. Die Gewährung von Alhi wegen einer Beschäftigung oder einer gleichgestellten Zeit sei durch das 3. Änderungsgesetz zum Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab 01.01.2000 nicht mehr möglich.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, der Bescheid beinhalte nur allgemeine Rechtsvorschriften. Auf seine persönliche Situation sei nicht eingegangen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Unstreitig habe der Kläger bis 31.08.1996 Anschluss-Alhi bezogen. Dieser Anspruch sei jedoch bei seiner erneuten Geltendmachung am 16.08.2002 erloschen gewesen. Nach § 196 Satz 1 Nr.2 SGB III erlösche der Anspruch auf Alhi, wenn seit dem letzten Tag des Bezugs von Alhi ein Jahr vergangen sei. Diese Frist verlängere sich längstens um zwei Jahre, wenn Tatbestände des § 196 Satz 2 Nrn.1 bis 4 SGB III erfüllt seien. Selbst bei Vorliegen eines eventuellen Verlängerungstatbestandes im Sinne der genannten Vorschrift bleibe festzustellen, dass der Anspruch auf Alhi am 01.09.1999 erloschen gewesen sei.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, sein Anspruch sei ab 31.08.1996 nicht erloschen gewesen. Die Agentur für Arbeit W. habe ihn zum 31.08.1996 falsch behandelt. Ein Großteil seiner Erbschaft habe er an den Staat abgeben müssen. Nachträgliche Anspruchsaufklärung zur Alhi sei nicht erfolgt, so dass sein Anspruch weiterhin bestanden habe. Vor Ablauf der gesetzlichen Antragserneuerungsfrist habe er an einem von der Beklagten geförderten Kurs (17.05.1999 bis 06.08.1999 Trainingsmaßnahme in G.) zur Verbesserung der Arbeitsaufnahme teilgenommen. Weder von der Beklagten noch vom Kursleiter sei er auf die Beendigung der Leistungsinanspruchsnahme hingewiesen worden, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hätten.
Den Antrag des Klägers, ihm für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das SG mit bestandskräftigem Beschluss vom 05.01.2005 abgelehnt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.11.2006 hat das SG den Arbeitsvermittler Herr D. als Zeugen einvernommen. Wegen der Einzelheiten seiner Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrft verwiesen.
Mit Urteil vom 10.11.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Alhi weder ab dem 16.08.2002 noch ab dem 01.09.1996 zu. Da der Alhi-Bezug des Klägers unstreitig am 31.08.1996 geendet habe, sei der Anspruch auf Alhi damit spätestens am 01.09.1999 erloschen. Der Einwand des Klägers, er sei bis August 2002 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet gewesen, vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da es für das Erlöschen des Alhi-Anspruchs maßgeblich auf den tatsächlichen Leistungsbezug und nicht auf die Arbeitslosmeldung ankomme. Auch sei unerheblich, auf welchen Gründen der zwischenzeitliche Nicht-Bezug beruht habe und insbesondere, ob der Nicht-Bezug innerhalb der Frist rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sei. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger sein im Jahr 1996 angetretenes Erbe auf ein Geldvermögen in Höhe von ca. 500.000,00 DM sowie ein Einfamilienhaus beziffert habe, stehe zur Überzeugung des Gerichts ferner fest, dass der Kläger zumindest bis zum 01.09.1999 nicht bedürftig gewesen sei. Die Beklagte habe auch keine Beratungspflichten verletzt, so dass auch eine Anspruchsbegründung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht gegeben sei. Die Beklagten habe keinen konkreten Anlass zur Beratung gehabt. Insbesondere sei sie nicht dazu verpflichtet gewesen, von sich aus eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen, um gegebenenfalls entsprechend beratend tätig werden zu können. Dies gelte umsomehr, als die Beklagte zu Nachforschungen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ohne konkreten Antrag gar nicht berechtigt sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 03.08.2007 hat der Kläger eine Begründung zu den Akten gereicht. Er hat die erneute Einvernahmen des Zeugen D. , die Vertagung der Sitzung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der Zeuge D. habe sich bei seiner Einvernahme beim SG an nichts mehr erinnern können. Von Seiten der Vorsitzenden Richterin der 48. Kammer des SG sei dann eine "Manipulation" anhand von schriftlichen Aussagen erfolgt. Er - der Kläger - behalte sich eine Strafanzeige wegen uneidlicher Falschaussage vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 10.11.2006 sowie des Bescheides vom 26.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2002 zu verurteilen, ihm ab 16.08.2002 bzw. ab 01.09.1996 Arbeitslosenhilfe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Nach geheimer Beratung lehnte der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ab.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Verfahrensakten beider Rechtzüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs.1 SGG), erweist sich aber in der Sache als unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist der Bescheid vom 26.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2002, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Alhi abgelehnt hat.
Zulässig verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch (§ 123 SGG) mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs.4 SGG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Alhi weder ab dem 16.08.2002 noch ab dem 01.09.1996, da sein Anspruch bei der Antragstellung vom 16.08.2002 bereits erloschen war, nachdem er unstreitig bis zum 31.08.1996 Anschluss-Alhi bezogen hatte.
Auf den Kläger findet das SGB III, also insbesondere § 196 SGB III noch keine Anwendung, da kein Priviligierungstatbestand insbesondere im Sinne des § 427 SGB III vorliegt, der die Anwendung des "günstigeren" neuen Rechts des SGB III ermöglicht. § 427 SGB III ist zwar der Grundsatz zu entnehmen, dass das neue Recht des SGB III möglichst bereits mit seinem Inkrafttreten zum 01.01.1998 maßgebend sein und die Anwendbarkeit der früheren Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes nur in Ausnahmefällen erfolgen soll (so bereits der 11. Senat des BSG, BSG SozR 3-4300 § 420 Nr.1 S.2). Dies setzt aber zwingend voraus, dass ein Tatbestand vorliegt, der noch in die Zeit ab 01.01.1998 hineinwirkt. Letztlich müsste ein Verlängerungstatbestand im Sinne von § 196 Abs.1 Satz 2 und 3 SGB III AFRG vorliegen, der aber längstens einen Zeitraum von drei Jahren umfassen kann. Etwa weil der Kläger mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Alhi hatte (§ 196 Satz 2 Nr.1 SGB III AFRG), wodurch eine zweijährige Streckung bis August 1998 bewirkt würde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aber keine Alhi mehr bezogen, so dass jedenfalls auch nach § 196 Satz 1 Nr.2 SGB III AFRG im August 1999 ein Erlöschen eingetreten wäre. Ein weiterer derartiger Sachverhalt liegt beim Kläger nicht vor, so dass bei ihm § 135 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zur Anwendung kommt.
Danach erlischt der Anspruch auf Alhi, wenn 1. der Arbeitslose durch Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 104) einen Anspruch auf Alg erwirbt, 2. seit dem letzten Tag des Bezugs von Alhi ein Jahr vergangen ist; die Frist von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Bezugs von Alhi a) nur deshalb keinen Anspruch auf Alhi hatte, weil er nicht bedürftig war, oder b) selbständig erwerbstätig war, längestens jedoch um zwei Jahre (§ 135 Abs.1 AFG). Ein Anspruch auf Alhi, der auf der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 134 Abs.1 Nr.4a beruht, erlischt nicht durch Erfüllung der Voraussetzungen nach § 134 Abs.1 Nr.4b, Abs.2 oder Abs.3 (§ 135 Abs.2 AFG).
Unstreitig hat der Kläger keinen (neuen) Anspruch auf Alg erworben (§ 135 Abs.1 Nr.1 AFG). Unstreitig ist auch, dass der Anschluss-Alhi-Bezug des Klägers am 31.08.1996 geendet hat, so dass nach dem letzten Tag des Bezugs von Alhi mehr als ein Jahr vergangen war (§ 135 Abs.1 Nr.2). Entscheidend ist hier ausschließlich der tatsächliche Bezug bzw. die tatsächliche Bewillgung von Alhi innerhalb der Wiederbewilligungsfrist. Unerheblich ist hingegen, auf welchen Gründen der zwischenzeitliche Bezug bzw. Nicht-Bezug beruhte und insbesondere, ob der Bezug bzw. Nicht-Bezug innerhalb dieser Frist rechtmäßig oder rechtwidrig war. Von daher ist auch der Einwand des Klägers, er sei bis August 2002 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet gewesen, unerheblich.
Bezüglich der Verlängerung der Jahresfrist nach § 135 Abs. 1 Nr.2 AFG ist darauf hinzuweisen, dass hier eine Verlängerung bis maximal 01.09.1998 in Betracht käme, da die Jahresfrist höchstens um zwei Jahre verlängert werden kann mit der Maßgabe, das heißt spätestens zwei Jahre nach dem letzten Alhi-Bezugstag ist das Alhi-Stammrecht erloschen.
Insgesamt bleibt aber festzuhalten, dass hier eine Verlängerung bis maximal 01.09.1998 in Betracht kommt.
Ein Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründen. Insbesondere die Verletzung von Nebenpflichten, die einem Sozialleistungsträger gegenüber dem Versicherten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, kann für diesen einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen. Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Anspruch hat auf der Tatbestandseite folgende Voraussetzungen: 1. Es liegt eine Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers vor, 2. dem Betroffenen ist ein sozialrechtlicher Nachteil entstan den und 3. es besteht eine Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Nachteil. Auf der Rechtsfolgenseite ist der Anspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustands gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Betroffene ist dann also so zu stellen, als stehe ihm das infolge der Pflichtverletzung beeinträchtigte Recht (noch) in vollem Umfang zu. Der Herstellungsanspruch kann den Leistungsträger aber nicht zu einer gesetz- und rechtwidersprechenden Handlung verpflichten (BSG SozR 3-4100 § 125 Nr.1 S.10 m.w.N.).
Der Leistungsträger muss eine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis, die ihm gerade gegenüber dem Antragsteller oblag, rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt haben. Zu den Nebenpflichten, deren Verletzung einen Herstellungsanspruch begründen kann, gehören vor allem die Pflichten zur Auskunft, Belehrung und "verständnisvollen Förderung" des Versicherten (BSG SozR 2200 § 1290 Nr.11 m.w.N.). Diese Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind (BSG SozR 1200 § 14 Nr.15; SozR 4100 § 100 Nr.11 = NZA 1987, 68; SozR 3-1200 § 14 Nr.12 m.w.N.). Eine Pflicht zur Beratung oder Auskunft wird dabei in der Regel erst durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst (BSG SozR 1200 § 14 Nrn.9 und 12; SozR 3-1200 § 14 Nr.12).
Unter Umständen ist der Leistungsträger auch zu einer sogenannten Spontanberatung verpflichtet, wenn ein Beratungsbegehren nicht vorliegt. Aus konkretem Anlass muss er von sich aus "spontan" auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde (BSG SozR 7610 § 242 Nr.5; SozR 2200 § 1290 Nr.11; SozR 4100 § 100 Nr.11 = NZA 1987, 68; SozR 3-1200 § 14 Nr.12 m.w.N.).
Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger Beratungspflichten, die hier allein in Betracht kämen, verletzt hat. Für die Beklagte bestand kein konkreter Anlass zur Beratung. Insbesondere war sie auch nicht verpflichtet, von sich aus eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen, um gegebenenfalls entsprechend beratend tätig werden zu können. Ohne konkreten Antrag ist die Beklagte dazu auch gar nicht berechtigt. Feststeht in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger 1996 ein Geldvermögen in Höhe von ca. 500.000,00 DM sowie ein Einfamilienhaus geerbt hat. Unter Zugrundelegung dieser Erbschaft steht fest, dass der Kläger zumindest bis zum 01.09.1999 nicht bedürftig war. Insbesondere hatte die Beklagte auch keine Veranlassung, den Kläger im August 1998 bzw. 1999 auf eine erforderliche Antragstellung wegen Alhi hinzuweisen.
Die Einvernahme des Arbeitsvermittlers im Termin der mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, da zum Zeitpunkt des Aktenvermerks vom 24.07.2000 wie bereits ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Alhi bereits erloschen war. Insgesamt war es allein Sache des Klägers, sich im Fall einer eventuell wieder eingetretenen Bedürftigkeit an die Beklagte zu wenden. Es fällt allein in den Verantwortungsbereich des Klägers, wenn dieser sich erst am 16.08.2002 wieder arbeitslos gemeldet hat. So wäre es insoweit eher nachvollziehbar, wenn er sich nach dem Bescheid des Finanzamtes vom 07.04.1999 (Erbschaftssteuer 330,642,00 DM) wieder an die Beklagte gewandt hätte. Unstreitig hat er dies jedoch erst wieder am 16.08.2002 getan.
Die Beklagte war auch insbesondere nicht deshalb verpflichtet, den Kläger auf das Erlöschen des Anspruchs auf Alhi hinzuweisen, da sich der Kläger zum damaligen Zeitpunkt, nämlich in der Zeit vom 17.05. bis 06.08.1999 in einer rechtmäßigen Trainingsmaßnahme in G. befand. Bei der Trainingsmaßnahme handelte es sich um eine Leistung der Arbeitsförderung im Sinne von § 3 Abs.1 Nr.2, die letztlich der Verbesserung der Vermittlungschancen eines Arbeitslosen dient. Sie dient somit der Verbesserung von Vermittlungen des Arbeitslosen und hat gemäß § 4 Abs.1 SGB III Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitentgelts bei Arbeitslosigkeit.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.11.2006 zurückzuweisen.
PKH war dem Kläger mangels Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens nicht zu bewilligen (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dem Kläger sind keine Kosten zu erstatten, denn er ist unterlegen (§ 193 SGG).
Rechtskraft
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