Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 128 AS 12352/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1349/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2007 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Mai 2007 gegen den Bescheid vom 25. April 2007 wird auch insoweit angeordnet, als mit diesem die dem Antragsteller mit Bescheid vom 02. Februar 2007 für Juni und Juli 2007 gewährten Leistungen jeweils in Höhe von 30 % des Regelsatzes abgesenkt worden sind. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 208,00 EUR auszuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Überzeugend hat bereits das Sozialgericht Berlin das Begehren des Antragstellers im Wesentlichen dahin ausgelegt, nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25. Mai 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. April 2007 anzuordnen. Mit diesem Bescheid hatte der Antragsgegner die dem Antragsteller mit Bescheid vom 02. Februar 2007 für die Zeit vom 01. Februar bis zum 31. Juli 2007 gewährten Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Juni bis zum 31. August 2007 unter teilweiser Aufhebung der ursprünglichen Leistungsbewilligung nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) um 30 % der Regelleistung, mithin um monatlich 104,00 EUR abgesenkt und sich zur Begründung darauf berufen, dass der Antragsteller eine ihm am 20. März 2007 angebotene Beschäftigung als Elektrotechniker Kundendienst (DV Technik) bei der Firma J AG AG nicht angenommen hätte. Soweit das Sozialgericht weiter davon ausgegangen ist, dass der Bescheid bzgl. der Leistungsaufhebung für August 2007 rechtswidrig sei, sodass bzgl. dieses Monats die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen sei, ist dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, wäre jedoch auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Nicht vermag der Senat dem Sozialgericht hingegen zu folgen, soweit es die Anordnung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf diesen Monat beschränkt und nicht auch auf den Juni und Juli 2007 ausgedehnt hat. Vielmehr hat er auch insoweit von der sich aus § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ergebenden Möglichkeit, in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage – wie hier nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II - keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen, Gebrauch gemacht. Auch insoweit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides nicht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Denn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners bestehen erhebliche Zweifel. Das Sozialgericht, das nach summarischer Prüfung angenommen hat, dass die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II vorliegen würden, ist dabei davon ausgegangen, dass dem Antragsteller - entgegen seiner Behauptung - das hier wesentliche Vermittlungsangebot des Antragsgegners vom 20. März 2007 hinsichtlich einer Tätigkeit bei der J AG AG zugegangen sei. Hierbei hat es sich im Wesentlichen von der Überlegung leiten lassen, dass dem Antragsteller am selben Tage sechs Vermittlungsangebote übersandt worden seien und es nicht glaubhaft sei, dass gerade die beiden Schreiben, in denen sich mit Rechtsmittelbelehrungen versehene Vermittlungsangebote befunden hätten, auf dem Postwege verschwunden seien, während vier andere Vermittlungsangebote den Antragsteller erreicht hätten. Ausgehend von der Annahme des Sozialgerichts, das sämtliche sechs Vermittlungsangebote am 20. März 2007 in einzelnen Schreiben übersandt worden sind, überzeugt diese Würdigung den Senat durchaus. Indes vermag er nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen, dass die Vermittlungsangebote tatsächlich in einzelnen Schreiben abgeschickt worden sind.
Der Antragsgegner, der eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr. 1c) SGB II darauf stützt, dass der Antragsteller ein ihm zumutbares Vermittlungsangebot nicht angenommen bzw. sich auf die ihm angebotene Stelle schon nicht beworben habe, trägt die Beweislast dafür, dass der Antragsteller von dieser Stelle überhaupt Kenntnis erlangt, ihm mithin das Vermittlungsangebot auch zugegangen ist. Einen entsprechenden Zugangsnachweis kann der Antragsgegner jedoch nicht führen. Auch kann – jedenfalls nach dem derzeitigen Sachstand – zur Überzeugung des Senats entgegen der Auffassung des Antragsgegners im Wege der freien Beweiswürdigung gerade nicht von einem Zugang ausgegangen werden. Den Akten des Antragsgegners sind schon keine hinreichend aussagekräftigen Hinweise darauf zu entnehmen, welche konkreten Vermittlungsangebote überhaupt am 20. März 2007 versandt worden sind, geschweige denn, wie dies konkret geschehen ist. Die eigenen Angaben des Antragsgegners hierzu sind mehr als vage. Im erstinstanzlichen Verfahren war er auch auf Nachfrage des Gerichts nicht in der Lage, hierzu konkretere Angaben zu machen, sondern hat lediglich behauptet, es seien "am selben Tage sechs Schreiben auf die gleiche Art und Weise verschickt" worden, und ist im Weiteren selbst davon ausgegangen, dass es sich um Einzelbriefe gehandelt habe. Hieran müssen jedoch erhebliche Zweifel bestehen. Völlig zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass von den vier von ihm vorgelegten – jeweils nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen - Schreiben lediglich ein einziges oberhalb der Angaben zum Adressaten eine "Porto-Codierzeile" trägt. Dieser ist zu entnehmen, dass Porto in Höhe von 0,90 EUR gezahlt worden ist. Dieses Porto würde jedoch nicht anfallen, wenn lediglich ein aus einem oder auch zwei Blättern bestehendes Vermittlungsangebot in einem Umschlag übersandt worden wäre. Im Übrigen wäre dann nicht nachvollziehbar, warum die anderen drei Schreiben nicht ebenfalls entsprechende Portoangaben enthielten. Schließlich wäre es auch allein unter Kostenaspekten nur schwerlich verständlich, warum am selben Tage von ein und derselben Sachbearbeiterin sechs Vermittlungsangebote jeweils einzeln an denselben Leistungsempfänger übersandt worden sein sollen. Der Senat vermag vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass hier sechs einzelne Briefe versandt wurden. Ebenso wenig kann er allerdings schon im Hinblick auf die eigenen Angaben des Antragsgegners annehmen, dass sich sämtliche Angebote in einem einzigen Umschlag befanden. Vor diesem Hintergrund ist es völlig offen, wie die Briefe abgeschickt wurden, sodass auch nicht sicher von einem Zugang des einen hier entscheidenden Briefes ausgegangen werden kann. Dies auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller im Rahmen einer Vorsprache im April 2007 dem Erhalt des Schreibens nicht widersprochen haben soll. Dem Antragsgegner ist schließlich unter dem 17. August und damit vor nunmehr gut drei Wochen Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem Versand der Briefe detailliert zu erklären. Soweit er nunmehr mit Telefax vom 11. September 2007 eine Erklärung der früheren zuständigen Mitarbeiterin für die 39. Kalenderwoche angekündigt hat, sieht der Senat keine Veranlassung, diese im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abzuwarten. Es steht dem Antragsgegner frei, die nun offenbar von ihm selbst für erforderlich erachteten Ermittlungen, die er schon längst hätte anstellen müssen, ggfs. im Widerspruchsverfahren durchzuführen. Nicht aber können diese dazu führen, dass eine Entscheidung über den Eilrechtsantrag weiter verzögert wird. Im Übrigen weist der Senat schon jetzt darauf hin, dass der Beweiswert der Angaben der ehemaligen Sachbearbeiterin ausgesprochen fraglich sein dürfte. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass sich ein Sachbearbeiter im Einzelnen daran erinnern können sollte, wie er vor nunmehr bald einem halben Jahr einen konkreten Brief an einen von einer Vielzahl von Leistungsempfängern versandt hat. Bestenfalls ist insoweit noch eine Aussage dazu erwarten, wie der Sachbearbeiter üblicherweise in vergleichbaren Fällen verfahren ist. Abgesehen aber davon, dass dies über den Einzelfall gerade nichts aussagt, muss der Senat den bisherigen Äußerungen des Antragsgegners im Laufe dieses Verfahrens entnehmen, dass offenbar keine einheitliche Vorgehensweise besteht. Letztlich haben sich – wenn schon keine Zustellnachweise – so wenigstens allgemeinverständliche und aussagekräftige Informationen über die Versendungsmodalitäten unzweifelhaft aus den Akten des Antragsgegners zu ergeben; tun sie dies nicht, geht dies zu seinen Lasten.
Soweit der Senat schließlich die Auszahlung von 208,00 EUR an den Antragsteller angeordnet hat, stützt er sich auf § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG. Da der Bescheid vom 25. April 2007 hinsichtlich der nicht rechtmäßigen Leistungskürzung für die Monate Juni und Juli 2007 zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung bereits vollzogen ist, hielt es der Senat für geboten, die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen. Der Antragsteller hat im Hinblick auf den Charakter der Leistungen zur Grundsicherung als Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ein sachliches Rückabwicklungsinteresse.
Soweit der Antragsteller schließlich weitergehend an seinen schon im erstinstanzlichen Verfahren formulierten Anträgen festgehalten hat, konnte er mit seinem Begehren aus den bereits vom Sozialgericht Berlin dargelegten Gründen, denen der Senat sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG), keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Überzeugend hat bereits das Sozialgericht Berlin das Begehren des Antragstellers im Wesentlichen dahin ausgelegt, nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25. Mai 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. April 2007 anzuordnen. Mit diesem Bescheid hatte der Antragsgegner die dem Antragsteller mit Bescheid vom 02. Februar 2007 für die Zeit vom 01. Februar bis zum 31. Juli 2007 gewährten Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Juni bis zum 31. August 2007 unter teilweiser Aufhebung der ursprünglichen Leistungsbewilligung nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) um 30 % der Regelleistung, mithin um monatlich 104,00 EUR abgesenkt und sich zur Begründung darauf berufen, dass der Antragsteller eine ihm am 20. März 2007 angebotene Beschäftigung als Elektrotechniker Kundendienst (DV Technik) bei der Firma J AG AG nicht angenommen hätte. Soweit das Sozialgericht weiter davon ausgegangen ist, dass der Bescheid bzgl. der Leistungsaufhebung für August 2007 rechtswidrig sei, sodass bzgl. dieses Monats die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen sei, ist dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, wäre jedoch auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Nicht vermag der Senat dem Sozialgericht hingegen zu folgen, soweit es die Anordnung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf diesen Monat beschränkt und nicht auch auf den Juni und Juli 2007 ausgedehnt hat. Vielmehr hat er auch insoweit von der sich aus § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ergebenden Möglichkeit, in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage – wie hier nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II - keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen, Gebrauch gemacht. Auch insoweit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides nicht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Denn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners bestehen erhebliche Zweifel. Das Sozialgericht, das nach summarischer Prüfung angenommen hat, dass die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II vorliegen würden, ist dabei davon ausgegangen, dass dem Antragsteller - entgegen seiner Behauptung - das hier wesentliche Vermittlungsangebot des Antragsgegners vom 20. März 2007 hinsichtlich einer Tätigkeit bei der J AG AG zugegangen sei. Hierbei hat es sich im Wesentlichen von der Überlegung leiten lassen, dass dem Antragsteller am selben Tage sechs Vermittlungsangebote übersandt worden seien und es nicht glaubhaft sei, dass gerade die beiden Schreiben, in denen sich mit Rechtsmittelbelehrungen versehene Vermittlungsangebote befunden hätten, auf dem Postwege verschwunden seien, während vier andere Vermittlungsangebote den Antragsteller erreicht hätten. Ausgehend von der Annahme des Sozialgerichts, das sämtliche sechs Vermittlungsangebote am 20. März 2007 in einzelnen Schreiben übersandt worden sind, überzeugt diese Würdigung den Senat durchaus. Indes vermag er nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen, dass die Vermittlungsangebote tatsächlich in einzelnen Schreiben abgeschickt worden sind.
Der Antragsgegner, der eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr. 1c) SGB II darauf stützt, dass der Antragsteller ein ihm zumutbares Vermittlungsangebot nicht angenommen bzw. sich auf die ihm angebotene Stelle schon nicht beworben habe, trägt die Beweislast dafür, dass der Antragsteller von dieser Stelle überhaupt Kenntnis erlangt, ihm mithin das Vermittlungsangebot auch zugegangen ist. Einen entsprechenden Zugangsnachweis kann der Antragsgegner jedoch nicht führen. Auch kann – jedenfalls nach dem derzeitigen Sachstand – zur Überzeugung des Senats entgegen der Auffassung des Antragsgegners im Wege der freien Beweiswürdigung gerade nicht von einem Zugang ausgegangen werden. Den Akten des Antragsgegners sind schon keine hinreichend aussagekräftigen Hinweise darauf zu entnehmen, welche konkreten Vermittlungsangebote überhaupt am 20. März 2007 versandt worden sind, geschweige denn, wie dies konkret geschehen ist. Die eigenen Angaben des Antragsgegners hierzu sind mehr als vage. Im erstinstanzlichen Verfahren war er auch auf Nachfrage des Gerichts nicht in der Lage, hierzu konkretere Angaben zu machen, sondern hat lediglich behauptet, es seien "am selben Tage sechs Schreiben auf die gleiche Art und Weise verschickt" worden, und ist im Weiteren selbst davon ausgegangen, dass es sich um Einzelbriefe gehandelt habe. Hieran müssen jedoch erhebliche Zweifel bestehen. Völlig zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass von den vier von ihm vorgelegten – jeweils nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen - Schreiben lediglich ein einziges oberhalb der Angaben zum Adressaten eine "Porto-Codierzeile" trägt. Dieser ist zu entnehmen, dass Porto in Höhe von 0,90 EUR gezahlt worden ist. Dieses Porto würde jedoch nicht anfallen, wenn lediglich ein aus einem oder auch zwei Blättern bestehendes Vermittlungsangebot in einem Umschlag übersandt worden wäre. Im Übrigen wäre dann nicht nachvollziehbar, warum die anderen drei Schreiben nicht ebenfalls entsprechende Portoangaben enthielten. Schließlich wäre es auch allein unter Kostenaspekten nur schwerlich verständlich, warum am selben Tage von ein und derselben Sachbearbeiterin sechs Vermittlungsangebote jeweils einzeln an denselben Leistungsempfänger übersandt worden sein sollen. Der Senat vermag vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass hier sechs einzelne Briefe versandt wurden. Ebenso wenig kann er allerdings schon im Hinblick auf die eigenen Angaben des Antragsgegners annehmen, dass sich sämtliche Angebote in einem einzigen Umschlag befanden. Vor diesem Hintergrund ist es völlig offen, wie die Briefe abgeschickt wurden, sodass auch nicht sicher von einem Zugang des einen hier entscheidenden Briefes ausgegangen werden kann. Dies auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller im Rahmen einer Vorsprache im April 2007 dem Erhalt des Schreibens nicht widersprochen haben soll. Dem Antragsgegner ist schließlich unter dem 17. August und damit vor nunmehr gut drei Wochen Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem Versand der Briefe detailliert zu erklären. Soweit er nunmehr mit Telefax vom 11. September 2007 eine Erklärung der früheren zuständigen Mitarbeiterin für die 39. Kalenderwoche angekündigt hat, sieht der Senat keine Veranlassung, diese im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abzuwarten. Es steht dem Antragsgegner frei, die nun offenbar von ihm selbst für erforderlich erachteten Ermittlungen, die er schon längst hätte anstellen müssen, ggfs. im Widerspruchsverfahren durchzuführen. Nicht aber können diese dazu führen, dass eine Entscheidung über den Eilrechtsantrag weiter verzögert wird. Im Übrigen weist der Senat schon jetzt darauf hin, dass der Beweiswert der Angaben der ehemaligen Sachbearbeiterin ausgesprochen fraglich sein dürfte. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass sich ein Sachbearbeiter im Einzelnen daran erinnern können sollte, wie er vor nunmehr bald einem halben Jahr einen konkreten Brief an einen von einer Vielzahl von Leistungsempfängern versandt hat. Bestenfalls ist insoweit noch eine Aussage dazu erwarten, wie der Sachbearbeiter üblicherweise in vergleichbaren Fällen verfahren ist. Abgesehen aber davon, dass dies über den Einzelfall gerade nichts aussagt, muss der Senat den bisherigen Äußerungen des Antragsgegners im Laufe dieses Verfahrens entnehmen, dass offenbar keine einheitliche Vorgehensweise besteht. Letztlich haben sich – wenn schon keine Zustellnachweise – so wenigstens allgemeinverständliche und aussagekräftige Informationen über die Versendungsmodalitäten unzweifelhaft aus den Akten des Antragsgegners zu ergeben; tun sie dies nicht, geht dies zu seinen Lasten.
Soweit der Senat schließlich die Auszahlung von 208,00 EUR an den Antragsteller angeordnet hat, stützt er sich auf § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG. Da der Bescheid vom 25. April 2007 hinsichtlich der nicht rechtmäßigen Leistungskürzung für die Monate Juni und Juli 2007 zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung bereits vollzogen ist, hielt es der Senat für geboten, die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen. Der Antragsteller hat im Hinblick auf den Charakter der Leistungen zur Grundsicherung als Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ein sachliches Rückabwicklungsinteresse.
Soweit der Antragsteller schließlich weitergehend an seinen schon im erstinstanzlichen Verfahren formulierten Anträgen festgehalten hat, konnte er mit seinem Begehren aus den bereits vom Sozialgericht Berlin dargelegten Gründen, denen der Senat sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG), keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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