S 14 R 361/05

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
SG Lübeck (SHS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 14 R 361/05
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab 1. November 2003 anstelle der gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der am 1950 geborene Kläger ist gelernter Tischler und Heilpädagoge. In diesem Beruf war er als Betreuer im Werkstättenbereich von November 1984 bis Januar 2003 versicherungspflichtig beschäftigt. Er leidet an einer narzisstischen Persönlichkeits-störung mit Ausbildung funktioneller Beschwerden ohne fassbares Organkorrelat, sowie an Neurodermitis. Auf seinem Antrag vom 24. Oktober 2003 hin gewährte die Beklagte ihm eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, die er vom 9. Dezember 2003 bis 3. Februar 2004 im Reha-Zentrum durchführte.

Am 29. April 2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte gewährte ihm darauf hin mit Bescheid vom 22. September 2004 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. November 2003. Er sei nicht voll erwerbsgemindert, weil er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden und mehr täglich arbeiten könne.

Dagegen erhob der Kläger am 6. Oktober 2004 Widerspruch. Er habe einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm nicht mehr möglich. Vom 16. Februar bis 2. April 2004 habe er eine stufenweise Wiedereingliederung in seinen bisherigen Beruf begonnen. Dieser Arbeitsversuch sei aber gescheitert. Er leide unter extremer Erschöpfung, Schwindel, Durchfall und Rücken-schmerzen. Seine sozialen Kontakte habe er auf den engsten Familienkreis zurückgezogen.

Die Beklagte holte Befundberichte des Psychiaters R l vom 29. Oktober 2004, der praktischen Ärztin D vom 1. November 2004 und des Orthopäden Dr. S vom 14. Dezember 2004 ein und ließ Gutachten von der Nervenärztin Dr. v und von dem Orthopäden D erstellen. Dr. v kam in ihrem Gutachten vom 11. Februar 2005 zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine letzte Tätigkeit als Heilpädagoge noch täglich sechs Stunden und mehr ausüben könne. D gab unter dem 24. Februar 2005 an, dass sich durch orthopädische Leiden keine Einschränkungen des Leistungsvermögens ergäben. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger könne Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich verrichten.

Dagegen hat der Kläger am 24. Juni 2005 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er leide außerdem unter erheblichen Konzentrationsstörungen, durch die bei jeglicher Tätigkeit alle 10 bis 15 Minuten eine Pause erforderlich sei. Außerdem könne er keine Lasten tragen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2005 zu verurteilen, dem Kläger ab 1. November 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

Das Gericht hat Befundberichte von Herrn R vom 7. April 2006, von D vom 24. April 2006 und von Dr. S vom 28. April 2006 eingeholt. Es hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet durch den Facharzt Dr. B. Dieser ist in seinem Gutachten vom 29. November 2006 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger körperlich leichte Arbeiten mit durchschnittlicher geistiger Beanspruchung und durchschnittlicher Verantwortung, ohne permanenten Zeitdruck, Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeit, nicht an gefährlichen Arbeitsplätzen und ohne Einfluss von Staub oder Dämpfen mehr als sechs Stunden täglich verrichten könne. Zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich.

In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige Dr. B sein Gutachten erläutert und zum Leistungsvermögen des Klägers ergänzend Stellung genommen. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. Dezember 2006 Bezug genommen. Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und zusammen mit der Prozessakte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), weil er nicht voll erwerbsgemindert ist.

Volle Erwerbsminderung besteht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bei Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Danach ist der Kläger nicht erwerbsgemindert, denn die Kammer ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger leichte Tätigkeiten mit den von Dr. B aufgeführten Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.

Der Sachverständige Dr. B ist für die Kammer nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger leichte Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Er hat bei ihm einen psychophysischen Erschöpfungszustand auf dem Boden einer neurotischen Persönlichkeitsstörung mit Ausbildung funktioneller Beschwerden ohne fassbares Organkorrelat diagnostiziert. Konzentration, Auffassungsgabe, Merkfähigkeit, Gedächtnisleistungen und intellektuelle Wendigkeit sind altersentsprechend entwickelt. Die kognitiven Fähigkeiten sind in keiner Weise krankhaft gestört. Dies deckt sich auch mit den Untersuchungsergebnissen der Gutachterin Dr. v. Nach ihren Angaben war die Stimmung des Klägers bei der Begutachtung ausgeglichen, nicht depressiv, auch nicht subdepressiv verändert. Der Antrieb war weder gemindert noch gesteigert und es fand sich kein Anhalt für erhöhte Ermüdungserscheinungen oder erhöhte Angstbereitschaft. Die Ein- und Umstellungsfähigkeit ist sehr gut erhalten. Zu den selben Feststellungen kommt auch der Sachverständige Dr. B. Er hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Kläger bei dem insgesamt drei Stunden dauernden Gespräch mit ihm mit hoher Konzentration mitarbeitete. Dass der Kläger sich wie er behauptet lediglich 10 bis 15 Minuten auf eine Sache konzentrieren kann, ist daher nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat Dr. v und Dr. B gegenüber einem Tagesablauf beschrieben, der davon zeugt, dass er seinen Alltag in jeder Beziehung gut bewältigt. Es zeigen sich nach dem Untersuchungsbefund lediglich vereinzelte Hinweise, wie zum Beispiel der vermehrte soziale Rückzug, die auf eine verstärkte Stressanfälligkeit und Störbarkeit schließen lassen. Dr. B hat angegeben, dass Selbstwertgefühl, Selbstbehauptungswille, Durchsetzungsvermögen und Konflikt-lösungsrepertoire beim Kläger altersgemäß gut entwickelt sind. Allerdings zeigt sich ein erhebliches regressives Bedürfnis. Der Sachverständige ist daher für die Kammer nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Befunde keineswegs so stark ausgeprägt sind, um die Annahme eines aufgehobenen oder auch nur zeitlich eingeschränkten Erwerbsvermögens zu begründen. Qualitative Einschränkungen ergeben sich allerdings aus der festgestellten überdurchschnittlichen Stress- und Störanfälligkeit, sowie aufgrund der Neurodermitis. Bei der vorliegenden psychiatrischen Erkrankung sollte Stress vermieden werden, so dass der Sachverständige überzeugend angegeben hat, dass nur noch körperlich leichte Arbeiten mit durchschnittlicher geistiger Beanspruchung und durchschnittlicher Verantwortung, ohne permanenten Zeitdruck, ohne Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeit und nicht an gefährlichen Arbeitsplätzen gesundheitlich zumutbar sind. Aufgrund der Neurodermitis sind außerdem Arbeiten unter Einfluss von Staub oder Dämpfen zu meiden.

Darüber hinaus gehende Einschränkungen des Leistungsvermögens ergeben sich nicht. Auf orthopädischem Fachgebiet bestehen beim Kläger nach Angaben des Gutachters D keine Erkrankungen oder Fehlformen, die das Leistungsvermögen in relevanter Weise beeinträchtigen. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Gelenke war bei der Untersuchung frei. Die Röntgenaufnahmen ergaben einen unauffälligen Befund.

Auch die vorliegenden Befundberichte des behandelnden Psychiaters R führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar beschreibt dieser ein aufgehobenes Leistungsvermögen des Klägers. Dr. B hat aber für die Kammer überzeugend dargestellt, dass der regressiven Entwicklung des Klägers durch den behandelnden Therapeuten nachhaltig Vorschub geleistet wird. Es wird aus den Befundberichten nicht deutlich, dass sich im Therapiegespräch mit dem Kläger mit Beschäftigungsalternativen auseinander gesetzt wurde. Vielmehr liegt nahe, dass der Psychiater wie Dr. B es anführt, dem Kläger von vornherein vermittelte und dies auch nach außen propagierte, dass dieser absolut leistungsunfähig sei. Im Gegensatz dazu ist durch den Sachverständigen und in dem Rehabilitations-Entlassungsbericht des Reha-Zentrums S überzeugend heraus-gearbeitet worden, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung zwar in helfenden Berufen dauerhaft nicht mehr leistungsfähig ist, dass für eine handwerkliche Tätigkeit und sonstige Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber nach wie vor ein vollschichtiges Leistungsvermögen besteht. Aus psychiatrischer Sicht ergeben sich nach dem Gutachten von Dr. B querschnittsmäßig keine schwerwiegenden Befunde von sozial-medizinischer Relevanz. Die regressive Abwehrhaltung des Klägers gegenüber jeglicher beruflicher Belastung entspringt nach den Feststellungen des Sachverständigen vorwiegend bewusstseinsnahen Tendenzen. Der Kläger ist daher wie schon Dr. v angegeben hat unbedingt für fähig zu erachten, die sich ergebenden Hemmnisse gegenüber einer Arbeitsaufnahme aus eigener Kraft zu überwinden, auch wenn er durch die gegenteilige Behauptung seines behandelnden Arztes insoweit maßgeblich gebremst wird. Dadurch erwächst ihm zwar eine erhebliche regressionsfördernde Hypothek, von der er sich aber bei veränderter eigener Zielsetzung frei machen kann und muss. Diesbezüglich hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die Erkrankung des Klägers in unmittelbarem Zusammenhang steht mit seiner bisherigen Arbeit in den Werkstätten. Um seine noch vorhandenen Ressourcen zu mobilisieren ist es daher erforderlich, dass er aus der Werkstattumgebung, in der er immer noch lebt, herauskommt und Abstand gewinnt. Dies ist ihm besonders im eigenen gesundheitlichen Interesse zumutbar. Dr. B hat überzeugend ausgeführt, dass der Verbleib in der Arbeits- und Lebensgemeinschaft der Werkstatt dazu führt, dass der Kläger aufgrund der persönlichen Niederlagen wieder in Depression verfällt mit allen sich daraus ergebenden Negativ-konsequenzen.

Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische Leistungsbehinderung, die die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würden, ergeben sich aus den vorliegenden Beeinträchtigungen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

gez. Sonnhoff Richterin am Sozialgericht
Rechtskraft
Aus
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