L 7 R 4436/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1940/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 4436/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente der Klägerin für schwerbehinderte Menschen streitig.

Die am 1945 in Belgrad geborene Klägerin übersiedelte im Juni 1973 in die Bundesrepublik Deutschland. Sie besitzt keinen Bundesvertriebenenausweis. Seit 1985 hat sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach eigenen Angaben hat sie in Jugoslawien von 1961 bis 1963 eine Lehre als Friseurin abgeschlossen und dort bis Mai 1973 in diesem Beruf gearbeitet. Die drei Kinder der Klägerin sind im Jahre 1967, 1969 und 1983 geboren.

Auf Antrag der Klägerin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2005, abgeändert durch Bescheid vom 20. Mai 2005 der Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnend ab 1. April 2005 in Höhe von 407,46 EUR (Zahlbetrag). Den Widerspruch der Klägerin, mit welchem diese höhere Rente begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2005 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 20. Juli 2005 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage, mit welcher die Klägerin ihr Begehren einer höheren Altersrente weiter verfolgt. Im Einzelnen hat sie die Nichtberücksichtigung der in Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten moniert, weitere Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab Juni 1973 geltend gemacht sowie Beitragszeiten wegen einer Beschäftigung bei der Stadt Ulm.

Mit Bescheid vom 8. November 2005 hat die Beklagte die Rente neu festgestellt und hierbei eine zusätzliche Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 1. Juli bis 31. August 1973 anerkannt.

Mit Urteil vom 30. Juli 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die noch geltend gemachte Zeit der Kindererziehung im Juni 1973 sei nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin sich zu dieser Zeit noch nicht mit ihrem Kind im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten habe. Erst ab Mitte Juli 1973 sei die Klägerin mit einer Aufenthaltsbescheinigung der Gemeinde B. gemeldet gewesen und habe einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland begründet. Die geltend gemachte Zeit der Tätigkeit bei der Stadt Ulm müsse bei der Rentenberechnung außer Betracht bleiben, da für diese Zeit keine Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet worden seien. Auch die von der Klägerin im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Beitragszeiten könnten bei der Berechnung der Höhe der Rente nicht berücksichtigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil verwiesen.

Gegen das ihr am 17. August 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. August 2006 beim Sozialgericht Ulm eingelegte Berufung der Klägerin. Im von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermin am 27. Juli 2007 hat die Klägerin klargestellt, dass es ihr allein noch um die Gewährung höherer Rente unter Berücksichtigung der Zeiten der Beschäftigung bei der Stadt Ulm gehe. Hierzu hat sie vorgetragen, dass sie von 1987 bis 2006 für die Stadt Ulm tätig gewesen sei mit einem Umfang zwischen 70 und 120 Stunden pro Woche. Die Beklagte habe die ganze Zeit gewusst, dass sie für die Stadt Ulm gearbeitet habe und gleichzeitig arbeitslos gemeldet gewesen sei. Im Rahmen ihrer Tätigkeit habe sie viele Kontakte zu Ministerien, Universitäten und Institutionen gehabe, die sich mit Problemen von Kindern und Jugendlichen beschäftigten. Als Beweis für ihre Tätigkeit hat die Klägerin Kopien von Schriftverkehr mit derartigen Institutionen vorgelegt sowie mehrere Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt Ulm. Es sei ihr von der Stadt Ulm stets zugesichert worden, dass für sie eine Lösung gefunden werde und niemand, der für die Stadt Ulm arbeite, benachteiligt werde.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. Juni 2006 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31. Januar 2005, abgeändert durch Bescheid vom 20. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2005 abgeändert durch Bescheid vom 8. November 2005 zu verurteilen, ihr höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten für die bei der Stadt Ulm geleistete Tätigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Die Rentenhöhe ist im Berufungsverfahren nunmehr nur noch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin für die Stadt Ulm weitere rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen sind. Die Klägerin hat im Erörterungstermin am 27. Juli 2007 den Streitgegenstand eindeutig entsprechend begrenzt.

Die Beklagte hat die Rentenhöhe zutreffend berechnet. Nach § 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich nach § 66 Abs. 1 SGB VI, in dem die Summe aller Entgeltpunkte für 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreie Zeiten, 3. Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, 4. Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting unter Ehegatten, 5. Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorgung, 6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung und 7. Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird. Weitere persönliche Entgeltpunkte als bereits von der Beklagten berücksichtigt, sind für die Berechnung der Rente nicht vorhanden.

Die Tätigkeit der Klägerin für die Stadt Ulm erfüllt nicht die Voraussetzungen einer rentenrechtlichen Zeit und kann daher nicht berücksichtigt werden. Nach § 54 Abs. 1 SGB VI sind rentenrechtliche Zeiten Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, und Berücksichtigungszeiten. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gut geschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen. Unstreitig hat die Klägerin in der geltend gemachten Zeit von 1987 bis 2006 keine freiwilligen Beiträge entrichtet. Die Stadt Ulm hat für die von der Klägerin geleistete Tätigkeit auch keine Pflichtbeiträge entrichtet. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ist von der Klägerin im Erörterungstermin am 27. Juli 2007 nochmals ausdrücklich eingeräumt worden. Dem entsprechen auch die von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt Ulm. Dort wird der Klägerin wiederholt für ihr herausragendes ehrenamtliches Engagement gedankt. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass eine Beitragszeit nicht vorliegt. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Klägerin offensichtlich andere Vorstellungen von nach ihren Angaben getätigten Zusagen hatte, man werde die Angelegenheit regeln. Die Zeiten der ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Stadt Ulm stellen auch keine beitragsfreien Zeiten oder Berücksichtigungszeiten im Sinne des SGB VI dar. Auf die Rentenhöhe der Klägerin kann sich die Tätigkeit der Klägerin für die Stadt Ulm daher nicht auswirken. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch das Buch "Lasst uns darüber reden" belegen, dass die Klägerin sich in erheblichem Umfang in der Projektarbeit für Kinder und Jugendliche engagiert hat. Ebenso muss sich die Klägerin allerdings auch entgegen halten lassen, dass sie 20 Jahre lang eine Tätigkeit ausgeübt hat, ohne jemals dafür eine Lohnzahlung zu erhalten, ihr somit klar gewesen sein muss, dass es sich nicht um ein ordentliches Beschäftigungsverhältnis handelte. Für die Berücksichtigung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Berechnung der Rentenhöhe gibt es keine gesetzliche Grundlage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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