L 2 B 202/07 AS-PKH

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 14 AR 137/06 AS
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 202/07 AS-PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Überleitungsanzeige nach § 33 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung erfolgte durch Verwaltungsakt. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch kann nicht als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass ab dem 01.08.2006 der Anspruchsübergang kraft Gesetzes eintrete und daher keine Beschwer vorliegt.
Für die Zeit bis 31.07.2006 hat im Widerspruchsverfahren eine vollumfängliche Prüfung der Sach- und Rechtmäßigkeit zu erfolgen; für die Zeit ab dem 01.08.2006 ist das Widerspruchsverfahren wegen Erledigung des Ausgangsbescheides einzustellen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 27. März 2007 aufgehoben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte erstinstanzliche Verfahren ab Antragstellung unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt N. ,.,., bewilligt.
Derzeit sind keine Raten zu zahlen. Zahlungen aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Ast.) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigte Durchführung eines erstinstanzlichen Verfahrens, in dem der Übergang von gegen den Ast. gerichteten Unterhaltsansprüchen nach § 33 des Zweiten Buchs Sozialge-setzbuch (SGB II) auf die Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitssuchende im Landkreis Dahme-Spreewald (ARGE) im Streit steht.

Der seit Mitte Dezember 2003 von seiner Ehefrau K. getrennt lebende Ast. wurde durch rechtskräftiges Endurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 16. März 2006 (Az.: 334 F 02920/04) zur Zahlung von Trennungsunterhalt an seine Ehefrau in Höhe von monatlich 667,71 EUR verurteilt. Durch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Schreiben vom 19. Mai 2006 teilte die ARGE dem Ast. mit, Frau K. würden seit dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des ihm gegenüber bestehenden Anspruchs auf Trennungsunterhalt in ungeminderter Höhe gezahlt. Durch diese Anzeige gehe der genannte Anspruch in Höhe der Aufwendungen der nach dem SGB II gezahlten Leistungen auf den Bund, vertreten durch die ARGE über, die berechtigt und verpflichtet zur Geltendmachung von Ansprüchen für den Bund sei. Der Übergang habe zur Folge, dass der Ast. in Höhe der Aufwendungen nach dem SGB II, die bisher durch Nichtanrechnung des ihm gegenüber bestehenden Anspruchs entstanden seien, nicht mit befreiender Wirkung an den Hilfebedürftigen oder einen Dritten zahlen dürfe. Von der Überleitung des Anspruchs könne im vorliegenden Fall nicht abgesehen werden, da das öffentliche Interesse an dieser Maßnahme gegenüber den bestehenden Interessen des Ast. als Drittschuldner deutlich überwiege. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sei vor allem zu berücksichtigen gewesen, dass die aus Steuermitteln finanzierten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegenüber bestehenden Ansprüchen gegen Dritte grundsätzlich nachrangig seien. Besonders gewichtige Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigten, seien unter Beachtung der gegebenen Umstände weder erkennbar noch vom Ast. vorgetragen worden. In welcher Höhe Aufwendungen gemäß § 33 SGB II entstanden seien und welchen Betrag der Ast. der ARGE zu erstatten habe, werde ihm mit gesondertem Bescheid mitgeteilt.

Den hiergegen am 19. Juni 2006 eingelegten Widerspruch des Ast. verwarf die ARGE mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2006 als unzulässig und führte zur Begründung aus, der Bescheid vom 19. Mai 2006 greife nicht in die Rechte des Ast. ein, weil der An-spruchsübergang nach § 33 SGB II kraft Gesetzes eintrete. Der Bescheid vom 19. Mai 2006 entfalte daher keine Rechtswirkung über den Inhalt des Gesetzes hinaus, so dass der Ast. durch den Bescheid nicht beschwert werde.

Am 04. Dezember 2006 (Montag) beantragte der Ast. beim Sozialgericht Leipzig (SG) die Bewilligung von PKH unter Bezugnahme auf die seinem Antrag als Entwurf beigefügte Klageschrift. Dort wurde zur Begründung für die beabsichtigte Anfechtungsklage ausgeführt, der Bescheid vom 19. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2006 sei rechtswidrig, weil der Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II nicht kraft Gesetzes eintrete, sondern über die Übergangsanzeige eine Ermessensentscheidung zu treffen sei. Überdies würden monatlich im Wege der Zwangsvollstreckung Vergütungsbestandteile an die getrennt lebende Ehefrau überwiesen. Der Widerspruchsbescheid sei dem Ast. am 03. November 2006 zugegangen.

Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 27. März 2007 abgelehnt. Entgegen der Darstellung des Ast. seien keine Ausschlussgründe für die Überleitung des Unterhaltsanspruchs erkennbar. Dass der Trennungsunterhalt der Ehefrau – wie der Ast. selbst vortrage – vollstreckt werden müsse, spreche auch dafür, dass die Unterhaltsleistung nicht rechtzeitig erfolgt und die Nichtleistung somit kausal für die Gewährung der Leistung nach dem SGB II geworden sei.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Ast. am 06. April 2007 zugestellten Beschluss hat dieser am 03. Mai 2007 Beschwerde beim SG eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Ergänzend und vertiefend zu seinem erstinstanzlichen Vortrag weist der Ast. mit der Beschwerde darauf hin, dass die im Widerspruchsbescheid vertrete-ne Rechtsauffassung der ARGE eine Ermessensbetätigung ausschließe. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide, weil § 33 SGB II eine Ermessensentscheidung der Leistungsträger über die Überleitung vorsehe. Im Übrigen werde nach wie vor aus dem Unterhaltstitel zugunsten des Landkreises Dahme-Spreewald als dem bis 2004 zuständigen Träger der Sozialhilfe für die Ehefrau des Ast. vollstreckt, was nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II einem Übergang der Unterhaltsansprüche entgegenstehe.

Der Ast. beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 27. März 2007 aufzuheben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt N. ,., , zu be-willigen.

Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vor.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung – ZPO -) ist zulässig und begründet. Daher ist die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und dem Ast. antrags-gemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt N ... zu bewilligen.

1. Zu Unrecht ist das SG in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch den Ast. habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO ist auf Antrag PKH zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Das Wort "hinreichend" kennzeichnet, dass das Gericht sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten begnügen darf und muss (BVerfG, NJW 1997 S. 2745; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Auflage, Rn. 80 zu § 114). Der Erfolg braucht also nicht gewiss zu sein, er muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben (Hartmann, a.a.O.). Bei der im PKH-Verfahren durchzuführenden summarischen Prüfung ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen, wenn sich aus den Verfahrensunterlagen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind, ist die Erfolgsaussicht häufig, aber nicht immer, gegeben. PKH kann durchaus verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgs-chance aber nur eine entfernte ist (BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19; vgl. auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 30. April 1998, Az.: L 3 AL 47/98).

Gemessen hieran war vorliegend entgegen der Auffassung des SG die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu bejahen.

a) Zwar kann die Klage aufgrund des vom Ast. angegebenen Zugangs des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2006 am 03. November 2006 nicht mehr innerhalb der einmona-tigen Klagefrist (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG) erhoben werden. Der vorliegend verfah-rensgegenständliche isolierte Antrag auf Bewilligung von PKH wahrt die Klagefrist nicht. Gleichwohl sieht sich hierdurch die Zulässigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht in Frage gestellt, weil auf Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren ist, wenn - wie vorliegend - der PKH-Antrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ord-nungsgemäß und vollständig eingereicht wurde und der Antragsteller alles getan hat, um eine Entscheidung über seinen Antrag herbeizuführen (Keller/Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 73a, Rn. 5c m.w.N.).

b) Auch in der Sache hat die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gegenstand der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG) ist der Bescheid der ARGE vom 19. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2006. Die ARGE hat mit dem Ausgangsbescheid vom 19. Mai 2006 gegenüber dem Ast. gemäß § 33 Abs. 1 SGB II angezeigt, dass der Anspruch seiner Ehefrau auf Trennungsunterhalt auf sie übergegangen sei. Nach § 33 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2014) können Leistungsträger durch schriftliche Anzeige an einen Dritten bewirken, dass Ansprüche von Leistungsempfängern bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf sie übergehen. Diese Überleitung stellt als konstitutive Regelung eines Einzelfalls einen sowohl gegenüber dem Berechtigten wie auch gegenüber dem Drittschuldner privatrechtsgestalten-den Verwaltungsakt dar (Münder, in: LPK – SGB II, 1. Auflage 2005, § 33 Rn. 8; Wolf, in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage 2005, § 33 Rn. 25; Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 33 Rn. 9 m.w.N.; Hölzer, in: Estelmann, SGB II, § 33 Rn. 3; Kalhorn, in: Hauck/Noftz, SGB – GK, SGB II, § 33 Rn. 22). Zum einen verdeutlicht bereits der Wortlaut der Vorschrift, wonach die Überleitung durch "schriftliche Anzeige bewirkt" wird, dass es sich insoweit um einen Verwaltungshandeln mittels Verwaltungsakt handelt. Zum anderen folgt dies auch aus § 39 Nr. 2 SGB II, wonach Widerspruch und Klage gegen "einen Verwaltungsakt, der den Übergang eines Anspruchs bewirkt" keine aufschiebende Wirkung haben. Schließlich entsprach es auch schon unter der Geltung der vergleichbaren Vorschrift des § 90 BSHG allgemeiner Auffassung, dass es sich bei der Überleitungsanzeige um einen Verwaltungsakt handelt (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 – 5 C 37/88, zitiert nach Juris, Rn. 10).

Mit dem Bescheid vom 19. Mai 2006 hat sich die ARGE daher - was insbesondere in der Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung zum Ausdruck kommt – nach der damals geltenden Rechtslage zu Recht in der Form eines Verwaltungsakts an den Ast. gewandt. Auch hat sie erkennen lassen, dass der Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung ("können") Ermessenserwägungen vorangegangen waren, wobei im einzelnen dargelegt wurde, dass und weshalb das öffentliche Interesse an einer Inanspruchnahme des Ast. dessen Interesse überwog.

Im Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2006 stellte sich die ARGE jedoch auf den fehlerhaften Rechtsstandpunkt, der Ausgangsbescheid beschwere den Ast. deshalb nicht, weil der Anspruchsübergang im Rahmen des § 33 SGB II kraft Gesetzes eintrete. Dies ist jedoch – wie oben dargelegt – für die bei Erlass des Ausgangsbescheides maßgebliche Fassung des § 33 SGB II, die für einen Anspruchsübergang wegen bis zum 31. Juli 2006 durch die ARGE erbrachter Leistungen Geltung beansprucht, unzutreffend. Erst mit Wirkung vom 01. August 2006 wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II nunmehr grundlegend dahingehend geändert, dass der Anspruchsübergang kraft Gesetzes stattfindet, die Mitteilung an den Anspruchsverpflichteten mangels unmittelbaren Eingriffs in dessen Rechtsposition also keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Münder, in: LPK – SGB II, 2. Auflage 2007, § 33 Rn. 67). Zwar wird in Anknüpfung an eine vergleichbare Konstellation im Sozialhilferecht aus dem Jahr 1993 diskutiert, ob für Grundsicherungsleistungen, die vor dem 01. August 2006 erbracht wurden, bei denen aber bis zu diesem Zeitpunkt keine Überleitung stattfand, nunmehr der gesetzliche Anspruchsübergang gilt (Münder, in; LPK SGB II, 2. Auflage, 2007, § 33 Rn. 88 m.w.N.). Vorliegend hat jedoch vor dem 01. August 2006 eine Anspruchsüberleitung stattgefunden, deren Rechtmäßigkeit sich für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2006 mangels Rückwirkung der Gesetzesänderung allein nach dem bis dahin geltenden Recht beurteilt. Insoweit hätte der Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Mai 2006 nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen, sondern wäre in der Sache unter vollumfänglicher Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) zu bescheiden gewesen.

Ob sich dieser Rechtsfehler des Widerspruchsbescheides auch auf die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides auswirkt oder nur zu einer - unter den Voraussetzungen des entspre-chend geltenden § 79 Abs. 2 VwGO - grundsätzlich zulässigen isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheides (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 95 Rn. 3a) berechtigt, braucht vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden. Allerdings ist nach § 95 SGG Gegenstand der (Anfechtungs-)klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefun-den hat. Zur "Gestalt" gehören dabei der Verfügungssatz und die tragenden Gründe des Verwaltungsaktes (vgl. zur Parallelvorschrift des § 79 VwGO: Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2007, § 79 Rn. 4). Für das Gericht ist daher die Begründung (und die darin bei Ermessensakten zum Ausdruck kommende Ermessensausübung) des Widerspruchsbescheides maßgebend, soweit diese vom ursprüng-lichen Verwaltungsakt abweicht (a.a.O.). Es wird daher die Ansicht vertreten, ein ursprünglich zutreffend begründeter Verwaltungsakt werde rechtswidrig, wenn der Widerspruchsbescheid auf einer fehlerhaften Ermessensausübung beruhe, die in der Begründung Ausdruck finde (a.a.O.). Unter Beachtung der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzuneh-menden summarischen Prüfung ist daher jedenfalls eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Anfechtung des Bescheides vom 19. Mai 2006 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 26. Oktober 2006 zu bejahen.

Daneben beinhaltet der Widerspruchsbescheid eine weitere zusätzliche Beschwer, die zu seiner isolierten Anfechtung berechtigt. Für die Zeit ab dem 01. August 2006 ist nämlich die mit Bescheid vom 19. Mai 2006 ausgesprochene Überleitung kraft Verwaltungsakts durch den ab diesem Zeitpunkt geltenden Anspruchsübergang kraft Gesetzes gegenstandslos geworden. Das Widerspruchsverfahren wäre insoweit auf Grund der damit verbundenen Erledigung des Ausgangsbescheides einzustellen gewesen und die Widerspruchsbehörde hätte nicht mehr in der Sache entscheiden dürfen, da sie andernfalls den Eindruck erweckt, der erledigte Ausgangsbescheid könne bestandskräftig werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30/87, zitiert nach Juris, Rn. 10). Ob sich das Begehren des Ast. tatsächlich auch auf eine hierauf gestützte isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides richtet, bedarf näherer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Sinne des Prozesskostenhilferechts ist jedenfalls auch insoweit zu bejahen.

c) Ob die beabsichtigte Klage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2006 auch aus weiteren Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kann dahinstehen. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die vom Kläger eingewandte (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs wie sämtliche anderen Fragen zur Höhe des übergegangenen Anspruchs auf dem Zivilrechtsweg zu klären sind (vgl. für die aktuelle – insoweit aber unveränderte – Rechtslage: Münder, in: LPK – SGB II, 2. Auflage 2007, § 33 Rn. 74, 76).

2. Der Ast. kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch nicht selbst aufbringen. Er verfügt zum Zeitpunkt der Beschlussfas-sung im Beschwerdeverfahren über Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO von monatlich 1.945,69 EUR. Abzusetzen sind hiervon die zum Zeitpunkt der Bewilligung gültigen Freibeträge, im Falle des Ast. derjenige nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a und b ZPO i.V.m. der Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfe-bekanntmachung 2007 – PKHB 2007) vom 11. Juni 2007 (BGBl. I 1058) in Höhe von 382,00 EUR zuzüglich des Erwerbstätigenzuschlags mit 174,00 EUR, die Kosten für Unterkunft und Heizung mit 367,30 EUR, eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 250,00 EUR, anderwei-tige PKH-Raten mit 135,00 EUR, Haftpflichtversicherung mit 6,66 EUR, Getrenntlebendenunter-halt für seine Ehefrau mit 192,43 EUR und Unterhalt für zwei Kinder mit 356,00 EUR. Die Ge-samtabzüge belaufen sich mithin auf 2.063,39 EUR, so dass kein einsetzbares Einkommen verbleibt. Ebenso wenig verfügt der Ast. über einsetzbares Vermögen.

3. Nach alledem war der Beschluss des SG aufzuheben und dem Ast. antragsgemäß Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt N. zu bewilligen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Beteiligten unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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