Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
SG Lübeck (SHS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 1 R 255/06
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Leistung einer Altersrente unter Anerkennung einer Beschäftigung im Ghetto nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die am 2 1927 geborene Klägerin jüdischer Herkunft beantragte am 01. Juli 2003 bei der Beklagten, ihr eine Altersrente auf Grund ihrer Beschäftigung im Ghetto Minsk von Juli 1941 bis Juni 1943 zu gewähren. Sie gab an, auf der Bahnstation Kohlen geladen und entladen zu haben in einem zeitlichen Umfang von 9 bis 10 Stunden täglich bei regelmäßiger Rückkehr in das Ghetto. Für diese Tätigkeit, die ihr von deutschen Kommandeuren zugewiesen worden war, habe sie zusätzliches Brot und manchmal Suppe erhalten. Die ausdrückliche Frage, ob sie eine Wahl zwischen der angebotenen Arbeit im Ghetto gehabt habe, verneinte sie. Als Grund für ihre Entscheidung zur Aufnahme dieser Tätigkeit gab sie an, sie sei zu dieser Arbeit gezwungen worden.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Altersrente mit der Begründung ab, die Zeit von Juli 1941 bis Juni 1943 in Minsk könne nicht als Zeit einer Beschäftigung in einem Ghetto anerkannt werden, weil weder Entgelt noch Sachbezüge im wesentlichen Umfang gewährt worden seien. Des Weiteren könne nach Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass die behauptete Beschäftigung freiwillig ausgeübt worden sei. Es lägen überwiegend die Merkmale von Zwangsarbeit vor, welche jedoch von dem ZRBG ausdrücklich nicht erfasst seien. Die Berücksichtigung von Ersatzzeiten für die Zeit der Verfolgung könne auf Grund der fehlenden Versicherteneigenschaft ebenfalls nicht erfolgen, so dass keine auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeit vorläge.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 25. Juli 2003 Widerspruch, der jedoch trotz Akteneinsicht nicht begründet wurde. Die Beklagte zog den Verwaltungsvorgang des Entschädigungsverfahrens nach dem Claims Conference -Article II Fund- bei. In jenem Verfahren hatte die Klägerin angegeben, sie habe zur Arbeit gehen müssen, da nur die, die arbeiteten, eine Lebensmittelration erhielten: ein Stück Brot und eine Wassersuppe für einen ganzen Tag härteste Arbeit. Sie sei gezwungen worden, die schwersten und schmutzigsten Arbeiten in der ganzen Stadt zu verrichten. Diejenigen, die zu krank zum Arbeiten gewesen seien, wären dem Tod durch Verhungern geweiht gewesen. Die Klägerin erhielt eine Entschädigung von der Claims Conference in Höhe von 5.850,00 DM (16. Juli 1997).
Mit Bescheid vom 18. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück ohne dies wegen der fehlenden Begründung des Widerspruchs näher zu erläutern.
Dagegen richtet sich die am 24. Februar 2006 bei dem Sozialgericht Lübeck erhobene Klage. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, sie habe in der Zeit von Juli 1941 bis Juni 1943 freiwillig im Ghetto Minsk gearbeitet und sei dafür entlohnt worden. Sie habe für die geleistete Arbeit kein Geld, sondern Sachbezüge wie Lebensmittel bekommen.
Auf Nachfrage der Kammer erklärt die Klägerin: Die deutschen Truppen hätten die Familie aus ihrem Heim ins Ghetto gezwungen und sie auch gezwungen, zu arbeiten. Sie habe keine Alternative gehabt. Sie habe die Arbeit nicht aussuchen können. Sie habe keinerlei Vergütung erhalten. Einmal am Tag habe sie Wasser und Mahlzeiten bekommen. Darüber hinaus hat die Kammer den Vorgang der Claims Conference beigezogen und wegen einer etwaigen Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) bei dem Amt für Wiedergutmachung in Saarburg nachgefragt. Nach der dortigen Auskunft vom 12. Juni 2007 ist eine Leistung nach dem BEG nicht gewährt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2007 haben die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Zutreffend hat die Beklagte einen Anspruch auf Altersrente unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto nach dem ZRBG abgelehnt. Die Klägerin hat die Klage -ebenso wie den Widerspruch- nicht näher begründet. Die Kammer hat die angefochtene Entscheidung dennoch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft. Sie vermochte jedoch keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ( § 128 SGG ) hat die Klägerin nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass sie freiwillig aus eigenem Willensentschluss im Ghetto Minsk gearbeitet und hierfür auch ein Entgelt erhalten hat.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
– das 65. Lebensjahr vollendet und – die Wartezeit erfüllt haben (§ 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI).
Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und auch Ersatzzeiten angerechnet (§§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 SGB VI). Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beitrage gezahlt wurden (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeitrage nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 2 Abs. 1 ZRBG gelten Beiträge als gezahlt ("Fiktion der Beitragszahlung")
1. für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebietes sowie 2. für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet (Ghetto-Beitragszeiten).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG liegt eine Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto dann vor, wenn sie sich dort zwangsweise aufgehalten haben und
1. die Beschäftigung a) aus einem eigenen Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird.
Gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung -WGSVG- genügt für die Feststellung der nach dem ZRBG maßgeblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor, wenn die "gute Möglichkeit" besteht, dass der behauptete Vorgang sich so zugetragen hat, wie der Antragsteller es geltend macht (BSG, Urteil vom 03. Februar 1999, B 9 V 33/97 R). Eine bloße Möglichkeit reicht jedoch nicht aus, auch wenn gewisse Zweifel bleiben dürfen. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen alle Mittel in Betracht, die generell geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Tatsachen in ausreichendem Maße darzutun.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Klägerin in dem Ghetto Minsk keine Beschäftigung nach dem ZRBG ausgeübt hat, und dies bereits deshalb, weil das Beschäftigungsverhältnis nicht aus eigenem Willensentschluss zu Stande gekommen ist. Kennzeichen für ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Rentenversicherungsrechtes ist sein Zustandekommen durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und sein Zweck, nämlich der Austausch von Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgelt. Keine versicherungspflichtige Beschäftigung liegt demgegenüber vor bei Arbeit auf Grund von obrigkeitlicher Zuweisung unter Zwang. Indizien gegen ein freiwillig eingegangenes Beschäftigungsverhältnis können sein: die schlechten Arbeitsbedingungen, die Bewachung der Arbeitskräfte bei der Arbeit , um zu verhindern, dass sie sich aus dem obrigkeitlichen Gewahrsam entfernen können, die Bewachung von Arbeitskräften auf dem Weg zu Arbeit, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit am Ort der Arbeitsstätte , kein Entgelt oder nur geringes Entgelt für die individuell geleistete Arbeit.
Die Klägerin hat mehrfach darauf hingewiesen, dass sie zur Arbeit gezwungen wurde und keine Alternative zu der schweren Lade- bzw. Entladetätigkeit gehabt hatte. Sowohl im Antrag selbst als auch auf schriftliche Befragung durch das Gericht hat sie den Zwang der Tätigkeit und die fehlende Alternative betont Sie habe die Arbeit nicht aussuchen können und sei auch von der örtlichen Polizei bewacht worden. Diese Angaben der Klägerin stimmen mit ihren Schilderungen im Rahmen des Entschädigungsverfahrens nach dem Article 2 Fund überein. Auch dort hat die Klägerin den Zwang zur Verrichtung der schwersten und schmutzigsten Arbeiten in der ganzen Stadt hervorgehoben. In diesem Kontext kann von einem eigenen Willensentschluss zur Aufnahme dieser Tätigkeiten nicht ausgegangen werden.
Auch wenn die besonderen Verhältnisse nationalsozialistischer Gewaltherrschaft einerseits und die Lebensumstände in einem Ghetto andererseits mit einem freiwilligen Austauschverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kaum vereinbar sind, so hat der Gesetzgeber ausdrücklich letztere Konstellation regeln wollen. Trotz des zwangweisen Aufenthalts in einem Ghetto sollte nur eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt als fiktive Beitragszeit berücksichtigt werden können. Denn der Anlass des ZRBG war die Rechtsprechung des BSG ( vgl. z.B., Urteil vom 18. Juni 1997, B 5 RJ 66/95 = BSGE 80,250; Urteil vom 7. Oktober 2004, B 13 RJ 59/03 R ), nach der eine in einem Ghetto aufgenommene Tätigkeit nicht immer als Zwangsarbeit zu bewerten ist, sondern unter ganz bestimmten Voraussetzungen die sozialversicherungsrechtlichen Kriterien eine "Beschäftigung" erfüllen und in diesen Fällen als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden kann ( BT/Drs. 16/1955 v. 26. Juni 2006 ). Bis dahin war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Arbeit in Ghettos, die von der deutschen Besatzung oder auf ihre Veranlassung eingerichtet wurden, als erzwungene Arbeit auf Grund eines Gewaltverhältnisses geleistet und Rentenleistungen deshalb nicht in Betracht kommen ( BT/Drs. 16/5518 v. 29. Mai 2007 ). Vielmehr kamen Entschädigungsleistungen nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung, Zukunft" ( Zwangsarbeiterentschädigung) in Betracht. Nach diesem Gesetz wurden zwischen 2001 und 2007 insgesamt 4,4 Mrd. Euro an 1,66 Millionen Zwangsarbeiter gezahlt ( Pressemitteilung der Stiftung vom 12. Juli 2007 ).
Es bleibt festzuhalten, dass bei der Auslegung der in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZRBG verwandten Begriffe "aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen" und "gegen Entgelt ausgeübt" auf die Kriterien der Rechtssprechung des BSG zur Frage der versicherungsrechtlichen Einordnung und Abgrenzung von Zwangsarbeit zu versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen in einem Ghetto abzustellen ist. Denn das ZRBG knüpft erkennbar an die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an ( vgl. BT/Drs. 16/5720, S. 2 ).
Vor diesem Hintergrund konnte bei einem Anspruch auf Rentenleistungen auch in Anbetracht der Umstände nationalsozialistischer Gewaltherrschaft nicht darauf verzichtet werden, ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis im rentenversicherungsrechtlichen Sinn danach zu beurteilen, ob die Beschäftigung aufgrund einer zweiseitigen Vereinbarung aufgenommen wurde und den Austausch wirtschaftlicher Werte ( Arbeit gegen Lohn ) zum Inhalt hatte. Der Bezug von freiem Unterhalt in Form von guter Verpflegung stellt allerdings kein die Rentenversicherungspflicht auslösendes Merkmal dar. Diese Grundsätze hat der 13. Senat nicht durch das ZRBG als überholt angesehen und hervorgehoben, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. B ZRBG die entgeltliche Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses bereits dann vorliegen soll, wenn überhaupt ein irgendwie geartetes und sei es noch so geringes Entgelt gezahlt worden ist ( vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, a.a.O. ). Dabei kann das Arbeitsentgelt in Geld oder Sachwerten erfolgen. Auch muss keine wirtschaftliche Gleichwertigkeit ( Äquivalenz ) von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt vorliegen. Die Versorgung mit Lebensmitteln, die nur der Erhaltung der Arbeitskraft dienten oder gar nur der Teller Suppe und das Stück Brot, auch wenn sie von noch so existentieller Bedeutung für das Überleben des Einzelnen waren, können jedoch kein Entgelt i.S.d. ZRBG darstellen. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Lebensmittel mit der Zweckbestimmung der Gegenleistung für erbrachte Dienst- und Arbeitsleistungen oder lediglich im Zusammenhang mit der Beschäftigung als Mittel zur Aufrechterhaltung der Arbeitskraft ( Reproduktion ) oder z.B. als zusätzliche Ration durch den Judenrat gewährt wurden ( BSG, Urteil vom 19. April 1990, B 1 RA 1/88 ).
Unter den Begriff "Entgelt" fallen alle Einnahmen, die einem unmittelbaren (synallagmatischen) oder mittelbaren (inneren, sachlichen) Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit stehen. Für die Qualifizierung als "Entgelt" kommt es nicht auf die Art oder Höhe, auch nicht auf die Angemessenheit oder gar auf die "Gerechtigkeit" der Vergütung an. Entscheidend ist, ob die Zuwendung tatsächlich wegen der geleisteten Arbeit und nicht aus anderen Gründen erfolgte ( BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, B 4 R 29/06 R ). Mit dieser Entscheidung hat der 4. Senat den Begriff "Entgelt" deutlich weiter gefasst als der 13. Senat in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 2004 ( a.a.O.). Es bleibt abzuwarten, ob die anderen Rentensenate dieser Auffassung folgen werden.
Die Kammer vermag jedenfalls dieser erweiterten Auslegung nicht zu folgen und sieht in der von der Klägerin geschilderten Mindestversorgung mit Suppe und Brot lediglich Mittel zur Erhaltung der Arbeitskraft, "um zu verhindern, dass sie während der Arbeit umfielen" ( vgl. Prof. Dr. Golczewski, Gutachten über die historischen Verhältnisse in den deutsch besetzten Gebieten Osteuropas, Hier: Ghetto Minsk, S. 20 ).
Die Klägerin hat also weder die Arbeit aus eigenem Willensentschluss aufgenommen noch hat sie diese gegen Entgelt verrichtet.
Konnte die Klägerin aber keine Beitragszeiten glaubhaft machen, aus denen sich ein Zahlungsanspruch errechnen könnte, so ist ein Rentenanspruch nicht gegeben. Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Klingauf
Tatbestand:
Streitig ist die Leistung einer Altersrente unter Anerkennung einer Beschäftigung im Ghetto nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die am 2 1927 geborene Klägerin jüdischer Herkunft beantragte am 01. Juli 2003 bei der Beklagten, ihr eine Altersrente auf Grund ihrer Beschäftigung im Ghetto Minsk von Juli 1941 bis Juni 1943 zu gewähren. Sie gab an, auf der Bahnstation Kohlen geladen und entladen zu haben in einem zeitlichen Umfang von 9 bis 10 Stunden täglich bei regelmäßiger Rückkehr in das Ghetto. Für diese Tätigkeit, die ihr von deutschen Kommandeuren zugewiesen worden war, habe sie zusätzliches Brot und manchmal Suppe erhalten. Die ausdrückliche Frage, ob sie eine Wahl zwischen der angebotenen Arbeit im Ghetto gehabt habe, verneinte sie. Als Grund für ihre Entscheidung zur Aufnahme dieser Tätigkeit gab sie an, sie sei zu dieser Arbeit gezwungen worden.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Altersrente mit der Begründung ab, die Zeit von Juli 1941 bis Juni 1943 in Minsk könne nicht als Zeit einer Beschäftigung in einem Ghetto anerkannt werden, weil weder Entgelt noch Sachbezüge im wesentlichen Umfang gewährt worden seien. Des Weiteren könne nach Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass die behauptete Beschäftigung freiwillig ausgeübt worden sei. Es lägen überwiegend die Merkmale von Zwangsarbeit vor, welche jedoch von dem ZRBG ausdrücklich nicht erfasst seien. Die Berücksichtigung von Ersatzzeiten für die Zeit der Verfolgung könne auf Grund der fehlenden Versicherteneigenschaft ebenfalls nicht erfolgen, so dass keine auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeit vorläge.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 25. Juli 2003 Widerspruch, der jedoch trotz Akteneinsicht nicht begründet wurde. Die Beklagte zog den Verwaltungsvorgang des Entschädigungsverfahrens nach dem Claims Conference -Article II Fund- bei. In jenem Verfahren hatte die Klägerin angegeben, sie habe zur Arbeit gehen müssen, da nur die, die arbeiteten, eine Lebensmittelration erhielten: ein Stück Brot und eine Wassersuppe für einen ganzen Tag härteste Arbeit. Sie sei gezwungen worden, die schwersten und schmutzigsten Arbeiten in der ganzen Stadt zu verrichten. Diejenigen, die zu krank zum Arbeiten gewesen seien, wären dem Tod durch Verhungern geweiht gewesen. Die Klägerin erhielt eine Entschädigung von der Claims Conference in Höhe von 5.850,00 DM (16. Juli 1997).
Mit Bescheid vom 18. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück ohne dies wegen der fehlenden Begründung des Widerspruchs näher zu erläutern.
Dagegen richtet sich die am 24. Februar 2006 bei dem Sozialgericht Lübeck erhobene Klage. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, sie habe in der Zeit von Juli 1941 bis Juni 1943 freiwillig im Ghetto Minsk gearbeitet und sei dafür entlohnt worden. Sie habe für die geleistete Arbeit kein Geld, sondern Sachbezüge wie Lebensmittel bekommen.
Auf Nachfrage der Kammer erklärt die Klägerin: Die deutschen Truppen hätten die Familie aus ihrem Heim ins Ghetto gezwungen und sie auch gezwungen, zu arbeiten. Sie habe keine Alternative gehabt. Sie habe die Arbeit nicht aussuchen können. Sie habe keinerlei Vergütung erhalten. Einmal am Tag habe sie Wasser und Mahlzeiten bekommen. Darüber hinaus hat die Kammer den Vorgang der Claims Conference beigezogen und wegen einer etwaigen Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) bei dem Amt für Wiedergutmachung in Saarburg nachgefragt. Nach der dortigen Auskunft vom 12. Juni 2007 ist eine Leistung nach dem BEG nicht gewährt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2007 haben die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Zutreffend hat die Beklagte einen Anspruch auf Altersrente unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto nach dem ZRBG abgelehnt. Die Klägerin hat die Klage -ebenso wie den Widerspruch- nicht näher begründet. Die Kammer hat die angefochtene Entscheidung dennoch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft. Sie vermochte jedoch keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ( § 128 SGG ) hat die Klägerin nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass sie freiwillig aus eigenem Willensentschluss im Ghetto Minsk gearbeitet und hierfür auch ein Entgelt erhalten hat.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
– das 65. Lebensjahr vollendet und – die Wartezeit erfüllt haben (§ 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI).
Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und auch Ersatzzeiten angerechnet (§§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 SGB VI). Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beitrage gezahlt wurden (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeitrage nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 2 Abs. 1 ZRBG gelten Beiträge als gezahlt ("Fiktion der Beitragszahlung")
1. für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebietes sowie 2. für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet (Ghetto-Beitragszeiten).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG liegt eine Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto dann vor, wenn sie sich dort zwangsweise aufgehalten haben und
1. die Beschäftigung a) aus einem eigenen Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird.
Gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung -WGSVG- genügt für die Feststellung der nach dem ZRBG maßgeblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor, wenn die "gute Möglichkeit" besteht, dass der behauptete Vorgang sich so zugetragen hat, wie der Antragsteller es geltend macht (BSG, Urteil vom 03. Februar 1999, B 9 V 33/97 R). Eine bloße Möglichkeit reicht jedoch nicht aus, auch wenn gewisse Zweifel bleiben dürfen. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen alle Mittel in Betracht, die generell geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Tatsachen in ausreichendem Maße darzutun.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Klägerin in dem Ghetto Minsk keine Beschäftigung nach dem ZRBG ausgeübt hat, und dies bereits deshalb, weil das Beschäftigungsverhältnis nicht aus eigenem Willensentschluss zu Stande gekommen ist. Kennzeichen für ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Rentenversicherungsrechtes ist sein Zustandekommen durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und sein Zweck, nämlich der Austausch von Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgelt. Keine versicherungspflichtige Beschäftigung liegt demgegenüber vor bei Arbeit auf Grund von obrigkeitlicher Zuweisung unter Zwang. Indizien gegen ein freiwillig eingegangenes Beschäftigungsverhältnis können sein: die schlechten Arbeitsbedingungen, die Bewachung der Arbeitskräfte bei der Arbeit , um zu verhindern, dass sie sich aus dem obrigkeitlichen Gewahrsam entfernen können, die Bewachung von Arbeitskräften auf dem Weg zu Arbeit, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit am Ort der Arbeitsstätte , kein Entgelt oder nur geringes Entgelt für die individuell geleistete Arbeit.
Die Klägerin hat mehrfach darauf hingewiesen, dass sie zur Arbeit gezwungen wurde und keine Alternative zu der schweren Lade- bzw. Entladetätigkeit gehabt hatte. Sowohl im Antrag selbst als auch auf schriftliche Befragung durch das Gericht hat sie den Zwang der Tätigkeit und die fehlende Alternative betont Sie habe die Arbeit nicht aussuchen können und sei auch von der örtlichen Polizei bewacht worden. Diese Angaben der Klägerin stimmen mit ihren Schilderungen im Rahmen des Entschädigungsverfahrens nach dem Article 2 Fund überein. Auch dort hat die Klägerin den Zwang zur Verrichtung der schwersten und schmutzigsten Arbeiten in der ganzen Stadt hervorgehoben. In diesem Kontext kann von einem eigenen Willensentschluss zur Aufnahme dieser Tätigkeiten nicht ausgegangen werden.
Auch wenn die besonderen Verhältnisse nationalsozialistischer Gewaltherrschaft einerseits und die Lebensumstände in einem Ghetto andererseits mit einem freiwilligen Austauschverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kaum vereinbar sind, so hat der Gesetzgeber ausdrücklich letztere Konstellation regeln wollen. Trotz des zwangweisen Aufenthalts in einem Ghetto sollte nur eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt als fiktive Beitragszeit berücksichtigt werden können. Denn der Anlass des ZRBG war die Rechtsprechung des BSG ( vgl. z.B., Urteil vom 18. Juni 1997, B 5 RJ 66/95 = BSGE 80,250; Urteil vom 7. Oktober 2004, B 13 RJ 59/03 R ), nach der eine in einem Ghetto aufgenommene Tätigkeit nicht immer als Zwangsarbeit zu bewerten ist, sondern unter ganz bestimmten Voraussetzungen die sozialversicherungsrechtlichen Kriterien eine "Beschäftigung" erfüllen und in diesen Fällen als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden kann ( BT/Drs. 16/1955 v. 26. Juni 2006 ). Bis dahin war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Arbeit in Ghettos, die von der deutschen Besatzung oder auf ihre Veranlassung eingerichtet wurden, als erzwungene Arbeit auf Grund eines Gewaltverhältnisses geleistet und Rentenleistungen deshalb nicht in Betracht kommen ( BT/Drs. 16/5518 v. 29. Mai 2007 ). Vielmehr kamen Entschädigungsleistungen nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung, Zukunft" ( Zwangsarbeiterentschädigung) in Betracht. Nach diesem Gesetz wurden zwischen 2001 und 2007 insgesamt 4,4 Mrd. Euro an 1,66 Millionen Zwangsarbeiter gezahlt ( Pressemitteilung der Stiftung vom 12. Juli 2007 ).
Es bleibt festzuhalten, dass bei der Auslegung der in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZRBG verwandten Begriffe "aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen" und "gegen Entgelt ausgeübt" auf die Kriterien der Rechtssprechung des BSG zur Frage der versicherungsrechtlichen Einordnung und Abgrenzung von Zwangsarbeit zu versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen in einem Ghetto abzustellen ist. Denn das ZRBG knüpft erkennbar an die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an ( vgl. BT/Drs. 16/5720, S. 2 ).
Vor diesem Hintergrund konnte bei einem Anspruch auf Rentenleistungen auch in Anbetracht der Umstände nationalsozialistischer Gewaltherrschaft nicht darauf verzichtet werden, ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis im rentenversicherungsrechtlichen Sinn danach zu beurteilen, ob die Beschäftigung aufgrund einer zweiseitigen Vereinbarung aufgenommen wurde und den Austausch wirtschaftlicher Werte ( Arbeit gegen Lohn ) zum Inhalt hatte. Der Bezug von freiem Unterhalt in Form von guter Verpflegung stellt allerdings kein die Rentenversicherungspflicht auslösendes Merkmal dar. Diese Grundsätze hat der 13. Senat nicht durch das ZRBG als überholt angesehen und hervorgehoben, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. B ZRBG die entgeltliche Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses bereits dann vorliegen soll, wenn überhaupt ein irgendwie geartetes und sei es noch so geringes Entgelt gezahlt worden ist ( vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, a.a.O. ). Dabei kann das Arbeitsentgelt in Geld oder Sachwerten erfolgen. Auch muss keine wirtschaftliche Gleichwertigkeit ( Äquivalenz ) von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt vorliegen. Die Versorgung mit Lebensmitteln, die nur der Erhaltung der Arbeitskraft dienten oder gar nur der Teller Suppe und das Stück Brot, auch wenn sie von noch so existentieller Bedeutung für das Überleben des Einzelnen waren, können jedoch kein Entgelt i.S.d. ZRBG darstellen. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Lebensmittel mit der Zweckbestimmung der Gegenleistung für erbrachte Dienst- und Arbeitsleistungen oder lediglich im Zusammenhang mit der Beschäftigung als Mittel zur Aufrechterhaltung der Arbeitskraft ( Reproduktion ) oder z.B. als zusätzliche Ration durch den Judenrat gewährt wurden ( BSG, Urteil vom 19. April 1990, B 1 RA 1/88 ).
Unter den Begriff "Entgelt" fallen alle Einnahmen, die einem unmittelbaren (synallagmatischen) oder mittelbaren (inneren, sachlichen) Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit stehen. Für die Qualifizierung als "Entgelt" kommt es nicht auf die Art oder Höhe, auch nicht auf die Angemessenheit oder gar auf die "Gerechtigkeit" der Vergütung an. Entscheidend ist, ob die Zuwendung tatsächlich wegen der geleisteten Arbeit und nicht aus anderen Gründen erfolgte ( BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, B 4 R 29/06 R ). Mit dieser Entscheidung hat der 4. Senat den Begriff "Entgelt" deutlich weiter gefasst als der 13. Senat in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 2004 ( a.a.O.). Es bleibt abzuwarten, ob die anderen Rentensenate dieser Auffassung folgen werden.
Die Kammer vermag jedenfalls dieser erweiterten Auslegung nicht zu folgen und sieht in der von der Klägerin geschilderten Mindestversorgung mit Suppe und Brot lediglich Mittel zur Erhaltung der Arbeitskraft, "um zu verhindern, dass sie während der Arbeit umfielen" ( vgl. Prof. Dr. Golczewski, Gutachten über die historischen Verhältnisse in den deutsch besetzten Gebieten Osteuropas, Hier: Ghetto Minsk, S. 20 ).
Die Klägerin hat also weder die Arbeit aus eigenem Willensentschluss aufgenommen noch hat sie diese gegen Entgelt verrichtet.
Konnte die Klägerin aber keine Beitragszeiten glaubhaft machen, aus denen sich ein Zahlungsanspruch errechnen könnte, so ist ein Rentenanspruch nicht gegeben. Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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