L 7 SO 4687/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 4445/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4687/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. September 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist in § 86b SGG geregelt, wobei sich die Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung aus Abs. 2 a.a.O. ergeben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wobei dahinstehen kann, ob sich das Begehren des Antragstellers auf eine Sicherungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) oder auf eine Regelungsanordnung (Satz 2 a.a.O.) bezieht. Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt sowohl die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund); beide Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Wie des SG zutreffend ausgeführt hat, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, da der Antragsteller die begehrte Akteneinsicht in die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin nicht zuvor bei dieser geltend gemacht hat. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihm die gewünschte Akteneinsicht verweigern würde. Der Senat weist daher die Beschwerde aus den zutreffenden und überzeugenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG analog). Wie sich aus dem vom Antragsteller zur Kenntnisnahme übersandten Strafantrag gegen Mitarbeiter der Antragsgegnerin entnehmen lässt, dürfte der Antragsteller inzwischen auch Einsicht in seine Leistungsakten genommen haben, insoweit hätte sich der Antrag damit auch erledigt. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass kein Anlass für die vom Antragsteller angeregte Aussetzung des Verfahrens besteht. Eine solche ist dem Wesen des einstweiligen Rechtsschutzes fremd. Das Begehren des Antragstellers auf Aussetzung des Verfahrens belegt eindrücklich, dass auch keine Eilbedürftigkeit und damit kein Anordnungsgrund besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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