Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
SG Lübeck (SHS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 14 91/06
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtung von Beschäftigungszeiten im Ghetto Warschau.
Der am 1928 in Warschau geborene Kläger ist Jude und wurde als solcher Opfer nationalsozialistischer Verfolgung. Seit dem Einmarsch der deutschen Armee im September 1939 war Warschau Teil des Generalgouvernements. Der Kläger musste sich von September 1939 bis Dezember 1942 im Ghetto Warschau aufhalten und arbeitete dort 1942 zum Teil in der Bäckerei seines Onkels. 1943 floh er aus dem Ghetto und versteckte sich bis Kriegsende. 1969 wanderte er von Polen nach Schweden aus, wo er noch heute lebt. 1995 erhielt er eine Entschädigung aus dem Article 2 Fund der Claims Conference.
Am 11. Dezember 2002 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente. Er habe im Ghetto Warschau von Januar bis Mai 1942 im Bunkerbau, von Juli bis Oktober 1942 in einer Bäckerei und von Oktober bis Dezember 1942 bei der Werterfassung gearbeitet.
Die Beklagte zog die Unterlagen der Claims Conference bei. Darin hatte der Kläger u. a. angegeben, dass seine Familie und er 1940 gezwungen worden seien unter armen Verhältnissen ins Ghetto zu ziehen und damit das Einkommen verloren hätten. Sein Vater und später sein Onkel hätten eine Bäckerei betrieben. Seine Familie und er hätten schmuggeln müssen, um zu überleben. Seine Mutter und er hätten außerdem bei seinem Onkel in der Bäckerei gearbeitet. 1942 hätten sie begonnen unter der Bäckerei einen Bunker zu bauen. Sie hätten überlebt, weil sie in der Bäckerei Lebensmittelkarten erhalten hätten. Gegen Ende 1942 habe ihn die "Organisation Werterfassung" gezwungen, alle wertvollen Güter im Ghetto einzusammeln.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Ein Rentenanspruch bestehe nicht, da der Kläger keine in der Rentenversicherung anrechenbaren Zeiten zurückgelegt habe. Die Zeit vom 1. Oktober 1941 bis 19. April 1943 könne nicht anerkannt werden, weil nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei, dass es sich dabei um eine entgeltliche Beschäftigung aus freiem Willensentschluss gehandelt hat.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 7. März 2005 Widerspruch. Eine Begründung erfolgte nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Im Wesentlichen wiederholte sie die Begründung des Ausgangsbescheides. Aus den Schilderungen des Klägers gegenüber der Claims Conference lasse sich eine Entgeltlichkeit der Beschäftigung nicht entnehmen.
Dagegen hat der Kläger am 23. Januar 2006 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Eine Klagebegründung erfolgte nicht.
Der Kläger beantragt nach Aktenlage sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2006 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten im Ghetto Warschau im Jahre 1942 Regelaltersrente ab 1. Juli 1997 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen und zusammen mit der Prozessakte zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht. Es hat die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vor der Entscheidung gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente nach § 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Nach dieser Vorschrift haben Versicherte einen Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Kläger hat die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI beträgt die allgemeine Wartezeit fünf Jahre. Darauf werden nach § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI Beitrags- und Ersatzzeiten angerechnet. Der Kläger hat jedoch weder Beitrags- noch Ersatzzeiten zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegt.
Als Beitragszeit kommt lediglich die Zeit der behaupteten Beschäftigung im Ghetto Warschau von Januar bis Dezember 1942 in Betracht. Eine Eingliederung des Klägers in das System der deutschen Rentenversicherung durch Tatbestände des Fremdrentengesetzes (FRG) kann schon ohne weitere Prüfung aufgrund seines Lebensalters im streitigen Zeitraum verneint werden. Danach steht erst eine nach Vollendung des 17. Lebensjahres verrichtete Beschäftigung einer Beitragszeit in der Bundesrepublik Deutschland gleich (vgl. § 16 FRG). Im Übrigen ist der Kläger kein Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes und gehört auch sonst nicht zum Personenkreis nach § 1 FRG.
Die behaupteten Beschäftigungszeiten sind auch keine fiktiven Beitragszeiten nach § 2 dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungszeiten im Ghetto (ZRBG). Danach gelten für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge ohne weitere Einschränkung als gezahlt. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG gilt dieses Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zu Stande gekommen ist, gegen Entgelt ausgeübt wurde und das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn der Kläger hat die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des ZRBG nicht glaubhaft gemacht.
Die Erklärungen des Klägers bieten keine ausreichende Tatsachengrundlage, die es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Kläger in dieser Zeit eine durch ein angemessenes Entgelt vergütete Tätigkeit ausübte. Nach den Angaben des Klägers im Rentenverfahren kann allenfalls von einer Tätigkeit zur Sicherung des Überlebensbedarfs ausgegangen werden, nicht aber von einem echten Entgelt im Sinne eines Austauschverhältnisses zwischen Arbeit und Lohn. Denn allein "gute Verpflegung" reicht nicht aus, um Entgeltlichkeit im Sinne des ZRBG zu begründen (BSG 7. Oktober 2004 - B 13 RJ 59/03 R, BSGE 93, 214). Eine angemessene Gegenleistung ist bei der reinen Verpflegung des Beschäftigten nicht gegeben, weil die Verpflegung als Teilbestandteil freier Unterhaltsgewährung nach § 1227 Reichsversicherungsordnung keine Rentenver-sicherungspflicht begründete. Der Kläger arbeitete 1942 in der Bäckerei seines Onkels und beim Bau eines Bunkers unter der Bäckerei. Dass er dafür ein Entgelt erhielt, hat er weder vorgetragen noch ist dieses aus den Unterlagen der Claims Conference ersichtlich. Das gleiche gilt für die von ihm selbst gegenüber der Claims Conference als Zwangsarbeit bezeichnete Arbeit für die "Organisation Werterfassung" Ende 1942. Vielmehr gab der Kläger gegenüber der Claims Conference an, dass seine Familie mit der Übersiedlung in das Ghetto ihr Einkommen verloren hätte. Soweit der Kläger und seine Familie wie er schildert durch die Bäckerei an Lebensmittelkarten gelangt sind, geht dies nicht über eine "gute Verpflegung" hinaus. Denn der Kläger gab auch an, dass sie diese Lebensmittelkarten notwendig zum Überleben benötigt hätten. Das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses ist bei diesen geschilderten Verhältnissen nicht wahrscheinlich und damit nicht glaubhaft gemacht.
Hat der Kläger keine in der deutschen Rentenversicherung anrechenbare Beitragszeit zurückgelegt, so kommt auch die Anerkennung einer Ersatzzeit nicht in Betracht. Nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ist Voraussetzung für eine Ersatzzeit wegen nationalsozialistischer Verfolgung, dass der Verfolgte bereits als Versicherter gilt, das heißt mindestens einen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat (vgl. Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 2. Aufl., § 250 Rdnr. 6). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
gez. Sonnhoff Richterin am Sozialgericht
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtung von Beschäftigungszeiten im Ghetto Warschau.
Der am 1928 in Warschau geborene Kläger ist Jude und wurde als solcher Opfer nationalsozialistischer Verfolgung. Seit dem Einmarsch der deutschen Armee im September 1939 war Warschau Teil des Generalgouvernements. Der Kläger musste sich von September 1939 bis Dezember 1942 im Ghetto Warschau aufhalten und arbeitete dort 1942 zum Teil in der Bäckerei seines Onkels. 1943 floh er aus dem Ghetto und versteckte sich bis Kriegsende. 1969 wanderte er von Polen nach Schweden aus, wo er noch heute lebt. 1995 erhielt er eine Entschädigung aus dem Article 2 Fund der Claims Conference.
Am 11. Dezember 2002 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente. Er habe im Ghetto Warschau von Januar bis Mai 1942 im Bunkerbau, von Juli bis Oktober 1942 in einer Bäckerei und von Oktober bis Dezember 1942 bei der Werterfassung gearbeitet.
Die Beklagte zog die Unterlagen der Claims Conference bei. Darin hatte der Kläger u. a. angegeben, dass seine Familie und er 1940 gezwungen worden seien unter armen Verhältnissen ins Ghetto zu ziehen und damit das Einkommen verloren hätten. Sein Vater und später sein Onkel hätten eine Bäckerei betrieben. Seine Familie und er hätten schmuggeln müssen, um zu überleben. Seine Mutter und er hätten außerdem bei seinem Onkel in der Bäckerei gearbeitet. 1942 hätten sie begonnen unter der Bäckerei einen Bunker zu bauen. Sie hätten überlebt, weil sie in der Bäckerei Lebensmittelkarten erhalten hätten. Gegen Ende 1942 habe ihn die "Organisation Werterfassung" gezwungen, alle wertvollen Güter im Ghetto einzusammeln.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Ein Rentenanspruch bestehe nicht, da der Kläger keine in der Rentenversicherung anrechenbaren Zeiten zurückgelegt habe. Die Zeit vom 1. Oktober 1941 bis 19. April 1943 könne nicht anerkannt werden, weil nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei, dass es sich dabei um eine entgeltliche Beschäftigung aus freiem Willensentschluss gehandelt hat.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 7. März 2005 Widerspruch. Eine Begründung erfolgte nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Im Wesentlichen wiederholte sie die Begründung des Ausgangsbescheides. Aus den Schilderungen des Klägers gegenüber der Claims Conference lasse sich eine Entgeltlichkeit der Beschäftigung nicht entnehmen.
Dagegen hat der Kläger am 23. Januar 2006 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Eine Klagebegründung erfolgte nicht.
Der Kläger beantragt nach Aktenlage sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2006 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten im Ghetto Warschau im Jahre 1942 Regelaltersrente ab 1. Juli 1997 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen und zusammen mit der Prozessakte zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht. Es hat die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vor der Entscheidung gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente nach § 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Nach dieser Vorschrift haben Versicherte einen Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Kläger hat die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI beträgt die allgemeine Wartezeit fünf Jahre. Darauf werden nach § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI Beitrags- und Ersatzzeiten angerechnet. Der Kläger hat jedoch weder Beitrags- noch Ersatzzeiten zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegt.
Als Beitragszeit kommt lediglich die Zeit der behaupteten Beschäftigung im Ghetto Warschau von Januar bis Dezember 1942 in Betracht. Eine Eingliederung des Klägers in das System der deutschen Rentenversicherung durch Tatbestände des Fremdrentengesetzes (FRG) kann schon ohne weitere Prüfung aufgrund seines Lebensalters im streitigen Zeitraum verneint werden. Danach steht erst eine nach Vollendung des 17. Lebensjahres verrichtete Beschäftigung einer Beitragszeit in der Bundesrepublik Deutschland gleich (vgl. § 16 FRG). Im Übrigen ist der Kläger kein Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes und gehört auch sonst nicht zum Personenkreis nach § 1 FRG.
Die behaupteten Beschäftigungszeiten sind auch keine fiktiven Beitragszeiten nach § 2 dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungszeiten im Ghetto (ZRBG). Danach gelten für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge ohne weitere Einschränkung als gezahlt. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG gilt dieses Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zu Stande gekommen ist, gegen Entgelt ausgeübt wurde und das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn der Kläger hat die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des ZRBG nicht glaubhaft gemacht.
Die Erklärungen des Klägers bieten keine ausreichende Tatsachengrundlage, die es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Kläger in dieser Zeit eine durch ein angemessenes Entgelt vergütete Tätigkeit ausübte. Nach den Angaben des Klägers im Rentenverfahren kann allenfalls von einer Tätigkeit zur Sicherung des Überlebensbedarfs ausgegangen werden, nicht aber von einem echten Entgelt im Sinne eines Austauschverhältnisses zwischen Arbeit und Lohn. Denn allein "gute Verpflegung" reicht nicht aus, um Entgeltlichkeit im Sinne des ZRBG zu begründen (BSG 7. Oktober 2004 - B 13 RJ 59/03 R, BSGE 93, 214). Eine angemessene Gegenleistung ist bei der reinen Verpflegung des Beschäftigten nicht gegeben, weil die Verpflegung als Teilbestandteil freier Unterhaltsgewährung nach § 1227 Reichsversicherungsordnung keine Rentenver-sicherungspflicht begründete. Der Kläger arbeitete 1942 in der Bäckerei seines Onkels und beim Bau eines Bunkers unter der Bäckerei. Dass er dafür ein Entgelt erhielt, hat er weder vorgetragen noch ist dieses aus den Unterlagen der Claims Conference ersichtlich. Das gleiche gilt für die von ihm selbst gegenüber der Claims Conference als Zwangsarbeit bezeichnete Arbeit für die "Organisation Werterfassung" Ende 1942. Vielmehr gab der Kläger gegenüber der Claims Conference an, dass seine Familie mit der Übersiedlung in das Ghetto ihr Einkommen verloren hätte. Soweit der Kläger und seine Familie wie er schildert durch die Bäckerei an Lebensmittelkarten gelangt sind, geht dies nicht über eine "gute Verpflegung" hinaus. Denn der Kläger gab auch an, dass sie diese Lebensmittelkarten notwendig zum Überleben benötigt hätten. Das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses ist bei diesen geschilderten Verhältnissen nicht wahrscheinlich und damit nicht glaubhaft gemacht.
Hat der Kläger keine in der deutschen Rentenversicherung anrechenbare Beitragszeit zurückgelegt, so kommt auch die Anerkennung einer Ersatzzeit nicht in Betracht. Nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ist Voraussetzung für eine Ersatzzeit wegen nationalsozialistischer Verfolgung, dass der Verfolgte bereits als Versicherter gilt, das heißt mindestens einen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat (vgl. Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 2. Aufl., § 250 Rdnr. 6). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
gez. Sonnhoff Richterin am Sozialgericht
Rechtskraft
Aus
Login
SHS
Saved